Was tun um nicht abgeschoben zu werden?

Wenn Ihr Asylantrag endgültig abgelehnt wurde oder Sie einen bestehenden Aufenthaltstitel verlieren oder Sie nie einen Aufenthaltstitel hatten, sind Sie zur Ausreise verpflichtet und müssen Deutschland verlassen. In diesem Fall fordert Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf, innerhalb einer festgelegten Frist auszureisen und droht Ihnen die Abschiebung nach AsylG §34 an. Diese Aufforderung nennt man Abschiebungsandrohung. In dieser Abschiebungsandrohung muss das Zielland der Abschiebung genannt sein. Diese Abschiebungsandrohung ist zwingend vorgeschrieben. Wenn Sie keine Abschiebungsandrohung erhalten haben, dürfen Sie später nicht abgeschoben werden.  Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben und dieser abgelehnt wird, ist die Abschiebungsandrohung in Ihrem ablehnenden Bescheid enthalten. Der Brief mit der Abschiebungsandrohung wird Ihnen als Einschreiben zugestellt. Das heißt, dass das BAMF weiß, dass der Brief in Ihrem Briefkasten angekommen ist.

Bei einer einfachen Ablehnung haben Sie 30 Tage Zeit Deutschland freiwillig zu verlassen. Wenn Ihr Asylantrag als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird, haben Sie nur eine Woche Zeit auszureisen. Als „unzulässig“ wird Ihr Antrag abgelehnt, wenn aufgrund der Dublin-Verordnung ein anderes EU-Land für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Als „offensichtlich unbegründet“ gilt Ihr Asylantrag z.B. dann, wenn das BAMF große Widersprüche in Ihrer Geschichte bzw. in Ihren Fluchtgründen sieht oder glaubt, dass Sie nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland geflüchtet sind. Wieviel Zeit Ihnen bleibt, steht auf Ihrem Bescheid vom BAMF. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Bescheid bekommen haben.

Lassen Sie sich nach Erhalt einer Abschiebungsandrohung unbedingt von einer Anwaltskanzlei oder einer Beratungsstelle beraten. Auch nach Ablehnung eines Asylantrags gibt es noch einige Möglichkeiten, doch in Deutschland bleiben zu können. Welche Schritte Sie unternehmen können, erfahren Sie in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“.

Wenn Sie Deutschland innerhalb der genannten Frist nicht freiwillig verlassen und auch keine weiteren Schritte unternehmen, können Sie zwangsweise mit Hilfe der Polizei in Ihr Heimatland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat, zu dem Sie einen konkreten Bezug haben (z.B. weil Sie früher dort gewohnt haben), zurückgebracht werden. Das nennt man Abschiebung oder Rückführung. Die Abschiebung ist in §58 AufenthG geregelt. Eine Abschiebung droht nur dann, wenn Sie tatsächlich möglich und auch aus rechtlichen Gründen nicht verboten ist. Darum werden zunächst Abschiebehindernisse geprüft. Die jeweilige Ausländerbehörde ist für die Abschiebung zuständig. Falls Ihre Abschiebung nicht möglich oder verboten ist, kann die Ausländerbehörde Ihnen eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis erteilen. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Kapiteln „Asylantrag abgelehnt“ und "Duldung".

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Was muss ich wissen?

Kann ich abgeschoben werden?

Sie können abgeschoben werden, wenn Sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, Deutschland nicht freiwillig innerhalb der Ausreisefrist verlassen und Ihre Abschiebung tatsächlich möglich und nicht aus rechtlichen Gründen verboten ist. Unter welchen Umständen eine Abschiebung nicht möglich oder verboten ist, erfahren Sie in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“. Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, wenn Sie keinen Aufenthaltstitel haben oder Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel unanfechtbar abgelehnt wurde UND Sie unerlaubt eingereist sind. Sie sind also z.B. vollziehbar ausreisepflichtig, wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und Sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben oder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist wahrgenommen haben. Solange also noch nicht über Ihren Asylantrag entschieden wurde, sind Sie nicht vollziehbar ausreisepflichtig und können somit auch nicht abgeschoben werden.

Grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig sind die folgenden Personengruppen:

  • unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber*innen. Das betrifft auch Asylbewerber*innen, deren Asylantrag aufgrund der Dublin-Verordnung abgelehnt wurde.
  • Illegalisierte, also Menschen, die in Deutschland nicht (mehr) registriert sind.
  • Ausländer*innen, deren Aufenthaltstitel erloschen ist oder aufgehoben wurde.
  • Ausländer*innen, die wegen schwerwiegender Straftaten o.ä. ausgewiesen worden sind.
  • Menschen mit Duldung. Bei Geduldeten wird der Vollzug der Ausreisepflicht aber ausgesetzt und der weitere Aufenthalt bis auf weiteres erlaubt. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Kann ich trotz Duldung abgeschoben werden?“

Bitte beachten Sie: Eltern dürfen nur zusammen mit Ihren Kindern abgeschoben werden. Wenn ein minderjähriges Kind zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht auffindbar ist, darf die restliche Familie nicht ohne das Kind abgeschoben werden.

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Wie läuft die Abschiebung konkret ab?

Eine Abschiebung wird von der Ausländerbehörde organisiert. Sie prüft zunächst, ob ein Abschiebehindernis vorliegt, also ob Sie z.B. reiseunfähig sind oder ob Sie ohne Reisepass sind. Wenn kein Abschiebehindernis vorliegt, setzt die Ausländerbehörde einen Termin für die Abschiebung fest. Dieser Termin wird Ihnen in der Regel nicht mitgeteilt. Viele Abschiebungen finden nachts statt. Die Landespolizei holt Sie in Ihrer Wohnung oder Unterkunft ab und bringt Sie zum Flughafen, wo Sie der Bundespolizei übergeben werden. Die Bundespolizei bringt Sie anschließend ins Flugzeug und begleitet Sie auch während des Fluges. In der Regel werden Abschiebungen mit normalen Linienflügen vorgenommen. Manchmal werden aber auch eigens Flugzeuge nur für die Abschiebung gechartert.

Wenn die Ausländerbehörde der Meinung ist, dass Sie Ihre Abschiebung z.B. durch Untertauchen verhindern wollen, können Sie auch einige Tage bzw. Monate vor der tatsächlichen Abschiebung in Ausreisegewahrsam bzw. in Abschiebungshaft genommen werden.

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Darf ich in Abschiebungshaft genommen werden?

Wenn die Ausländerbehörde der Meinung ist, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern wollen, können Sie in Abschiebungshaft genommen werden. Dazu muss es konkrete Anhaltspunkte geben, wie z.B., dass Sie die Unterkunft gewechselt haben und den Wohnortwechsel der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt haben. In diesem Fall wird Ihnen unterstellt, dass Sie untertauchen wollen. Bevor Sie in Abschiebungshaft genommen werden können, muss ein Gericht Sie anhören und daraufhin entscheiden, ob dem Antrag der Ausländerbehörde auf Abschiebungshaft stattgegeben wird oder nicht. Gegen die Entscheidung des Gerichts können Sie Beschwerde einlegen. Lassen Sie sich dabei von einer Anwaltskanzlei beraten. Hilfe finden Sie zum Beispiel bei Pro Asyl. Die Mitarbeiter*innen sprechen Deutsch und Englisch und sind unter +49 69–242 314 20 und [email protected] erreichbar.

Damit Sie in Abschiebungshaft genommen werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen vollziehbar ausreisepflichtig sein. Vollziehbar ausreisepflichtig sind Sie, wenn Sie keinen Aufenthaltstitel haben oder Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel unanfechtbar abgelehnt wurde UND Sie unerlaubt eingereist sind. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Kann ich abgeschoben werden?“.
  • Ihre Ausreisefrist ist abgelaufen.
  • Es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern wollen.

Es ist in der Regel aber nicht erlaubt eine Person in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn feststeht, dass ihre Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Von dieser Regelung kann allerdings abgewichen werden, wenn die Person selbst dafür verantwortlich ist, dass sie nicht abgeschoben werden kann oder wenn sie eine konkrete Gefahr für Dritte oder die Sicherheit Deutschlands ist. In diesem Fall kann eine Person auch vor Ablauf der Ausreisefrist in Abschiebungshaft genommen werden.

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Welche Rechte habe ich während der Abschiebungshaft?

Sie dürfen in der Regel bis zu sechs Monate in Abschiebungshaft genommen werden. Wenn Sie Ihre Abschiebung zu verhindern versuchen, kann die Abschiebungshaft um weitere 12 Monate verlängert werden. Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern dürfen allerdings nur in Ausnahmefällen und nur für kurze Zeit in Abschiebungshaft genommen werden. Als Familie haben Sie außerdem das Recht, zusammen untergebracht zu werden.

Während der Abschiebungshaft werden Sie in der Regel in speziellen Abschiebungshaftanstalten und nicht in normalen Gefängnissen untergebracht. Wenn Sie doch in einem normalen Gefängnis festgehalten werden, müssen Sie getrennt von den Strafgefangenen untergebracht werden.

Sie haben das Recht auf Besuch und Telefonate. Außerdem haben Sie das Recht, jederzeit Ihre Anwält*innen und die Gefängnisseelsorger*innen zu kontaktieren. Mit den Gefängnisseelsorger*innen können Sie über Ihre Sorgen und Probleme sprechen. Es sind oft evangelische oder katholische Priester. Sie müssen aber nicht selbst evangelisch oder katholisch sein, um die Gefängnisseelsorger*innen zu kontaktieren.

Bitte beachten Sie: Die Polizei darf Sie auch ohne Entscheidung eines Gerichts vorläufig festhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Abschiebungshaft erfüllt sind und die Ausländerbehörde denkt, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern wollen. In diesem Fall wird das Gericht innerhalb von 48 Stunden informiert und entscheidet dann darüber, ob Sie in Abschiebungshaft genommen werden dürfen.

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Hat die Polizei noch andere Möglichkeiten mich festzuhalten?

Wenn der Termin Ihrer Abschiebung bereits feststeht und die Ausländerbehörde alles Notwendige (Ihre Papiere, einen Flug) organisiert hat, können Sie außerdem in Ausreisegewahrsam genommen werden. Ausreisegewahrsam bedeutet, dass Sie bis zum Tag Ihrer Abschiebung im Transitbereich eines Flughafens oder in einer speziellen Unterkunft (Ausreisezentrum, Rückführungsstelle) festgehalten werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Sie Ihre Abschiebung nicht z.B. durch Untertauchen verhindern. Die Behörden dürfen Sie bis zu zehn Tage in Ausreisgewahrsam nehmen. Eine Entscheidung eines Gerichts muss hier nicht eingeholt werden. Es müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihre Ausreisefrist ist abgelaufen
  • Es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern wollen. Zum Beispiel, weil Sie falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben.

Wenn Sie von der Ausländerbehörde angeordnete Termine bei Ihrer Botschaft oder bei Amtsärzt*innen nicht wahrnehmen, können Sie bis zu 14 Tage in „Mitwirkungshaft“ genommen werden. Mitwirkungshaft bedeutet, dass Sie in einer speziellen Unterkunft festgehalten werden, um sicher zu stellen, dass Sie zum nächsten Termin erscheinen.

Wenn Sie in Ausreisegewahrsam oder Mitwirkungshaft sind, haben Sie das Recht Ihre Anwält*innen, eine Hilfsorganisation, Abschiebungsbeobachter*innen  und Ihre Familie zu kontaktieren. Adressen finden Sie im Abschnitt „Was kann ich tun, wenn ich abgeschoben werde?“.

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Wohin kann ich abgeschoben werden?

In der Regel werden Sie in Ihr Heimatland abgeschoben. Es ist aber auch erlaubt, Sie in ein anderes Land abzuschieben, wenn Sie zu diesem Land einen Bezug haben (z.B., weil Sie dort länger gelebt haben oder dort Familie haben) und dieses Land bereit ist, Sie aufzunehmen. Bei einer Abschiebung im Rahmen der Dublin-Verordnung dürfen Sie nicht in Ihr Heimatland, sondern nur in das EU-Land abgeschoben werden, das für Ihren Asylantrag zuständig ist. Mehr zur Dublin-Verordnung finden Sie in unserem Kapitel "Dublin-Verfahren".

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Kann ich trotz Duldung abgeschoben werden?

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine Aussetzung der Abschiebung. Eine Duldung beseitigt die Ausreisepflicht also nicht, sondern unterbricht sie nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wenn Ihre Duldung ausläuft oder widerrufen wird, können Sie abgeschoben werden. Eine Duldung kann widerrufen werden, wenn der Grund, der zu ihrer Erteilung geführt hat, wegfällt. Wenn Sie z.B. eine Duldung bekommen haben, weil Sie keinen Pass hatten und nun einen Pass aus Ihrem Land vorweisen können, kann Ihre Duldung widerrufen werden.

Wenn Ihre Duldung abläuft oder widerrufen wird, können Sie in der Regel abgeschoben werden. Ihre Abschiebung kann dann sofort und ohne weitere Abschiebungsandrohung durchgeführt werden. Nur wenn Sie bereits länger als ein Jahr geduldet waren, muss Ihnen eine Abschiebung mindestens einen Monat vorher angekündigt werden. Sie erhalten in diesem Fall erneut eine Abschiebungsandrohung.

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Welche Folgen hat eine Abschiebung?

Wenn Sie abgeschoben werden, erhalten Sie nach  §11 AufenthaltsG  ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dieses Verbot wird auch Wiedereinreisesperre genannt. Die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot beginnt mit Ihrer Abschiebung und gilt in der Regel fünf Jahre. Die Frist kann allerdings auf bis zu zehn Jahre verlängert werden, wenn Sie strafrechtlich verurteilt wurden oder Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Das Wiedereinreiseverbot gilt nicht nur für Deutschland, sondern für alle Schengen-Staaten. Welche Länder aktuell zu den Schengen-Staaten gehören, erfahren Sie auf auswaertiges-amt.de. Wenn Sie in eines der Länder des Schengen-Raumes einreisen wollen, kann Ihnen die Einreise verweigert werden.

Außerdem wird in Ihren Pass das Wort „Abgeschoben“ gestempelt.

Bitte beachten Sie: Es kann passieren, dass Ihr Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht befristet wird. Das ist rechtswidrig. Wenden Sie sich in diesem Fall unbedingt an eine Anwaltskanzlei. Anwält*innen finden Sie zum Beispiel durch Pro Asyl. Die Mitarbeiter*innen sprechen Deutsch und Englisch und sind unter +49 69–242 314 20 und [email protected] erreichbar.

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Was kann ich tun, wenn ich abgeschoben werde?

Rufen Sie Ihre Anwaltskanzlei an und informieren Sie eine Beratungsstelle oder Initiative. Wenn Sie noch keine Anwaltskanzlei haben und keine Beratungsstelle kennen, können Sie z.B. bei ProAsyl nach Hilfe fragen oder Nachbar*innen oder Mitarbeiter*innen Ihrer Unterkunft um Hilfe bitten. Die Mitarbeiter*innen bei Pro Asyl sprechen Deutsch und Englisch und sind unter +49 69–242 314 20 und [email protected] erreichbar. Damit Ihnen Nachbar*innen oder Mitarbeiter*innen der Unterkunft helfen können, müssen Sie ihnen eine Vollmacht ausstellen, mit der sie eine Anwaltskanzlei für Sie beauftragen oder einen Eilantrag auf vorläufigen Stopp der Abschiebung beim Verwaltungsgericht für Sie stellen können.

Informieren Sie die Abschiebungsbeobachtung und bitten Sie sie um Hilfe. Abschiebungsbeobachter*innen gibt es an den Flughäfen in Frankfurt, Düsseldorf, Berlin und Hamburg. Sie vermitteln Anwält*innen und unterstützen Sie während Ihrer Abschiebungshaft bzw. Ihres Ausreisegewahrsams. Die Kontaktdaten der Abschiebungsbeobachter*innen finden Sie hier.

Wenn Sie Ihre Abschiebung verhindern konnten, müssen Sie anschließend sofort handeln. Kontaktieren Sie eine Anwaltskanzlei und eine Beratungsstelle. Nach einer gescheiterten Abschiebung können Sie (erneut) in Abschiebungshaft genommen werden. Außerdem wird der nächste Abschiebungsversuch schnell geplant werden.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie abgeschoben werden und Sie kein Bargeld dabeihaben, muss die Polizei Ihnen ein wenig Bargeld aushändigen.

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Was kann ich tun, wenn ich abgeschoben wurde?

Kontaktieren Sie Ihre Anwaltskanzlei. Sie kann prüfen, ob die Abschiebung rechtens war. Wenn Ihre Abschiebung rechtswidrig war (z.B., weil noch nicht über Ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid Ihres Asylantrags entschieden wurde), kann es sein, dass Sie nach Deutschland zurückkehren dürfen. Wenn Sie keine Anwaltskanzlei haben, bitten Sie Freund*innen oder eine Beratungsstelle um Hilfe. Hilfe finden Sie zum Beispiel bei Pro Asyl. Die Mitarbeiter*innen sprechen Deutsch und Englisch und sind unter +49 69–242 314 20 und [email protected] erreichbar.

Wenn Sie im Rahmen der Dublin-Verordnung in ein anderes EU-Land abgeschoben wurden, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle vor Ort. Auf ecre.org finden Sie Adressen von Beratungsstellen in allen EU-Ländern.

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Wichtig

Für Abschiebungen sind die Bundesländer zuständig. Jedes Bundesland entscheidet allein darüber, wen Sie abschieben. Einige Bundesländer führen viele Abschiebungen durch, andere weniger. Wenn Sie von Abschiebungen aus anderen Bundesländern hören, bedeutet das nicht, dass auch Sie konkret von einer Abschiebung bedroht sind. Es kann aber sein. Lassen Sie sich darum frühzeitig zu Ihren Möglichkeiten beraten.

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Freiwillige Rückkehr

Wenn Sie als Migrant*in in Deutschland sind und in Ihr Herkunftsland zurückkehren möchten, können Sie finanzielle Hilfe bekommen.

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Hotline von Pro Asyl

Unter 069–242 314 20 können Sie sich auf Deutsch und Englisch rechtlich beraten lassen.

Mehr Infos zum Beratungsangebot

Rechtsanwälte

Hier finden Sie eine Liste von Rechtsanwälten im Bereich Asyl- und Ausländerrecht.

rechtsberaterkonferenz.de

Flüchtlingsrat

Beim Flüchtlingsrat Ihres Bundeslandes finden Sie Unterstützung und Beratung im Bereich Asyl- und Aufenthaltsrecht.

Was schützt vor einer Abschiebung?

Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden. dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Kann ein Kind eine Abschiebung verhindern?

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen ausländische Väter nicht abgeschoben werden, wenn das dem Wohl ihres in Deutschland lebenden Kindes widerspricht.

Kann man eine Abschiebung rückgängig machen?

Abschiebungen kommen in Deutschland jeden Tag vor. Manchmal können sie im letzten Moment noch abgewendet oder sogar nachträglich aufwändig rückgängig gemacht werden.

Wie lange dauert es bis zur Abschiebung?

Ihre Dauer soll sechs Wochen nicht überschreiten. Die Sicherungshaft – die am meisten vorkommende Form der Abschiebungshaft – ist zum einen für längstens zwei Wochen zulässig, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und die Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden kann.