Was kann man machen wenn der Mieter nicht auszieht?

Nach dem Ende des Mietverhältnisses besteht grundsätzlich Ihr Anspruch darauf, dass der Mieter auszieht und die Wohnung vollständig geräumt wieder an Sie übergibt.

  • Nach § 545 BGB tritt allerdings eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen dem Mieter deutlich machen, dass er ausziehen soll. Fordern Sie ihn daher rechtzeitig schriftlich zur Räumung auf.
  • Wenn Ihr Räumungsanspruch fällig ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen wieder entfallen, zum Beispiel wenn ein Zahlungsrückstand, der zur fristlosen Kündigung geführt hat, ausgeglichen wird. Auch falls die Kündigung eine unzumutbare Härte darstellen würde und der Mieter fristgemäß widersprochen hat, besteht das Mietverhältnis fort.
  • Sofern keine Besonderheiten greifen und Ihr Mieter trotz Räumungsanspruchs nicht auszieht, müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Räumungsklage erheben.

Ihre Ansprüche bis zur Räumung

  • Solange der Mieter die Wohnung weiter nutzt, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf den vereinbarten Mietzins oder die ortsübliche Miete. Zusätzlich fallen die Betriebskosten laut Ihrer vertraglichen Vereinbarung an.
  • Was kann man machen wenn der Mieter nicht auszieht?

    © Illustration: Sinisa Pismestrovic

    Der Mieter kann die Räumung verzögern

    © Illustration: Sinisa Pismestrovic

    Peter Filzwieser

    10. März 2016,
    17:36 Uhr


    Was kann ich als Vermieter tun, wenn der Mieter bei Vertragsende nicht auszieht? Das ist mir bereits mehrfach passiert und hat jeweils an die 1000 Euro Anwalts- und Gerichtskosten verursacht“, fragte eine Wohnungsbesitzerin. „Keinesfalls darf der Vermieter selbst Hand anlegen: Die eigenhändige Räumung der Wohnung ist unzulässig. Bestellt der Vermieter also einen Möbelwagen und ein paar starke Männer, die den Mieter mit Sack und Pack vor die Tür setzen, macht er sich nicht nur strafbar (Nötigung, Hausfriedensbruch), sondern auch wegen verbotener Eigenmacht schadenersatzpflichtig“, warnt Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund. Der Mieter könnte eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung erwirken, die den Vermieter viel Geld kostet und dazu führe, dass er den Mieter wieder in die Wohnung lassen muss.

    Räumungstitel

    „Dem Vermieter, der sich an Recht und Ordnung halten will, bleibt nur der gerichtliche Weg: Er muss einen Räumungstitel erwirken, aus dem heraus er die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter betreiben und dazu einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen kann“, erklärt Schnögl.

    Es bestehe aber vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses die Möglichkeit, einen Übergabsauftrag beim Bezirksgericht zu beantragen. „Mit diesem wird dem Mieter aufgetragen, das Haus an den Vermieter nach Ablauf des Mietvertrages zu übergeben. Den Antrag kann der Vermieter frühestens sechs Monate vor Ablauf des Mietvertrages bei Gericht stellen. Erhebt der Mieter dagegen keinen Einwand, stellt dieser Übergabeauftrag bereits einen Exekutionstitel dar und der Vermieter erspart sich die Räumungsklage“, zeigt Schnögl einen einfacheren Weg auf.

    Langwieriges Verfahren

    Habe der Vermieter keinen rechtskräftigen Übergabeauftrag, müsse mit einer Räumungsklage vorgegangen werden. Das ist dann aber ein mühevoller Weg! Die Räumungsklage müsse eingebracht und zugestellt werden, was sehr oft schwierig sei. Bis zur ersten Tagsatzung würden Wochen vergehen; dort könne sich der Mieter rechtfertigen. Nach dem Urteil sei eine Frist von vier Wochen abzuwarten, in der dieses bekämpft werden kann. Erst nach Ablauf der Frist (Rechtskraft) kann ein Exekutionsantrag gestellt werden. Das Gericht muss die Exekution bewilligen. Die Bewilligung ist wieder zuzustellen, dann muss die Einspruchsfrist abgewartet werden. „Liegt endlich ein Räumungstermin vor, kann der Mieter um Aufschub mit der Begründung ansuchen, er finde keine Wohnung und sei auf diese angewiesen“, skizziert Schnögl das langwierige Verfahren.

    Peter Filzwieser,

    Themen

    Preisexplosion Mein Geld Steirische Wirtschaft Kärntner Wirtschaft Start-ups Lehre Kryptoszene Digital Leben

    Wie bekommt man am schnellsten Mieter raus?

    Der Mieter kann vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn er seine Miete nicht zahlt. Bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten (oder bei Mietrückstand von über einer Monatsmiete innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Monaten) ist dies möglich.

    Wie bekomme ich den Mieter aus der Wohnung?

    Wer seinem Mieter kündigen möchte, muss dies schriftlich tun. Die Kündigung muss an alle im Mietvertrag benannten Personen gerichtet sein. Darüber hinaus muss der Vermieter den Grund der Kündigung mitteilen. Das Schreiben ist eigenhändig zu unterschreiben.

    Wie bekomme ich Mieter raus Eigenbedarf?

    Die Kündigung wegen Eigenbedarfs muss spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats beim Mieter eingehen, um – bei einer Mietdauer von bis zu 5 Jahren - zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden. Beispiel: Kündigen Sie zum 2. März Ihrem Mieter, endet das Mietverhältnis Ende Mai.

    Kann ich jemanden ohne Mietvertrag rausschmeißen?

    Steht der Mitbewohner nicht im Mietvertrag, hat der Mieter zu jeder Zeit das Recht, den Mitbewohner zum Ausziehen zu zwingen. In diesem Fall muss der Mitbewohner weder etwas unterschreiben noch ist er dazu verpflichtet, dem Mieter noch fällige Miete zu zahlen.