Welche Covid 19 Maßnahmen gelten bei der Einreise nach Deutschland?

Allgemeine Reisehinweise

Wie erfahre ich, ob es für ein Land eine COVID-19-Reisewarnung gibt?

Seit dem 1. Oktober 2020 gelten weltweit wieder differenzierte Reisehinweise für alle Länder. Die pauschale Reisewarnung für außereuropäische Länder gilt nicht mehr. Eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen gilt grundsätzlich weiterhin für alle Länder, die von der Bundesregierung als Virusvariantengebiet eingestuft sind. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. 

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Bitte informieren Sie sich über aktuell geltende Einreisebestimmungen aller Länder auf der Website des Auswärtigen Amtes. Beachten Sie auch während der Reise die AHA+A-Formel: Abstand halten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten, Niesen und gründliches Händewaschen) und im Alltag Maske tragen. Auch mit der Verwendung der Corona-Warn-App (A) können Sie einen Beitrag leisten, die Verbreitung des Virus einzudämmen. Denn die App hilft dabei, festzustellen, ob Sie in Kontakt mit einer infizierten Person waren und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann.

Stand: 27.10.2022 

Wo finde ich Informationen zum Thema Reisen?

Welche Regelungen zum Thema Reisen und Urlaub gelten, erfahren Sie hier.  

Fragen und Antworten zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne finden Sie hier. 

Stand: 10.11.2022

Welche Regelungen gelten im öffentlichen Nah- und Fernverkehr?

Seit dem 1. Oktober gilt eine bundesweite FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr. Im öffentlichen Personennahverkehr kann eine generelle Maskenpflicht durch die Länder beschlossen werden. Regional kann es zu Unterschieden kommen, bitte prüfen Sie die jeweils geltenden Regelungen in Ihrem Bundesland. 

Stand: 31.10.2022   

Was muss ich beim Reisen mit dem Zug oder mit dem Flugzeug beachten?

Tragen Sie in S-Bahnen und Zügen, im Bahnhof, am Bahnsteig und an den Haltestellen bitte möglichst eine Maske der Standards FFP2, FFP3 oder KN95 und N95, um sich selbst und andere zu schützen. Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren können statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske tragen.

Bitte beachten Sie bezüglich der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr die Verordnungen der Bundesländer. Wenn möglich, sollten Sie zu Reisenden und zum Personal Abstand halten. Die Deutsche Bahn stellt auf ihrer Internetseite viele Tipps zum sicheren Reisen bereit.

Im Flugzeug sollten unnötige Schlangen, zum Beispiel vor der Bordtoilette, vermieden werden. Beim Ein- und Aussteigen und an den Flughäfen gelten die jeweiligen nationalen Hygienebestimmungen. Halten Sie sich insgesamt bitte an die AHA-Formel (Abstand, Hygieneregeln, Alltag mit Maske). So kann jede und jeder auch beim Reisen einen Beitrag leisten, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Ergänzt wird diese Formel durch „A“ und „L“. Dies steht einerseits für die Corona-Warn-App, die hilft, Infektionsketten zu durchbrechen und für das regelmäßige Lüften von Innenräumen. Weitere Informationen und was Sie beim Reisen berücksichtigen sollten, finden Sie auch im Artikel Aktuelle Informationen für Reisende.

Stand: 02.11.2022 

Gilt aktuell im Flugzeug eine Maskenpflicht?

Seit dem 1. Oktober entfällt die generelle Maskenpflicht in Flugzeugen. Allerdings kann bei einer deutlichen Verschlechterung der Infektionslage erneut angeordnet werden, dass Fluggäste und Personal in Flugzeugen dazu verpflichtet sind, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Stand: 01.10.2022

Was regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung?

Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

Die generelle Nachweispflicht für Einreisende ab 12 Jahren entfällt seit dem 31. Mai 2022. Ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorerst nicht mehr vorgelegt werden. Davon ausgenommen ist die Einreise nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet. Hier gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten. Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer einen negativen Testnachweis vorgelegen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden. Eine Beförderung ohne Nachweis ist jeweils ausgeschlossen.

Seit dem 31. Mai 2022 werden alle von der Weltgesundheitsorganisation WHO anerkannten Impfstoffe als Impfnachweis anerkannt. Hierzu zählen beispielsweise Impfstoffe wie Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers.

Stand: 28.10.2022 

Was gilt durch die aktuelle Einreiseverordnung?

Ein negatives Testergebnis, ein Impf- oder Genesenennachweis müssen bei der Einreise nach Deutschland seit dem 31. Mai 2022 vorerst nicht mehr vorgelegt werden. Mit dem Wegfall der allgemeinen Nachweispflicht wird auch die Klassifizierung „Hochrisikogebiet“ aufgehoben. 

Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten gilt allerdings weiterhin - vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten. Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer einen negativen Testnachweis vorgelegen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden. Eine Beförderung ohne Nachweis ist jeweils ausgeschlossen. 

Als Impfnachweis werden fortan auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannte Impfstoffe akzeptiert. Dazu zählen etwa Impfstoffe wie Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers.

Mehr Informationen zur aktuellen Corona-Einreiseverordnung finden Sie hier. 

Stand: 24.10.2022 

Gilt die Nachweispflicht bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet auch für Grenzpendler, Familienbesuche etc.?

Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen alle Grenzpendlerinnen und Grenzpendler und Grenzgängerinnen und Grenzgänger über einen Testnachweis, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, verfügen. Dies gilt ebenfalls mit der Maßgabe, dass sie den Testnachweis zweimal pro Woche erneuern müssen. Dasselbe gilt für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sogenannte Tagesaufenthalte).

Stand: 24.10.2022

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Einreiseverordnung?

Die Regelungen beruhen auf § 36 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 10 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Stand: 10.11.2022  

Was gilt für Kinder bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet?

Für die Einreise mit Kindern beachten Sie bitte folgende Regelungen:

  • Anmeldepflicht: Minderjährige, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, unterliegen der Anmeldepflicht.
  • Nachweispflicht: Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
  • Absonderungspflicht: Nach Voraufenthalt in einem in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht auch für geimpfte und genesene Personen.

Stand: 10.11.2022

Was gilt bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet für Geimpfte und Genesene?

Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet  sind geimpfte und genesene Reisende ab 12 Jahren stets verpflichtet, bei Einreise einen negativen Testnachweis, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, mitzuführen; der Nachweis befreit dann auch nicht von der Einreisequarantäne (siehe auch Einreisequarantänepflicht). 

Mehr zur Verordnung für Geimpfte und Genesene lesen Sie hier. 

Stand: 30.09.2022 

Sind die Regelungen der Einreiseverordnung zeitlich befristet?

Die Coronavirus-Einreiseverordnung, die die Einreise nach Deutschland unter Pandemie-Bedingungen regelt, gilt vorerst bis 31. Januar 2023. Gleiches gilt für die Absonderungspflicht (Einreisequarantäne). 

Stand: 30.09.2022  

Was ist ein Virusvariantengebiet?

Virusvariantengebiete sind Gebiete, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben, 

  • dass die Virusvariante die Krankheitsschwere verstärkt oder,
  • dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen.

Welche Länder aktuell als Virusvariantengebiet ausgewiesen sind, erfahren Sie hier.

Stand: 26.10.2022 

Was ist das Beförderungsverbot?

Neben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und zur Limitierung des Eintrags und der schnellen Verbreitung gefährlicher Virusvarianten eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten. 

Im Rahmen einer der unten genannten Ausnahmen beförderte Personen sind jedoch verpflichtet, das Vorliegen der Ausnahme auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. 

Die aus einem Virusvariantengebiet beförderten Personen müssen  

  • zur Vorlage gegenüber dem Beförderer sowie bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht (dies betrifft Personen ab 12 Jahren), und 
  • sich nach der Einreise für 14 Tage absondern. Die häusliche Quarantäne endet automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist (sogenannte Entlistung).

Einreisende, die sich innerhalb von 10 Tagen vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich bereits vor ihrer Einreise online anmelden.

Stand: 30.09.2022 

Welche Ausnahmen gibt es vom Beförderungsverbot?

Das Beförderungsverbot gilt nicht für: 

  1. Beförderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt jeweils für deren Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, minderjährigen Kinder und Eltern-teile bei minderjährigen Kindern. 
  2. Beförderungen von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Flughafen lediglich umsteigen.
  3. reine Post-, Fracht- oder Leertransporte.
  4. die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews.
  5. Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Be-gleitpersonal.
  6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen.
  7. Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, der Europäischen Union sowie des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage.
  8. Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist. Dasselbe gilt jeweils für deren sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder.
  9. Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden.
  10. Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Stand: 27.10.2022 

Testpflicht bei Flug-Einreisen

Für wen gilt die Testpflicht bei Flugreisen?

Ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis muss seit dem 1. Juni 2022 bei der Einreise nach Deutschland per Flugzeug nicht mehr vorgelegt werden.

Ausgenommen sind Personen ab 12 Jahren, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Sie sind zu einem Test verpflichtet, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Impf- oder Genesenennachweis ersetzt den PCR-Test nicht.

Mehr Informationen zu Reisen in der Corona-Pandemie finden Sie hier. 

Stand: 24.10.2022

Wo und von wem werden die Tests durchgeführt? Was mache ich, wenn ich im Ausland nicht an einen Test komme?

Die Testung erfolgt an den zugelassenen Stellen im Ausland. Dazu gehören nach der Coronavirus Testverordnung  § 1 Absatz 1: 

  1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (zum Beispiel Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen, medizinische Labore) und die von ihnen betriebenen Testzentren  
  2. vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragte Testzentren
  3. Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren

Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine den Anforderungen entsprechende Testung durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.

Der Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts.

Stand: 04.11.2022 

Wann muss man sich vor Abreise aus einem Virusvariantengebiet testen lassen? Wie alt darf der Test sein?

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten bedarf es für Personen ab 12 Jahren immer der Vorlage eines Tests, der auf Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Test muss bereits bei der Abreise vorgelegt werden. Er darf bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein, wenn man eigenständig einreist. Kommt man etwa mit Flugzeug oder Fähre, darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab Beginn der Beförderung sein. 

Stand: 30.09.2022   

Darf ich mit einem positiven Testergebnis nach Deutschland einreisen?

Es besteht kein generelles Einreiseverbot für positiv getestete Personen. Grundsätzlich gilt aber für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug ein Beförderungsverbot. Von diesem Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Für diese Personen zählt die Ausweispflicht eines negativen PCR-Testergebnisses bei der Einreise aus den aufgelisteten Virusvariantengebieten.

Stand: 31.08.2022

Wer zahlt eine mögliche Quarantäne im Urlaubsland?

In der Regel trägt die oder der Reisende die dafür entstehenden Kosten selbst. Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen richten sich nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sich die Person im Ausland aufhält.

Stand: 10.11.2022

Wie wird die Testpflicht kontrolliert und durchgesetzt?

Reisen Sie aus einem Virusvariantengebiet mit einem Beförderungsunternehmen (Flug, Zug, Bus) ein, kontrollieren die Beförderer das Vorliegen eines Testnachweises. Zusätzlich können auch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde (in der Regel: das Gesundheitsamt) und die mit der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung beauftragte Behörde (in der Regel: die Bundespolizei) die Vorlage des Testergebnisses anfordern.

Stand: 03.11.2022

Anmeldepflicht

Wo müssen sich Einreisende aus einem Virusvariantengebiet anmelden?

Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Auf diesem Einreiseportal geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung für alle Altersstufen erfolgen muss. Dies gilt auch für Kinder unter sechs Jahren.

Stand: 14.11.2022 

Was ist die digitale Einreiseanmeldung (DEA)?

Zur Entlastung der Gesundheitsämter und zur Unterstützung der bestehenden Prozesse der Quarantäneüberwachung hat die Bundesregierung die Digitale Einreiseanmeldung (DEA) entwickelt, welche die bisherige papierbasierte Erfassung und Verarbeitung der Daten von Reisenden mit sogenannten Aussteigekarten ersetzt. Diese ist nach den am 8. November 2020 in Kraft getretenen Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit von allen Reisenden auszufüllen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben und die nicht unter einen der ausgewiesenen Ausnahmetatbestände fallen. Die Pflicht zur Nutzung der digitalen Einreiseanmeldung begann am 8. November 2020 um 18 Uhr, die Anwendung ist über diese Website erreichbar.

Stand: 02.11.2022

Wie funktioniert die digitale Einreiseanmeldung und wann muss ich sie ausfüllen?

Die digitale Einreiseanmeldung muss bereits vor der Einreise vorgenommen werden, wenn Sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben.

Zur Anmeldung besuchen die Reisenden die dafür vorgesehene Website und geben die Informationen zu ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Sollte sich darunter ein Virusvariantengebiet befinden, wird die reisende Person dazu aufgefordert, ihre persönlichen Daten und den Aufenthaltsort für die Dauer der notwendigen Quarantäne anzugeben. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhält die reisende Person eine PDF-Datei als Bestätigung.

Hat sich die reisende Person in den letzten zehn Tagen nicht in einem Virusvariantengebiet aufgehalten, wird der Prozess der Anmeldung vorzeitig beendet und keine Bestätigung ausgestellt, da dies nicht zur Einreise nötig ist. Minderjährige Mitreisende müssen keine eigene Anmeldung durchführen, sondern können gemeinsam bei der Anmeldung der verantwortlichen erwachsenen mitreisenden Person angegeben werden.

Stand: 17.11.2022

Wer kann meine Daten bei der Einreiseanmeldung sehen?

Die erhobenen Daten der Reisenden werden anhand des angegebenen Aufenthaltsortes in Deutschland automatisch dem zuständigen Gesundheitsamt zugeordnet und nur diesem zugänglich gemacht. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt, 14 Tage nach Einreise werden die Daten automatisch gelöscht.

Stand: 24.10.2022

Welche Ausnahmen gibt es von der Anmeldepflicht bei der Einreise?

Der unten stehenden Aufzählung können Sie entnehmen, welche Ausnahmen von der Anmeldepflicht bestehen. Auch wenn eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, sind Sie dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Ihnen auftreten. 

Für Nummer 6 und Nummer 7 müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, wenn Sie sich auf eine der beiden Ausnahmen berufen möchten und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. 

Die einzelnen Ausnahmen:

  1. Durchreise Personen, die lediglich durch ein Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen. Zwischenaufenthalte sind Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt. Beispiel: Eine Pause für einen Toilettengang an einer Autobahnraststätte ist kein Zwischenaufenthalt. Wenn Sie jedoch auf dem Weg an Ihr eigentliches Ziel jemanden besuchen oder mehrere Stunden in einer Stadt verbringen, handelt es sich um einen Zwischenaufenthalt. Dasselbe gilt für Personen, die zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen.  
  2. Transportpersonal  Personen, die als Transportpersonal nach Deutschland einreisen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn sie angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Transportpersonal sind Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren. Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird. In diesen Fällen bleibt eine direkte Ausreise für das Transportpersonal jedoch erlaubt. 
  3. Offizielle Delegationen Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht gilt auch für Personen, die als Teil einer offiziellen Delegation über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
  4. Notwendige stationäre Behandlung aufgrund einer Coronavirus-Infektion Es besteht eine Ausnahme von der Anmeldepflicht für Personen, die zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann.
  5. Tagesaufenthalte Es besteht eine Ausnahme von der Anmeldepflicht für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. 
  6. Grenzpendler und Grenzgänger Eine Ausnahme besteht auch für Personen, die Grenzpendler oder Grenzgänger sind. Dies gilt für Virusvariantengebiete mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. Grenzpendler ist eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzpendler ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine andere Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt. Grenzgänger ist eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzgänger ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.
  7. Kurzaufenthalt hochrangiger Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen Es besteht eine Ausnahme von der Anmeldepflicht bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet für Personen, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind. Diese Ausnahme gilt für hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sofern sie sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sich für weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben und strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird.

Stand: 07.10.2022 

Was mache ich, wenn ich keinen Zugang zu einem Computer oder Smartphone habe oder wenn die DEA-Website nicht erreichbar ist?

Sollte es Ihnen in Ausnahmefällen (zum Beispiel aufgrund mangelnder technischer Ausstattung oder wegen eines technischen Problems mit der Website) nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung durchzuführen, sind Sie verpflichtet, stattdessen eine sogenannte Ersatzmitteilung in Papierform vorzunehmen. Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen. Das ausgefüllte Formular ist auf Anforderung dem Beförderer oder der Behörde im Rahmen der Einreisekontrolle (in der Regel ist es die Bundespolizei) bei Einreise aus einem  Virusvariantengebiet auszuhändigen. Für die Beschaffung (Download und Ausdrucken) der Ersatzmitteilung sind Reisende selbst verantwortlich. Die Ersatzmitteilung wird dann an das für den Aufenthaltsort des Einreisenden zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet. 

Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt (durch Ihren Beförderer oder durch die zuständige Behörde im Rahmen grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung), sind Sie verpflichtet, spätestens 24 Stunden nach Einreise entweder die digitale Einreiseanmeldung nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln:

Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim

Stand: 10.11.2022

Nachweispflicht

Für wen gilt die Nachweispflicht bei der Einreise und wann muss der Nachweis vorgelegt werden?

Einreisende ab 12 Jahren müssen keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis, eine Impfung oder eine Genesung erbringen. Ausnahmen gelten für Einreisen aus Virusvariantengebieten: Hier müssen alle Personen ab 12 Jahren, auch Geimpfte und Genesene, einen Testnachweis (PCR oder PoC-NAT) bei der Einreise vorlegen. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen. Grundsätzlich gilt bei Einreise aus Virusvariantengebieten allerdings – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten. 

Weitere Informationen zu Reisen in der Corona-Pandemie finden Sie hier.

Stand: 30.09.2022 

Wie dokumentiere ich meinen Impfnachweis bei Reisen ins Ausland?

Innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt es die Möglichkeit den digitalen Impfnachweis zu nutzen. Es entfällt die genaue Listung der einzelnen Impfstoffe, wie sie im gelben Papier-Impfpass noch üblich ist, und die App zeigt nur noch an, ob Sie vollständig gegen COVID-19 geimpft sind oder nicht. Bei Reisen außerhalb der EU gilt zunächst weiterhin der gelbe Impfausweis. Allerdings haben sich auch einige Staaten außerhalb der EU dem digitalen COVID-Zertifikatsystem der EU angeschlossen. Eine Liste dieser und mehr Informationen zum europäischen digitalen Impfnachweis dazu finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

Gut zu wissen: Die EU-Kommission hat neue Vorschriften für das digitale COVID-Zertifikat der EU angenommen, mit denen für Reisen innerhalb der EU ein verbindlicher Anerkennungszeitraum von neun Monaten (genau 270 Tage) für Impfzertifikate nach Abschluss der Grundimmunisierung festgelegt wird. Diese Regelungen gelten seit dem 01. Februar 2022. Diese Dauer gilt nur für grenzüberschreitende Reisen. Das digitale COVID-Impfzertifikat der EU erlangt wieder Gültigkeit, sobald eine Auffrischungsimpfung kodiert wird, unabhängig davon, in welchem Abstand zur Grundimmunisierung diese erfolgt.  Minderjährige unter 18 Jahren wurden von der Anerkennungsdauer der EU ausgenommen; für diese gelten daher die digitalen COVID-Impfzertifikate der EU bei grenzüberschreitenden Reisezwecken schon nach Abschluss der ersten Impfserie (zwei Einzelimpfungen) unbegrenzt.

Stand: 17.11.2022

Wird mein Impfnachweis bei der Einreise im Ausland anerkannt, wenn ich zwei unterschiedliche Impfstoffe verabreicht bekommen habe?

Wie die Lage in anderen Urlaubsländern außerhalb der EU ist, sollten Sie immer individuell über die Informationen auf den Seiten des Auswärtigen Amtes recherchieren. So hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) noch keine Empfehlung für Kreuzimpfungen gegen SARS-CoV-2 ausgesprochen. Die Begründung: Es lägen noch keine ausreichenden Daten für mögliche Risiken einer ersten Impfdosis mit dem Vakzin von AstraZeneca und einem anderen Mittel als Zweitimpfung vor. Die Länder, die sich strikt an die Empfehlungen der WHO halten, könnten also andere Regelungen für Kreuzimpfungen aussprechen. 

In den meisten Ländern ist es grundsätzlich kein Hinderungsgrund, wenn Ihre Impfung nicht als vollständige Impfung anerkannt wird. Denn die Corona-Schutzimpfung gilt in den meisten Fällen nur als Erleichterung für die Einreise, nicht als grundsätzliche Bedingung. Beispielsweise kann es dann sein, dass Sie sich trotz Impfung testen lassen oder in Quarantäne begeben müssen. Einreisen können Sie aber in der Regel trotzdem.

Stand: 03.11.2022

Müssen Flugreisende, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen, die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung erfüllen?

Seit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 22. Dezember 2021 gilt auch der Umstieg an einem Flughafen als Einreise. Somit müssen auch Flugreisende auf der Durchreise die Bestimmungen der Einreiseverordnung erfüllen. Zu diesen zählt etwa die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise aus Virusvariantengebieten.

Stand: 24.10.2022 

Welche Ausnahmen gibt es von der Nachweispflicht bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet?

Kinder unter 12 Jahren müssen bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet keinen negativen PCR-Test vorlegen. Sie fallen nicht unter die Nachweispflicht.

Alle übrigen Personen sind von der Nachweispflicht nur ausgenommen, soweit eine der folgenden Ausnahmen auf sie zutrifft:

  1. Transportpersonal  Für Transportpersonal gilt bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet, dass der erforderliche Testnachweis lediglich zweimal pro Woche erneuert werden muss. Kann ein solcher Testnachweis noch nicht bei Einreise mitgeführt werden, so muss diese Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden und eine zweite Testung innerhalb einer Woche erfolgen, sofern sich die Person noch in Deutschland aufhält.
  2. Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, Grenzgängerinnen und Grenzgänger und Tagesaufenthalte  Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen alle Grenzpendler und Grenzgänger über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Dies gilt ebenfalls mit der Maßgabe, dass sie den Testnachweis lediglich zweimal pro Woche erneuern müssen. Dasselbe gilt für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sogenannte Tagesaufenthalte). Kann ein solcher Testnachweis noch nicht bei Einreise mitgeführt werden, so muss diese Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden und eine zweite Testung innerhalb einer Woche erfolgen, sofern sich die Person noch in Deutschland aufhält. Grenzpendler ist eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzpendler ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt. Grenzgänger ist eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzgänger ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.

Stand: 24.10.2022

Einreisequarantänepflicht

Für wen gilt eine Quarantäne nach der Einreise?

Wenn Sie sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Die Quarantäne beträgt grundsätzlich und für alle Einreisenden unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus gleichermaßen 14 Tage.

Die häusliche Quarantäne endet automatisch, sobald das betroffene Virusvariantengebiet nicht mehr auf der Website der RKI gelistet ist (sogenannte Entlistung).

Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhält keine Entschädigung für einen möglichen Verdienstausfall, wer die Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermeiden können (maßgeblich ist die Einstufung zum Zeitpunkt der Abreise). Die Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden bzw. unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Wenn das Reiseland nach der Abreise als Risikogebiet eingestuft wird, besteht der Entschädigungsanspruch weiterhin. 

Stand: 25.10.2022 

Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht nach Einreise?

Der untenstehenden Liste können Sie entnehmen, welche Ausnahmen von der Einreisequarantänepflicht bestehen. Auch wenn eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, sind Sie dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus bei Ihnen auftreten.

Bitte beachten Sie, dass einige der unten aufgelisteten Ausnahmen nicht oder nur eingeschränkt gelten, wenn Sie sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben: 

Für Nummer 6 und 7 müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Die einzelnen Ausnahmen:

  1. Durchreise: Personen, die lediglich durch ein Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten sind von der Einreisequarantänepflicht ausgenommen. Zwischenaufenthalte sind Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt. Beispiel: Eine Pause für einen Toilettengang an einer Autobahnraststätte ist kein Zwischenaufenthalt. Wenn Sie jedoch auf dem Weg an Ihr eigentliches Ziel jemanden besuchen oder mehrere Stunden in einer Stadt verbringen, handelt es sich um einen Zwischenaufenthalt. Dasselbe gilt für Personen, die zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen. 
  2. Transportpersonal  Personen, die als Transportpersonal nach Deutschland einreisen, sind von der Einreisequarantänepflicht ausgenommen, wenn sie angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Transportpersonal sind Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren. Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird. In diesen Fällen bleibt eine direkte Ausreise für das Transportpersonal jedoch erlaubt. 
  3. Offizielle Delegationen  Eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht gilt auch für Personen, die als Teil einer offiziellen Delegation über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
  4. Notwendige stationäre Behandlung aufgrund einer Coronavirus-Infektion  Es besteht eine Ausnahme für Personen, die zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann.
  5. Tagesaufenthalte  Es besteht eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
  6. Grenzpendlerinnen, Grenzpendler, Grenzgängerinnen und Grenzgänger Eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht besteht auch für Personen, die Grenzpendler oder Grenzgänger sind. Dies gilt für Virusvariantengebiete mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. Grenzpendler ist eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzpendler ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine andere Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt. Grenzgänger ist eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzgänger ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine andere Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.
  7. Kurzaufenthalt hochrangiger Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen  Es besteht eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland für Personen, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind. Diese Ausnahme gilt für hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sofern sie sich weniger als 72 Stunden aufhalten oder sich für weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben und strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird.

Stand: 10.11.2022 

Endet die Quarantäne für Einreisende früher, wenn ein betroffenes Gebiet nicht mehr als Virusvariantengebiet eingestuft wird?

Die häusliche Quarantäne endet automatisch vor Ablauf der vorgegebenen Zeit, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr auf der Website des Robert Koch-Instituts (RKI) gelistet ist (sogenannte Entlistung). 

Stand: 07.11.2022 

Pendler

Gilt die Coronavirus-Einreiseverordnung auch für Pendlerinnen und Pendler?

Die Coronavirus-Einreiseverordnung differenziert hier zwischen den folgenden Personengruppen:

Tagespendlerinnen und Tagespendler sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Grenzpendlerinnen und Grenzpendler sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte ins Ausland begeben und regelmäßig – mindestens einmal wöchentlich – an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig – mindestens einmal wöchentlich – an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen alle Grenzpendler und Grenzgänger über einen Testnachweis, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, verfügen. Dies gilt ebenfalls mit der Maßgabe, dass sie den Test zweimal pro Woche erneuern müssen.

Stand: 03.11.2022

Welche Regelungen gelten für Tagespendlerinnen und Tagespendler hinsichtlich der Einreiseverordnung?

Von der Nachweispflicht sind Tagespendlerinnen und Tagespendler, die sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten, nicht befreit. Sie sind dazu verpflichtet, bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet einen negativen Testnachweis, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, vorzuweisen. 

Stand: 24.10.2022  

Welche Ausnahmen kann es für Pendlerinnen und Pendlern bei der Einreise geben?

Grenzpendlerinnern und Grenzpendler sind nach der Coronavirus-Einreiseverordnung bei Einreise nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen. Sie müssen zweimal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen. 

Stand: 09.11.2022

Transportgewerbe

Welche Pflichten gelten bei der Einreise für das Transportgewerbe?

Zur Gruppe der Personen, die beruflich andere Personen, Waren oder Güter grenzüberschreitend transportieren, zählen auch alle Mitglieder von Besatzungen und Crews.

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Ausnahmen gelten nur, wenn die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.

Für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, gelten die folgenden Pflichten:

Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist Transportpersonal bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden innerhalb des entsprechenden Gebietes und beziehungsweise oder in Deutschland von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen. Es besteht allerdings keine Ausnahme bezüglich der Testpflicht. Transportpersonal muss bereits bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen können, ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. Der Nachweis muss lediglich zweimal pro Woche erneuert werden. Kann ein solcher Testnachweis noch nicht bei Einreise mitgeführt werden, so muss diese Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden und eine zweite Testung innerhalb einer Woche erfolgen, sofern sich die Person noch in Deutschland aufhält

Alle Ausnahmen sind an die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte geknüpft.

Stand: 02.11.2022

Welche Regeln gelten für die Einreise nach Deutschland?

Bei der Einreise nach Deutschland Seit dem 1. Juni 2022 brauchen Einreisende keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausgenommen sind Personen, die auch einem Virusvariantengebiet einreisen (siehe unten).

Sind Covid 19 Tests bei der Einreise nach Deutschland verpflichtend?

Die Bundesregierung hat die Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Zum 1. Juni endete die Nachweispflicht – geimpft, genesen oder negativ getestet – bei der Einreise nach Deutschland.

Wann muss man die Einreiseanmeldung ausfüllen?

Wo müssen sich Einreisende anmelden? Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

Wer muss alles in Quarantäne?

Personen, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels positivem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test nachgewiesen wurde, müssen in Isolierung. Die Anordnung einer häuslichen Isolation besteht für mindestens fünf Tage. Gezählt wird in der Regel ab dem Tag nach dem ersten positiven Testergebnis.