Was tun wenn der Partner Schulden macht?

Franziska Hasselbach ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht. Ihre Kanzlei mit Standorten in Köln, Bonn und Frankfurt am Main vertritt Mandaten in Scheidungsverfahren und berät bei Sachverhalten aus dem Unterhalts-, Sorge- und Umgangsrecht sowie bei Eheverträgen und Trennungsvereinbarungen.

Es gibt verschiedene Gründe für Streitigkeiten in einer Beziehung. Während sich manche Paare wegen eines unordentlichen Haushalts streiten, sind die Probleme bei anderen „gehaltvoller“. Finanzielle Themen belasten gleich zweifach. Denn neben der persönlichen Belastung kommt die Auswirkung auf das Partnerschaftsglück hinzu.

Geld als Grund für Beziehungsstress

Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa zeigt, dass jedes vierte deutsche Paar bereits Streit wegen des Geldes hatte. Erfasst wurden hier zum Beispiel Unstimmigkeiten wegen als unnütz empfundener Ausgaben. Auch der Eindruck, dass der andere den Überblick über seine Finanzen verloren habe, war bei vielen Paaren bereits Anlass für Probleme.

Warum kann Geld zu Beziehungsproblemen führen?

Geld ist ein existenzielles Thema. Es beeinflusst den Lebensstandard und das Gefühl, in Sicherheit und Frieden leben zu können. Wer im Hinblick auf seine Finanzen entspannt sein kann, bringt entsprechenden Stress nicht mit in seine Partnerschaft.

Hinzu kommt, dass verschiedene Aspekte einer Beziehung mit finanziellen Aufwendungen verbunden sein können. Dazu gehören zum Beispiel die Hochzeitsfeier, Kinder, Hausbau und gemeinsame Urlaube. Bei einem Paar, das genügend Geld hat, werden kleinere Ausgaben der Partner nicht gleich umfangreich thematisiert und hinterfragt. Es bleibt Zeit, andere Themen zu diskutieren und Probleme zu lösen, die nichts mit dem Geld in der Partnerschaft zu tun haben.

Welche Auswirkungen können Schulden auf eine Partnerschaft haben?

Größere Schulden können eine Beziehung massiv belasten. Die mit ihnen einhergehenden Ängste und Unzufriedenheit führen im schlimmsten Fall zu einem Ende der Partnerschaft, da die Probleme als unlösbar empfunden werden.

Drei Tipps für den Umgang mit Geld in einer Beziehung

Da Geld in vielen Partnerschaften ein zentrales Thema ist, lohnt es sich, gezielt Strategien für den Umgang mit den gemeinsamen Finanzen zu entwickeln.

1. Ausgaben gemeinsam planen

Es kann sehr hilfreich sein, Ausgaben gemeinsam zu planen. Das sollte nicht nur für größere, sondern auch für kleinere finanzielle Investitionen gelten.

2. Einen Rahmen für „Luxus“-Ausgaben festlegen

Damit Ausgaben für Hobbys und Interessen keinen Streit verursachen, ist es nützlich, für beide Partner ein monatliches Budget festzulegen. Über dieses können sie frei verfügen, ohne sich beim anderen für die Ausgaben rechtfertigen zu müssen.

3. Getrennte Konten

Wenn Sie sich in Ihrer Ehe bzw. Partnerschaft besonders häufig über finanzielle Themen und Ausgaben streiten, sollten Sie darüber nachdenken, getrennte Konten einzurichten. Falls nur einer von Ihnen arbeitet, kann es sinnvoll sein, dass der andere einen regelmäßigen festen Geldbetrag auf sein Konto überwiesen bekommt.

Was tun, wenn ein Partner sehr hohe Schulden hat und (fast) zahlungsunfähig ist?

Wenn es bei finanziellen Streitigkeiten nicht mehr nur um das Thema „unnütze Ausgaben“ geht, sondern Schulden zu heftigen Problemen bezüglich des Lebensunterhalts führen, ist es Zeit für besondere Maßnahmen. Damit Schulden nicht zum Trennungsgrund werden, sollten Sie frühzeitig einschreiten.

Ist die Überschuldung nahe, raten wir Ihnen zu professioneller Hilfe. Unsere Schuldnerberatung hilft Ihnen bei drohender Zahlungsunfähigkeit und berät Sie u.a. zu den Themen außergerichtliche Schuldenbereinigung und/oder Privatinsolvenz.

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Was tun wenn der Partner Schulden macht?

Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

Grundsätzlich haftet jeder Mensch nur für die Schulden, die sie/er selbst begründet hat, nicht aber für die Schulden der Ehepartnerin/des Ehepartners, der Kinder oder sonstiger Personen.

Achtung

Es steht jedoch jedem frei, vertraglich die Haftung für fremde Schulden zu übernehmen (z.B. durch die Unterschrift auf einem fremden Kreditvertrag).

Haftung für Schulden des Ehepartners

Bestimmte Geschäfte, die die haushaltsführende Ehepartnerin/der haushaltsführende Ehepartner abschließt, wirken unmittelbar für und gegen die verdienende Ehepartnerin/den verdienenden Ehepartner. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften.

Voraussetzungen

  • Der haushaltsführende Teil hat keine eigenen (nennenswerten) Einkünfte.
  • Das abgeschlossene Geschäft betrifft den gemeinsamen Haushalt.
  • Ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß wird nicht überstiegen.

Beispiel

Die verdienende Ehepartnerin/der verdienende Ehepartner haftet für den Kaufpreis eines Bügeleisens, nicht jedoch für die Kosten eines Umbaus einer gesamten Küche oder eines Liegenschaftskaufes. Wird diese Grenze überschritten, kann die verdienende Ehepartnerin/der verdienende Ehepartner das Geschäft nachträglich genehmigen; tut sie/er dies nicht, haftet die haushaltsführende Ehepartnerin/der haushaltsführende Ehepartner allein für diese Schulden.

Häufig verpflichten sich aber beide Eheleute vertraglich (z.B. bei Kreditaufnahme). Bei Zahlungsverzug kann die Gläubigerin/der Gläubiger wählen, von wem sie/er die Zahlungen verlangen will bzw. wen sie/er pfänden lässt.

Bei Gemeinschaftskonten sind beide Ehegatten Kontoinhaber und damit voll verfügungsberechtigt. Bei Kontoüberziehung haftet jede/jeder auch für die andere/den anderen.

Haftung für Schulden nach der Scheidung

Anlässlich einer Scheidung wird auf Antrag eine richterliche Entscheidung getroffen, wer im Innenverhältnis für die Schulden haftet. Im Außenverhältnis zur Gläubigerin/zum Gläubiger bleibt die Haftung beider Partner allerdings aufrecht.

Die Entlassung aus der Mitschuldnerschaft oder Bürgschaft ist nur durch einen neuen Vertrag mit der Gläubigerin/dem Gläubiger, zu dem diese/dieser aber nicht gezwungen werden kann, möglich.

Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Antrag auf Ausfallsbürgschaft gestellt werden. Die Gläubigerin/der Gläubiger muss zunächst gegen die Hauptschuldnerin/den Hauptschuldner Exekution führen. Erst wenn aufgrund dieser Exekution die Schulden nicht binnen einer angemessenen Frist hereingebracht werden können, kann die Gläubigerin/der Gläubiger gegen die Ausfallsbürgin/den Ausfallsbürgen vorgehen. Sie/er haftet für alles, was von der Hauptschuldnerin/vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, in der Regel auch für Zinsen und Kosten.

Häufig kommt es in der Praxis vor, dass Verbraucherinnen/Verbraucher die Haftung für fremde Schulden mitübernehmen, indem sie sich als Bürginnen/Bürgen, Mitschuldnerinnen/Mitschuldner oder auf ähnliche Art und Weise für die Zahlung einer fremden Schuld verpflichten.

 Für diese Fälle sieht das Konsumentenschutzgesetz bestimmte Schutzmaßnahmen vor:

  • Die Gläubigerin/der Gläubiger muss die Verbraucherinnen/Verbraucher auf die von ihnen eingegangenen Risiken hinweisen, wenn die Gefahr besteht, dass die Schuldnerin/der Schuldner ihre/seine Verbindlichkeit nicht erfüllen kann (und die Verbraucherin/der Verbraucher für die fremde Schuld zur Kasse gebeten wird).
  • Bei Unterlassung dieser aufklärenden Information durch die Gläubigerin/den Gläubiger hat die Verbraucherin/der Verbraucher die Möglichkeit, einzuwenden, dass sie/er die Haftung nicht oder nicht in diesem Ausmaß übernommen hätte.
  • In Ausnahmefällen kann das Gericht die von einer Verbraucherin/einem Verbraucher übernommene Haftung für eine fremde Verbindlichkeit (z.B. eine Bürgschaft für eine fremde Schuld) mäßigen oder auch ganz erlassen.

Das richterliche Mäßigungsrecht ist vor allem in Fällen bedeutsam, wo mittellose Ehegatten oder Kinder für die Schuld einer Angehörigen/eines Angehörigen mithaften.

Voraussetzungen

  • Die Verpflichtung der Verbraucherin/des Verbrauchers steht in einem unbilligen Missverhältnis zu ihrer/seiner Leistungsfähigkeit (sie/er verfügt über kein nennenswertes Einkommen, die Bürgschaft hat aber eine enorme Höhe) und
  • dieses Missverhältnis muss für die Gläubigerin/den Gläubiger erkennbar sein.

Darüber hinaus können Bürgschaften von Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise sittenwidrig und damit ganz oder teilweise unwirksam sein.

Haftung für Schulden der Kinder

Für die Schulden, die von den Kindern gemacht werden, haften die Eltern nicht automatisch. Die Eltern haften nur dann, wenn sie sich vertraglich zur Zahlung verpflichtet haben.

Für Schadensersatzansprüche gegen Minderjährige haften die Sorgepflichtigen nur, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflichten schuldhaft verletzt haben.

Tipp

Weitere Informationen zu den Themen Kredit und Bürgschaft Jugendlicher finden sich auf unserer Seite Kredite.

Kann der Ehepartner gepfändet werden?

Grundsätzlich dürfen weder das Einkommen noch das Vermögen des Ehegatten gepfändet werden, da das Vermögen des Ehegatten unabhängig vom ehelichen Güterstand in der Vollstreckung getrennt betrachtet wird. Das Konto des Ehepartners und dessen Wertgegenstände sind somit prinzipiell vor Gläubigerzugriff geschützt.

Werden Schulden auf den Partner übertragen?

Im Paragrafen 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird festgelegt, dass jeder Ehegatte dazu berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zu tätigen, mit Wirkung auf den Ehepartner. Das bedeutet: Entstehen durch diese Geschäfte Schulden, haften die Ehegatten gemeinsam.

Sind Eheleute immer Gesamtschuldner?

Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Ehegatte ausdrücklich zum Gesamtschuldner: Unabhängig davon, wer der Eigentümer des PKW oder der Immobilie ist, berechtigt die Unterschrift den Gläubiger, die Schulden von jedem der Ehepartner ganz oder teilweise einzufordern (§§ 427, 421 BGB).

Was sind Eheprägende Schulden?

Alleinige Schulden des Ehegatten Lediglich sogenannte eheprägende Schulden können eine Ausnahme darstellen. Dabei handelt es sich nach § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, die beiden Ehepartnern angelastet werden können – etwa Stromverträge oder Hausratsversicherungen.