Wer ist berechtigt eine bundesdarlehnwohnung

Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen und kleinere Instandhaltungen bei frei finanzierten Mietwohnungen nicht zulässig

Wer ist berechtigt eine bundesdarlehnwohnung

Das Landgericht Bonn hat in einem grundsätzlichen Urteil am 26.03.2009 ( AZ: 6S212/08) festgestellt, daß Zuschläge für Schönheitsreparaturen und kleinere Instandhaltungen bei freifinanzierten Mietwohnungen nicht zulässig sind. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden. Von diesem Urteil sind in Bonn viele Tausende Haushalte betroffen, vor allem aus ehemaligen Bundesdarlehenswohnungen. Diese Wohnungen gehören in der Regel inzwischen Unternehmen der internationalen Finanzinvestoren (zum Beispiel die Deutsche Annington, Gagfah etc). Es geht um einen Betrag in Höhe von ca. 0,85 Euro/qm monatlich, also bei einer 70 qm großen Wohnung um ca. 60 Euro monatlich.

Das Urteil fußt auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2008 (AZ: XII ZR 206/06), das in einem anderen Zusammenhang besagt, daß im frei finanzierten Wohnungsbau nur das System der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig ist und als Zuschläge nur die gesetzlich festgelegten Betriebskosten zulässig sind. Das Landgericht hat auf ein entsprechenden Hinweis des Mietervereins und der Stadt Bonn auch festgestellt, daß der qualifizierte Mietspiegel in Bonn keine Kenntnisse hergibt für entsprechende Zuschläge. Dies bedeutet, daß bei entsprechenden Mieterhöhungen diese Beträge nicht mehr verlangt werden können. Nach Auffassung des Mietervereins sind die Mieter auch berechtigt, die bereits gezahlten Beträge zurück zu verlangen, weil die Zuschläge nicht Bestandteil der ortsüblichen Vergleichsmiete sind. Hierzu fehlt allerdings noch eine entsprechende Rechtsprechung.

Obwohl der Vermieter die Zuschüsse nicht verlangen kann, ist er gleichwohl verpflichtet, die Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen in der Wohnung des Mieters durchzuführen. Er ist also dem Vermieter gleichgestellt, der eine unwirksame Übertragung dieser Pflichten auf den Mieter vorgenommen hat.

Hey, meine Dangos.

Mal wieder eine Wohnungsfrage. Denn heute bin ich auf den Begriff Bundesdarlehenswohnung gestoßen.

Auch nach ausgiebiger Recherche im Internet konnte ich nicht wirklich - bis auf einen Wikipedia-Eintrag - nicht wirklich viel finden.

Ich bin mir immer noch nicht sicher, was genau damit gemeint ist. Bekommt man für diese Wohnung ein Darlehen, dass man nach einer gewissen Zeit zurückzahlen muss, oder wie soll man das verstehen? Oder ist diese Wohnung einfach für Sozial-Schwache und wird so genannt - so ähnlich wie mit diesem Wohnberechtigungsschein?

Wenn ihr mir helfen könntet, wäre das wirklich schön. Suche nämlich schon seit längerem eine bezahlbare Wohnung und diese scheint ganz angenehm zu sein, jedenfalls da ich noch nicht weiß, worum es sich wirklich bei diesem Begriff handelt :).

XO Nanna

2 Antworten

Wer ist berechtigt eine bundesdarlehnwohnung

Wie Du hier sehen kannst:https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesdarlehenswohnungen, sind diese Wohnungen Bundesbediensteten vorbehalten, solange die Darlehen des Bundes nicht zurückgezahlt wurden.

Wenn eine Wohnung als Bundesdarlehnswohnung inseriert wird, läuft das Bundesdarlehen noch und steht daher nur Bundesbediensteten als Mieter zur Verfügung.

Derartigen Wohnraum findet man siedlungsweise z.B. in Garnisonsstandorten.

Wer ist berechtigt eine bundesdarlehnwohnung

Hallo,

nein,wie der Name schon sagt, vergibt die Bundesrepublik Deutschland an Bauherren äußerst günstige Darlehen mit der Maßgabe, das die BRD für die Laufzeit des Darlehens das Belegungsrecht sowie das Recht der Miethöhenbestimmung hat.

Im Grunde handelt es sich um Dienstwohnungen für die Mitarbeiter der Bundesbehörden-und Anstalten.

Was möchtest Du wissen?

Die Wohnungsfürsorge des Bundes unterstützt in Deutschland die Bundesbediensteten bei der Suche nach einer Wohnung nahe dem Dienstort. Ein Rechtsanspruch auf die Versorgung mit Wohnraum gegenüber dem Bund besteht grundsätzlich nicht.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist die Aufgabe der Wohnungsfürsorge des Bundes übertragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BImAG). Bei ihr sind rund 45 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) mit dieser Aufgabe betraut. Ihnen obliegt die Vergabe der zur Verfügung stehenden Wohnungen an Bundesbedienstete sowie der Erwerb zusätzlicher Belegungsrechte an Drittwohnungen, um den anhaltend hohen Bedarf an Wohnungen zur Unterbringung von Bundesbediensteten und deren Familien, insbesondere in den Ballungsräumen, zu decken. Am 1. August 2017 standen rund 65.000 Wohnungen, davon 36.000 Wohnungen im Bundeseigentum, für Wohnungsfürsorgezwecke zur Verfügung. Ende 2017 betrug die Leerstandsquote 6,43 Prozent.

Im Jahr 2018 betrugen die Kosten für den Ankauf von Besetzungsrechten rund 1000 bis 1200 Euro pro Wohnung pro Jahr. Als Mindestlaufzeit der Belegungsrechte werden regelmäßig 15 Jahre angestrebt. Es werden kontinuierlich Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in den bundeseigenen Wohnliegenschaften mit dem Ziel durchgeführt, den derzeit allgemein üblichen Wohnungsstandard zu erreichen.

Zweck[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Wohnungsfürsorge ist Teil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bund gegenüber seinen Beamten und Soldaten (§ 31 Abs. 1 SG; § 78 Abs. 1 BBG) im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses (Zusammenführung von Familien, Verbesserung der Wohnverhältnisse). Daneben spielen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Rolle (Einsparung von Trennungsgeld). Nicht zuletzt wird das Ziel verfolgt, durch eine dienstortnahe Unterbringung der Beschäftigten die Funktionsfähigkeit der Verwaltungen und sonstigen Einrichtungen des Bundes zu ermöglichen, zu erhalten bzw. zu stärken.

Berechtigter Personenkreis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zum berechtigten Personenkreis der Wohnungsfürsorge gehören insbesondere alle Personen, die aus einem Titel des Bundeshaushalts besoldet (Beamte, Soldaten, Richter) oder vergütet (Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst) werden und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. Auch Soldaten auf Zeit sind berechtigt sowie Beschäftigte von Zuwendungsempfängern, sofern die betreffende Einrichtung mehr als zur Hälfte finanziell vom Bund gefördert wird. Unterstützung erfolgt grundsätzlich nur, wenn der Wohnortwechsel aufgrund eines Dienstortwechsels aus dienstlichen Gründen notwendig wurde.

Personen mit besonderer Versetzungshäufigkeit sind Soldaten (insbesondere Offiziere) sowie Beamte des Auswärtigen Dienstes.

Baumaßnahmen für Wohnungsfürsorgezwecke[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bund besitzt bundesweit 25.700 unbebaute Grundstücke mit einer Fläche von 87.000 Hektar. In den Großstädten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München und Stuttgart ist er Eigentümer von 971 unbebauten Flurstücken mit einer Gesamtfläche von 930 Hektar. Auf rund 200 Liegenschaften beabsichtigt der Bund, eigenständig Wohnungen für Bundesbeschäftigte zu bauen. Die Auswahl der entsprechenden Flächen im Bundesgebiet richtet sich in erster Linie nach dem Bedarf an Wohnungen für Bundesbedienstete in der jeweiligen Region sowie der Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt.[1][2]

Wohnungsfürsorge im Auswärtigen Dienst[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Wohnungsfürsorge für Angehörige des Auswärtigen Dienstes ist in § 27 Gesetz über den Auswärtigen Dienst geregelt. Der ins Ausland entsandte Beamte hat seinen Wohnsitz am ausländischen Dienstort zu nehmen; der Dienstherr kann Ausnahmen zulassen. Dem Beamten soll im Ausland eine angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, der dienstlichen Aufgaben des Beamten und der örtlichen Verhältnisse zur Verfügung stehen. Der von ihm aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten soll die durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im Inland nicht übersteigen. Besteht für den Beamten an einem Dienstort keine Möglichkeit, innerhalb einer zumutbaren Frist zu angemessenen Bedingungen eine geeignete Wohnung zu mieten, soll eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Ein Beamter des Auswärtigen Dienstes kann im Ausland zum Bezug einer angemessenen Dienstwohnung angewiesen werden, wenn es die dienstlichen und örtlichen Verhältnisse erfordern.

Wohnungsfürsorge für Angehörige der Bundeswehr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Wohnungsfürsorgestellen sind in den örtlichen Bundeswehr-Dienstleistungszentren und eingerichtet. Eine besonders intensive Betreuung erfolgt beispielsweise für Auslandsrückkehrer, schwerbehinderte Menschen, Angehörige von Gaststreitkräften oder in besonderen Notlagen. In letzterem Fall kann eine Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Bundeswehr erfolgen. Unterstützung erhalten auch angehende ausländische Militärattachés und ihre Familien während ihrer Deutschausbildung im Bundessprachenamt oder ehemalige afghanische Ortskräfte im Patenschafts-Programm des Bundesministeriums der Verteidigung.

Im Ausland werden die Angehörigen der Bundeswehr je nach Dienstort durch die Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland oder die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland unterstützt. Wegen der Besonderheiten des jeweiligen nationalen Mietrechts, abweichenden Wohnstandards und die Schwierigkeiten bei der Kommunikation z. B. mit Maklern und Vermietern entsteht hier ein zusätzlicher Betreuungsbedarf. Bei Besichtigungsreisen und der Wohnungssuche vor oder nach der Versetzung in das Ausland erhalten Bundeswehrangehörige daher intensive Hilfs- und Beratungsangebote.[3]

An die Wohnungsfürsorgestellen melden private Vermieter auch Drittwohnungen ohne Belegrechte, wenn sie ein Interesse an einer Vermietung an Bundeswehrangehörige haben (z. B. gesichertes Einkommen, Zuverlässigkeit).

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bund betreibt Wohnungsfürsorge seit den 1950er Jahren. Er hat in den vergangenen Jahrzehnten unterschiedliche Fördermaßnahmen zur Deckung des Wohnraumbedarfs eingesetzt. Abhängig vom jeweiligen Förderinstrument differierten die Laufzeiten der Belegungsrechte wie auch die Ausgaben hierfür stark.

Der Begriff existierte bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Seinerzeit fielen hierunter Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus sowohl des Staates als auch von Unternehmen (z. B. Werkwohnungen oder Wohnungsbaugenossenschaften insbesondere von Eisenbahnverwaltungen).[4][5][6]

Bundesdarlehenswohnungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Bundesdarlehenswohnungen werden Wohnungen bezeichnet, die durch zinsgünstige Darlehen des Bundes gefördert wurden. An das Darlehen ist ein Belegrecht mit günstigen Mieten gekoppelt. Darlehen und Belegrecht haben grundsätzlich gleiche Laufzeiten. Seit 1970 beträgt sie regulär dreißig Jahre. Wenn die in den Darlehensverträgen vereinbarten Mindestfristen abgelaufen sind, können die Darlehen vom privaten Bauträger vorzeitig abgelöst werden. Damit entfällt Belegrecht und Mietbegrenzung.

Wohnungsvergabe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Wohnungsvergabe ist ein Teil der Wohnungsfürsorge des Bundes, deren Zweck es ist, Beschäftigte, die nicht oder nur unzureichend am Dienstort wohnlich untergebracht sind, bei der Versorgung mit familiengerechtem angemessenem Wohnraum zu unterstützen. Die Erledigung der Aufgaben hinsichtlich der Wohnungsvergabe ist den Wohnungsvergabestellen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übertragen. Im Rahmen der Wohnungsvergabe werden bundeseigene und dem Besetzungsrecht des Bundes unterliegende Wohnungen zur Anmietung angeboten.

Dringlichkeitsstufen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Wohnungsvergabe erfolgt nach den Dringlichkeitsstufen Trennungsgeldempfänger (A), anerkannte Härtefälle (B, z. B. Wohnungsbewerber, die über keine oder nur unzureichende Wohnung am Dienstort oder dessen Einzugsbereich verfügen) sonstige Bewerber (C). Bonn-Berlin- bzw. Berlin-Bonn-Umziehern wird ebenfalls Priorität eingeräumt. Bewerber, die als schwerbehindert eingestuft sind, werden innerhalb der Dringlichkeitsstufen vorrangig berücksichtigt.

Anerkannter Wohnraumbedarf[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grundsätzlich wird für jedes Familienmitglied, das in die neue Wohnung einziehen soll, ein Wohnraumbedarf von einem Zimmer anerkannt. Darüber hinaus ist die Anerkennung eines weiteren Bedarfs möglich.

Verfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Voraussetzung für eine mögliche Versorgung mit angemessenem familiengerechtem Wohnraum ist die Einreichung des Antrags/Fragebogens[7] für Wohnungsbewerber bei der Wohnungsfürsorgestelle der Beschäftigungs-Dienststelle. Diese nehmen unter dem Gesichtspunkt der Priorität und der Dringlichkeit Stellung und treffen die Entscheidungen über die Nachbesetzungsvorschläge unter Beachtung der allgemeinen Vergabegrundsätze eigenverantwortlich. Neben der Bestätigung, dass die Bewerber zu dem der Wohnungsfürsorge des Bundes unterliegenden Personenkreis gehören, werden auch die „Dringlichkeitsstufe“ und der „anerkannte Wohnraumbedarf“ festgelegt.

Die Vergabestelle wählt aus den Nachbesetzungsvorschlägen den vordringlichsten Bewerber aus, für deren Rangfolge die nachstehenden Kriterien maßgebend sind:

  • Bonn-Berlin- oder Berlin-Bonn-Umzieher;
  • Trennungsgeldempfänger sowie Härtefälle;
  • Anzahl der zum Familienhaushalt zählenden Kinder;
  • Höhe des Einkommens des Bewerbers und seiner Familie;
  • derzeitige Wohnverhältnisse und Mietbelastung;
  • Dauer der Wartezeit;
  • sonstige persönliche, soziale und dienstliche Belange.

Miethöhe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Einkommenssituation der Bewerber hat keinen Einfluss auf die Bestimmung der Miethöhe. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vereinbart für ihre Wohnungen die am Markt erzielbaren Mieten, was regelmäßig der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Sie ist nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO) verpflichtet, Wohnungen nur zum „vollen Wert“ zu überlassen. Die Regelungen der Mietpreisgrenze findet in den Gebieten, in denen sie gilt, Anwendung. Mieterhöhungen erfolgen nach Maßgabe der gesetzlichen und mietvertraglichen Bestimmungen.

Weitere Leistungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vermittlung von bebauten oder unbebauten Kaufgrundstücken, Eigentumswohnungen sowie die Gewährung von Familienheimdarlehen sind weitere wohnungsfürsorgerische Leistungen des Bundes, die nicht zu dem Bereich der Wohnungsvergabe gehören. Von 2012 bis 2017 wurden keine bebauten oder unbebauten Kaufgrundstücke sowie Eigentumswohnungen vergeben. Von 2013 bis 2017 sind Bundesbediensteten insgesamt 29 Familienheimdarlehen in einer Gesamthöhe von rund einer Million Euro aufgrund der Sonderregelungen zur Familienheimförderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse (FHR-Umzug) gewährt worden. Grundlage für die Vergabe von Familienheimdarlehen sind die Richtlinien zur Förderung der Errichtung und des Erwerbs von Familienheimen und Eigentumswohnungen durch Bundesbedienstete – Familienheimrichtlinien 1971 (FHR 1971) und die Sonderregelungen zur Familienheimförderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse – Familienheimrichtlinien-Umzug (FHR-Umzug). Voraussetzung für eine Förderung nach den FHR 1971 ist, dass der Bundesbedienstete im Rahmen der Wohnungsfürsorge nicht anderweitig mit Wohnraum versorgt werden kann. Hier richtet sich die Höhe der Darlehen nach der Haushaltsgröße sowie nach dem Haushaltseinkommen. Bei den FHR-Umzug richtet sich die Höhe der Darlehen nach der Haushaltsgröße. Die Höhe des Zinssatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab.

  • Informationen der Wohnungsvergabestelle. In: https://www.bundesimmobilien.de/. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Allgemeine Informationen für Wohnungsbewerber. In: https://www.bundesimmobilien.de/. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Frank Sitta, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3948 – Wohnungsfürsorge des Bundes – Wohnungsvergabestelle. In: http://dipbt.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, 12. September 2018.
  • Dienstwohnungen – List und Lücke. In: Der Spiegel. Nr. 1, 1961 (online).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beabsichtigt Eigenbaumaßnahmen! In: https://www.bdz.eu/. Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, 27. Juni 2019, abgerufen am 30. September 2019.
  2. Reinhart Bünger: Bima-Chef kritisiert Berlins Baupolitik – „Zupackend und schnell sieht wohl anders aus“. In: https://www.tagesspiegel.de/. 22. Januar 2018, abgerufen am 30. September 2019.
  3. Anne Neumann: Hier bleibt niemand im Regen stehen – Die Wohnungsfürsorge der Bundeswehr hilft bei Dienstortwechsel und Wohnungssuche. In: https://www.personal.bundeswehr.de/. 15. Juni 2018, abgerufen am 30. September 2019.
  4. Otto Lueger: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften. 2. Auflage. Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart und Leipzig 1920 (zeno.org [abgerufen am 9. Oktober 2019] Lexikoneintrag „Wohnungsfürsorge [1]“).
  5. Otto Lueger: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften. 2. Auflage. Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart und Leipzig 1920 (zeno.org [abgerufen am 9. Oktober 2019] Lexikoneintrag „Wohnungsfürsorge [2]“).
  6. Victor von Röll: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Auflage. Urban & Schwarzenberg, Berlin/ Wien 1923 (zeno.org [abgerufen am 9. Oktober 2019] Lexikoneintrag „Wohnungsfürsorge“).
  7. Antrag/Fragebogen für Wohnungsbewerber. (PDF) In: https://www.bundesimmobilien.de/. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, abgerufen am 30. September 2019.

Was ist eine Bundesdarlehenswohnung?

Als Bundesdarlehenswohnungen werden Wohnungen bezeichnet, die durch zinsgünstige Darlehen des Bundes gefördert wurden. An das Darlehen ist ein Belegrecht mit günstigen Mieten gekoppelt. Darlehen und Belegrecht haben grundsätzlich gleiche Laufzeiten. Seit 1970 beträgt sie regulär dreißig Jahre.

Was sind bundeswohnungen?

Die Wohnungsfürsorge des Bundes stellt Bundesbediensteten deutschlandweit bezahlbaren Wohnraum in der Nähe ihres Dienstortes zur Verfügung. Die Wohnungsfürsorge, die bereits 1950 ins Leben gerufen wurde, verfügt derzeit über rund 62.000 Wohnungen an mehr als 500 Standorten in ganz Deutschland.

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