Wie hoch ist die mindestversicherungszeit in Österreich?

Österreich - Altersrente

In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich bei Erreichen des Rentenalters erhalten. Dies sind:

  • Altersrente
  • vorzeitige Altersrente

In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?

Sie haben Anspruch auf Leistungen im Alter, wenn Sie das erforderliche Alter erreicht und die notwendige Anzahl an Versicherungszeiten erworben haben. Grundsätzlich gibt es die Altersrente und verschiedene Formen der vorzeitigen Altersrente.

Altersrente (Alterspension) ist eine laufende Geldzahlung zur finanziellen Absicherung des Lebens im Alter, also nach dem regulären Ende der Berufstätigkeit. Dieses ist derzeit in Österreich für Frauen mit 60 Jahren erreicht, für Männer mit 65 Jahren.

Vorzeitige Altersrente ist eine laufende Geldzahlung, die vor Erreichen der regulären Altersgrenze für Rentenzahlungen gewährt wird.

Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?

Altersrente

Altersrente kann nur erhalten, wer eine gewisse Mindestversicherungszeit in der österreichischen Rentenversicherung nachweisen kann.

Für Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keine Versicherungsmonate zurückgelegt hatten, beträgt diese 180 Versicherungsmonate, von denen mindestens 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr vollendet hatten, müssen 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten oder 180 Beitragsmonate bzw. 300 Versicherungsmonate ohne Zeitrahmen zurückgelegt haben.

Für Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, aber bereits mindestens einen Versicherungsmonat zurückgelegt hatten, ist die für den Versicherten günstigere Regelung anwendbar.

Als Beitragszeiten werden auch solche Zeiten anerkannt, für die Beiträge aus öffentlichen Mitteln entrichtet werden. Dazu zählen Kindererziehungszeiten (maximal vier Jahre pro Kind, im Falle von Zwillingen fünf Jahre), Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sowie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten), Zeiten des Bezugs von Wochengeld (Zeiten des Mutterschaftsurlaubes) und Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld.

Vorzeitige Altersrenten

Die Korridorpension kann frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Ein Pensionsantritt ist möglich, wenn zusätzlich abhängig vom Stichtag, die jeweilige Mindestzahl an Versicherungsmonaten vorliegt (480 Versicherungsmonate bzw. 40 Versicherungsjahre).

Dies gilt aufgrund des früheren Frauen-Rentenalters faktisch nur für Männer.

Die Schwerarbeitspension gilt für versicherte Personen, die mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag geleistet haben. Sie kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erworben wurden.

Daneben gibt es noch andere Formen der vorzeitigen Altersrente für Personen bestimmter Jahrgänge, die jedoch schrittweise abgeschafft werden und nur noch geringe Bedeutung haben.

Bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit werden die vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten nicht mehr gewährt.

Sowohl die Altersrente als auch die vorzeitige Altersrente werden versteuert.

Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?

Altersrente

Die Höhe der Altersrente bestimmt sich nach dem Alter des Antragstellers, der von ihm erworbenen Versicherungszeit und der Höhe der eingezahlten Beiträge. Für Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, besteht ein leistungsorientiertes Rentenkontensystem auf Basis des Umlageverfahrens.

Bei diesem System wird der erworbene Rentenanspruch jährlich festgestellt. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen im Kalenderjahr bis zur Bemessungsgrenze (Höchstbeitragsgrundlage). Hiervon werden 1,78 % pro Kalenderjahr dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Auf Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, kommt noch das Ende 2004 geltende Recht zur Anwendung. Die Berechnungsgrundlage für die Rente ist der Durchschnitt der Erwerbseinkommen der besten 26 Versicherungsjahre. Dieser Zeitraum wird bis zum Jahr 2028 schrittweise auf 40 Versicherungsjahre erhöht. Pro Versicherungsjahr werden 1,78 % der Berechnungsgrundlage für die Rentenberechnung berücksichtigt.

Renten ab 1. Januar 2004 dürfen um höchstens 5 % niedriger sein als eine Vergleichsrente nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2003. Dieser Wert wird bis zum Jahr 2024 schrittweise auf 10 % erhöht.

Die Rente wird 14-mal jährlich ausbezahlt. Zu den Renten für April und Oktober erhalten Sie jeweils eine Sonderzahlung.

Vorzeitige Altersrente

Im Fall eines vorzeitigen Renteneintritts erhalten Sie eine um 4,2 % niedrigere Leistung pro Jahr. Bei der Korridorpension beträgt der Abschlag 5,1 %, bei der Schwerarbeitspension beträgt der Abschlag 1,8 %. Im Höchstfall reduziert sich Ihre Rente um 15 % (bei der Korridorrente: 15,3 %). Bei aufgeschobenem Renteneintritt erhöht sich die Leistung um 4,2 % pro Kalenderjahr, jedoch um höchstens 12,6 %.

Ab 1.1.2022 erhalten Sie einen sogenannten Frühstarterbonus zur Rente, wenn Sie zumindest 25 Beitragsjahre auf Grund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 Erwerbstätigkeitsmonate vor dem 20. Geburtstag erworben haben. Dieser besondere Zuschuss beträgt 1 EUR für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr (“Frühstarterbonus”) und ist mit max. 60 EUR begrenzt.

Ausgleichszulage

Sofern die monatliche Rente bzw. Renten einschließlich sonstiger Einkünfte bestimmte Richtsätze nicht erreichen, gleicht eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Einkommen und der Grenze aus. Zu den sonstigen Einkommen zählen auch diejenigen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Die Ausgleichszulage kann bei unterhaltsberechtigten Kindern angehoben werden. Falls Sie pflegebedürftig sind, kann zusätzlich Pflegegeld gewährt werden.

Eine Rente erhalten Sie grundsätzlich nur auf Antrag.

Haben Sie auch in Rentenversicherungen aus anderen EU- und EWR-Staaten Versicherungszeiten erworben, ist es nicht notwendig, in jedem Staat die Pension einzeln zu beantragen. Weisen Sie bei der Antragstellung in Österreich darauf hin, dass Sie auch ausländische Versicherungszeiten erworben haben. Ihr Versicherungsträger nimmt dann mit der zuständigen Stelle dieses Staates Kontakt auf und leitet das „zwischenstaatliche Rentenfeststellungsverfahren“ ein.

Wann immer Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um einen Anspruch auf eine österreichische Sozialleistung zu haben, berücksichtigen die Behörden auch Versicherungszeiten, die Sie in den Sozialsystemen anderer Länder erworben haben. Dies gilt für die EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island und das Vereinigte Königreich*. Ihre in Österreich erworbenen Versicherungszeiten bleiben bestehen, wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten und versichert sind.

*Bemerkung zum Vereinigten Königreich: Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Fachsprache übersetzt

Ausgleichszulage - Eine Ausgleichszulage ist eine zusätzlich zur errechneten Rente gezahlte Geldleistung, damit der Empfänger mit dem Gesamtbetrag ein Mindesteinkommen erreicht. Die Ausgleichszulage selbst ist die Differenz zwischen der individuellen Rente, weiteren anrechenbaren Nettoeinkommen und dem Ausgleichszulagenrichtsatz, der jedes Jahr per Verordnung durch das Sozialministerium angepasst wird. Um eine Ausgleichszulage zu erhalten, muss Ihr Wohnort in Österreich liegen.

Rentenfeststellungsverfahren - Wer in mehreren Staaten Rentenversicherungszeiten erworben hat, sieht sich oft mit der Gefahr konfrontiert, dass diese Zeiten jeweils zu kurz sind, um einen eigenständigen Rentenanspruch zu eröffnen. In jedem EU- und EWR-Land bleiben die Rentenversicherungszeiten und -beiträge solange erhalten, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Rentenalter erreicht ist. Es gilt der Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Jeder Staat berücksichtigt diese Zeiten ebenso wie entsprechende „eigene" Zeiten und überprüft, ob die Zeitensumme für einen Rentenanspruch nach seinen Rechtsvorschriften ausreicht. Ist auf diese Weise ein Rentenanspruch gegeben, so zahlt jeder dieser Staaten eine gesonderte Rente, wobei er nur die im eigenen System erworbenen Zeiten berücksichtigt.

Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.

Formulare, die Sie ausfüllen müssen

Renten erhalten Sie grundsätzlich nur auf Antrag. Dieser Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks vorzugsweise beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, kann aber auch an jede Krankenkasse oder kommunale Behörde gerichtet werden. Formlose Anträge werden berücksichtigt. Bei zu spät gestellten Anträgen haben Sie entsprechend finanzielle Einbußen.

Online auszufüllende Formulare:

  • Antrag auf Altersrente
  • Antrag auf Korridorpension
  • Antrag auf Schwerarbeitspension
  • Antrag auf Erfassung der Versicherungszeiten
  • Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten
  • Antrag auf Überprüfung des Anspruchs auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters
  • Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten und Prüfung des Anspruchs
  • Antrag auf Ausgleichszulage

Überblick über die in der EU einheitlichen Formulare für die Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen von einem Land in ein anderes. Das konkrete österreichische Formular erhalten Sie beim AMS.

Die eigenen Rechte kennen

Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:

  • Pensionsansprüche in mehreren Staaten
  • Berechnung der Pension
  • Versteuerung der Pensionen
  • Informationsmaterial der Pensionsversicherungsanstalt
  • Information für im Ausland lebende Pensionisten in verschiedenen Sprachen
  • Information über das neue Pensionskonto in verschiedenen Sprachen

Veröffentlichungen der EU-Kommission:

  • Ruhestand im Ausland: Ihre Rechte als EU-Bürger

Wen Sie kontaktieren können

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1711000
E-Mail:
http://www.sozialministerium.at

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 71132 -0
E-Mail:
https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal

Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle

Friedrich-Hillegeist-Straße 1
1021 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 50303
E-Mail:
http://www.pensionsversicherung.at

Dienststellen der Pensionsversicherungsanstalt

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Wie lange ist die mindestversicherungszeit?

Erfüllung einer Mindestversicherungszeit mindestens 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen.

Wie lange muss man arbeiten um mindestpension zu bekommen?

Damit Sie in Pension gehen können, gibt es 2 wichtige Voraussetzungen: Sie müssen das gesetzliche Pensions-Antrittsalter erreicht haben. Sie müssen die Mindest-Versicherungsdauer erfüllen. Das sind mindestens 15 Jahre oder 180 Monate.

Wie viele Arbeitsjahre braucht man für die Pension in Österreich?

Abschlagsfreie Pension nach 45 Arbeitsjahren. Wer bis zum 31.12.2021 45 Erwerbsjahre bzw. 540 Monate erworben hat, kann auch später, ohne Abschläge in Pension gehen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in Pension geht.

Wer hat Anspruch auf mindestpension in Österreich?

Mindestpension (=Ausgleichszulage) Diese wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet. Sie bekommen die Ausgleichszulage, wenn Sie rechtmäßig im Inland leben und Ihr monatliches Einkommen als Alleinstehende/-r weniger als 1.030,49 € und als Ehepaar weniger als 1.625,71 € beträgt (Stand 2022).