Wer haftet bei Unfall Fahrer oder Halter

Wenn im Straßenverkehr ein Unfall geschieht, dann kann man gegebenenfalls von dem Unfallverursacher den Ersatz des Schadens verlangen, den man durch den Unfall erlitten hat. Handelt es sich um einen Unfall von Kraftfahrzeugen, dann können verschiedene Personen zur Haftung verpflichtet sein. In Betracht kommen vor allem der Halter des Fahrzeugs, der Fahrzeugführer und die Versicherung des Fahrzeughalters.

Haftung des Halters

In Deutschland gilt die sogenannte Halterhaftung. Diese besagt, dass ein Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich haftet, wenn mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr bei Betrieb ein Unfall geschieht. Der Halter haftet schon dafür, dass er sein Fahrzeug in den Straßenverkehr einbringt, denn schon dadurch kann sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs realisieren. Der Halter ist die Person, die das Kfz auf eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt darüber hat. Ein Indiz dafür, wer Halter ist, kann der Fahrzeugschein liefern, denn dort ist die Eigentümerstellung geregelt. Aber auch andere Personen, die ein Fahrzeug als ihres nutzen und es sich wirtschaftlich zuordnen, wie zum Beispiel Leasingnehmer, sind Halter.

Der Halter eines Fahrzeugs haftet nur dann nicht, wenn höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis eingetreten ist. Höhere Gewalt ist immer ein Ereignis, das von außen kommt und weder vorhersehbar noch verhinderbar ist. Das können zum Beispiel Naturereignisse wie Lawinen oder Steinschläge sein. Keine höhere Gewalt sind vorhersehbare Wettererscheinungen, wie plötzlicher Platzregen oder Glätte.

Ein unabwendbares Ereignis liegt dann vor, wenn auch ein Fahrer mit erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt den Unfall nicht verhindern hätte können. Dies ist dann ein sogenannter Idealfahrer oder auch Karlsruher Fahrer genannt. Daran sind aber sehr hohe Anforderungen gesetzt, sodass solch ein Fahrer so gut wie nie anzufinden ist.

Haftung des Fahrzeugführers

Der Fahrzeugführer haftet verschuldensabhängig für einen Autounfall. Bei ihm wird grundsätzlich vermutet, dass er den Unfall, in den er verwickelt ist, zu verschulden hat. Er kann sich aber entlasten, indem er vor Gericht darlegt und beweist, dass er alle Verkehrsvorschriften eingehalten hat und ihn kein Verschulden trifft.

Die Haftpflichtversicherung

Im Straßenverkehrsrecht gibt es eine der wenigen Ausnahmen, bei der ein Geschädigter einen Direktanspruch an eine fremde Versicherung hat. Der Geschädigte kann sich bei einem Unfall direkt an die Haftpflichtversicherung des Verursachers wenden, die gesamtschuldnerisch neben Fahrer und Halter für einen Unfall haftet. Dies ist deshalb so wichtig für die geschädigte Person, weil häufig Halter oder Fahrer nicht solvent genug sind, um die hohen Schäden, die im Straßenverkehr an Menschen und Sachwerten entstehen, zu ersetzen. Gerade dafür ist die Haftpflichtversicherung im deutschen Straßenverkehr Pflicht, damit der Geschädigte auf jeden Fall den Schaden von der Versicherung ersetzt bekommt.

Gesamtschuldnerische Haftung

Hat man gegen diese drei einen Anspruch auf Ersatz des Schadens oder auf Schmerzensgeld, dann macht es Sinn die drei zusammen vor einem Gericht zu verklagen. Es bietet sich an, weil es mehrere Gerichtsstände dafür gibt, den Ort des Unfalls zu nehmen und dort das zuständige Gericht zu wählen. Sind alle drei in der Haftung, so haften sie als Gesamtschuldner. Das heißt, dass man sich dann aussuchen kann, von wem man die Entschädigung haben möchte und man kann von einem den ganzen Schaden ersetzt verlangen. Hier bietet sich in der Regel die Versicherung an, weil die regelmäßig am solventesten von allen ist.

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Halterhaftung bei Kfz: Was besagt Paragraph 7 StVG?

Von bussgeldrechner.org, letzte Aktualisierung am: 19. August 2022

Wer ist haftbar? Fahrer oder Halter?

Wer haftet bei Unfall Fahrer oder Halter
Findet in Deutschland bei einem Unfall die Halterhaftung Anwendung?

Der Halter eines Kfz muss vielen gesetzlichen Pflichten nachkommen. So ist dieser unter anderem für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich, muss die Kfz-Steuer entrichten und eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber im Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Haftung des Fahrzeughalters vor.

Doch wann greift diese Halterhaftung? Sieht das StVG Ausnahmen vor, in denen der Halter nicht für mögliche Schäden aufkommen muss? Und gilt die Halterhaftung auch bei Parkverstößen oder anderen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

  • Wer ist haftbar? Fahrer oder Halter?
    • FAQ: Halterhaftung
    • Halterhaftung bei Verkehrsunfällen
    • Haftung im Bußgeldverfahren
  • Quellen und weiterführende Links

FAQ: Halterhaftung

Was ist die Halterhaftung?

Die Halterhaftung besagt, dass der Halter eines Fahrzeugs unabhängig vom eigenen Verschulden zur Verantwortung gezogen werden kann. § 7 StVG sieht eine solche Regelung zum Beispiel bei einem Autounfall vor.

Wann gilt die Halterhaftung bei einem Unfall nicht?

Der Gesetzgeber sieht bei der Halterhaftung gemäß StVG verschiedene Ausnahmeregelungen vor. Dies ist unter anderem bei höherer Gewalt oder einer sogenannten „Schwarzfahrt“ der Fall. Mehr zu den Ausnahmen finden Sie hier.  

Findet die Halterhaftung bei einem Parkverstoß Anwendung?

Ja, bei Verstößen im ruhenden Verkehr – also beim Halten und Parken – kann die Halterhaftung Anwendung finden. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Fahrer nicht mehr vor der Verjährungsfrist zu ermitteln ist oder dessen Identifikation mit einem unangemessenen Aufwand einhergeht. Benennt der Halter in einem solchen Fall nicht den verantwortlichen Parksünder, muss dieser die Kosten des Verfahrens tragen.

Halterhaftung bei Verkehrsunfällen

Wer haftet bei Unfall Fahrer oder Halter
Höhere Gewalt: Gemäß § 7 StVG haftet der Halter in einem solchen Fall nicht.

Ereignet sich bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein Unfall, muss für die entstandenen Schäden nicht nur der verantwortliche Fahrer aufkommen. So sieht das Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter § 7 Abs. 1 ebenfalls die Halterhaftung vor:

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Bei der Halterhaftung handelt es sich dabei um eine sogenannte Gefährdungshaftung, die sich aus der Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen ableiten lässt. Der Gesetzgeber vertritt nämlich die Auffassung, dass die Eigenheiten des motorisierten Straßenverkehrs mit dem erhöhten Risiko eines Schadenseintritts verbunden sind. Aus diesem Grund müssen Halter ggf. verschuldungsunabhängig für entstandene Schäden haften.

Allerdings sieht das StVG auch Ausnahmen vor, in denen die Halterhaftung ausgeschlossen ist. Dies ist bei folgenden Situationen der Fall:

  • Höhere Gewalt
  • Schwarzfahrt
  • Unabwendbares Ereignis

Unter höherer Gewalt verstehen Juristen von außen einwirkende, außergewöhnliche und nicht abwendbare Ereignisse. Hierbei kann es sich um Naturkatastrophen oder auch vorsätzliche Eingriffe in den Straßenverkehr durch Dritte handeln.

Nutzen Dritte ohne Wissen und Wollen des Halters dessen Fahrzeug und verursachen dabei einen Schaden, schließt der Gesetzgeber ebenfalls die Halterhaftung aus. Eine solche Schwarzfahrt liegt beispielsweise bei einem Autodiebstahl vor. Hierbei gilt es allerdings zu prüfen, ob der Halter selbst kein Verschulden trägt, etwa indem der Schlüssel im Wagen stecken gelassen wurde.

Nicht zuletzt ist eine Halterhaftung bei einem unabwendbaren Ereignis ausgeschlossen. Dieses liegt vor, wenn ein Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht anwendbar war.

Ob bei einem Verkehrsunfall ein Ausschlussgrund für die Halterhaftung vorliegt, müssen im Zweifel die Gerichte beurteilen. Für eine Einschätzung der Erfolgsaussichten sollten sich betroffene Autofahrer daher an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

Haftung im Bußgeldverfahren

Wer haftet bei Unfall Fahrer oder Halter
Ist eine Halterhaftung beim Parkverstoß möglich?

Das Thema Haftung beschränkt sich bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aber nicht nur auf Verkehrsunfälle, sondern kann auch im Bußgeldverfahren relevant sein. Allerdings zieht der Gesetzgeber bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel den Fahrer zur Verantwortung. Aufgrund der Fahrerhaftung müssen die Behörden also bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einer Abstandsunterschreitung den tatsächlichen Fahrzeugführer ermitteln. Schaffen sie dies nicht innerhalb von drei Monaten nicht, gilt der Tatvorwurf üblicherweise als verjährt.

Allerdings sieht der Bußgeldkatalog auch Tatbestände vor, in denen eine Halterhaftung vorgesehen ist. Dies ist zum Beispiel bei Mängeln am Fahrzeug der Fall, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. So müssen zum Beispiel auch die Halter mit Sanktionen rechnen, wenn Sie die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs zugelassen haben, obwohl die Reifen nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefeaufweisen oder obwohl die Bremsen nicht ordnungsgemäß funktionieren.

Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber unter Umständen auch bei einem Parkverstoß eine Halterhaftung vor. So heißt es unter § 25a Abs. 1 StVG:

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

Demnach gilt: Können die zuständigen Behörden den verantwortlichen Fahrer für einen Park- oder Halteverstoß nicht rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung ermitteln, besteht die Möglichkeit, dass der Halter die Kosten des Verfahrens übernehmen muss. Voraussetzung dafür ist, dass der Halter im Vorfeld zum Tatvorwurf befragt wurde und somit die Möglichkeit hatte, den eigentlichen Parksünder zu benennen.

  • § 7 StVG - Haftung des Halters, Schwarzfahrt
  • § 25a StVG - Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
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Ist das Auto versichert wenn jemand anderes fährt?

Halter und Versicherungsnehmer eines Autos können unterschiedliche Personen sein. Im Kfz-Versicherungsrechner von CHECK24 wählen Sie unter dem Punkt „Zulassung” den Halter des Fahrzeuges aus. Sie können Ehepartner, Lebenspartner, Kind, Kreditgeber, Leasinggeber oder eine sonstige Person angeben.

Wer haftet für Unfallschäden?

Für materielle und immaterielle Schäden von Dritten haftet nach einem Unfall in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Für eigene Schäden kommen ggf. Unfall- oder Kaskoversicherung auf.

Was ist der Unterschied zwischen Halter und Fahrer?

Was ist der Unterschied zwischen Fahrer, Halter und Eigentümer? Der Fahrer lenkt das Fahrzeug, der Halter trägt die Verantwortung für den Zustand sowie allen bürokratischen Belangen des Fahrzeugs und der Eigentümer hat das Recht, das Fahrzeug zu veräußern. Denkbar ist ebenfalls ein vierter Versicherungsnehmer.

Wer haftet wenn ein anderer mein Auto fährt?

Wenn ein nicht eingetragener Fahrer einen Unfall verursacht, reguliert die Versicherung den Schaden. Allerdings kann sie hinterher Strafzahlungen vom Versicherungsnehmer verlangen. Mit welchen Sanktionen der Fahrzeughalter rechnen muss, legt die Versicherung in ihren Vertragsbedingungen fest.