Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, entsteht die rechtliche Beziehung zum Vater nicht automatisch, sondern durch Anerkennung der Vaterschaft. Durch die Vaterschaftsanerkennung entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind sowie eine Unterhaltspflicht des Vaters. Zudem haben Vater und Kind einen gegenseitigen Anspruch auf persönlichen Kontakt (Besuchsrecht). Der Vater erhält ein Informations- und Anhörungsrecht. Jeder Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, muss sein Kind anerkennen, um im Zivilstandsregister als dessen Vater eingetragen zu werden. Die Vaterschaftsanerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Will der Vater die Anerkennung nicht von sich aus tätigen, so können sowohl die Mutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. Das Gericht wird dann klären, ob der als Vater bezeichnete Mann tatsächlich der leibliche Vater ist. Die Vaterschaftsanerkennung kann auf jedem Zivilstandesamt erfolgen. Ausser wenn der Vater im Ausland lebt: Dann ist die Anerkennung beim Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, am Wohnsitz oder am Heimatort seiner Mutter, oder sofern der Anerkennende Schweizer Bürger ist, an dessen Heimatort möglich.
Die Vaterschaftsanerkennung wird ins Anerkennungsregister eingetragen. Will die Mutter den Namen des Kindesvater nicht preisgeben, so schaltet sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein und kann die Mutter verpflichten, den Namen des Vaters zu nennen. Einerseits ist es das grundlegende Recht des Kindes seine Abstammung zu kennen und andererseits hat auch der Staat ein finanzielles Interesse daran, die Vaterschaft zu erfahren. Dies darum, da der Vater neben seinem Besuchs- und Informationsrecht auch die Pflicht hat, um finanzielle Mitbeteiligung des Kindesunterhaltes. Will der Vater das Kind nicht anerkennen, so können sowohl die Mutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem mutmasslichen Vater klagen. Die Mutter muss innerhalb eines Jahres seit der Geburt klagen. Das Kind muss vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit, das heisst spätestens zum 19. Geburtstag eine Vaterschaftsklage eingereicht haben. Oft wird die Klage auf Feststellung der Vaterschaft mit einer Unterhaltszahlung verbunden. Meistens wird anhand eines DNA-Gutachtens (Vaterschaftstest) festgestellt, ob der Beklagte auch tatsächlich der Vater ist. Das Gericht wird dabei ein Gutachten anordnen. Ein Privatgutachten anerkennt es nicht. In diesem Fall ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Beistand, der im Namen des Kindes eine Vaterschaftsklage erhebt (jedes Kind hat das Recht, seinen Vater zu kennen). Zwar ist die Mutter verpflichtet den Namen des Vaters zu nennen, darf aber mit rechtlichen Mitteln dazu nicht gezwungen werden. Doch aufgepasst, die Weigerung den Vater zu nennen, hat für Sie wichtige finanzielle und soziale Konsequenzen! So kann z.B. kein Unterhaltsvertrag abgeschlossen werden. Als Mutter sind Sie dann ganz auf sich selbst gestellt, da keine Kinderalimente festgelegt werden können. Sie können sich diese dann auch nicht bevorschussen lassen. Das Bundesgericht hat erst 2016 wieder entschieden, dass die Mutter verpflichtet ist, den Namen des Vaters bekannt zu geben. (BGer-Urteil 5A_220/2015 vom 15. Juli 2016) Hier ist zu beachten, dass der Vater sein Kind auch gegen den Willen der Mutter anerkennen kann, er braucht ihre Einwilligung nicht. Das Kind selbst kann bis zu einem Jahr nach Erreichung der Volljährigkeit eine Vaterschaftsklage einreichen, sofern es weiss, wer sein Vater sein könnte. Nur eine Vaterschaftsklage gegen Unbekannte gibt es nicht. FAQHäufige Fragen zum ThemaKann man schon in der Schwangerschaft die Vaterschaft feststellen? Und wenn ja, ab wann? Seltene Kuckuckskinder Nur ein bis zwei Prozent aller Nachkommen sind bei einem mütterlichen Seitensprung entstanden, zeigen Genanalysen in …
Der eingetragene Partner des genetischen Vaters eines Kindes kann sich – anders als in den USA - im Personenstandsregister der Schweiz nicht als Elternteil registrieren lassen. Ein homosexuelles Paar liess in der USA durch eine Leihmutter ein Kind austragen. Die Eizelle war von einer anonymen Spenderin, die Spermien von einem der beiden Schweizer Männer. Die Leihmutter und ihr Ehemann verzichteten auf ihr Elternrecht, so dass in der amerikanischen Geburtsurkunde beide Männer als Väter aufgeführt wurden. Das Schweizerische Bundesgericht hat entschieden, dass nur der genetische Vater ins Personenstandregister eingetragen werden kann, weil ein Verstoss gegen die rechtlichen und ethischen Werturteile der Schweiz vorliege. In der Schweiz sind sowohl die Leihmutterschaft wie auch die Adoption durch homosexuelle Paare verboten. Mehr dazu |