Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt?

Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt?

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird als Teil der staatlichen Sozialhilfe geleistet, wenn weder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II noch auf Sozialgeld besteht und die Person ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dabei handelt es sich bei der Grundsicherung um eine eigene Sozialleistung, die ihre Vorschriften im 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) findet und Vorrang vor der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) hat. Die Höhe der Grundsicherung entspricht der Höhe des Regelbedarfs des Arbeitslosengeldes II, zuzüglich angemessener Wohnkosten.

Wann besteht Anspruch auf Grundsicherung?

Um einen Anspruch auf die Grundsicherung zu haben, muss die bedürftige Person zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus wird zwischen den beiden Arten von Grundsicherung unterschieden:

Grundsicherung im Alter

Immer häufiger hört man in den Medien den Begriff „Altersarmut“, was nichts anderes bedeutet, als dass Menschen, die auch ihr Leben lang gearbeitet haben, trotzdem nicht genügend Mittel zur Verfügung haben (z.B. Altersrente), um ihren Lebensunterhalt daraus zu bestreiten.

Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach § 41 Abs. 2 SGB XII besteht für hilfebedürftige Personen ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Eintrittsalter zur Regelaltersrente erreichen.

Hilfebedürftige, die vor dem 01.01.1947 geboren wurden, konnten ab Vollendung des 65. Lebensjahres beantragen. Bei Hilfebedürftigen, die später geboren wurden, ist das Renteneintrittsalter gestaffelt, so dass auch der Anspruch auf Grundsicherung im Alter je nach Geburtsjahr variiert:

Eintrittsalter zur Regelaltersrente

GeburtsjahrRenteneintrittsalterregulärer Renteneintritt
1947 65 Jahre + 1 Monat 02/2012 bis 01/2013
1948 65 Jahre + 2 Monate 03/2013 bis 02/2014
1949 65 Jahre + 3 Monate 04/2014 bis 03/2015
1950 65 Jahre + 4 Monate 05/2015 bis 04/2016
1951 65 Jahre + 5 Monate 06/2016 bis 05/2017
1952 65 Jahre + 6 Monate 07/2017 bis 06/2018
1953 65 Jahre + 7 Monate 08/2018 bis 07/2019
1954 65 Jahre + 8 Monate 09/2019 bis 08/2020
1955 65 Jahre + 9 Monate 10/2020 bis 09/2021
1956 65 Jahre + 10 Monate 11/2021 bis 10/2022
1957 65 Jahre + 11 Monate 12/2022 bis 11/2023
1958 66 Jahre 01/2024 bis 12/2024
1959 66 Jahre + 2 Monate 03/2025 bis 02/2026
1960 66 Jahre + 4 Monate 05/2026 bis 04/2027
1961 66 Jahre + 6 Monate 07/2027 bis 06/2028
1962 66 Jahre + 8 Monate 09/2028 bis 08/2029
1963 66 Jahre + 10 Monate 11/2029 bis 10/2030
1964 67 Jahre 01/2031 bis 12/2031

Bei der Grundsicherung im Alter ist es unerheblich, ob der Anspruchsberechtigte tatsächlich eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält.

Dazu interessant: Altersarmut: Wagenknecht warnt vor Rente auf Hartz IV Niveau

Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung

Ob die Voraussetzungen für die Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung vorliegen, wird im Auftrag des Trägers der Grundsicherung (i. d. R. die Stadtverwaltung oder Gemeinde) vom medizinischen Dienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers geprüft.

Voraussetzungen

Die Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 3 SGB XII wird an hilfsbedürftige Personen gezahlt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, also aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr aktiv am Erwerbsleben teilnehmen können.

Anders als die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) wird Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dementsprechend an Menschen erbracht, die auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die ohne staatliche Hilfe ihre Lebensgrundlage nicht sicherstellen können.

Wann eine Erwerbsminderung vorliegt, ist dem Gesetzestext in § 43 SGB VI zu entnehmen. Nach dessen Wortlaut ist eine Person voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Umständen des Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Wann Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende besteht erfahren Sie unter Hartz IV Anspruch.

Wann besteht kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung?

Sehr hohes Einkommen von Eltern oder Kindern

Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Grundsicherung, wenn das jährliche Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) gem. § 16 SGB IV der Eltern oder Kinder einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro überschreitet.

Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts (BSG Az. B 8 SO 21/11 R vom 25.04.2013) gelten die 100.000 Euro für jeden einzelnen Angehörigen.

Stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt

Sollte der Anspruch auf die Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung wegen zu hohen Einkommens der Eltern oder Kinder entfallen, besteht stattdessen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es, anders als bei der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, einen Unterhaltsrückgriff. Hier können dann die unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades – also Eltern und Kinder – in Anspruch genommen werden.

Weiterführende Informationen zum Thema Unterhaltsrecht finden Sie im Ratgeber unterhalt.net.

Weitere Ausschlussgründe

Bei Hilfebedürftigen entfällt auch dann der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn

  • sie die Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 41 Abs. 4 SGB XII).
  • sie eine ausländische Staatsbürgerschaft haben und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.
  • sie sich länger als vier Wochen ohne Unterbrechung im Ausland aufhalten nach Ablauf der vierten Woche, bis sie ihre Rückkehr ins Inland nachweisen (§ 41a SGB XII).

Wie hoch sind die Grundsicherungsleistungen?

Der Umfang der gewährten Leistungen ist ähnlich ausgestaltet wie beim Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 20 SGB II und umfasst:

Regelbedarf

Der Regelbedarf entspricht auch den Regelleistungen von Hartz IV, die seit dem 01.01.2022 folgende Werte haben (die Werte bis Ende 2021 stehen in Klammern dahinter):

  • Regelbedarf Haushaltsvorstand: 449 € (446 €)
  • bei volljährigen Partnern jeweils: 404 € (401 €)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 285 € (283 €)
  • für Kinder ab 7 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 311 € (309 €)
  • für Kinder ab 15 Jahren: 376 € (372 €)

Wie sich die Bedarfe im Einzelnen zusammensetzen erfahren Sie unter Hartz IV Regelsatz.

Kosten für Unterkunft und Heizung

Wie beim Arbeitslosengeld II werden auch bei der Grundsicherung im Alter und voller Erwerbsminderung die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen (§ 42a SGB XII).

Berücksichtigt wird dabei die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.

Mehr zu diesem Thema unter Angemessene Wohnkosten bei Hartz IV Bezug.

Mehrbedarfe

Zusätzlich werden nach § 42b SGB XII Mehrbedarfe übernommen, die zusätzlich zur Regelleistung erbracht werden, hierzu zählen:

  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft
  • Mehrbedarf bei Alleinerziehenden
  • Mehrbedarf bei Behinderung (17% des maßgeblichen Regelsatzes), wenn der Antragsteller gehbehindert ist und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ erhält.
  • Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung (bspw. bei krankheitsbedingter Kost)
  • Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung (wenn das Wasser über den Strom, z.B. Durchlauferhitzer, aufgewärmt wird.)

Welche Höchstgrenze allgemein gilt und was zu beachten ist erfahren Sie unter Hartz IV Mehrbedarf.

Kranken- und Pflegeversicherung

Werden die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht anderweitig übernommen (bei Bezug der Altersrente erfolgt der Abzug der Beiträge direkt bei der Rentenkasse), so werden diese ebenfalls im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung übernommen (§ 32 SGB XII).

Vorsicht bei der privaten Krankenversicherung

Tipp: Wer in der PKV versichert ist und hilfebedürftig wird, sollte umgehend einen Antrag bei seiner Krankenversicherung stellen, in den Basistarif eingestuft zu werden.

Infolge der Hilfebedürftigkeit wird der Beitrag auf die Hälfte des Beitrags reduziert, der für den Basistarif zu zahlen ist – und dies ist genau der Beitrag, der auch vom Sozialamt übernommen wird.

Achtung: Hier sollten Sie schnell sein und auch auf eine zügige Bearbeitung pochen, denn wenn sie nicht schon im ersten Monat der Hilfebedürftigkeit im Basistarif eingestuft sind, zahlen Sie den regulären Beitrag weiter. Den Differenzbetrag zum Zuschuss des Sozialamtes und dem regulären PKV Beitrag müssen Sie dann aus der Grundsicherung schultern.

Weitere Leistungen

Darüber hinaus können auch weitere Leistungen beantragt werden, die beispielsweise für außergewöhnliche Anschaffungen benötigt werden und nicht aus den Regelleistungen angespart werden können.

Grundsicherung als Darlehen

In Ausnahmefällen kann die Grundsicherung als Darlehen gewährt werden, beispielsweise bei der Übernahme einer Mietkaution für einen notwendigen Wohnungswechsel, der zur Absenkung der Wohnkosten nötig wird.

Erfahren Sie mehr zum Darlehen vom Jobcenter unter Hartz IV Darlehen.

Übernahme von Mietschulden

Werden bereits Leistungen für Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung oder auch Leistungen nach dem SGB II bezogen, so können auch Mietschulden übernommen werden, wenn dadurch eine Wohnungskündigung oder gar Räumung abgewendet werden kann (siehe hierzu § 22 Abs. 8 SGB II).

In Ausnahmefällen können diese Leistungen auch erbracht werden, wenn weder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen werden.

Lesenswert: Mietschulden bei Hartz IV – Wann zahlt das Jobcenter?

Welches Einkommen wird angerechnet?

Die Grundsicherung wird unter Anrechnung sämtlichen Einkommens gezahlt.

Dazu gehört:

  • jegliche Art des Erwerbseinkommens
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte
  • sonstige Einkünfte
  • Wohn- oder Nießbrauchsrechte
  • ausgezahlte Renten und Pensionen

Von der Anrechnung ausgeschlossen ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Hälfte Renten, die für einen Schaden am Körper, Leben oder Gesundheit gezahlt werden.

Erhält der Antragsteller Wohngeld, so mindert dieses den Anspruch auf die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, da dieses bereits für den Wohnbedarf gezahlt wird.

Werden tatsächlich Unterhaltszahlungen geleistet, beispielsweise durch die Kinder oder Eltern, so sind diese als Einkommen auf die Grundsicherung anzurechnen, unabhängig davon, ob die Einkünfte des Unterhaltszahlers 100.000 Euro übersteigen.

Was genau als Einkommen gewertet wird und wie die Anrechnung funktioniert erfahren Sie unter Hartz 4 Einkommen.

Freibetrag bei Grundsicherung im Alter

Seit Januar 2021 gilt ein Rentenfreibetrag für die Grundsicherung im Alter. Weist der Leistungsbezieher 33 Jahre an Grundrentenzeit nach, bleiben maximal 223 Euro der monatlichen Bruttorente anrechnungsfrei.

Wie viel Vermögen wird angerechnet?

Auf die Grundsicherung wird sämtliches Vermögen angerechnet, welches der Antragsteller besitzt. Zu diesem zählen Immobilien- und Grundvermögen, das Auto sowie sämtliches Bar- und Sparvermögen und auch Kapitalanlagen.

Nicht angerechnet werden ein selbstgenutztes Haus oder eine selbstgenutzte Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen wie bspw. angesparte Riester-Rente.

Freibetrag

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht seit dem 01. April 2017 nach § 1 Satz 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Freibetrag auf kleineres Barvermögen. Die Freigrenze beträgt 5.000 Euro pro Person. Für Alleinstehende sind also 5.000 Euro anrechnungsfrei, für Verheiratete bzw. Lebenspartner sind 10.000 Euro anrechnungsfrei.

Ist der Leistungsbezieher unterhaltspflichtig kommen weitere 500 Euro Freibetrag pro unterhaltsberechtigter Person dazu (§ 1 Satz 2 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

Übersteigt das Vermögen diese Grenzen, so muss es zunächst aufgebraucht werden, bevor der Leistungsträger zahlt.

Was als Vermögen gilt erfahren Sie unter Schonvermögen – Freibeträge auf Vermögen.

Grundsicherung ist abhängig von Einkommen und Vermögen

Da die Grundsicherungsleistungen nur an Hilfebedürftige gezahlt werden, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Mitteln bestreiten können, wird das Einkommen und Vermögen angerechnet.

Hierzu zähen auch das Einkommen und Vermögen des

  • nicht getrennt lebenden Ehegatten.
  • nicht getrennt lebenden Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
  • Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Antrag und Bewilligungszeitraum

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt.

Im Rahmen des zu stellenden Folgeantrags wird die Bedürftigkeit erneut überprüft. Der Antrag selbst ist beim zuständigen Sozialamt zu stellen.

Das Formular sowie weitere Informationen zum Folgeantrag finden Sie unter Weiterbewilligungsantrag auf Hartz IV Leistungen.

Wann wird die Grundsicherung ausgezahlt?

Die Auszahlung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt im Voraus für den darauf folgenden Monat.

Wichtig: Beim Erstantrag ist zu beachten, dass die Leistungen ab dem Ersten des Monats gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wurde – aber nicht vor Beginn der Voraussetzungen.

Beispiele: Haben Sie am 25. Juli den Antrag gestellt, werden die Leistungen ab dem 01. Juli gezahlt. Haben Sie am 25. Juli den Antrag gestellt, erreichen aber das Renteneintrittsalter erst ab August, werden die Leistungen ab dem 01. August gezahlt.

Auch beim Übergang von Hartz IV zur Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung werden die Leistungen erst ab dem Folgemonat gezahlt, nachdem der Hartz IV Anspruch endet.

Das Wichtigste in Kürze: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wie viel Grundsicherung steht mir zu?

Die Höhe der Grundsicherung entspricht der Höhe des Hartz IV Regelsatzes (449 Euro in 2022) zuzüglich angemessener Kosten für Wohnung und Heizung sowie ggfs. Mehrbedarfe bei Behinderung, dezentraler Warmwasserversorgung oder kostenaufwändiger Ernährung.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII?

Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben Menschen, die das Eintrittsalter zur Regelaltersrente erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Was bedeutet Grundsicherung bei Erwerbsminderung?

Die Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung wird an Personen ausgezahlt, die auf Grund von Krankheiten oder Behinderungen dauerhaft voll erwerbsunfähig sind. Betroffene sind dementsprechend nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt eigenhändig zu bestreiten.

Was ist der Unterschied zwischen Hartz 4 und Grundsicherung?

Auf den ersten Blick finden sich wenig Unterschiede zwischen Hartz IV und der Grundsicherung. Im Gegensatz zu Hartz IV setzt der Bezug der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung allerdings nicht voraus, dass Leistungsberechtigte erwerbsfähig sind und dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung stehen. Gesetzesgrundlage bietet hierbei nicht das SGB II, sondern das SGB XII.

Letzte Aktualisierung: 14.01.2022

Was ist besser Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt?

Die Höhe der Leistungen ist bei beiden Hilfen gleich! ... .

Was ist besser Grundsicherung oder Sozialhilfe?

In der Grundsicherung sind alle Leistungen enthalten, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden. Allerdings wird, anders als bei der Sozialhilfe, erst dann auf das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern zurückgegriffen, wenn es höher liegt als 100.000 Euro im Jahr.

Was gehört alles zum Lebensunterhalt?

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Zu letzteren gehören "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben."

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter 2022?

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es für diejenigen mehr Geld, die auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche sind ebenfalls gestiegen.