Wen ruft man bei Ruhestörung an?

Ruhestörung (auch "Lärmbelästigung" genannt) ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung anderer Menschen in Form von Lärmimmissionen. Wenn der Lärm die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich stört (Lärmstörung), stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

Gesetzliche Regelungen zur Ruhestörung

Gesetze und Verordungen

In Deutschland gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, die den Schutz vor Lärm und den Interessenausgleich zwischen den Lärmverursachern und den betroffenen Nachbarn zum Ziel haben. Im Wesentlichen bilden die folgenden Immissionsschutzgesetze die rechtliche Grundlage:

1. Das Bundesimmissionsschutzgesetz [BImSchG]

2. Die Landesimmissionsschutzgesetze [LImSchG]

3. Kommunale Nachbarschaftsgesetze

Ergänzt wird das BImSchG auch durch eine Reihe von Verordnungen über die Durchführung des BImSchG, welche sich auf besondere Lärmarten beziehen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
  • Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
  • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Darüber hinaus enthalten das

  • Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm [FluLärmG] und das
  • Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG] spezialgesetzliche Regelungen gegen Fluglärm beziehungsweise Lärm am Arbeitsplatz.

Eine weitere ergänzende Arbeitsschutzverordnung ist die Verordnung zu Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration (oder Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung [LärmVibrationsArbSchV]).

Die wichtigste Grundnorm, welche in Deutschland verhaltensbedingte Ruhestörungen untersagt, ist jedoch § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz [OWiG]:

„Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“ (vgl. § 117 Absatz 1 OWiG).

Gemäß § 117 Absatz 2 des OWiG kann die Verletzung dieser Bestimmung eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann, sofern das störende Verhalten nicht bereits durch andere Vorschriften bestraft wird. Daher ist die Bestimmung subsidiär zu spezifischeren Regeln wie den oben genannten. Das Verhalten und die Lärmquellen, die letztlich zur Störung der Ruhe führen, hängen aufgrund der starken subjektiven Komponente von jedem Einzelfall ab.

Es gibt auch zivil- und strafrechtliche Regelungen, die zum Schutz vor Ruhestörung herangezogen werden können: Betroffene haben nach § 1004 i.V.m. § 906 BGB Anspruch auf Unterlassung, d.h. sie können auf Unterlassung der Lärmbelastung klagen. Das Mietrecht, das im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist (vgl. §§ 535 ff. BGB), enthält hierzu keine spezifischen Regelungen. Allerdings enthalten Mietverträge oder die ihnen beigefügte Hausordnung oft Bestimmungen über die einzuhaltenden Ruhezeiten, d.h. die Zeiten, in denen jeglicher Lärm bzw. Krach vermieden werden muss. Als integraler Bestandteil des Vertrages sind diese Zeiten verbindlich und verpflichten den Mieter, sie einzuhalten.

Das Strafgesetzbuch [StGB] sieht in § 325a StGB  ebenfalls eine Norm zur Ahndung von „Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen“ vor, allerdings ist der Anwendungsbereich der Norm auf den Betrieb von Anlagen beschränkt.

Ruhezeiten sind Zeiten, in denen jeglicher Schallemission, die über Zimmerlautstärke hinaus geht, verboten ist. Mieter und Nachbarn haben während dieser Zeiten Lärmbelästigungen durch beispielsweise Musik, Fernsehen, Geschrei oder Haustiere zu vermeiden, da es ansonsten schnell zu einem Nachbarschaftsstreit kommen kann.

In Deutschland gibt es keine bundesweite Regelung der Ruhezeiten. Diese sind vielmehr in landesrechtlichen Gesetzen oder durch einzelne Gemeinden sowie in Mietverträgen und Hausordnungen geregelt. Meistens werden die folgenden Zeiten als Ruhezeiten vorgesehen:

  • Mittagsruhe: werktags 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Nachtruhe: werktags 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
  • Ganztätige Sonntagsruhe und Feiertagsruhe

Ruhestörung ab wann - Erlaubte Immissionsrichtwerte in Dezibel (dB) als Zimmerlautstärke 

Auch während der Ruhezeiten kann von niemandem absolute Stille verlangt werden und nicht alle Störquellen sind verboten. Insbesondere Nachbarn sind nicht davon abgehalten, ihren gewohnten Tätigkeiten nachzugehen, doch sie müssen den davon ausgehenden Krach auf Zimmerlautstärke begrenzen.

Zwar urteilte das Landericht Kleve, dass Geräuschimmissionen tagsüber einen Wert von 40 dB (A) beziehungsweise nachts einen Wert von 30 dB (A) nicht überschreiten dürfen, doch der Begriff erscheint zu vage und in der Praxis von zu vielen mitunter subjektiven Faktoren abhängig, als dass ihm ein genauer objektiver Wert beigemessen werden könnte.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [BGH] geht daher vielmehr davon aus, dass Zimmerlautstärke Geräusche umfasst, die in Nachbarwohnungen nur geringfügig zu hören sind, was anhand der Wahrnehmung eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1981 – Az. V ZR 191/80). Durch diese Vorgehensweise lassen sich etwa auch Faktoren wie die „Hellhörigkeit“ eines konkreten Gebäudes oder einer konkreten Wohnung berücksichtigen.

Ferner urteilte der BGH, dass Wohnraummieter während der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) jeglichen über die Zimmerlautstärke hinausgehenden Lärm zu unterlassen haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 1998 – Az. V Z B 11/98). Alles andere sei eine Ruhestörung.

Demgegenüber entschied das LG Berlin in einem jüngeren Beschluss, dass der Begriff Zimmerlautstärke zu unbestimmt sei und weitere Faktoren bei der Feststellung einer Ruhestörung in der Nachbarwohnung oder Mietwohnung wie etwa die Häufigkeit berücksichtigt werden müssen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2012 – Az. 67 T 22//11). Demnach sei ein Urteil, welches eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke fordere, zu unbestimmt und nicht vollsteckungsfähig.

Auf Gewerbe- und Industrielärm ist die TA Lärm anwendbar, welche verschiedene konkrete Immissionsrichtwerte je nach Art des umliegenden Gebiets und Uhrzeit vorsieht:

  • Während beispielsweise in einem reinen Industriegebiet zu jeder Tageszeit eine Lautstärke von 70 dB (A) gestattet ist (vgl. Ziffer 6.1 a),
  • dürfen in reinen Wohngebieten die Grenzwerte von tagsüber (6 bis 22 Uhr) 50 dB (A) beziehungsweise nachts (22 bis 6 Uhr) 35 dB (A) nicht überschritten werden (vgl. Ziffer 6.1 f).

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Ruhestörung Samstag

Obwohl auch der Samstag normalerweise einen Werktag darstellt, sehen insbesondere Hausordnungen oftmals erweitere Nachtruhezeiten vor, in der Regel von 19:00 bis 8:00 Uhr. In vielen Bundesländern gibt es zudem im Gegensatz zur Nachtruhe und Wochenend- und Feiertagsruhe keine landesrechtlich festgelegte Mittagsruhe, die allerdings regelmäßig durch Mietverträge und Hausordnungen oder kommunale Regelungen vorgeschrieben ist. Darüber hinaus schreibt etwa die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vor, dass der Betrieb bestimmter im Anhang der Verordnung gelisteter Geräte und Maschinen zwischen 13 und 15 Uhr nicht gestattet ist.

Zudem sieht beispielsweise die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, eine das BImSchG ergänzende Allgemeine Verwaltungsvorschrift, unterschiedliche zulässige Immissionsrichtwerte vor. Die Werte variieren je nachdem, ob die Geräusche „tags“ (das heißt zwischen 6:00  und 22:00 Uhr) oder „nachts“ (das heißt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) produziert werden. Diese Vorschriften gelten allerdings nur für Industrie- und Gewerbelärm und sind nicht im Bereich des Wohnungsmietrechts anwendbar.

Ruhestörung - Beispiele

Das Lärmempfinden und ab wann dieser „geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen“ (§ 117 Absatz 1 OWiG) ist sehr subjektiv und hängt oftmals von zahlreichen Faktoren und damit vom jeweiligen Einzelfall ab. Gerichte ziehen bei ihren Beurteilungen regelmäßig in Betracht, ob eine bestimmte Geräusche (oder auch Gerüche) ortsüblich sowie sozialadäquat sind oder nicht. Ferner spielt es eine Rolle, ob der jeweilige Lärm vermieden werden kann oder nicht. In den nachfolgenden Fällen kommt es häufig zum Nachbarschaftsstreit:

Hundegebell 

Das Oberlandesgericht [OLG] Brandenburg urteilte, dass der Halter eines Hundes die Pflicht hat, Hundegebell während der Nachtzeit (in diesem Fall von 22 bis 7 Uhr) beziehungsweise während der Mittagszeit sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags zu unterbinden, da die Bellattacken des Hundes eine Ruhestörung darstellen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2010 – Az. 5 U 152/05 beziehungsweise Urteil vom 8. Juni 2017 – Az. 5 U 115/15). Dabei stellte das Sächsische Oberverwaltungsgericht [OVG] Bautzen auf die Häufigkeit, Dauer, den Zeitpunkt oder Zeitraum des Hundegebells ab. Demnach sei die „Grenze zur Belästigung […] überschritten, wenn das Hundegebell das Maß übersteigt, das als ortsüblich anzusehen ist.“ In dem verhandelten Fall wurde entschieden, dass das Bellen zweier in einem Zwinger untergebrachter Hunde während der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) komplett zu unterbinden ist und dass in der übrigen Zeit tagsüber, also von 6 bis 22 Uhr, geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Hundegebell auf ein Höchstmaß von 60 Minuten täglich zu begrenzen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juli 2017 – Az. 3 B 87/17). Demgegenüber reicht kurzzeitiges und nur gelegentliches Hundegebell nicht aus, um die Schwelle zur Belästigung zu überschreiten, und wurde vom OLG Düsseldorf vielmehr als sozialadäquate Geräuschkulisse gewertet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1993 – Az. 9 U 111/93).

Krähen eines Hahns

Da das Krähen eines Hahns in einer ländlichen Umgebung auch um 3 Uhr nachts ortsüblich sei, entschied das Landgericht [LG] Kleve, dass es sich dabei nicht um eine Ruhestörung handelt (vgl. LG Kleve, Urteil vom 17. Januar 1989 – Az. 6 S 311/88). Ebenso urteilte das Verwaltungsgericht [VG] Neustadt, dass die Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn in einem Dorfgebiet als ortsüblich anzusehen sei, weswegen sowohl Geruchsimmissionen als auch das Gackern der Hühner und nächtliche Krähen des Hahns hinzunehmen seien, zumal sich die Tiere zur Nachtzeit in einem geschlossenen Hühnerstall befinden und eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht angenommen werden könne (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23. Oktober 2017 – Az. 4 K 419/17.NW). Demgegenüber entschied das Oberverwaltungsgericht [OVG] Münster, dass die Haltung mehrerer Hähne in einem reinen Wohngebiet nicht mit der ortüblichen Wohnruhe vereinbar ist und daher eine Ruhestörung vorliege, während ein einzelner Hahn durchaus mit der Wohnruhe vereinbar sei (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2002 – Az. 10 E 434/01).

Glockengeläut der Kirche

Hinsichtlich des Glockengeläuts in der Kirche wird der Rechtsprechung zwischen liturgischem Glockenläuten und Zeitschlagen unterschieden. Das Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] entschied, dass das BImSchG auf Schallimmissionen durch kirchliches Glockenläuten anwendbar ist, liturgisches Glockenläuten der Kirchen „im herkömmlichen Rahmen“ allerdings „regelmäßig keine erhebliche Belästigung“ darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – Az. 7  C 44.81 (Mannheim)). Hinzu kommt, dass das liturgische Glockenläuten als Teil der Religionsausübung unter dem besonderen Schutz der in Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Grundgesetz [GG] verankerten Religionsfreiheit steht und nur äußerst selten eingeschränkt wird. Eine der seltenen Ausnahmen bildet etwa ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [VGH] München (vgl. VGH München, Urteil vom 1. März 2002 – Az. 22 B 99.338). Die Immissionsschutzgesetze sind auch auf das Zeitschlagen anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – Az. 7 C 25.91 (Saarlouis)), das im Gegensatz zum liturgischen Glockenläuten allerdings zunehmend als weltliche Tätigkeit gewertet wird und daher das Viertel- und Stundenschlagen während der Nachtzeit regelmäßig als Ruhestörung untersagt ist.

Quaken von Fröschen

Auch diese Geräuschemmission wird von der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt. Das VG Berlin etwa entschied, dass es sich bei dem Quaken von Fröschen nicht um eine Ruhestörung handele (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Januar 2005 – Az. 1 A 88.01). Das OLG Naumburg hingegen verurteilte eine Beklagte dazu, den von ihrem Froschteich ausgehenden Lärm tagsüber zwischen 6 und 22 Uhr auf 55 dB (A) beziehungsweise nachts zwischen 22 und 6 Uhr auf 40 dB (A) zu begrenzen. Anderenfalls drohe der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft, sollte das Bußgeld nicht beigetrieben werden können (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 17. September 2013 – Az. 12 U 143/12).

Ruhestörung durch laute Musik bzw. Lärmbelästigung durch Partys

Laute Musik und Partygeräusche, die nach 22 Uhr über Zimmerlautstärke hinaus gehen, sind eine Ruhestörung, da die Ruhezeiten stets einzuhalten sind.

Musizieren (zum Beispiel Klavierspielen oder Geige)

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts [BayObLg] komme eine in der Hausordnung festgehaltene Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke einem Musizierverbot gleich und sei unzulässig (BayOBLg, Beschluss vom 23. August 2001 – Az. 2 Z BR 96/01). Etwas anderes gelte jedoch für direkt zwischen den Wohnungseigentümern getroffene Vereinbarungen. Auch das OLG Frankfurt hielt ein vollständiges Musikverbot und eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke für nicht vereinbar mit der grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 GG und daher für unzulässig. Allerdings wurde das Klavierspielen der Beklagten in diesem Fall als eine Ruhestörung im Sinne des § 906 BGB gewertet, sodass eine zeitliche Beschränkung der Spieldauer bzw. Übungszeit auf täglich maximal 1,5 Stunden zulässig sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 1984 – Az. 20 W 148/84).

Laubgebläse

Gemäß der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung ist der Betrieb von Geräten und Maschinen werktags zwischen 7 und 20 Uhr gestattet, an Sonn- und Feiertagen jedoch ganztägig verboten. Laubgebläse bilden hierbei eine Ausnahme, da sie gemäß der Verordnung werktags, einschließlich samstags, lediglich zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden dürfen. Der Betrieb an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls verboten. Zum Teil bestehen örtliche Abweichungen durch Verordnungen von Ländern, Städten und Gemeinden, sodass der Einsatz von Laubbläsern beispielsweise in Kureinrichtungen komplett verboten ist. Demgegenüber dürfen so genannte geräuscharme Laubbläser mit einem EG-Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG normal betrieben werden, das heißt ihr Einsatz ist nur zwischen 20  und 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten.

Rasenmäher / Rasenroboter / Mähroboter

Rasenmäher fallen ebenfalls unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und dürfen daher werktags zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden, anderenfalls stellen sie eine Ruhestörung dar. Mietverträge und Hausordnungen können wiederum strengere Ruhezeiten vorsehen.

Renovierungslärm / Handwerker

Jeder Mieter hat grundsätzlich das Recht, seine Wohnung zu renovieren, weswegen Nachbarn den dadurch verursachten Krach bis zu einem gewissen Grad dulden müssen, was von der Dauer und Häufigkeit der Arbeiten abhängt. Renoviert der Mieter selbst, hat er dabei die Ruhezeiten gemäß der Hausordnung einzuhalten. Wurden jedoch Handwerker mit den Renovierungsarbeiten durch den Mieter oder Vermieter beauftragt, so dürfen diese werktags auch während der Mittagsruhe bis 22 Uhr arbeiten. Während der Nachtruhe muss eine Lärmbelästigung in Notfällen wie etwa einem Wasserschaden hingenommen werden.

Babygeschrei / Kinderlärm

Mit Blick auf Babygeschrei urteilte etwa das Amtsgericht [AG] Oberhausen, dass dadurch keine Ruhestörung entstehe und das Geschrei hingenommen werden müsse (vgl. Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 10. April 2001 – Az. 32 C 608/00). Auch die Geräuschkulisse, die durch spielende Kinder verursacht wird, muss in der Regel hingenommen werden.

Duschen (auch nachts)

Nächtliches Duschen oder auch Baden ist nicht grundsätzlich verboten und ein entsprechender Passus in der Hausordnung unzulässig. Es kann allerdings auch eine Ruhestörung darstellen (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 8. September 2010 – Az. C 322/09) und darf daher nachts nicht länger als 30 Minuten dauern (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 1991 – 5 Ss (OWi) 411/90 – (OWi) 181/90 I).

Stöhnen während des Geschlechtsverkehrs

Das Stöhnen kann eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen (vgl. Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19. August 1997 – Az. 5 C 414/97).

Krach durch Baulärm / Baustelle

Fühlt man sich in seiner Ruhe gestört durch Baulärm, so kann man für Abrisslärm bis zu 30% und für Hochbauarbeiten bis zu 25% Mietminderung ansetzen (Urteil des Landgerichts München I vom 15.11.2018, Az. 31 S 2182/18). Das Landgericht sah in Baustellenlärm grds. einen Mangel der Mietsache. Der Vermieter habe analog wie ein Emittent nach § 906 BGB dabei die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zumutbarkeit und Ortsüblichkeit der Lärmwirkung. Kann er diesen Beweis nicht führen, so kann der Mieter wegen dieser Störung seiner Ruhe mindern.

Was tun bei Ruhestörung?

Zuständigkeiten und Anlaufstellen

Zunächst sollte das Gespräch mit dem betreffenden Nachbarn gesucht werden. Kommt es allerdings weiterhin vermehrt zu Ruhestörungen, kann der Vermieter kontaktiert werden, dem als Eigentümer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen (siehe unten Abschnitt II.2). Handelt es sich um eine akute und erhebliche Ruhestörung, vor allem während der Nacht, und sind eigene Versuche, den Nachbarn telefonisch oder persönlich zu mehr Ruhe zu bewegen, fehlgeschlagen, kann auch die Polizei informiert werden.

Juraforum.de-Tipp: Da eine Lärmbelästigung kein wirklicher Notfall ist, sollte allerdings nicht die Notfallnummer (110) angerufen werden, sondern die örtlich zuständigen Polizeidienststellen. Deren Diensttelefonnummer finden Sie leicht über eine Suche bei Google in Ihrem Ort. 

Rechte und Möglichkeiten des Vermieters

Der Vermieter ist gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB dazu verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Ruhestörungen können einen Mangel an der Mietsache darstellen und gemäß § 536 Absatz 1 BGB zu einer Mietminderung führen. Dem Vermieter stehen daher die folgenden Rechte und Möglichkeiten zu, gegen ruhestörende Mieter vorzugehen, zumal Ruhestörungen regelmäßig ein Verstoß gegen den Mietvertrag und/oder die Hausordnung darstellen:

  • Aufforderung an den Mieter, Lärmstörungen in Zukunft zu unterlassen
  • Abmahnung
  • Unterlassungsklage
  • Fristgerechte Kündigung
  • Fristlose Kündigung
  • Schadensersatz im Falle einer Mietminderung anderer Mieter

Nachbarn kontaktieren

Zur Wahrung des Hausfriedens mit anderen Anwohnern und eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses empfiehlt es sich, nicht sofort gegen jede Lärmbelästigung im Streit vorzugehen. Kann der Nachbar beispielsweise zu einem besonderen Anlass auch etwas lauter mit seinen Gästen feiern, ohne sogleich mit Beschwerden konfrontiert zu werden, so ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass er den Feierlichkeiten anderer Hausbewohner ebenfalls mit Toleranz und Rücksicht begegnen wird. Treten die Lärmbelästigungen allerdings häufig oder in außergewöhnlichem Ausmaß auf, sollte das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden – unter Umständen war dem Nachbarn gar nicht bewusst, dass von seinem Verhalten eine Ruhestörung ausgeht. Oftmals hilft auch ein Entschuldigungsschreiben, welches beispielsweise einen Ein- oder Auszug, Renovierungsarbeiten oder eine Party ankündigt, das Verständnis der Nachbarn zu wecken.

Ruhestörung dem Vermieter melden

Zeigt sich der Nachbar allerdings uneinsichtig und bleibt es bei anhaltendem Lärm, sollte der Vermieter kontaktiert werden. Bleiben auch dessen Aufforderungen beziehungsweise Gespräche mit dem Ruhestörer erfolglos, kann dieser einen ruhestörenden Mieter abmahnen. Eine solche Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei eine schriftliche Abmahnung zu Beweiszwecken empfehlenswert ist. Die Abmahnung ist zwar eine formelle Voraussetzung für eine eventuell folgende (fristlose) Kündigung, doch sie bedeutet für den Vermieter keinen Beweisvorteil im Prozess (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – Az. VIII ZR 139/07). Es ist daher stets zu empfehlen, bei anhaltenden Ruhestörungen ein „Lärmprotokoll“ zu führen, aus dem detailliert hervorgeht, wann es zu welchen Lärmbelästigungen kam und ob es hierfür weitere Zeugen gibt.

Ruhestörung Polizei / Ordnungsamt melden bzw. anzeigen

Werktags ist in erster Linie das Ordnungsamt für eine Lärmanzeige zuständig, da dies grds. eine reine Ordnungswidrigkeit darstellt. Außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende kann man die Polizei kontaktieren. Ansonsten werden die Beamten des Ordnungsamtes einschreiten.

Juraforum.de-Tipp: Bei akuten und zudem extremen oder gegen die Ruhezeiten verstoßenden Lärmbelästigungen kann auch die örtliche Polizeidienststelle kontaktiert werden. Die Polizeibeamten werden dann vor Ort überprüfen, ob eine Ruhestörung vorliegt. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Anzeige wegen der Belästigung zu erstatten.

Polizei-Einsatz nach Lärmanzeige

Je nachdem, wie gegen die Ruhestörung vorgegangen wird, kann es zu unterschiedlichen Konsequenzen kommen:

Befugnisse der Polizei

Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird die Polizei zunächst überprüfen, ob tatsächlich eine Ruhestörung vorliegt und sodann das Gespräch mit dem Ruhestörer suchen. Ein Betreten der Wohnung ohne die Erlaubnis des Mieters ist nicht zulässig, es sei denn es besteht der Verdacht einer Straftat, etwa dass sich größere Mengen illegaler Rauschmittel in der Wohnung befinden. Bleibt der Lärmpegel nach Einschreiten der Polizei weiterhin unverändert und wird die Polizei vermehrt gerufen, können die Beamten die Lärmquelle, beispielsweise die Musikanlage / Stereoanlage, im Haus beschlagnahmen. Handelt es sich um eine Party und können einzelne besonders lärmende Gäste identifiziert werden, kann die Polizei einen Verweis vom Ort der Party aussprechen und diesen im Zweifel auch durchsetzen.

Bußgeld bei Ruhestörung - Höhe

Ruhestörern droht gemäß § 117 Absatz 2 OWiG ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, in der Praxis dürfte die Höhe des Geldbuße allerdings regelmäßig deutlich geringer ausfallen.

Kündigung wegen Ruhestörung

Ruhestörungen in Form von Nachbarschaftslärm verstoßen in der Regel gegen den Mietvertrag beziehungsweise die Hausordnung. Darüber hinaus können andauernde Lärmbelästigungen den Hausfrieden nachhaltig stören, was gemäß § 569 Absatz 2 BGB einen wichtigen Grund darstellt, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (vgl. LG Köln, Urteil vom 15. April 2016 – Az. 10 S 139/15). Hierfür muss der Vermieter den Mieter allerdings zunächst abmahnen und eine Frist zur Abhilfe setzen.

Mietminderung 

Ruhestörungen können einen Mangel an der Mietsache darstellen und gemäß § 536 Absatz 1 BGB zu einer Mietminderung führen. Eine solche tritt von Gesetzes wegen ein. Hierfür muss der Mieter dem Vermieter den Mangel allerdings unverzüglich anzeigen, es sei denn er ist darüber bereits informiert. Da der Mieter die Beweislast zur Darlegung des Mangels trägt, empfiehlt es sich, ein „Lärmprotokoll“ zu führen, aus dem hervorgeht, wann welche Lärmarten verursacht wurde. Zwar ist die Anfertigung eines solchen Protokolls nach der Rechtsprechung des BGH nicht zwingend notwendig, vielmehr reicht eine entsprechende detaillierte Beschreibung, um welchen Lärm es sich handelte und wann dieser auftrat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 – Az. VIII ZR 155/11). Ein Lärmprotokoll und weitere Zeugen sind in der Praxis jedoch ein gutes Beweismittel, weswegen es angefertigt werden sollte.

Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lärmquellen

Besonders der Verkehrslärm als Störung der Ruhe bei Tag und Nacht beeinträchtigt das Leben vieler Menschen in Deutschland. Insbesondere Lärm, der durch den Flug-, Straßen- und Schienenverkehr verursacht wird, kann das Wohlbefinden der Menschen in Deutschland auf verschiedene Weise negativ beeinflussen.

Nach Angaben des Umweltbundesamtes beeinträchtigt dieser Verkehrslärm besonders den Schlaf in der Form:

  • die Struktur des Schlafes verändert sich,
  • Betroffene wachen öfter auf,
  • die Produktion von Stresshormonen steigt.

Dies erhöht jedoch die Risikofaktoren, insbesondere für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Aus diesem Grund schenken die Kommunen dem Lärmschutz bei neuen Verkehrsanlagen zunehmend Beachtung.

Ruhestörung - Muster für Vermieter und Mieter

Musterbrief für Vermieter

Nachfolgend finden Sie ein Muster, mit dem Sie Ihrem Mieter die Ruhestörung anzeigen können:   

[Anschrift des Vermieters]

[Anschrift des Mieters]

Musterstadt, den [Datum: tt.mm.jjjj]

Betreff: Abmahnung wegen Ruhestörung

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name(n) der/des Mieter(s)],

mir wurde von anderen Mietparteien mitgeteilt, dass Sie [Art der Ruhestörung, etwa häufig Partys feiern; regelmäßig sehr lange Klavierspielen; Ihr Hund häufig über längere Zeiten hinweg bellt].
Nach den Mitteilungen der anderen Hausbewohner begann dies am [Datum: tt.mm.jjjj] und findet seitdem regelmäßig [gegebenenfalls unregelmäßig] [an Werktagen/Sonntagen/Feiertagen] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] statt.

Ich möchte Sie hiermit  ausdrücklich darauf hinweisen, dass dies eine erhebliche Lärmbelästigung der anderen Mietparteien sowie einen Verstoß gegen [Klausel aus dem konkreten Mietvertrag beziehungsweise der Hausordnung] Ihres Mietvertrages vom [Datum des Mietvertrages: tt.mm.jjjj] darstellt.

Gemäß [dem Mietvertrag beziehungsweise der Hausordnung] sind sie dazu verpflichtet, die Ruhezeiten in den Zeiträumen von [Beginn der Ruhezeiten] bis [Ende der Ruhezeiten] einzuhalten.

Ihr Verhalten stellt daher einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar und stört den Hausfrieden, wenn Sie [Art der Ruhestörung].

[Gegebenenfalls Auflistung der konkreten Lärmbelästigungen

-          Ruhestörung, Datum und Uhrzeit

-          Ruhestörung, Datum und Uhrzeit

-          …]

Zur Wahrung des Hausfriedens und im Interesse der anderen Hausbewohner fordere ich Sie ausdrücklich dazu auf, [Art der Ruhestörung zu unterlassen beziehungsweise entsprechende Forderung].

Sollten Sie den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache nicht unterlassen und der Ruhestörung trotz dieser Abmahnung nicht innerhalb [Frist] Abhilfe leisten, werde ich das Mietverhältnis gemäß § 569 Absatz 2 BGB fristlos kündigen. Ich hoffe, dass es nicht zu dieser Maßnahme kommen muss.

Mit freundlichen Grüßen

Name der/des Vermieter/in/s

Lärmprotokoll - Muster

Datum

Beginn

Ende

Art der Ruhestörung

Gegebenenfalls Zeugen [und Anwesenheit der Polizei]

tt.mm.jjjj.

[Uhrzeit]

[Uhrzeit]

[Art des Lärms, der Lärmwirkung und weitere Details, etwa: starker Bass; laute/r Musik/Fernseher; Hundegebell, Erheben der eigenen Stimme in Gesprächen notwendig; Überdeckung des eignen Radios/Fernsehers; Hörbarkeit in der eigenen Wohnung; laute/schrille Geräuschbelästigung; Geschrei; Schließen der Fenster notwendig etc.]

Muster Entschuldigungsschreiben als Mieter wegen Partylärm

Musterstadt, den [Datum: tt.mm.jjjj]

Sehr geehrte [unter Umständen auch Liebe] Nachbarn,

am [Datum] [Grund für den Lärm, etwa feiere ich meinen 30. Geburtstag; ziehe ich aus meiner Wohnung aus; renoviere ich meine Küche], weswegen es möglicherweise zu erhöhtem Lärm kommen kann.

Ich möchte Sie daher bereits jetzt um Ihr Verständnis bitten und mich für eventuelle Unannehmlichkeiten entschuldigen.

Ist um 20 Uhr Ruhestörung?

Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr (Landesimmissionschutz-Gesetz, LImSchG). Sonnabends greift die verlängerte Ruhezeit von 22 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr. Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten sind an Sonn- und Feiertagen ganztags und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten (32. BImSchV).

Wann ist die Musik zu laut?

Bis 70 dB(A) Lärmpegel ist eine Unterhaltung in normaler Lautstärke möglich. Bei 90 dB(A) Lärmpegel ist eine Verständigung mit erhobener Stimme möglich. Bei 100 dB(A) Lärmpegel ist eine Verständigung bereits nur mit grösstem Stimmaufwand möglich. Ab 105 dB(A) Lärmpegel ist keine Verständigung mehr möglich.

Wann sind die Ruhezeiten in Rheinland Pfalz?

(1) Von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.

Wie sind die Ruhezeiten in Sachsen?

Tages-, Ruhe- und Nachtzeiten.