Was passiert wenn man die vaterschaft nicht anerkennt

Sind die El­tern nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet, ent­steht die recht­li­che Be­zie­hung zum Va­ter nicht au­to­ma­tisch, son­dern durch An­er­ken­nung der Va­ter­schaft. 

Durch die Va­ter­schafts­an­er­ken­nung ent­steht ein Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis zwi­schen Va­ter und Kind so­wie eine Un­ter­halts­pflicht des Va­ters. Zu­dem ha­ben Va­ter und Kind ei­nen ge­gen­sei­ti­gen An­spruch auf per­sön­li­chen Kon­takt (Be­suchs­recht). Der Va­ter er­hält ein In­for­ma­ti­ons- und An­hö­rungs­recht.

Je­der Va­ter, der nicht mit der Mut­ter ver­hei­ra­tet ist, muss sein Kind an­er­ken­nen, um im Zi­vil­stands­re­gis­ter als des­sen Va­ter ein­ge­tra­gen zu wer­den. Die Va­ter­schafts­an­er­ken­nung kann vor oder nach der Ge­burt des Kin­des er­fol­gen. Will der Va­ter die An­er­ken­nung nicht von sich aus tä­ti­gen, so kön­nen so­wohl die Mut­ter als auch das Kind auf Fest­stel­lung des Kin­des­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Kind und dem Va­ter kla­gen. Das Ge­richt wird dann klä­ren, ob der als Va­ter be­zeich­ne­te Mann tat­säch­lich der leib­li­che Va­ter ist.

Die Va­ter­schafts­an­er­ken­nung kann auf je­dem Zi­vil­stan­des­amt er­fol­gen. Aus­ser wenn der Va­ter im Aus­land lebt: Dann ist die An­er­ken­nung beim Zi­vil­stands­amt am Ge­burts­ort oder am ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt des Kin­des, am Wohn­sitz oder am Hei­mat­ort sei­ner Mut­ter, oder so­fern der An­er­ken­nen­de Schwei­zer Bür­ger ist, an des­sen Hei­mat­ort mög­lich.

  • Per­so­nen­stands­aus­weis des Va­ters oder der Mut­ter (kann beim Hei­mat­ort be­stellt wer­den)

  • Ge­burts­schein des Kin­des, falls es be­reits ge­bo­ren ist (am Ge­burts­ort des Kin­des zu be­zie­hen)

  • Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung des El­tern­teils, der in ei­ner an­de­ren Ge­mein­de wohn­haft ist als der Ge­mein­de, in wel­cher die An­er­ken­nung statt­fin­det. Bei aus­län­di­schen El­tern  sind je nach Hei­mat­land noch an­de­re Do­ku­men­te er­for­der­lich; Aus­kunft gibt die Ge­mein­de­ver­wal­tung.

Die Va­ter­schafts­an­er­ken­nung wird ins An­er­ken­nungs­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Will die Mut­ter den Na­men des Kin­des­va­ter nicht preis­ge­ben, so schal­tet sich die Kin­des- und Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de ein und kann die Mut­ter ver­pflich­ten, den Na­men des Va­ters zu nen­nen. Ei­ner­seits ist es das grund­le­gen­de Recht des Kin­des sei­ne Ab­stam­mung zu ken­nen und an­de­rer­seits hat auch der Staat ein fi­nan­zi­el­les In­ter­es­se dar­an, die Va­ter­schaft zu er­fah­ren. Dies dar­um, da der Va­ter ne­ben sei­nem Be­suchs- und In­for­ma­ti­ons­recht auch die Pflicht hat, um fi­nan­zi­el­le Mit­be­tei­li­gung des Kin­des­un­ter­hal­tes.

Will der Va­ter das Kind nicht an­er­ken­nen, so kön­nen so­wohl die Mut­ter als auch das Kind auf Fest­stel­lung des Kin­des­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Kind und dem mut­mass­li­chen Va­ter kla­gen. Die Mut­ter muss in­ner­halb ei­nes Jah­res seit der Ge­burt kla­gen. Das Kind muss vor Ab­lauf ei­nes Jah­res nach Er­rei­chen der Voll­jäh­rig­keit, das heisst spä­tes­tens zum 19. Ge­burts­tag eine Va­ter­schafts­kla­ge ein­ge­reicht ha­ben. Oft wird die Kla­ge auf Fest­stel­lung der Va­ter­schaft mit ei­ner Un­ter­halts­zah­lung ver­bun­den. Meis­tens wird an­hand ei­nes DNA-Gut­ach­tens  (Va­ter­schafts­test)  fest­ge­stellt, ob der Be­klag­te auch tat­säch­lich der Va­ter ist. Das Ge­richt wird da­bei ein Gut­ach­ten an­ord­nen. Ein Pri­vat­gut­ach­ten an­er­kennt es nicht. 

In die­sem Fall er­nennt die Kin­des- und Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de ei­nen Bei­stand, der im Na­men des Kin­des eine Va­ter­schafts­kla­ge er­hebt (je­des Kind hat das Recht, sei­nen Va­ter zu ken­nen). Zwar ist die Mut­ter ver­pflich­tet den Na­men des Va­ters zu nen­nen, darf aber mit recht­li­chen Mit­teln dazu nicht ge­zwun­gen wer­den.

Doch auf­ge­passt, die Wei­ge­rung den Va­ter zu nen­nen, hat für Sie wich­ti­ge fi­nan­zi­el­le und so­zia­le Kon­se­quen­zen! So kann z.B. kein Un­ter­halts­ver­trag ab­ge­schlos­sen wer­den. Als Mut­ter sind Sie dann ganz auf sich selbst ge­stellt, da kei­ne Kin­dera­li­men­te fest­ge­legt wer­den kön­nen. Sie kön­nen sich die­se dann auch nicht be­vor­schus­sen las­sen.

Das Bun­des­ge­richt hat erst 2016 wie­der ent­schie­den, dass die Mut­ter ver­pflich­tet ist, den Na­men des Va­ters be­kannt zu ge­ben. (BGer-Ur­teil 5A_220/2015 vom 15. Juli 2016)

Hier ist zu be­ach­ten, dass der Va­ter sein Kind auch ge­gen den Wil­len der Mut­ter an­er­ken­nen kann, er braucht ihre Ein­wil­li­gung nicht. Das Kind selbst kann bis zu ei­nem Jahr nach Er­rei­chung der Voll­jäh­rig­keit eine Va­ter­schafts­kla­ge ein­rei­chen, so­fern es weiss, wer sein Va­ter sein könn­te. Nur eine Va­ter­schafts­kla­ge ge­gen Un­be­kann­te gibt es nicht.

FAQHäu­fi­ge Fra­gen zum The­ma

Kann man schon in der Schwan­ger­schaft die Va­ter­schaft fest­stel­len? Und wenn ja, ab wann?

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