Welche regeln gelten beim friseur in bayern

(ka) Die erneute Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht, die seit Dienstag (05.10.21) in Kraft getreten ist. Sie ermöglicht nun auch bei Friseuren und Kosmetikern, den Zugang nach der 2G oder 3G plus-Regel zu begrenzen. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt dann die Maskenpflicht. In Bayern gelten bestimmte Corona-Regeln für Friseure und ihre Kunden. Test, Termin, Maskenpflicht, 3G – Die aktuellen Maßnahmen in der Übersicht.

Friseure in Bayern:

Bei einem Inzidenzwert von über 35 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, gilt dort in Innenräumen breitflächig der 3G-Grundsatz: Zugang zu vielen öffentlichen und privaten Einrichtungen haben dann nur noch Geimpfte, Genesene oder Personen mit einem aktuellen negativen Corona-Test. Wie die Handwerkskammer München und Oberbayern mitteilt, gilt die 3G-Regel im Handwerk weiterhin für körpernahe Dienstleistungen – wie den Friseur.

Alle Handwerksbetriebe, also auch Friseure, in Bayern dürfen öffnen, egal wie hoch die Inzidenz ist. Die 10-Quadratmeter-Regel in Friseursalons in Bayern gilt seit 02.09.21 nicht mehr. Ein Mindestabstand zwischen Kunden und zwischen Personal und Kunde wird nur noch empfohlen. Dass das Haare waschen vor dem Friseurbesuch vorgeschrieben ist, wie es bereits in der Vergangenheit der Fall war, ist derzeit nicht festgehalten.

Maskenpflicht in Friseursalons in Bayern: Die medizinische Maske (“OP-Maske“) ist der neue Standard in Bayern. In geschlossenen Räumen gilt eine Maskenpflicht. Laut der aktuellen Corona-Verordnung in Bayern gilt für Dienstleistungen eine Maskenpflicht nach der allgemeinen Grundregel – nach dieser ist die FFP2-Maske keine Pflicht mehr. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit. Die Handwerkskammer für München und Oberbayern informiert darüber, dass die Maske abgenommen werden kann, wenn die Art der Dienstleistung (etwa eine Bartrasur) das Tragen einer Maske nicht möglich macht.

Selbsttest, Schnelltest, PCR-Test: Wer weder geimpft noch von Covid-19 genesen ist, muss beim Friseurbesuch in Bayern im Rahmen der 3G-Regel einen negativen Corona-Test vorlegen. Für die Art des Tests gibt es verschiedene Möglichkeiten: PCR-Test, der höchstens 48 Stunden als ist Antigen-Schnelltest, der höchstens 24 Stunden alt ist Beaufsichtigter Selbsttest: Der Friseurbetrieb muss den Durchführung des Corona-Selbsttests beaufsichtigen. Schülerinnen und Schüler benötigen keinen Test, weil sie regelmäßig in der Schule getestet werden. Kinder bis zum sechsten Geburtstag brauchen ebenfalls keinen Test.

Regeln zum Haarewaschen beim Friseur in Bayern: In der Vergangenheit, als die Corona-Lage deutlich kritischer war als derzeit, war das Haare waschen vor dem Friseurbesuch vorgeschrieben. Wie das in einzelnen Friseursalons ist, muss erfragt werden. Von der Regierung zumindest ist diese Regel nicht mehr vorgeschrieben. Ohne Termin oder ohne Test zum Friseur: Ohne Termin zum Friseur – das ist bereits wieder möglich. Einige Friseursalons bieten es an, ihren Kundinnen und Kunden auch spontan die Haare zu schneiden. Allerdings gilt auch dann die 3G-Regel. Man muss also geimpft, genesen oder negativ getestet sein.

Ohne Corona-Test ist ein Friseurbesuch in Bayern nicht möglich.

Freiwillige 2G - Reglung:

Entscheidet sich der Friseur für das freiwillige 2G: gelten die Maskenpflicht, für Kinder unter 12 Jahren in der Regel noch keine Impfmöglichkeit besteht, erhalten sie auch ohne Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis Zugang. Menschen, die sich "nachweislich" aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, darf der Friseur "ausnahmsweise" zulassen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen.

Quelle - Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks / BR Medien/ Bayrische Staatsregierung/ Bildsymbol-CoiffeurTeamLaurentius-Pixabay.de

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Welche regeln gelten beim friseur in bayern

Schutz vor Covid-19: Aktuelle Corona-Regeln bis zum 20. Januar 2023 gültig

Das Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt grundsätzlich so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen und ermöglicht ab 1. Oktober abgestufte Länderkonzepte je nach Corona-Lage. Diese Regelungen setzt Bayern mit der neuen 17. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung um. Sie ist seit 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt derzeit bis zum 20. Januar 2023.

ÖPNV: Maskenpflicht entfällt seit 10. Dezember

Im öffentlichen Personennahverkehr entfällt die Maskenpflicht bayernweit seit 10. Dezember 2022. Es wird aber weiterhin empfohlen, eine medizinische oder FFP2-Maske zu tragen.

Im öffentlichen Fernverkehr mit Bus und Bahn gilt bundesweit FFP2-Maskenpflicht (medizinische Masken für 6- bis 14-Jährige und Personal). Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit. Die Maskenpflicht für den Luftverkehr ist bereits seit dem 1. Oktober 2022 entfallen.

Besuch von Altenheimen, Krankenhäusern und Arztpraxen

Für den Besuch von Pflege- und Altenheimen und Krankenhäusern ist unabhängig vom Impfstatus weiterhin ein tagesaktueller Schnelltest notwendig.

Bundesweit gilt FFP2-Maskenpflicht in folgenden medizinischen Einrichtungen:

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und Praxen aller Heilberufler*innen
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden

Bundesweit gilt FFP2-Maskenpflicht verbunden mit einer Testnachweispflicht in folgenden medizinischen Einrichtungen:

  • Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

Corona-Isolationspflicht ist aufgehoben

Die Isolationspflicht ist aufgrund einer Ankündigung des Freistaates seit dem 16. November 2022 aufgehoben.

  • Danach ist zu beachten, dass außerhalb der eigenen Wohnung von infizierten Personen ab 6 Jahren verpflichtend eine Maske (mindestens medizinischer Mund-Nasen-Schutz, besser FFP-2-Maske) zu tragen ist. Die Maskenpflicht gilt nicht in der eigenen Wohnung, sie gilt nicht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, oder in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten.
  • Zudem sind Tätigkeits- und Betretungsverbote in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Gemeinschaftsunterkünften zu beachten. Sämtliche Schutzmaßnahmen für Infizierte gelten für mindestens fünf Tage, zusätzlich muss mindestens zwei Tage Symptomfreiheit bestanden haben. Auch bei anhaltenden Symptomen enden sie spätestens nach zehn Tagen.
  • Dr. Susanne Herrmann, stellvertretende Gesundheitsreferentin: „Bitte gehen Sie verantwortungsvoll mit der neuen Situation um und halten Sie sich an die Schutzmaßnahmen. Wenn Sie krank sind, bleiben Sie bitte zu Hause. Sie schützen damit andere vor Ansteckungen und tragen dazu bei, dass die Lockerung der Maßnahmen dauerhaft aufrecht erhalten werden kann."
  • Für Fragen stehen Mitarbeiter*innen des Gesundheitsreferates montags bis freitags von 8 bis 18 unter Telefon 233 96650 zur Verfügung.

Mehr Informationen für Corona-positiv Getestete

Freiwillige Schutzkonzepte in Einrichtungen weiterhin möglich

Es gibt keine bayernweiten Zugangsregeln mehr. Alle Veranstalter und Einrichtungen können aber weiterhin freiwillige Schutzkonzepte per Hausrecht umsetzen. Bitte vorab im Internet oder vor Ort informieren, welche Regeln aktuell gelten!

Schulen und Kitas: Auf Krankheitssymptome achten

Der Besuch ist ohne Einschränkungen möglich. Eltern werden gebeten, bei Krankheitssymptomen ihrer Kinder, diese testen zu lassen.

  • Alle Informationen zu den derzeitigen Regelungen an den Münchner Schulen stehen hier im Detail

  • Die gültigen Regeln für Kitas und Kindertagespflege sind hier zusammengefasst

  • Weitere Informationen in den FAQ des bayerischen Kultusministeriums

Reisen: Test- und Nachweispflicht, Virusvariantengebiet, Quarantäne

Für alle Einreisenden nach Deutschland gilt derzeit keine Test- bzw. Nachweispflicht. Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht jedoch weiterhin die Pflicht zum Nachweis eines aktuellen PCR-Tests. Informationen, welche Staaten oder Regionen entsprechend dieser Kategorie eingestuft sind, stehen tagesaktuell auf der Webseite des RKI.

Informationen für Reisende vom Bundesgesundheitsministerium

Coronavirus: Informationen der Stadt München

Das Gesundheitsreferat zum neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2)

DIE ÜBERSICHT

Welche Regeln gelten ab heute in Bayern?

Maskenpflicht im Nah- und Fernverkehr In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs (z.B. in den ICE- und IC-Zügen der Deutschen Bahn) hingegen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske weiterhin. Für Kinder und Jugendliche bis zum 14. Geburtstag ist eine medizinische Maske ausreichend.

Welche Rechte habe ich beim Friseur?

Recht auf Nacherfüllung Hat Ihr Friseur sich bei der Farbe vergriffen, müssen Sie ihn nochmal ranlassen. Er hat ein Recht auf Nacherfüllung. Sie müssen ihm also die Chance geben, seinen Fehler zu korrigieren. Nur wenn das nicht klappt, kommen die weiteren Gewährleistungsansprüche bis hin zum Schadensersatz in Betracht.

Was soll ich sagen wenn ich beim Friseur bin?

Erkläre genau, wie viele Zentimeter abgeschnitten werden dürfen und benutze nie (wirklich nie) den Satz "Es kann alles weg, was kaputt ist." Zeig also am besten mit den Händen, wie viel weg darf, anstatt Begriffe wie "schulterlang" zu benutzen. Erkläre genau, wie hell oder dunkel deine Haare werden sollten.

In welchem Rhythmus zum Friseur?

Häufige Colorationen, aber auch regelmäßiges Trocknen mit heißer Luft können das Haar austrocknen und brüchig machen. Dem wirkst du am besten entgegen, indem du alle vier Wochen zum Friseur gehst und die Spitzen nachschneiden lässt.