Welche Fahrzeuge dürfen ohne Plakette in Umweltzone einfahren?

Nein, nur wenn Sie das Fahrzeug ummelden, es also ein neues Kennzeichen bekommt, oder die Windschutzscheibe mit der alten Plakette zerstört wird benötigen Sie eine neue Plakette. Auf der Plakette ist zwingend das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs an dem sie klebt zu vermerken.

Kommunen und Städte erlassen zur Verbesserung der Luftqualität in besonders feinstaubgefährdeten Zonen wie Innenstädten, einigen Bundesstraßen oder Verkehrsknotenpunkten Verkehrsverbote.

In die Umweltzone dürfen alle Fahrzeuge, in deren Frontscheibe eine Plakette klebt. Die entspricht dem Abgasstandard des jeweiligen Autos. Es gibt einige Faustregeln: Autos mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator bekommen zumeist grüne Plaketten. Dieselfahrzeuge müssen mindestens die Abgasnorm Euro 2 erfüllen, um eine rote Plakette zu erhalten. Eine gelbe Plakette erhalten Sie für Euro 3, eine grüne für Euro 4.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Umweltplakette und den Umweltzonen.

Verkehrslärm ist belästigend, doch nur die Wenigsten können sich der Lärm– und Abgasbelästigung entziehen. Dabei hat jeder einzelne Fahrzeugführer durch sein Verhalten großen Einfluss auf die entstehende Geräuschkulisse und Umweltbelastung. Allein schon mit einer bewussten Fahrweise bei niedriger Motordrehzahl, dem Vermeiden von extrem lauter Musik, unnötigem Hupen, Laufenlassen des Motors oder Kavalierstarts werden unnötige Belästigungen vermieden.

In der StVO finden sich allgemeine „Spielregeln“, an die sich alle Verkehrsteilnehmer zu halten haben, andernfalls drohen Konsequenzen, die in diesem Fall im Bußgeldkatalog für Umweltschutz und Sauberkeit klar geregelt sind. Zusätzlich gibt es seit 2008 Umweltzonen, die schmutzige Autos ohne die grüne Umweltplakette aus bestimmten Stadtgebieten fernhalten.

Der Aspekt der Sauberkeit bezieht sich im Verkehrsrecht auf die Verschmutzung von Straßen, Geh- und Radwegen. So dürfen weder Gegenstände auf der Fahrbahn liegen bleiben noch andere Verkehrsteilnehmer mutwillig beschmutzt werden. Worauf Sie zu achten haben und mit welchen Strafen bei einem Verstoß zu rechnen ist, zeigt Ihnen unser Ratgeber.

FAQ: Umweltplakette & Umweltzone

Was für eine Umweltplakette bekommt mein Auto?

Um herauszufinden, welche Umweltplakette Ihr Auto bekommt, benötigen Sie die sogenannte Emissionsschlüsselnummer. Diese finden Sie im Fahrzeugschein unter dem Punkt „zu 1“, wobei die letzten beiden Stellen der Schlüsselnummer maßgeblich sind. In der Zulassungsbescheinigung Teil I befindet sich die Nummer im Feld „14.1“. Auch hier benötigen Sie die letzten beiden Stellen.

Wo bekomme ich die grüne Umweltplakette und was kostet sie?

Eine grüne Umweltplakette erhalten Sie entweder bei der Zulassungsstelle oder beim TÜV. Die Kosten dafür liegen zwischen 5 und 8 Euro.

In welchen deutschen Städten braucht man eine Umweltplakette?

In Deutschland gibt es insgesamt 57 Umweltzonen. Welche Städte davon genau betroffen sind, können Sie auf der Übersichtskarte des Umweltbundesamts in Erfahrung bringen.

Spezielle Informationen zur Umweltplakette:

Keine Lust zum Lesen? Mehr zur Umweltplakette im Video

Video zur UmweltplaketteAlles Wissenswerte zur Umweltplakette erfahren Sie in unserem Video.

Unnötige Umweltbelastung im Verkehr: Tipps und Informationen

Bei der Nutzung eines Fahrzeugs ist jeder Fahrzeugführer laut Verkehrsrecht dazu angehalten, die Umwelt nicht mehr als nötig zu belasten. Entsprechend sollten unnötiger Lärm und Abgasausstoß verhindert werden. Dabei ist vielen Autofahrern gar nicht bewusst, wie sie sowohl die Lärmbelästigung als auch die Abgasbelästigung minimieren können.

Wie lassen sich Lärm- und Abgasbelästigung verhindern?

Autofahrer können in zahlreichen Situationen zu Vermeidung von Lärm- und Abgasverschmutzung beitragen.

  • Unnötiges Laufenlassen des Motors (z.B. beim Scheibenkratzen im Winter)
  • Unnötiges Aufheulenlassen des Motors
  • Unnötiges, lautes Schließen der Fahrzeugtüren oder der Motorhaube
  • Anfahren mit quietschenden Reifen bzw. Kavaliersstart
  • Unnötiges Hupen
  • Unnötig laut Musik im Auto hören
  • Unnötiges bzw. unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften

Wer denkt, dass es sich hierbei aber nur um Anregungen zur Rücksichtnahme von Mensch und Tier handelt, der irrt. Nicht umsonst gibt es den Bußgeldkatalog für Umweltschutz und Sauberkeit, in dem genau die Bereiche Lärmbelästigung und Abgasbelästigung thematisiert werden. In der StVO gibt es entsprechende Vorschriften, was Fahrzeugführern im Sinne der Lärmbelästigung und Abgasbelästigung nicht erlaubt ist. Auch wenn Sie in eine Umweltzone fahren ohne eine Umweltplakette, droht eine Strafe von 100 Euro.

Lärm- und Abgasbelästigung: Was sagt die StVO?

In der StVO ist das Thema Lärmbelästigung und Abgasbelästigung durch die Benutzung von Fahrzeugen in § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot geregelt. So heißt es:

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch

  1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
  2. hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen,
  3. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren,
  4. zu schnelles Fahren in Kurven,
  5. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln.

Umweltplakette und Umweltzonen wurden zur Reduzierung der Schadstoffemission eingeführt.Umweltplakette und Umweltzonen wurden zur Reduzierung der Schadstoffemission eingeführt.

Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Fällen auf.

Nach der StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorangegangenen Paragraphen verstößt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Neben der StVO ist es auch nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG) unzulässig, Motoren unnötig im Standbetrieb laufen zu lassen. Dort heißt es:

Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzellfalls möglich und zumutbar ist.

Es ist nicht zulässig, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben.“ (in der Regel handelt es sich immer dann um einen unnötigen Betrieb, wenn das angetriebenen Gerät – in diesem Falle das Fahrzeug / Auto – nach der Inbetriebnahme des Motors nicht unmittelbar benutzt wird.

Von 22.00 bis 6.00 sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (ganztags) ist es verboten, Lärm – beispielsweise durch den Standbetrieb von Motoren – zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe bzw. Nachtruhe erheblich gestört wird.

Heute lässt sich dank der Umweltplakette die Umweltverträglichkeit eines Kfz auf den ersten Blick erkennen. Die Umweltplakette (auch Feinstaubplakette) kaufen Sie bei der Zulassungsstelle oder dem TÜV. Dafür müssten Sie aber erst die für Ihr Fahrzeug geeignete Umweltplakette ermitteln. Die Schadstoffgruppe in der Zulassungsbescheinigung sagt Ihnen, welche Umweltplakette Sie erhalten.

Weitere Informationen zum Thema Umweltschutz und Bußgelder:

Bußgeldkatalog: Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der Vorschriften?

Eine unnötige Lärmbelästigung und Abgasbelästigung ist kein Kavaliersdelikt. Die Missachtung bzw. der Verstoß gegen die genannten Vorschriften der StVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können daher entsprechend der jeweiligen Bußgeldtabelle geahndet werden. Auch wenn das Bußgeld nicht sonderlich hoch ausfällt (Punkte oder ein Fahrverbot drohen nicht) und im Vergleich zu anderen Verkehrsdelikten eher selten ein Bußgeldbescheid verhängt wird, sollte jeder Verkehrsteilnehmer sich an die Regeln halten. Im Folgenden finden Sie Auszüge aus dem Bußgeldkatalog Umweltschutz und Sauberkeit.

  • Unnötige Lärm- und Abgasbelästigung: 80 Euro Bußgeld
  • Unnützes Hin- und Herfahren innerorts mit Belästigung Anderer: 100 Euro Bußgeld

Mit der Reform des Punktesystems gab es auch eine Änderung im Bußgeldkatalog für Umweltzonen: Vor 2014 wurde das Befahren einer Umweltzone ohne Umweltplakette mit 40 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Heute gibt es für dieses Vergehen keinen Punkt mehr. Das Bußgeld beträgt jetzt 100 Euro. Inzwischen ist auch das Parken in der Umweltzone ohne entsprechende Plakette nicht mehr erlaubt.

Lärmbelästigung: Fahr- und Parkverbote für LKW

Der Last- und Lieferverkehr ist von oben genannten Vorschriften natürlich nicht ausgenommen. Zusätzlich gibt es spezielle Fahrverbote für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr.

Hintergrund ist dabei einerseits die Minderung der Lärmbelästigung und andererseits sollen die Straßen durch dieses Fahrverbot für LKW für PKW frei gemacht werden. Feiertage sind in diesem Fall Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in einigen Bundesländern), Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag (nur in einigen Bundesländern), Allerheiligen (nur in einigen Bundesländern) und der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Für Vergehen gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbots von LKW sieht der Bußgeldkatalog hohe Geldstrafen vor:

  • Sonntagsfahrverbot nicht eingehalten, verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren: 120 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag als Halter angeordnet oder zugelassen: 570 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Das Verkehrsrecht verbietet LKW zudem in Wohngebieten, in Kurgebieten, Sondergebieten zur Erholung und in Klinikgebieten zwischen 22 und 6 Uhr das Parken. Darüber hinaus dürfen LKW auch an Sonn- und Feiertagen nicht innerorts parken.

Da LKW in der Regel nicht über eine Umweltplakette verfügen, der Lieferverkehr aber trotzdem gelegentlich in eine Umweltzone muss, kann dafür eine Sondergenehmigung bei der Stadt eingeholt werden.

Umweltzonen: Warum Sie nur noch die grüne Plakette kaufen können

In Umweltzonen gelten besondere BestimmungenIn Umweltzonen gelten besondere Bestimmungen

Im Jahr 2008 wurden die ersten Umweltzonen eingerichtet, um die Luftverschmutzung durch Stickoxide und Feinstaub zu verringern. Diese Belastung ist in stark befahrenen Gebieten besonders hoch. Da diese Gebiete zumeist auch dicht besiedelt sind, ist ein Schutz der Einwohner erforderlich.

Weil Stickoxide und Feinstaub gesundheitsgefährdend sind und Feinstaub sogar krebsfördernd ist, profitieren die Einwohner von Umweltzonen davon, dass durch die Fahrzeuge mit einer grünen Plakette weniger Schadstoffe in die Luft gelangen. Wie gefährlich der Feinstaub ist, zeigt eine Studie der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Demzufolge gibt es in Europa jährlich 100.000 Menschen, deren Tod auf Feinstaub in der Atemluft zurückzuführen ist.

Früher wurden die Umweltzonen, die bundesweit in über 40 Städten und Regionen eingeführt wurden, in drei Stufen eingeteilt:

  • Die erste Stufe lässt Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette noch einfahren.
  • Die zweite Zone darf nur von Autos befahren werden, die eine gelbe oder grüne Plakette besitzen.
  • Folglich darf die dritte Zone nur mit einer grünen Umweltplakette befahren werden.

Mit dem Abgasskandal wurden die Umweltzonen aber zunehmend strenger. Inzwischen haben die rote und gelbe Plakette ausgedient. Die letzte Umweltzone, die noch die gelbe Umweltplakette zulässt, befindet sich in Neu-Ulm. Im Gespräch befindet sich seit Dieselgate auch, ob Autofahrer überhaupt noch die grüne Plakette kaufen sollten, da über eine eigene Umweltplakette für die Schadstoffklassen Euronorm 5 und 6 diskutiert wird (Stand: 2018).

Autofahrer ohne die entsprechende Umweltplakette, die das Verkehrsverbot zur Verringerung schädlicher Abgase ignorieren und trotzdem in die Umweltzone einfahren, werden mit einem Bußgeld von 100 Euro bestraft. Punkte in Flensburg werden dabei nicht eingetragen, da es sich um keine Einschränkung der Verkehrssicherheit handelt.

Welche Umweltplakette bekommt mein Auto?

Es lohnt sich nur noch, die grüne Umweltplakette zu kaufen.Es lohnt sich nur noch, die grüne Umweltplakette zu kaufen.

Zu welcher Schadstoffgruppe ein Fahrzeug gehört, kann der Emissionsschlüsselnummer aus den Fahrzeugpapieren entnommen werden. Außerdem ist relevant, ob der Partikelfilter nachgerüstet wurde. Die Euro-Normen der Dieselfahrzeuge können wie folgt den Schadstoffgruppen zugeordnet werden:

  • Euro 1 oder schlechter führt zu keiner Plakette und der Zuordnung zur Schadstoffgruppe 1.
  • Euro 1 mit zusätzlichem Partikelfilter oder Euro 2 erhält die rote Plakette und ist in der Schadstoffgruppe 2.
  • Euro 2 mit Partikelfilternachrüstung oder Euro 3 bekommt die gelbe Plakette und wird in die Schadstoffgruppe 3 eingeordnet.
  • Diesel mit Euro 3 und zusätzlichen Partikelfilter oder Euro 4 erhalten die grüne Plakette und gehören der Schadstoffgruppe 4 an.
  • Relativ neu sind Euronorm 5 und 6. Sie erhalten in der Regel die grüne Umweltplakette.

In welche Schadstoffgruppe Benziner grob eingeordnet werden, hängt vom Bestehen eines Katalysators ab. Ist kein geregelter Katalysator (nach Anl. XXIII der Straßenverkehrsordnung) vorhanden, erhält das Fahrzeug keine Plakette.

Meinungen gegenüber der Einführung von Umweltzonen und Umweltplaketten sind kontrovers. Einerseits befürchten Kritiker, dass Menschen, die sich kein neues oder mit Partikelfilter nachgerüstetes Fahrzeug leisten können, vom Verkehr ausgeschlossen werden. Sie fordern andere Maßnahmen zur Verbesserung der Atemluft, wie attraktivere öffentliche Verkehrsmittel, mehr Car-Sharing-Angebote und einen weniger stockenden Verkehr durch optimierte Ampelanlagen. Andere Kritiker meinen, dass die Umweltzonen selbst nicht sonderlich hohe positive Auswirkungen auf die Atemluft haben. Stattdessen wird die Gesundheit der Einwohner durch andere externe Faktoren belastet, wie beispielsweise industrielle Abgase oder Heizungsanlagen.

Andererseits wurde beispielsweise in Berlin durch die Einführung der Umweltzone zweiter Stufe ungefähr 20% weniger Stickoxid ausgestoßen und der Ausstoß von Feinstaub sank um mehr als 50 %. Außerdem waren durch Partikelfilternachrüstungen oder Neukäufe von schadstoffarmen Fahrzeugen weniger schadstoffreiche Fahrzeuge am Verkehr beteiligt.

Umweltplakette für Ausländer

Nicht nur deutsche Autofahrer sind von der Regelung betroffen. Denn es gilt: Umweltplakette auch für Ausländer. Der Gesetzgeber sieht die Umweltzone und die in diesem Rahmen geltenden Regelungen für Autofahrer als allgemeingültig an, womit die Umweltplakette für ausländische Autos ebenso verbindlich wird.

Dem ausländischen Fahrer ist es derweil möglich, die Umweltplakette bei TÜV und anderen Werkstätten zu erhalten. Einziges Manko ist hierbei, dass diese am Wochenende und Feiertagen geschlossen haben und sich Betroffene in solchen Fällen entsprechend im Vorfeld Gedanken machen sollten.

Führt der ausländische Fahrer keine Umweltplakette mit sich und ist in einer Umweltzone unterwegs, muss er mit einem Bußgeld von 100 Euro rechnen.

Motor laufen lassen: Tipps und Informationen

Gerade im Winter ist oftmals zu beobachten, dass Autofahrer den Motor in Leerlaufstellung laufen lassen, während sie sich dem Schneefegen und Freikratzen der Scheiben widmen, um eine klare, freie Sicht zu haben. Wegen der damit verbundenen unnötigen Umwelt- und Lärmbelästigung droht aber laut Bußgeldkatalog nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro, vielmehr kann auch der Motor Schaden nehmen. Da nützt auch die grüne Umweltplakette nichts.

Motor laufen lassen beim Eiskratzen: Sinnvoll oder unsinnig?

Mit oder ohne Umweltplakette: Das Warmlaufen schadet dem Motor und der Umwelt.Mit oder ohne Umweltplakette: Das Warmlaufen schadet dem Motor und der Umwelt.

Wohl jeder Autofahrer musste im Winter schon einmal seine Fahrzeugscheiben von Eis und Schnee befreien. Oft genug wird dabei der Motor laufen gelassen, damit sich dieser vorwärmen kann und zugleich die Heizung das Freitauen der Scheiben übernimmt. Was auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar erscheint, ist aber laut Aussagen von Experten und KFZ-Herstellern sowohl wirtschaftlich als auch technisch völlig unsinnig.

  • Das sogenannte „Warmlaufen“ des Motors erfolgt im Stand deutlich langsamer als während der Fahrt. Am schnellsten wird die Betriebstemperatur erreicht, wenn im mittleren Drehzahlbereich gefahren wird.
  • Zudem erhöht sich durch den längeren Betrieb im kalten Zustand der Verschleiß am Triebwerk, denn das angereicherte Kraftstoffgemisch schlägt sich an den Zylinderwänden nieder und der Ölfilm wird abgewaschen. Als Folge wird das Motoröl verdünnt, da Benzin in die Ölwanne gelangt.
  • Darüber hinaus kann durch das unnötige Laufenlassen des Motors dieser Schaden nehmen, da keine ausreichende Ölversorgung erfolgt. Auch kommt es bei einem kalten Motor nur zu einer unvollständigen Verbrennung des Kraftstoffs. Die Folgen können neben Motorschäden auch eine Beschädigung der Auspuffanlage sein, zudem ist mit Startproblemen zu rechnen.
  • Ein weiterer Punkt, der klar gegen das Laufenlassen des Motors beim Eiskratzen der Autoscheiben spricht, ist die unnötige Umweltbelastung, denn der Verbrauch im Leerlauf ist extrem hoch. Der Benzinverbrauch bei drei Minuten im Leerlauf entspricht dem Kraftstoffverbrauch, den das Fahrzeug für einen Kilometer benötigen würde. Damit werden auch KFZ mit einer Umweltplakette zur Umweltbelastung.
  • Außerdem stößt der Motor im kalten, stehenden Zustand die doppelte bis dreifache Menge an Schadstoffen aus. Darüber hinaus ist der Motor wegen der hohen Drehzahl besonders laut, was wiederum eine unnötige Lärmbelästigung darstellt.

Somit stellt das unnötige Laufenlassen des Motors im Winter für die Umwelt eine zusätzliche Schadstoffbelastung sowie unnötige Lärmbelästigung für die Nachbarn dar. Hinzu ist es für den Motor alles andere als förderlich.

Wer keine Garage bzw. keinen Tiefgaragenstellplatz hat, wird um das winterliche Ritual des Eiskratzens – am besten ohne Motorunterstützung – am Auto nicht vorbeikommen. Abhilfe verspricht jedoch eine schadstoffarme Standheizung. So werden nicht nur die Autoscheiben frei von Schnee und Eis, sondern der Autoinnenraum ist zugleich schön vorgewärmt. Die Standheizung lässt sich auch nachträglich in das Auto einbauen.

Es gibt aber nicht wenige Autofahrer, die sich gerade an dem Wörtchen „unnötig“ stören. Schließlich diene das Warmlaufen des Motors dazu, das Eis von den Scheiben zu entfernen. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass es neben der Standheizung auch noch viele weitere, günstigere Methoden für die Eisbefreiung gibt. Angefangen vom Enteisungsspray über den mechanischen Eiskratzer bis hin zur praktischen Abdeck-Isomatte.

Nicht gleich Vollgas geben, schon gar nicht in der Umweltzone

Umweltplakette: Ermitteln Sie zuerst die Schadstoffklasse Ihres Kfz.Umweltplakette: Ermitteln Sie zuerst die Schadstoffklasse Ihres Kfz.

Wurden alle Autoscheiben von Schnee und Eis befreit und kann endlich die Autofahrt beginnen, sollten Sie dem Motor eine gewisse Zeit zum Erwärmen geben. Zwar erklären die Hersteller, dass vor allem moderne Motoren in neueren Autos sofort nach dem Losfahren Vollgas ohne Probleme vertragen, aber dennoch raten Experten zur Vorsicht. Zumal auch die Motor-Temperaturanzeige nur ein Anhaltspunkt ist, da sich das Kühlwasser im Vergleich zum Motoröl wesentlich schneller erwärmt.

So kann es schon Mal bis zu 20 Kilometer dauern, bis das Motoröl die richtige Betriebstemperatur erreicht hat. Bei älteren Autos und Dieselfahrzeugen kann es sogar nach länger dauern. Die Empfehlung vieler Experten lautet daher, dass man frühestens nach 10 Kilometern Vollgas geben soll.

Ohnehin sollten Sie in Umweltzonen und Wohngebieten nicht Vollgas geben, auch nicht, wenn Ihr KFZ die grüne Umweltplakette besitzt und de facto als „sauber” gilt.

Wann wird der Motor zur Lärmbelastung?

Fahrzeugführer sollten sich grundsätzlich merken, dass das Laufenlassen des Motors unnötig ist,

  • wenn kein ausreichender technischer Grund dafür vorliegt
  • oder wenn es das bei sachgerechter Benutzung notwendige Maß überschreitet.

Der Gesetzgeber hat beim unnötigen Laufenlassen des Motors eine Einschränkung dem Zweck und nicht der Zeit nach angeordnet. Es spielt also keine Rolle, ob der Motor nur „kurz” lief und das Auto ja eigentlich sowieso durch die Umweltplakette zertifiziert „umweltfreundlich” ist. Solange es keinen Grund dafür gibt, den Motor laufen zu lassen, ist es verboten.

Dürfen Taxen Motor laufen lassen?

Gerade Anwohner, die unmittelbar an einem Taxistand wohnen, stellen sich die Frage, ob die Taxifahrer den Motor der Taxen laufenlassen dürfen, um bei tiefen Minusgraden nicht frieren zu müssen und um den Fahrzeuginnenraum für Passagiere zugleich vorzuwärmen.

Gibt es für Taxis eine Sonderregelung?

Nein, die StVO macht für Taxis keine Ausnahmen. Auch nicht, was das Befahren der Umweltzone ohne Umweltplakette angeht. Besondere Regelungen gibt es nur für z. B. Behindertentransporte.

Auf der anderen Seite ist es jedoch nachvollziehbar, dass gerade im kalten Winter längere Wartezeiten dazu führen, dass die Temperaturen im Taxi schnell sinken können. Die Folge ist, dass der Fahrer friert und sich Fahrgäste über unterkühlte Sitzplätze ärgern. Entsprechend wird es in der Regel toleriert, wenn Taxifahrer an Taxiständen am Bahnhof oder Flughafen den Motor laufenlassen, während sie auf Kundschaft warten, damit keine kalten Füße oder Erkältungen riskiert werden.

Bedingung ist aber immer, dass Anwohner nicht gestört werden. Taxifahrer, die in Wohngebieten oder Umweltzonen an Taxiständen stehen, sollten den Motor deshalb abstellen.

Sauberkeit auf Straßen: Worauf Verkehrsteilnehmer achten müssen

Innerhalb und außerhalb von Umweltzonen: Die Verschmutzung von Straße und Gehwegen kostet.Innerhalb und außerhalb von Umweltzonen: Die Verschmutzung von Straße und Gehwegen kostet.

Jeder Verkehrsteilnehmer ist dazu verpflichtet, seinen Beitrag zur Sauberkeit der Straße zu leisten. Das trifft gleichermaßen auf Fahrzeugführer von Nutzfahrzeugen oder Autos, Besitzern von Hunden oder Pferden oder aber auch auf Passanten zu. Auch wenn die Zigarettenkippe oder der Hundehaufen auf dem Gehweg nicht unbedingt ein große Gefahr darstellt, ist eine Beseitigung verpflichtend. Andernfalls winkt ein Bußgeld.

Ein deutlich höheres Risiko geht vor allem von Landwirten aus, die beispielsweise ihre Ernte einbringen und hierfür mit Nutzfahrzeugen die Straßen nutzen. Dabei passiert es nicht selten, dass irgendwelche Gegenstände auf der Fahrbahn landen. Größere Hindernisse können insbesondere in unvorhersehbaren Verkehrssituationen, in denen ausgewichen werden muss, ein großes Risiko darstellen. Doch wie wird das Thema Sauberkeit bzw. Verschmutzung der Straße in der StVO geregelt? Welche Pflichten haben Verkehrsteilnehmer diesbezüglich?

Was ist unter Straßenbeschmutzung zu verstehen?

Ob Straße, Rad- oder Gehweg: Wir alle benutzen diese, um damit letztendlich unser Leben zu organisieren. Dabei gehen wir stets davon aus, dass die unterschiedlichen Wege jederzeit ungehindert genutzt werden können. Da die Wege öffentliche Einrichtungen im Gemeingebrauch sind, heißt es, dass jeder diese Einrichtung seiner Widmung entsprechend benutzen kann. Eine Beschmutzung jeglicher Art ist dabei zu unterlassen. Doch was heißt überhaupt Beschmutzung?

Unter Ver- bzw. Beschmutzen einer Straße, eines Gehwegs oder Radwegs ist das Aufbringen von flüssigen oder festen Gegenständen zu verstehen, die nicht zum bestimmungsgemäßen Aufbringen vorgesehen sind. Es handelt sich um Fremdstoffe oder Fremdkörper, die im Normalfall nicht auf der Straße, dem Radweg oder Gehweg anzutreffen sind. Mit Gegenständen sind dagegen räumliche Objekte gemeint, die ihrem Umfang nach den Verkehr erschweren oder gefährden können. Dazu gehören eben nicht nur große Gegenstände auf der Fahrbahn wie Reifenteile, Baumstämme oder verlorengegangene Erde eines landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuges, sondern selbstverständlich auch Hunde- und Pferdekot.

Straßenverschmutzung: Was sagt die StVO?

Für die Beschmutzung von Straßen sind Sanktionen vorgesehenFür die Beschmutzung von Straßen sind Sanktionen vorgesehen

In der StVO ist das Thema Straßenverschmutzung/verunreinigte Straße gesondert behandelt, wie folgender Auszug unmissverständlich verdeutlicht:

Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Im Sächsischen Straßengesetz heißt es zum Thema „Verunreinigung und Beschädigung“ ferner:

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast – in Ortsdurchfahrten die Gemeinde – die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weiter gehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Sauberkeit auf Straßen: Pflichten der Verkehrsteilnehmer

Grundsätzlich hat jeder Verkehrsteilnehmer die Pflicht, für die Sauberkeit der Verkehrswege zu sorgen. Entsprechend ist auch das Beschmutzen der Fahrbahn zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einer Verschmutzung kommen, muss die Gefahrenstelle immer bis zur Beseitigung kenntlich gemacht werden. Eine allgemeingültige Festlegung, wie diese Kennzeichnung auszusehen hat, gibt es nicht.

Die Polizei rät, dass neben Verkehrszeichen auch eine Warnleuchte oder ein Warndreieck in Betracht kommen können. Für die Absicherung ist in der Regel immer derjenige verantwortlich, der die Gefahrenstelle geschaffen hat.

Sollte es aufgrund mangelnder Sauberkeit der Straße bzw. verschmutzter Fahrbahn oder nicht abgesicherten Gefahrenstelle zu einem Verkehrsunfall mit Verletzten kommen, muss der Verursacher der Verunreinigung mit einem Strafverfahren wegen „fahrlässiger Körperverletzung“ oder „gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr“ rechnen. Wenn es sich dagegen „nur“ um folgenlose Verstöße handelt oder „nur“ Fremdschaden entsteht, kann ein Bußgeld erhoben werden.

In vielen Umweltzonen oder Wohngebieten kann es eng werden. Bei einem Umzug dürfen Sie deshalb nicht mit Stühlen oder Kartons den Platz für den Umzugswagen freihalten. Auch hier kann es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs handeln. Stattdessen können Sie ein vorübergehendes Halteverbot beantragen. Falls der Umzugswagen über keine Umweltplakette verfügt, sollten Sie sich auch nach einer Sondergenehmigung erkundigen.

Sauberkeit der Straße: Welche Bußgelder drohen bei Verstoß?

Der Bußgeldkatalog Sauberkeit und Umweltschutz reglementiert die verschiedenen Verstöße der Straßenverschmutzung. In der Regel liegt laut Bußgeldtabelle das Bußgeld bei Verstößen bei 10 Euro. Verkehrsteilnehmer, die jedoch Gegenstände auf der Fahrbahn liegen lassen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden, mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Hinzu gibt es noch 1 Punkt in Flensburg.

  • Straße beschmutzt oder mit einer Flüssigkeit benetzt und trotz möglicher Gefährdung den Zustand nicht beseitigt oder kenntlich gemacht: 10 Euro Bußgeld
  • Durch mangelnde Umsicht andere Verkehrsteilnehmer beschmutzt: 10 Euro Bußgeld
  • Gegenstand auf der Straße liegengelassen trotz möglicher Gefährdung: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Besonders alte KFZ ohne Umweltplakette können Ölflecken auf der Straße hinterlassen. Da dies auch schlecht für die Umwelt sind, müssen Sie umgehend beseitigt werden. Bei großen Verunreinigungen kann die Feuerwehr hinzugezogen werden.

Straßenverkehrslärm

Kraftfahrzeuge wie Autos, Busse, Lastwagen oder Motorräder dürfen nicht beliebig laut sein. Doch was ist „laut“ in diesem Zusammenhang überhaupt? Antwort auf diese Frage liefern die EU-einheitlichen Geräuschgrenzwerte für die Typ-Zulassung, die bereits 1970 eingeführt wurde und die bei einer beschleunigten Vorbeifahrt in 7,5 Meter Entfernung gilt. Folgende Übersicht zeigt die geltenden Geräuschgrenzwerte für verschiedene Fahrzeugarten:

  • PKW: 74 Dezibel
  • Bus mit mehr als 150 KW: 80 Dezibel
  • LKW mit mehr als 150 KW: 80 Dezibel
  • Motorrad mit mehr als 75 cm³: 80 Dezibel

Die Geräuschgrenzwerte eines homologierten Kraftfahrzeugs sind im Fahrzeugbrief vermerkt, wobei zwischen dem Standgeräusch und Fahrgeräusch unterschieden wird. Per Gesetz ist jedoch nur die Einhaltung des Fahrgeräuschs vorgeschrieben. Für Neufahrzeuge wurde der zulässige Höchstwert im Laufe der Zeit immer wieder abgesenkt. Für ältere Fahrzeuge gilt jedoch der für den Zeitpunkt der Erstzulassung gültige Grenzwert.

Die Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr wird vor allem durch die Anzahl der Kraftfahrzeuge sowie durch deren Fahrleistung, Roll- und Antriebsgeräusche aber natürlich auch durch das jeweilige Verhalten des Fahrers bestimmt. Generell ist zu beobachten, dass der Verkehrslärm eine steigende Tendenz hat.

Die Geräuschgrenzwerte haben mit der Umweltplakette im Übrigen nur indirekt zu tun. Vor allem ältere Kfz sind tendenziell lauter. Deshalb haben Umweltplakette und Umweltzone auch wenig mit Lärmschutz zu tun. Zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsbegrenzungen und die Einrichtung verkehrsberuhigter Bereicher (z. B. 30er Zone) sind effektiver für den Lärmschutz.

So können Sie Verkehrslärm reduzieren

Mit der richtigen Fahrweise können Sie Benzingeld sparenMit der richtigen Fahrweise können Sie Benzingeld sparen

Jeder Verkehrsteilnehmer kann mit seiner Fahrweise bzw. seinem Fahrverhalten die Abgas- und Lärmbelästigung beeinflussen. Hierbei hilft oft schon ein Blick auf den Drehzahlmesser, denn je höher die Drehzahl desto stärker ist der Lärm/die Lärmbelästigung. So verursacht ein PKW mit 4.000 U/min genauso viel Lärm wie 32 PKW mit 2.000 U/min. Zudem sollten Sie zum Wohle einer geringeren Lärmbelästigung auf folgendes verzichten:

  • das unnötige Fahren in niedrigen Gängen
  • das Ausdrehen der Gänge
  • das Hochjagen des Motors im Leerlauf
  • Kavalierstart (auch Angeberstart oder Ampelstart genannt)

Dadurch wird mutwillig mehr Lärm erzeugt, wobei vor allem viele Motorradfahrer unnötig laut fahren. Und immer dran denken: Leise fahren, bedeutet Kraftstoff sparen.

Tipps für umweltfreundliches Autofahren

Viele Autofahrer sind zwar daran interessiert, beim Fahren eine möglichst geringe Lärmbelästigung und Abgasbelästigung zu verursachen und zudem ökonomischer zu fahren, doch längst nicht alle Autofahrer wissen, wie sie umweltfreundlicher Auto fahren können. Hier einige Tipps:

1. Auto nicht „warm laufen“ lassen

Wurde der Motor gestartet, sollten die Fahrt umgehend beginnen. Das gilt selbstverständlich auch für den Winter. Erst das Auto von Schnee und Eis befreien, dann Motor starten und losfahren. Das oftmals zu beobachtende Laufenlassen des Motors während des Eiskratzens ist nicht nur unsinnig, sondern zudem sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße vor. Darüber hinaus kann der Motor Schaden nehmen.

2. Mit niedrigen Drehzahlen fahren

Um Sprit zu Sparen und die Lärmbelästigung einzudämmen, sollten Sie früh hochschalten und generell niedertourig, also mit geringen Drehzahlen, fahren. Der Motor nimmt dadurch keinen Schaden und zugleich wird kostbares Benzin gespart. Viele, vor allem moderne Motoren, können schon bei unter 2.000 Umdrehungen hochgeschaltet werden und bei Tempo 30 im 3. oder 4., bei Tempo 50 bis 60 im 4. oder 5. Gang gefahren werden.

3. Auf Reifendruck achten

Ein zu geringer Reifendruck lässt den Spritverbrauch unnötig ansteigen. Wird schon mit einem Reifendruck von 0,5 bar unter der vom Hersteller angegebenen Empfehlung gefahren, erhöht sich der Spritverbrauch um bis zu sechs Prozent. Zudem nutzen sich die Reifen durch einen zu niedrigen Reifendruck ab.

4. Vorausschauend fahren

Nicht nur aus Gründen einer erhöhten Sicherheit ist es wichtig, den Verkehr vor sich aufmerksam zu beobachten, sondern auch um die Abgas- und Lärmbelästigung zu verringern. Schaltet die Ampel beispielsweise auf Rot, sollten Sie rechtzeitig vom Gaspedal gehen und mit Hilfe der Schubregelung langsam auf die Ampel zu rollen.

5. Im Stau Motor aus

Geht es im Straßenverkehr mal wieder nicht vorwärts, Motor aus! Diese Regel gilt nicht nur im Stau, sondern auch an Ampeln während einer Rotphase.

6. Leise und verbrauchsarme Autos kaufen

Mit verbrauchsarmen Kfz können Sie eine Menge Sprit sparenMit verbrauchsarmen Kfz können Sie eine Menge Sprit sparen

Schon bei der Anschaffung sollten Sie darauf achten, dass das Auto leise ist. Zudem unbedingt auf den Spritverbrauch achten, wobei hier die Angaben der Hersteller nicht immer ganz korrekt sind. Dabei kann es sich rentieren, beim Kauf etwas mehr Geld in ein sparsames Auto zu investieren. Oftmals rechnet sich der Preisaufschlag schon nach wenigen tausend gefahrenen Kilometern.

7. Leise Reifen kaufen

Bei der Anschaffung neuer Reifen einen genauen und prüfenden Blick auf das Reifenlabel werfen. Hier werden wichtige Informationen wie Angaben zum Spritverbrauch oder Rollwiderstand dargestellt. Lassen Sie sich beraten und nehmen Sie Testberichte von unabhängigen Institutionen und Fachmagazinen beim Vergleich zur Hilfe.

8. Kurzstrecken vermeiden

Schnell ins Auto springen und zum Bäcker an die Ecke fahren – das ist natürlich bequem, doch belastet Umwelt und Auto gleichermaßen. Am besten sollte das Auto so selten wie möglich benutzt werden, gehen doch immerhin 20 Prozent des CO2-Ausstoßes auf das Konto der Autofahrer. Für Kurzstrecken können Sie – wenn möglich – auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder das Fahrrad umsteigen. Oder ruhig auch mal zum Bäcker an der Ecke laufen.

9. Überflüssiges Gepäck aus Auto nehmen

Vor allem im Kofferraum wird oftmals überflüssiges Gewicht wie leere Wasser- oder Bierkästen gelagert. Aber auch nicht benötigte Gepäckträger jeglicher Art (Ski-, Fahrrad-, Dachgepäckträger) stellen einen unnötigen Ballast dar und lassen den Spritverbrauch aufgrund des erhöhten Gewichts ansteigen.

10. Rußpartikelfilter nachrüsten und auf Auspuff achten

In vielen älteren Fahrzeuge, die mit Diesel betrieben werden, lassen sich Rußpartikelfilter nachrüsten. So werden die Emissionen von ungesundem Feinstaub vermindert. Zudem sollten Sie auch immer auf einen einwandfreien Auspuff achten. Ein defekter Auspuff kann schnell zur unnötigen Lärmbelästigung werden. Mit einer Nachrüstungen können Sie oft die bislang verwehrte Umweltplakette erhalten.

11. Klimaanlage ausschalten

Eine aktivierte Klimaanlage ist ein absoluter Spritfresser und verursacht auf 100 Kilometer einen zusätzlichen Benzinverbrauch von bis zu 0,6 Liter.

12. Sprit-Spar-Kurse besuchen

Eine Fahrgemeinschaft reduziert die UmweltbelastungEine Fahrgemeinschaft reduziert die Umweltbelastung

Um zu lernen, wie man ökonomisch und ökologisch am besten Auto fahren kann, gibt es viele Anbieter so genannter Sprit-Spar-Kurse, die oftmals von Umweltorganisationen unterstützt oder initiiert sind. Diese Kurse werden häufig sogar kostenlos angeboten. Im Internet werden Sie unter dem Schlagwort „Spritsparkurs“ schnell fündig werden.

13. Fahrgemeinschaften bilden

Sie sollten so oft wie es geht, Fahrgemeinschaften bilden. Ob nun zur Arbeit, zum Sport oder um die Kinder von der Schule abzuholen.

Unnötiges Hupen als Lärmbelästigung

Die Hupe, die in der StVO offiziell als Schallzeichen bezeichnet wird, wird von vielen Autofahrern zweckentfremdet. Doch dabei hat der Gesetzgeber die Nutzung der Hupe eindeutig geregelt, zumal unnötiges Hupen auch eine Lärmbelästigung darstellt.

Die Hupe fungiert als akustisches Warnsignal und darf innerorts und außerorts nur bei Gefährdungssituationen benutzt werden.

Für die Lichthupe gelten laut Bußgeldkatalog und StVO übrigens die identischen Vorschriften.

Bußgeld für unnötiges Hupen

Unnötiges Hupen stellt im Verkehrsrecht eine Ordnungswidrigkeit dar, für die laut Bußgeldtabelle ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro ausgesprochen werden kann. Das Bußgeld kann im Einzelfall aber deutlich höher ausfallen, wenn durch unnötiges Hupen für den Verkehr eine Gefahrensituation entsteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Passanten oder Radfahrer durch das Hupen aufgrund ihrer Schreckhaftigkeit stürzen oder sich anderweitig verletzen.

Natürlich gibt es immer wieder Ausnahmesituationen, in denen das Hupen toleriert wird. Beispiele hierfür sind u.a. das traditionelle Hupkonzert nach einer Hochzeit oder im Rahmen eines Autokorsos nach einem sportlichen Erfolg. Aber grundsätzlich gilt, dass die Hupe nur in Gefahrensituationen betätigt werden sollte.

Wer darf in eine Umweltzone einfahren ohne Plakette?

Alle zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge dürfen auch ohne Feinstaub-Plakette in eine Umweltzone einfahren. Kraftfahrzeuge mit Katalysator dürfen nur in eine Umweltzone einfahren, wenn eine entsprechende Feinstaub-Plakette am Auto angebracht ist.

Wer darf alles in eine Umweltzone fahren?

In die Umweltzone dürfen alle Fahrzeuge, in deren Frontscheibe eine Plakette klebt. Die entspricht dem Abgasstandard des jeweiligen Autos. Es gibt einige Faustregeln: Autos mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator bekommen zumeist grüne Plaketten.

Wann brauche ich keine Umweltplakette?

Folgende Fahrzeuge sind von den Verkehrsverboten ausgenommen und brauchen deshalb keine Plakette: Motorräder (auch dreirädrig), mobile Maschinen und Geräte, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Arbeitsmaschinen.

Welches Auto braucht eine Umweltplakette?

Welche Fahrzeuge brauchen die Umweltplakette? Die deutschen Umweltzonen gelten für jedes Fahrzeug, mit dem sie befahren werden sollen – und somit auch für Pkw, die im Ausland zugelassen sind. Ausgenommen sind hiervon Motorräder und andere Kfz mit zwei oder drei Rädern sowie Oldtimer und Behindertenfahrzeuge.