Wer darf in eine Umweltzone fahren

Die verschiedenen Städte haben bestimmte Übergangs- sowie Ausnahmeregelungen, die für die betroffenen Umweltzonen gelten. Da es jedoch keine bundeseinheitliche Regelung für die Umweltzonen gibt, entscheidet jede Stadt selbst, welche Regelungen für die Umweltzone gültig werden. Von der Ausnahmeverordnung können u.a. Anwohner, Händler sowie Gewerbetreibende betroffen sein. Auskünfte über die geltenden Ausnahmeregelungen erhalten Sie bei den städtischen Behörden.

Fahrzeuge die von den Ausnahmeregelungen betroffen sind, ist das Befahren von Umweltzonen ohne entsprechende Umweltplakette bzw. Feinstaubplakette gestattet.

Ausgenommen vom Fahrverbot in den Umweltzonen sind folgende Fahrzeuge. Diese Ausnahmen gelten für alle eingerichteten Umweltzonen:

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen und Arztwagen im Einsatz – mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
  • Kraftfahrzeuge, die von Personen gefahren werden oder mit denen Personen befördert werden, die gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch ihren Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen) „aG“, „H“ oder „Bl“ belegen können
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten – Polizei, Zoll, Feuerwehr etc.
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen, die sich aufgrund der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland befinden (nur für Fahrten, die aus dringenden militärischen Gründen durchgeführt werden)
  • Oldtimer mit H- oder 07-Kennzeichen sowie ausländische Fahrzeuge, die den notwendigen Anforderungen entsprechen
  • Zivilfahrzeuge im Dienste der Bundeswehr, die für Fahrten gebraucht werden, die unvermeidbar sind und der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr unterliegen
  • Diplomatenfahrzeuge

Weitere Ausnahmen

  • Fahrzeuge die keine Möglichkeit der Nachrüstung haben, können eine Ausnahme vom Fahrverbot beantragen, d.h. das Befahren ohne Umweltplakette einer Umweltzone. Dies ist jedoch abhängig von der Regelung der Stadt-Umweltzone (in Berlin, Köln, München)
  • in Bremen und Hannover gelten Ausnahmebedingungen bei dem Nachweis, dass die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs aus finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann
  • in Leipzig gibt es Ausnahmeregelungen für zugezogene Bewohner

Häufig gestellte Fragen:

Darf man mit Kfz-Fahrzeugen, die mit roten Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten oder Kurzzeitkennzeichen fahren Umweltzonen befahren?

Wie bereits erwähnt, haben die Umweltzonen jeweils eigene Ausnahmeregelungen. Dennoch gilt auch hier, dass Fahrzeuge in der Regel ohne Plakette oder Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone einfahren dürfen, für die gesetzliche Ausnahmen gelten. Dabei handelt es sich vor allem um Motorräder, Kranken- und Arztwagen im Einsatz, Polizei, Feuerwehr, Fahrten mit Schwerbehinderten mit Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ etc. Ebenso dürfen Fahrzeuge für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit einem Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen die Umweltzonen befahren. Um sicher zu gehen, sollten Sie dieses bei der zuständigen Behörde in Ihrer Umweltzone abklären.

In zahlreichen deutschen Städten wurden Umweltzonen eingerichtet, um die Belastung der Luft mit Feinstaub und Stickstoffdioxid zu verringern. Eine Umweltzone ist durch Verkehrszeichen und Zusatzzeichen gekennzeichnet. Die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit einer Plakette (auf der Innenseite der Windschutzscheibe) sowie die Zuordnung der richtigen Plakette zum Fahrzeug sind in der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (Kennzeichnungsverordnung) geregelt. Die Plakette ist in allen Umweltzonen Deutschlands gültig.

Darüber hinaus stellen die Städte wichtige Informationen zu ihrer Umweltzone (Größe, Ausnahmen, Service, praktische Hinweise) auf ihren Internetseiten bereit.

Schadstoffgruppen – die rote, gelbe und grüne Umweltplakette

Die Schadstoffgruppen unterscheiden sich in der Höhe des Partikelausstoßes der Fahrzeuge und werden mit verschiedenfarbigen Plaketten kenntlich gemacht:

  • rot für die Schadstoffgruppe 2,
  • gelb für die Schadstoffgruppe 3,
  • und grün für die Schadstoffgruppe 4.

BMU

Schadstoffgruppen der Umweltplakette

In die Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge mit entsprechend gekennzeichneten Plaketten einfahren. Es braucht somit nur derjenige eine entsprechende Plakette am Auto, der in eine Umweltzone einfahren will. Dagegen ist bei Einfahrt in das Staatsgebiet Deutschlands keine Plakette erforderlich.

Welche Fahrzeuge in welche Schadstoffgruppe fallen, ist vereinfacht in Paragraph 6 der Kennzeichnungsverordnung geregelt. Ist in den Fahrzeugpapieren die europäische Abgasstufe nicht erkennbar, gilt das Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges. Durch Nachrüstung eines Dieselfahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem (PMS), zum Beispiel Partikelfilter, kann im Allgemeinen die nächst höhere Schadstoffgruppe erreicht werden. Die erreichte Nachrüststufe (geregelt in der Kennzeichnungsverordnung) muss auf der Grundlage der Bescheinigung der Werkstatt nachgewiesen werden. Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (zum Beispiel Elektrofahrzeuge) sind der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet und erhalten eine grüne Plakette.

Ausgabestellen für Umweltplaketten

Ausgabestellen sind die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen (Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen mit Werkstatt und Überwachungsorganisationen wie zum Beispiel Dekra und TÜV, gegebenenfalls auch Auslandsvertretungen der Überwachungsorganisationen).

Die Plaketten sind unter Vorlage der Fahrzeugpapiere bei jeder der oben genannten Ausgabenstellen erhältlich.

Es ist auch möglich, Plaketten vor einer Fahrt in das Gebiet einer Umweltzone bei einer oben genannten Ausgabestelle zu bestellen. Die Fahrzeugpapiere (grundsätzlich ohne Beglaubigung) können über Fax, E-Mail (eingescanntes Dokument) oder Kopie auf dem Postweg vorgelegt werden. Die Plakette wird per Post versandt. Die Gebühren betragen bei den Ausgabestellen zwischen fünf und zehn Euro. Im Versand können höhere Gebühren, einschließlich Porto, anfallen.

Ausnahmen von der Plakettenpflicht sind gemäß Paragraph 1 Absatz 2 und Anhang 3 zu Paragraph 2 Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung möglich. Die Einfahrt in eine Umweltzone ist ohne Plakette oder ohne Ausnahmegenehmigung nicht gestattet (Bußgeld: 80 Euro).

Überblick über die Zuordnung von Fahrzeugen zu den Schadstoffgruppen

(In Einzelfällen können sich Abweichungen ergeben)

EurostufeSchadstoffgruppeErstzulassung PkwErstzulassung Lkw / BussePlakette
Diesel Diesel
Euro 1 oder schlechter 1 vor 01.01.1997 vor 01.10.1996 keine
Euro 2 oder Euro 1 mit PMS 2 ab 01.01.1997 bis 31.12.2000 ab 01.10.1996 bis 30.09.2001 rote
Euro 3 oder Euro 2 mit PMS 3 ab 01.01.2001 bis 31.12.2005 ab 01.01.2001 bis 30.09.2006 gelbe
Euro 4 oder Euro 3 mit PMS und besser 4 ab 01.01.2006 ab 01.10.2006 grüne
Benziner / Gas Benziner / Gas
Euro 1 oder schlechter (Fahrzeuge, die nicht in Gruppe 4 fallen) 1 vor 01.01.1993 vor 01.01.1993 keine
Euro 1 und besser oder Anlage XXIII StVZO oder gleichwertig oder 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO oder gleichwertig 4 ab 01.01.1993 ab 01.01.1993 grüne

Der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid wurde lange Zeit in einer Vielzahl von Städten auf Grund der zu hohen Stickstoffoxidemissionen im realen Betrieb von Diesel-Fahrzeugen teils deutlich überschritten. In einzelnen Städten wurden daher über die geltende Umweltzonenregelung hinaus streckenbezogen Verkehrsverbote für Diesel-Pkw bis einschließlich Abgasstufe Euro-5/V erlassen. Stuttgart hat zudem ein zonales Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge der Abgasstufen Euro-4/IV und in einer sogenannten kleinen Umweltzone ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V und schlechter eingeführt. Neue Plaketten zur Überwachung dieser Verkehrsverbote wurden nicht geschaffen.

Sofern weitergehende Verkehrsverbote zur kurzfristigen Verringerung der Stickstoffdioxidbelastung erforderlich sind, können diese auf Grundlage von Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes, die im April 2019 in Kraft traten, von den zuständigen Behörden vor Ort durch stichprobenartige mobile Kennzeichenerfassung überwacht werden. Da die Stickstoffdioxidbelastung seit 2019 weiter deutlich abgenommen hat, ist jedoch davon auszugehen, dass weitere, über die Umweltzonenregelung hinausgehende, Verkehrsverbote für Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 4/IV und Euro 5/V in der Regel nicht mehr erlassen werden müssen.

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Wer darf in die Umweltzone fahren?

Alle zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge dürfen auch ohne Feinstaub-Plakette in eine Umweltzone einfahren. Kraftfahrzeuge mit Katalysator dürfen nur in eine Umweltzone einfahren, wenn eine entsprechende Feinstaub-Plakette am Auto angebracht ist.

Wer darf nicht in die Umweltzone fahren?

Ausgenommen sind Motorräder und 3-rädrige Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mobile Maschinen/Geräte, Oldtimer, Behinderten-Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die mit Sonderrechten unterwegs sind.

Welche Diesel dürfen in die Umweltzone?

Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4/IV und schlechter Seit dem 1. Januar 2019 gilt in der Umweltzone Stuttgart – also im gesamten Stadtgebiet – ein ganzjähriges Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Emissionsklasse Euro 4/IV und schlechter (der blaue und orange Bereich auf der Karte).

Wann dürfen sie in eine Umweltzone ein?

Du benötigst hierfür eine Feinstaub-Plakette. Besitzt dein PKW eine Feinstaub-Plakette und ist diese an der Einfahrt der Umweltzone abgebildet, dann darfst du hier einfahren. Werden Sonderrechte geltend gemacht, dann darf der PKW auch ohne Feinstaub-Plakette in die Zone einfahren.