Wer hat das Recht Beamte zu haben?

Disziplinarrecht: Pflichten des Bundesbeamten nach �� 60 ff. Bundesbeamtengesetz

Wenn Sie sich �ber die gesetzlichen Pflichtennormen informieren wollen, welchen Sie als Beamter zu folgen haben, dann bieten wir Ihnen die nachfolgenden Paragraphen aus dem Bundesbeamtengesetz an.
Hier finden Sie nahezu den gesamten gesetzlichen Pflichtenkatalog, so wie er unmittelbar nur f�r Bundesbeamte gilt. Sie k�nnen recht sicher sein, dass die Landesbeamtengesetze die Pflichten des Beamten �hnlich regeln (werden).
Am Ende der Seite finden Sie aber einen Hinweis darauf, dass es weitere Vorschriften geben kann.
Beachten Sie bitte, wenn Sie �ltere Gerichtsentscheidungen zum Disziplinarrecht lesen, dass die in den Entscheidungen zitierten Paragraphen nicht den neuen Regelungen entsprechen, die ab 2009 / 2010 gelten.


Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverh�ltnis

Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte

� 60 Bundesbeamtengesetz: Grundpflichten des Beamten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erf�llen und bei ihrer Amtsf�hrung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte m�ssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und f�r deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Bet�tigung diejenige M��igung und Zur�ckhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegen�ber der Allgemeinheit und aus der R�cksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

� 61 Bundesbeamtengesetz: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem pers�nlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen �bertragene Amt uneigenn�tzig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und au�erhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Ma�nahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und F�higkeiten teilzunehmen.

� 62 Bundesbeamtengesetz: Folgepflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterst�tzen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuf�hren und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Ver�nderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

� 63 Bundesbeamtengesetz: Verantwortung f�r die Rechtm��igkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen f�r die Rechtm��igkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle pers�nliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtm��igkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverz�glich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtm��igkeit fortbestehen, an die n�chsth�here Vorgesetzte oder den n�chsth�heren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung best�tigt, m�ssen die Beamtinnen und Beamten sie ausf�hren und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die W�rde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit f�r die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Best�tigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausf�hrung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des h�heren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigef�hrt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

� 64 Bundesbeamtengesetz: Eidespflicht, Eidesformel

(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: �Ich schw�re, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erf�llen, so wahr mir Gott helfe. �

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte �so wahr mir Gott helfe� geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgr�nden die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, k�nnen an Stelle der Worte �Ich schw�re� die Worte �Ich gelobe� oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

(4) In den F�llen, in denen nach � 7 Abs. 3 eine Ausnahme von � 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen F�llen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erf�llen.

� 65 Bundesbeamtengesetz: Befreiung von Amtshandlungen

(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angeh�rige richten w�rden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unber�hrt.

� 66 Bundesbeamtengesetz: Verbot der F�hrung der Dienstgesch�fte

Die oberste Dienstbeh�rde oder die von ihr bestimmte Beh�rde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gr�nden die F�hrung der Dienstgesch�fte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf R�cknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverh�ltnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

� 67 Bundesbeamtengesetz: Verschwiegenheitspflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben �ber die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen T�tigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch �ber den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverh�ltnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bed�rfen, oder
3. gegen�ber der zust�ndigen obersten Dienstbeh�rde, einer Strafverfolgungsbeh�rde oder einer von der obersten Dienstbeh�rde bestimmten weiteren Beh�rde oder au�erdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begr�ndeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den �� 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird. Im �brigen bleiben die gesetzlich begr�ndeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und f�r die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unber�hrt.

(3) Beamtinnen und Beamte d�rfen ohne Genehmigung �ber Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor Gericht noch au�ergerichtlich aussagen oder Erkl�rungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverh�ltnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der �u�erung bildet, bei einem fr�heren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverh�ltnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftst�cke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art �ber dienstliche Vorg�nge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entsprechendes gilt f�r ihre Hinterbliebenen und Erben.

� 68 Bundesbeamtengesetz: Versagung der Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erf�llung �ffentlicher Aufgaben ernstlich gef�hrden oder erheblich erschweren w�rde.

(2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erf�llt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen R�cksichten dies unabweisbar erfordern. Wird die Genehmigung versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten den Schutz zu gew�hren, den die dienstlichen R�cksichten zulassen.

(3) �ber die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbeh�rde. Sie kann diese Befugnis auf andere Beh�rden �bertragen.

� 69 Bundesbeamtengesetz: Gutachtenerstattung

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten w�rde. � 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

� 70 Bundesbeamtengesetz: Ausk�nfte an die Medien

Die Leitung der Beh�rde entscheidet, wer den Medien Ausk�nfte erteilt.

� 71 Bundesbeamtengesetz in der Fassung ab 12.02.09:
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Beamtinnen und Beamte d�rfen, auch nach Beendigung des Beamtenverh�ltnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile f�r sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bed�rfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbeh�rde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Beh�rden �bertragen werden.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verst��t, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat �bergegangen ist. F�r den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des B�rgerlichen Gesetzbuches �ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft �ber Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

� 72 Bundesbeamtengesetz: Wahl der Wohnung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsm��ige Wahrnehmung ihrer Dienstgesch�fte nicht beeintr�chtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verh�ltnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

� 73 Bundesbeamtengesetz: Aufenthaltspflicht

Wenn besondere dienstliche Verh�ltnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich w�hrend der dienstfreien Zeit in erreichbarer N�he des Dienstortes aufzuhalten.

� 74 Bundesbeamtengesetz: Dienstkleidung

Die Bundespr�sidentin oder der Bundespr�sident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erl�sst die Bestimmungen �ber Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes �blich oder erforderlich ist.

� 75 Bundesbeamtengesetz: Pflicht zum Schadensersatz

(1) Beamtinnen und Beamte, die vors�tzlich oder grob fahrl�ssig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verj�hrungsvorschriften des B�rgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegen�ber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegen�ber rechtskr�ftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn �ber.

� 76 Bundesbeamtengesetz: �bergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angeh�rigen k�rperlich verletzt oder get�tet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der K�rperverletzung oder der T�tung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn �ber, als dieser w�hrend einer auf der K�rperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstf�higkeit oder infolge der K�rperverletzung oder der T�tung zur Gew�hrung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gew�hrung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie �ber. Der �bergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.


� 77 Bundesbeamtengesetz: Nichterf�llung von Pflichten

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Au�erhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umst�nden des Einzelfalls in besonderem Ma�e geeignet ist, das Vertrauen in einer f�r ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeintr�chtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie fr�heren Beamtinnen mit Versorgungsbez�gen und fr�heren Beamten mit Versorgungsbez�gen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bet�tigen,
2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr�chtigen,
3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer T�tigkeit nach Beendigung des Beamtenverh�ltnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen versto�en oder
4. entgegen � 46 Abs. 1 oder 2 oder � 57 einer erneuten Berufung in das Beamtenverh�ltnis schuldhaft nicht nachkommen.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.



Pflichten der Beamten finden sich aber auch an anderer Stelle.
Nur als Beispiel hier aus einem anderen Bereich des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Dienstrechtsneuordnung ein Auszug, den wir gek�rzt haben, so dass nur die verpflichtenden Passagen erw�hnt werden:

� 46 Bundesbeamtengesetz 2009: Wiederherstellung der Dienstf�higkeit

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunf�higkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverh�ltnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres fr�heren Dienstherrn ein Amt ihrer fr�heren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt �bertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gen�gen. ...

(2) ...

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Bef�higung f�r die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsma�nahmen f�r den Erwerb der neuen Bef�higung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstf�higkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsma�nahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunf�higkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umst�nden des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis nicht in Betracht. ...

(5) ...

(6) ...

(7) Zur Pr�fung ihrer Dienstf�higkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Beh�rde �rztlich untersuchen zu lassen. ...

� 57 Bundesbeamtengesetz ab 2009: Erneute Berufung

Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres fr�heren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verliehen werden soll.

Wer ist Beamter in Österreich?

Personen, die sich im Staatsdienst befinden, sind entweder Beamtinnen/Beamte oder Vertragsbedienstete. Beamtinnen/Beamte werden durch Bescheid berufen und sind auf Dauer mit den Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung betraut. Beamtinnen/Beamte unterliegen einem eigenen Dienstrecht.

Wie wird man Beamter in Deutschland?

Um Beamter zu werden, muss die sogenannte Verbeamtung angestrebt werden. Diese Verbeamtung kann man sowohl durch Ausbildungen, als auch durch Studiengänge erreichen. Das heißt, du kannst mit jedem Schulabschluss eine Laufbahn als Beamter antreten und verbeamtet werden.

Wer ist Beamte in Deutschland?

Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts (Dienstherrn), in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht (§ 4 BBG i. V. m. § 2 BBG).