1. GeltungsbereichDas Gesetz ist auf alle Beschäftigungsverhältnisse von Personen anzuwenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Einzelne Bestimmungen des Gesetzes gelten jedoch auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus (vgl. Ziff. 8 Punkt 1 der IHK-Information). Show
2. DefinitionenKind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist. Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, werden Kindern gleichgestellt. Arbeitgeber ist, wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt. 3. Mindestalter für die BeschäftigungDie Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen beschäftigt werden,
4. Grenze der BeschäftigungszeitJugendliche dürfen
beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. Die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen darf zehn Stunden, im Bergbau unter Tage acht Stunden und im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen elf Stunden nicht überschreiten (Schichtzeit). Wenn in einem Betrieb in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so kann die ausgefallene Arbeitszeit der Jugendlichen auf andere Werktage verteilt werden. Die Verteilung ist innerhalb von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen vorzunehmen. Dabei darf die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden, die tägliche Arbeitszeit achteinhalb Stunden nicht überschreiten. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. Auf die höchstzulässigen Beschäftigungszeiten werden die Ruhepausen nicht angerechnet. 5. Beschäftigung an SamstagenAn Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt u. a. nicht für eine Beschäftigung
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche an Samstagen beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben. Können Jugendliche in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, so kann die fehlende Arbeitszeit an dem Tag der Freistellung bis 13 Uhr ausgeglichen werden. 6. Beschäftigung an SonntagenAn Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für die Beschäftigung
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Die Regelung für den Ersatzruhetag erfolgt wie bei der Beschäftigung an Samstagen. 7. Beschäftigung an FeiertagenAm 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, desgleichen nicht an folgenden gesetzlichen Feiertagen: 1. Weihnachtsfeiertag, 1. Januar, 1. Osterfeiertag, 1. Mai. An den sonstigen gesetzlichen Feiertagen dürfen nur die Jugendlichen beschäftigt werden, die auch an Sonntagen beschäftigt werden dürfen. Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. 8. BerufsschuleDer Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche werden mit acht Stunden, Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Im Übrigen wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. 9. Prüfungen und außerbetriebliche AusbildungsmaßnahmenDer Arbeitgeber hat den Jugendlichen freizustellen 1. für die Teilnahme an
Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, Die Freistellung nach Nr. 1 wird mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, die Freistellung nach Nr. 2 mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. 10. RuhepausenDem Jugendlichen ist bei einer Beschäftigungszeit von
Die Pausen müssen jeweils mindestens 15 Minuten betragen und im voraus festgelegt werden. Ruhepausen dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden. 11. Tägliche FreizeitNach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden beschäftigt werden. 12. NachtruheJugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von sechs bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen
Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab vier Uhr beschäftigt werden. An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen die Jugendlichen auch im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in mehrschichtigen Betrieben und in der Landwirtschaft nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor neun Uhr beginnt. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. In Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grad der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, können Jugendliche in der warmen Jahreszeit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bereits ab fünf Uhr beschäftigt werden. 13. UrlaubDer Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Der Urlaub beträgt jährlich
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen. Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. 14. Gefährliche ArbeitenJugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, Die Nummern 3 bis 7 gelten nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. 15. Akkordarbeit Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden Abweichend von Nr. 2 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben; dabei muss der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein. Für Jugendliche über 16 Jahre kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Verboten der Nummern 2 und 3 bewilligen, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder der seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen nicht befürchten lassen. Außerdem muss eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen. 16. Menschengerechte ArbeitsgestaltungDer Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. 17. Unterweisung über GefahrenDer Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften zu beteiligen. 18. Häusliche GemeinschaftHat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss er
19. Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und TabakEs ist verboten, Jugendliche körperlich zu züchtigen. Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicher Züchtigung und Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben. 20. Gesundheitliche BetreuungIn folgenden Fällen ist eine ärztliche Untersuchung der Jugendlichen vorgesehen
Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbehörde zuzusenden. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorliegen. Mit Rücksicht auf die ärztlichen Untersuchungen der Jugendlichen ergeben sich für den Arbeitgeber folgende Pflichten:
21. Aushänge und VerzeichnisseArbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle auszuhängen. 22. SonderregelungenSonderregelungen für die Beschäftigung von Kindern, im Bergbau, in der Binnenschifffahrt und auf Kauffahrtschiffen sind zu beachten. Sonderregelungen der Arbeitszeit Jugendlicher sind in Tarifverträgen oder aufgrund von Tarifverträgen möglich. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung ebenfalls weitere Ausnahmen zulassen. (Bearb. vom Deutschen Industrie- und Handelstag. Nachdruck mit Genehmigung des W. Bertelsmann Verlags, Bielefeld (Nr. 12 03 034 27h) Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Südlicher Oberrhein für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. |