Wer erbt wenn der erbe stirbt

Stirbt ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, wer tritt dann die Erbschaft und Rechtsnachfolge des Erben an?

  • Beitragsautor Von DeinAdieu um 31. October 2019

  • Beitragsautor DeinAdieu

Es kann vorkommen, dass einer der Erben verstirbt, noch bevor die Teilung der Erbschaft abgeschlossen ist. In diesem Falle rücken die Erbinnen und Erben des verstorbenen Erben an dessen Stelle nach und übernehmen dessen Rechte und Pflichten als Mitglied der Erbengemeinschaft. Es entsteht sozusagen eine „Erbengemeinschaft in der Erbengemeinschaft“ und alle gesetzlich oder gewillkürt Erbberechtigten werden Mitglieder der ursprünglichen Erbengemeinschaft. Der Erbteil des verstorbenen Erben fliesst in seinen Nachlass ein und ist nach dessen Massgabe weiter aufzuteilen. Die Vornahme von Rechtshandlungen erfordert weiterhin die Zustimmung sämtlicher Erben.

Das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Das Testament kann, aber muss nicht notariell beurkundet werden.

Hat der Verstorbene seinen Nachlass nicht durch ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag geregelt, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge: Diese ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt.

Der Gesetzgeber teilt grundsätzlich alle Angehörigen in eine Rangfolge auf, die festlegt, welches Familienmitglied wann erbt. Im Erbrecht nennt man das das Parentalsystem. Ganz vorne in der Erbreihenfolge stehen dabei die Erben erster Ordnung. Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug. Gibt es hier ebenfalls keine, haben die Angehörigen der dritten oder auch der vierten Ordnung Erbanspruch.

Wie viel der Ehepartner erbt, ist abhängig davon, welche Verwandten noch leben und welche Einigung die Eheleute in Bezug auf das Vermögen getroffen haben.

Wenn es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung gibt, bekommt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft.

Gibt es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt er die Hälfte.

Wenn es nur noch Verwandte der dritten Ordnung gibt, die nicht die Großeltern sind, erbt der Ehepartner allein. Das gilt auch bei noch lebenden Verwandten in noch weiter entfernter Ordnung.

Außerdem spielt der Güterstand der Ehe eine wichtige Rolle. Ohne einen notariellen Güterstandsvertrag, auch Ehevertrag genannt, gilt der gesetzliche Güterstand. Die Ehegatten leben dann in einer Zugewinngemeinschaft.

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.

Für die zweite Ordnung, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gilt: Leben beide Elternteile noch, erben sie allein. Ist ein Elternteil des Erblassers vor dessen Tod verstorben, erbt der lebende Elternteil die Hälfte, die Hälfte des vorverstorbenen Elternteils geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Sind beide Elternteile vorverstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers. Sollten auch Bruder oder Schwester nicht mehr leben, geht deren Anteil auf ihre Kinder über, also auf die Nichten und Neffen des Erblassers.

Für die dritte Ordnung gelten die Regeln der zweiten Ordnung entsprechend: Leben alle vier Großelternteile, erben sie allein zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen, also Onkel, Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers – jeweils wieder zu gleichen Teilen.

Erbengemeinschaften entstehen, weil ein Mensch verstorben ist und mehrere Angehörige hinterlässt. Da Erbengemeinschaften zwangsläufig entstehen, kann jeder Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Emotionale Vorbehalte verhindern oft, dass die dafür notwendige Einstimmigkeit aller Miterben hergestellt wird. Noch schwieriger wird es, wenn ein Miterbe stirbt und eine neue Person in die Erbengemeinschaft eintritt oder der verstorbene Miterbe gar selbst eine Erbengemeinschaft hinterlässt.

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite

  • Situation der Miterben in der Erbengemeinschaft
  • Auswirkungen, wenn ein Miterbe verstirbt
  • Wie kann man als Miterbe einer Erbengemeinschaft vorsorgen?
  • Verkauf des Erbteils als Möglichkeit für Miterben eines Anteils an einer Erbengemeinschaft
  • Fazit: Wenn ein Miterbe der Erbengemeinschaft verstirbt


Wer erbt wenn der erbe stirbt

Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz


Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite.

Situation der Miterben in der Erbengemeinschaft

In der Erbengemeinschaft hat jeder Miterbe die gleichen Rechte und Pflichten. Jeder ist gleichberechtigt. In der Konsequenz erhält der einzelne Miterbe nur einen Anteil am Nachlass, hat aber kein Recht, über einzelne Nachlassgegenstände nach eigenem Ermessen zu verfügen.

Erbengemeinschaften erweisen sich in der Praxis regelmäßig als schwerfällig. Oft behindern persönliche Aversionen der Miterben untereinander die Verwaltung und die Abwicklung des Nachlasses und blockieren vielfach auf Jahre hinaus alles, was die Entwicklung des Nachlasses ermöglicht oder fördert. Um zu verhindern, dass die Erbengemeinschaft auf unkalkulierbare Zeit fortbesteht und die Abwicklung des Nachlasses immer wieder aufgeschoben wird, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses einfordern und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Auswirkungen, wenn ein Miterbe verstirbt

Verstirbt ein Miterbe einer bestehenden Erbengemeinschaft, hinterlässt er selbst Erben. Der Erbe oder die Erben übernehmen als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Rechte und Pflichten. Zu den Rechten und Pflichten gehört auch der Erbanteil des Erblassers, den er selbst an einer Erbengemeinschaft gehalten hat.

Wer erbt wenn der erbe stirbt

  • Hinterlässt der Miterbe nur einen Alleinerben, tritt der Alleinerbe als Miterbe in die Erbengemeinschaft A ein.
  • Hinterlässt er mehrere Erben, begründen diese selbst eine Erbengemeinschaft B. Die Erbengemeinschaft B übernimmt die Rechte und Pflichten am Nachlass und damit den Anteil des verstorbenen Miterben an der Erbengemeinschaft A.

In der Konsequenz sind an der Abwicklung des Nachlasses des zuerst Verstorbenen zwei Erbengemeinschaften beteiligt. Da die zuletzt entstandene Erbengemeinschaft B aber nur einheitlich handeln kann, muss sie in der zuerst gegründeten Erbengemeinschaft A mit einer Stimme sprechen. Ein Miterbe der Erbengemeinschaft B kann also in der Erbengemeinschaft A allein zumindest rechtlich betrachtet nichts erreichen. Er ist und bleibt bei Entscheidungen auf die Mitwirkung und Zustimmung seiner Miterben in der Erbengemeinschaft B angewiesen.

Praxis-Tipp: In der Praxis dürfte die Problematik darin bestehen, dass ein Miterbe der Erbengemeinschaft B nach eigenem Ermessen und ohne Rücksprache mit seinen Miterben versucht, Entscheidungen in der Erbengemeinschaft A zu beeinflussen. Die Miterben der Erbengemeinschaft B könnten sich daher veranlasst sehen, eventuelle Entscheidungen des Miterben gegenüber der Erbengemeinschaft A zu verhindern und aus nicht unbedingt nachvollziehbaren Gründen zu blockieren. Um derartige Hürden zu vermeiden, empfiehlt sich für Erblasser, Vorsorge zu treffen.

Wie kann man als Miterbe einer Erbengemeinschaft vorsorgen?

Sind Sie Miterbe in der Erbengemeinschaft A und befürchten, dass sich Ihre eigenen Erben nach Ihrem Tod wegen der Auseinandersetzung Ihres Nachlasses streiten, könnten Sie es darauf ankommen lassen, dass die entstehende Erbengemeinschaft B zumindest gegenüber der Erbengemeinschaft A mit einer Stimme spricht und die Abwicklung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft A nicht blockiert.

Aufschub der Auseinandersetzung

Möglicherweise stehen der oder die Miterben der Erbengemeinschaft B nach dem Tod des Miterben der Erbengemeinschaft A nicht fest. Dann ist die Auseinandersetzung Ihres Nachlasses bis zur Klärung der Erbfolge des verstorbenen Miterben aufgeschoben. Aber auch hier gilt, „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“. Eine echte Lösung ergibt sich daraus nicht.

Ausschluss durch letztwillige Verfügung

Eine Option kann darin bestehen, dass Sie durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) anordnen, dass die Teilung Ihres Nachlasses ausgeschlossen ist. Dieser Ausschuss ist für höchstens 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalls zulässig. Die Ausschließung kann auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt sein (z.B. ihr Wohnhaus). Die Folge ist, dass Ihre Erben an diese Anordnung gebunden sind. Allenfalls dann, wenn sich alle Erben einig sind, können diese von der Anordnung abweichen. Aber auch diese Option dürfte keine echte Lösung darstellen.

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Anordnung der Testamentsvollstreckung

Sie könnten die Testamentsvollstreckung für alle Miterben anordnen und dazu eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker bestimmen. Dieser Testamentsvollstrecker hat nach Ihrem Tod die Auseinandersetzung des Nachlasses vorzunehmen oder Ihre letztwillige Verfügung durchzusetzen. Ihre Miterben können durch einen eigenen Auseinandersetzungsplan Ihre Anordnung entgegen dem Willen des Testamentsvollstreckers nicht durchkreuzen. Auch ein später eintretender Miterbe oder eine später eintretende Erbengemeinschaft B können daran nichts ändern.

Auseinandersetzung durch Teilungsanordnung

Rechnen Sie potentiell damit, dass sich Ihre Miterben oder ein eventuell später eintretender Miterbe oder eine Erbengemeinschaft wegen Ihres Nachlasses streiten, könnten Sie eine Teilungsanordnung treffen. Sie sollten dazu konkrete Vorstellungen haben, wie Ihre Erben Ihren Nachlass unter sich aufteilen sollen, wer beispielsweise Ihre Gemäldesammlung, Ihr Wohnhaus oder Ihr Wertpapierdepot erhält. In einer Teilungsanordnung können Sie genau bestimmen, welcher Ihrer Erben welchen Vermögenswert bekommt. Sie vermeiden damit, dass ein Miterbe dem anderen einen Vermögenswert streitig macht und stellen von vornherein klar, wer was bekommt. Die Teilungsanordnung verpflichtet alle Erben, ihren Nachlass entsprechend ihren Vorstellungen aufzuteilen. Dazu können Sie wiederum einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Allerdings führt eine Teilungsanordnung nicht zugleich zu einer Verschiebung der wertmäßigen Beteiligung der Erben am Nachlass. Es kommen also durchaus noch Ausgleichsansprüche in Betracht. Möchten Sie auch derartige Ausgleichsansprüche vermeiden, können Sie gleichfalls eine entsprechende Anordnung treffen und bestimmen, dass Ihre Erben untereinander nicht ausgleichspflichtig sind und zwar auch dann nicht, wenn der Wert des zugewandten Vermögenswerts höher oder niedriger ist als die eigentliche Erbquote.

Praxis-Beispiel: Sie hinterlassen die Erben A, B und C. A bekommt Ihre Gemäldesammlung, B Ihr Wohnhaus und C Ihr Wertpapierdepot. Sie ordnen an, dass die zugewandten Vermögenswerte nicht der Ausgleichspflicht unterliegen. Verstirbt der Miterbe C, haben dessen Erben (Erbengemeinschaft B) lediglich Anspruch auf das Wertpapierdepot und keinen Anspruch auf die Gemäldesammlung und das Wohnhaus.

Um sicher zu gehen, könnten Sie in einer Teilungsanordnung bestimmen, dass einer Ihrer Erben allein Ihren Erbanteil an der Erbengemeinschaft B erbt und die übrigen Miterben der Erbengemeinschaft B an der Erbengemeinschaft A nicht beteiligt sind. Damit sich die übrigen Miterben in der Erbengemeinschaft B nicht benachteiligt fühlen, empfiehlt sich, einen Ausgleich zu schaffen und irgendwelche anderen Vermögenswerte oder eine höhere Erbquote zukommen zu lassen.

Ausscheiden durch Abschichtung

Ist die Erbengemeinschaft B an schneller Liquidität interessiert, bietet sich an, gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft A auszuscheiden. Dazu übertragen die Miterben der Erbengemeinschaft B ihre Rechte nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger, sondern verzichten gegen Zahlung einer Abfindung auf ihre Rechte als Mitglied in der Erbengemeinschaft A. Eine derartige Abschichtung ist formfrei möglich. Der Erbteil der ausgeschiedenen Erbengemeinschaft B wächst den verbleibenden Miterben der Erbengemeinschaft A zu.

Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

Eine elegante Lösung könnte darin bestehen, dass Sie die Vor- und Nacherbschaft anordnen. Möchten Sie den Verbleib Ihres Nachlasses nach Ihren Vorstellungen steuern, können Sie einen Vorerben einsetzen und für den Fall, dass der Vorerbe verstirbt, einen Nacherben bestimmen. Der eingesetzte Vorerbe wird dann zunächst Ihr Erbe. Verstirbt der Vorerbe, kommt der Nacherbe zum Zuge.

Praxis-Beispiel: Sie hinterlassen Ihre Kinder A, B und C. Diese bilden die Erbengemeinschaft A. Da Kind C schwer krank ist, müssen Sie mit dessen Ableben rechnen. Kind C würde selbst drei Kinder hinterlassen. Diese würden als Erbengemeinschaft B in die Erbengemeinschaft A eintreten. Da die Kinder bereits jetzt zerstritten sind, erscheint die Abwicklung der Erbengemeinschaft A schwierig. Sie könnten testamentarisch eine Vor- und Nacherbschaft anordnen: „Ich setze mein Kind C zu meinem Vorerben ein. Nacherbe beim Tod von Kind C ist dessen Kind und mein Enkelkind A.“

Praxis-Beispiel: Setzen Sie sich mit Ihrem Ehepartner gegenseitig als befreite Vorerben ein und Ihre Kinder A und B als Nacherben des zuerst verstorbenen Partners und als Erben des überlebenden Ehepartners, liegt gleichfalls eine Vor- und Nacherbschaft vor. Der überlebende Ehepartner wird Vorerbe, die Kinder A und B werden Nacherben des zuerst versterbenden Elternteils und Erben des länger lebenden Elternteils. Es gibt zwei Erbfälle und zwei getrennte Nachlassmassen. Hinterlassen Sie zugleich ein drittes Kind C, von dem Sie erwarten, dass es die Abwicklung Ihres Nachlasses blockieren wird, erreichen Sie, dass nur die Kinder A und B Ihre Erbengemeinschaft bilden.

Nacherbschaft erfasst den gesamten Nachlass

Alle Vor- und Nacherben sind jeweils Erben des Erblassers und nicht Erben des Vorerben. Sie erben nur das Vermögen des Erblassers. Nur dieses Vermögen ist Gegenstand der Vor- und Nacherbschaft. Nicht möglich ist, einen Nacherben nur für einen bestimmten Gegenstand einzusetzen. Denn vererben bedeutet einsetzen eines Erben für den gesamten Nachlass oder für eine bestimmte Quote.

Nacherbe kein jede Person werden, auch eine noch nicht gezeugte Person, etwa das erhoffte Enkelkind. Allerdings muss bei Eintritt des Nacherbfalls das Kind wenigstens gezeugt sein.
Als Erblasser können Sie den Eintritt des Nacherbfalls zeitlich festlegen oder von einem bestimmten Ereignis abhängig machen. Bestimmen Sie nichts, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Bei Eintritt des Nacherbfalls hat der Vorerbe die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben. Dazu gehört alles, was der Vorerbe seinerseits als Erbschaft erhalten hat.

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Nicht befreite oder befreite Vorerbschaft?

Setzen Sie einen Vorerben ein, sollten Sie sich über die Rechte des Vorerben Gedanken machen. Es gibt die nicht befreite und die befreite Vorerbschaft. Danach bestimmt sich, was der Vorerbe mit dem ererbten Vermögen machen kann.

Bestimmen Sie nichts, ist der Vorerbe ein sogenannter nicht befreiter Vorerbe. Er ist durch starre gesetzliche Regelungen in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Das Ziel besteht darin, die Erbschaft ungeschmälert in ihrem Bestand für den Nacherben zu erhalten. Im Hinblick darauf, dass der Vorerbe Mitglied in der Erbengemeinschaft B wird, empfiehlt sich nicht, den Vorerben als befreiten Vorerben einzusetzen. Besser ist, ihn als befreiten Vorerben zu bestimmen.

Als Erblasser können Sie den Vorerben durch eine testamentarische Verfügung von jeglichen Einschränkungen befreien. Dazu ordnen Sie an, dass der Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit ist und über den Nachlass frei verfügen kann. Er kann dann als Miterbe in der Erbengemeinschaft A nach eigenem Ermessen gemeinsam mit den übrigen Miterben der Erbengemeinschaft A über den Nachlass verfügen.

Verkauf des Erbteils als Möglichkeit für Miterben eines Anteils an einer Erbengemeinschaft

Statt als Erbengemeinschaft B in eine Erbengemeinschaft A einzutreten und sich auf die vielleicht schwierige Abwicklung des Nachlasses einzulassen, kann auch der Verkauf des Erbteils eine Lösung darstellen. Der Verkauf richtet sich nicht auf einzelne Nachlassgegenstände in der Erbengemeinschaft A, sondern auf den Anteil am Nachlass.

Die Erbengemeinschaft B könnte ihren Erbteil an der Erbengemeinschaft A also verkaufen und sich damit der Teilnahme an der Auseinandersetzung dieses Nachlasses entledigen. Die Erbengemeinschaft B scheidet damit aus der Erbengemeinschaft A aus, der Erwerber tritt ein. Als Gegenleistung für den Verkauf des Erbteils an der Erbengemeinschaft A erhält die Erbengemeinschaft B einen Kaufpreis. Dessen Höhe orientiert sich am Wert des Nachlasses und natürlich daran, dass die Erbengemeinschaft B und damit die daran beteiligten Miterben schnelle Liquidität erhalten und sich persönliche Belange innerhalb der Erbengemeinschaften A und B möglichst erledigen.

Der Verkauf des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. Vorteilhaft ist, dass ab dem Abschluss des Kaufvertrages der Erwerber das Risiko trägt, dass sich einzelne Nachlassgegenstände verschlechtern oder verloren gehen.

Fazit: Wenn ein Miterbe der Erbengemeinschaft verstirbt

Im Erbrecht stehen Sie als Erblasser vor der Herausforderung, gewissermaßen hellseherisch vorhersehen zu müssen, was mit Ihrem Nachlass nach Ihrem Ableben aller Wahrscheinlichkeit nach passiert. Das Erbrecht bietet hierzu eine ganze Reihe von Optionen, die sich in dem einen Fall vorteilhaft, im anderen Fall aber auch als nachteilig erweisen können. Möchten Sie Ihren letzten Willen zuverlässig umgesetzt sehen, empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Was ist wenn ein Erbe verstorben ist?

Verstirbt ein Miterbe einer bestehenden Erbengemeinschaft, hinterlässt er selbst Erben. Der Erbe oder die Erben übernehmen als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Rechte und Pflichten. Zu den Rechten und Pflichten gehört auch der Erbanteil des Erblassers, den er selbst an einer Erbengemeinschaft gehalten hat.

Wer bekommt mein Erbe wenn ich sterbe?

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.

Was passiert wenn Ersatzerbe stirbt?

Ist auch der Ersatzerbe verstorben, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug. Aber nur dann, wenn im Testament auf keinen anderen Ersatzerben geschlossen werden kann.

Kann ein toter Bruder Erben?

Geschwister können per gesetzlicher Erbfolge erben, wenn der Erblasser keine Verwandten 1. Ordnung hat. Wurden Geschwister jedoch per Testament oder Erbvertrag enterbt, haben sie keinen Anspruch auf einen Pflichtteil – sie gehen leer aus.