Wer ist angehöriger bei 258 v stgb

Der Tatbestand der Strafvereitelung kommt in der anwaltlichen Praxis gelegentlich vor. Interessant ist dieser Tatbestand allerdings besonders für Strafverteidiger, die sich eventuell selbst durch die Verteidigung ihres Mandanten strafbar machen können. Dieser Artikel beantwortet einige Fragen.

1) Welche Strafe droht bei Strafvereitelung?

Strafvereitelung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Zu beachten ist, dass Angehörige privilegiert werden. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen begeht, straffrei bleibt. Wer ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird, bleibt ebenfalls straffrei.

2) Was ist die Tathandlung der Strafvereitelung?

Tathandlung ist das ganz oder teilweise vereiteln des staatlichen Anspruchs auf Strafe. Der Täter wird also besser gestellt, als er ohne die Tathandlung stünde. Beispiele für eine Strafvereitelung sind z.B. das Beseitigen von Tatspuren oder das Verstecken eines Täters oder die Fluchthilfe. Auch begünstigende Falschaussagen können eine Strafvereitelung sein.

Das bloße Zusammenleben mit dem Täter ist keine Strafvereitelung, auch nicht die ärztliche Behandlung eines Flüchtigen.

3) Wie kann sich ein Strafverteidiger strafbar machen?

Die Thematik der Strafvereitelung durch Strafverteidigung ist ausgesprochen komplex. Grundsätzlich gilt, dass pflichtgemäße Verteidigung des Mandanten keine Strafvereitelung sein kann. Der Strafverteidiger ist natürlich nicht verpflichtet, an der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs mitzuwirken.

Natürlich darf der Strafverteidiger aber keine Beweismittel verfälschen oder auf Zeugen mit dem Ziel der Erreichung einer Falschaussage einwirken.

4) Begehe ich eine Vollstreckungsvereitelung, wenn ich eine Geldstrafe für jemanden bezahle?

Nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt es keine Strafvereitelung darf, wenn ich die Geldstrafe für eine andere Person bezahle.

Gemäß § 258 Abs. 1 StGB wird derjenige zu einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) wegen Strafvereitelung bestraft, der absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.

Es muss also zu erwarten sein, dass eine Strafe (siehe Strafen) verhängt wird. Dabei kommt jede Art von Strafe in Betracht.

Es muss zudem die Tat eines anderen vereitelt werden, d.h. Täter der Vortat und Täter der Strafvereitelung müssen personenverschieden sein. Eine Strafverteilung zu eigenen Gunsten erfüllt schon nicht den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB.

Vereiteln ist jedes Besserstellen des Täters hinsichtlich der Strafverfolgung (Abs. 1) oder der Strafvollstreckung (Abs. 2), so z.B. wenn ein Schuldiger frei gesprochen wird oder eine geringere Strafe verhängt wird, als es rechtlich angezeigt gewesen wäre. Eine Tat wird schon dann vereitelt, wenn der Strafanspruch für eine geraume Zeit (mehr als 10 Tage) unverwirklicht bleibt, ein endgültiges Ausbleiben der Strafe ist hingegen nicht erforderlich.

Ein prozessual zulässiges Handeln des Strafverteidigers erfüllt nicht den Tatbestand der Strafvereitelung. Da er jedoch gleichzeitig Organ der Rechtspflege und Beistand des Beschuldigten ist, sind die Grenzen oft fließend. Besonders praxisrelevant ist die Beeinflussung von Zeugen durch den Strafverteidiger. Hat der Verteidiger bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Zeugenaussage, darf er den Zeugen dennoch benennen. Benennt der Verteidiger hingegen einen Zeugen in dem Wissen, dass dieser dem Beschuldigten ein falsches Alibi geben wird, verstößt er gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht.

Aus § 258 Abs. 5 StGB folgt, dass die Anstiftung eines Vortatbeteiligten zu einer ihn begünstigenden Strafvereitelung nicht strafbar ist. Ebenso bleibt derjenige nach § 258 Abs. 6 StGB straffrei, der eine Strafvereitelung zu Gunsten eines Angehörigen begeht.

Wird die Strafvereitelung von einem Amtsträger (siehe Amtsdelikte) begangen, droht gemäß § 258 a StGB eine höhere Strafe, nämlich eine Freiheitsstraße von 6 Monaten bis 5 Jahren. Eine Geldstrafe kommt nur noch in minder schweren Fällen in Betracht.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, da� ein anderer dem Strafgesetz gem�� wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Ma�nahme (� 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verh�ngten Strafe oder Ma�nahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die f�r die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, da� er selbst bestraft oder einer Ma�nahme unterworfen wird oder da� eine gegen ihn verh�ngte Strafe oder Ma�nahme vollstreckt wird.