Was gilt ab 1 Oktober 2022?

Um das Gesundheitssystem zu entlasten, sieht das Infektionsschutzgesetz für den Herbst und kommenden Winter bundesweite Basismaßnahmen vor. Die neuen Corona-Regeln gelten seit dem 1. Oktober 2022. Entsprechende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes hatte der Bundestag mit der Zustimmung des Bundesrats beschlossen. Mit diesem neuen gesetzlichen Rahmen haben die Länder alle Möglichkeiten, abgestuft auf das Infektionsgeschehen zu reagieren.

Welche bundesweiten Basismaßnahmen gelten seit dem 1. Oktober 2022?

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (ab 14 Jahren) bzw. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (ab 6 Jahre und Personal)

  • Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Patienten und Besucher beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und einschließlich 13 Jahren ist im öffentlichen Personenfernverkehr statt einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) eine medizinische Maske ausreichend.

Was gilt ab 1 Oktober 2022?

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Welche Maßnahmen können durch die Länder angeordnet werden?

Erste Stufe

In einer ersten Stufe können die Landesregierungen weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Unabhängig davon können Veranstalter weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen.
  • Zudem ist eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr möglich, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
  • Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Zweite Stufe

Reichen auch diese Maßnahmen nicht aus, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und stellt ein Landesparlament anhand bestimmter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Wann eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen vorliegt, ist im § 28b Absatz 7 IfSG definiert. Maßgeblich sind dafür u.a. solche Indikatoren wie das Abwassermonitoring, die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und Hospitalisierung, RKI-Surveillance-Systeme sowie stationäre Versorgungskapazitäten.

Wie wird kontrolliert?

In Fernverkehr und ÖPNV sind die Beförderer verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht stichprobenhaft zu überwachen. Auch die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen müssen stichprobenartig kontrollieren, ob die Regeln eingehalten werden. Das gleiche gilt für Veranstalter und Restaurantbetreiber.

Zur Überprüfung einer Befreiung von der Maskenpflicht können auch die CovPass Check App, CovPass App und Corona-Warn-App genutzt werden, die den Genesenen-, Impf- und Teststatus visuell anzeigen. Eine entsprechende Aktualisierung ist in Arbeit.

Ab wann können die Länder Maßnahmen ergreifen?

Wann eine konkrete Gefahr der kritischen Infrastruktur oder Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems für eine Gebietskörperschaft oder das gesamte Bundeslang besteht, legt das Land fest. Dies hängt von verschiedenen Faktoren vor Ort ab (regionale Infektionszahlen, stationäre Versorgungskapazitäten etc.).

Mit dem Pandemieradar erhalten die Länder eine Entscheidungshilfe, ob vor Ort eine konkrete Gefahr besteht oder droht. Indikatoren können dabei die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und Hospitalisierung, RKI-Surveillance-Systeme, stationäre Versorgungs­kapazitäten und die Ergebnisse des Abwassermonitorings sein.

Was beinhaltet das Pandemieradar?

Mit dem Pandemieradar, das bis zum 1. Oktober ergänzt werden soll, liegen zahlreiche neue Daten vor: Bessere tagesaktuelle Angaben zur Bettenbelegung in Krankenhäusern, Informationen zu den Gründen für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten, Daten aus dem Abwassermonitoring. Hinzu kommen die bereits jetzt bestehenden Daten wie Inzidenz, R-Werte etc. Damit erhalten die Länder ein sehr viel aussagekräftigeres Bild, um die Gefahrenlage vor Ort einschätzen zu können.

Enthält das Schutzkonzept noch Kontaktbeschränkungen?

Das Schutzkonzept bietet eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen unterhalb der Schwelle von Zugangsbeschränkungen und gar Kontaktbeschränkungen. Hier sind in der Abwägung der Risiken und der Eingriffstiefe mildere Mittel gewählt worden.

Bei einer Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag könnten allerdings weitergehende Maßnahmen ergriffen werden.

Wie werden Schüler geschützt?

Von den Ländern kann als Reaktion auf die Infektionslage eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr sowie für Beschäftigte ausgesprochen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Im Falle einer bestätigten Infektion gelten für Schülerinnen und Schüler dieselben Regeln wie für Erwachsene: Sie können sich nach fünf Tagen mit einem negativen Selbsttestergebnis freitesten und in die Schule zurückkehren.

Wie werden vulnerable Gruppen geschützt?

Für den Zutritt zu Krankenhäusern und voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen gilt ausnahmslos sowohl eine Testpflicht als auch eine Maskenpflicht. Das betrifft auch Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.

Beschäftigte müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Außerdem werden voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Beauftragte zu benennen, die sich um die Organisation und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Impfen, dem Testen, dem Hygienemanagement und der Arzneimitteltherapie (antivirale Medikamente) kümmern. Dafür erhalten sie im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April 2023 in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung bis zu 1000 Euro pro Monat. Diese Sonderleistung ist von den Pflegeeinrichtungen an die Person(en), die für diese Aufgaben benannt wurde(n), auszuzahlen. Zudem erhalten die Einrichtungen einen befristeten monatlichen Förderbetrag zur Umsetzung dieser Aufgaben in Höhe von 250 Euro ausbezahlt.

Wie werden Pflegebedürftige geschützt, die zu Hause betreut werden?

In der ambulanten Pflege dürfen ebenfalls nur Menschen tätig sein, die eine FFP2-Maske tragen und getestet sind.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation. Es gilt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften. Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden. Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten. Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Welche Maske ist verpflichtend?

Welche Masken in welchem Fall zu tragen sind, richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift. Empfohlen werden FFP2-Masken. Sie bieten auf Grund ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes einen besseren Schutz gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus.

Im Umgang mit vulnerablen Gruppen, also in Krankenhäusern und Pflegeheimen, muss deshalb eine FFP2-Maske getragen werden. Im Fernverkehr gilt dies ebenso, außer für das Personal: hier wird FFP2 empfohlen, medizinische Masken sind aber zulässig.

Falls ein Land aufgrund der Infektionslage gemäß Stufe 1 eine Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr festlegt, kann es entscheiden, welche Form von Masken vorgeschrieben werden. Gleiches gilt für Innenräume.

In Schulen können medizinische Masken verwendet werden. Ebenso können Kinder zwischen sechs und 14 Jahren medizinische Masken nutzen.

Wieso enthält das Schutzkonzept die Anordnung eines Mindestabstandsgebots?

Die Anordnung eines Mindestabstandsgebots zielt u.a. darauf ab, nicht unbegrenzt Personen für eine Einrichtung/Veranstaltung zuzulassen. Mit Blick auf die leichtere Übertragbarkeit des der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 ist Abstand ein wichtiger Faktor. Ein Abstandsgebot kann also im Zusammenhang mit anderen Aspekten eines Hygienekonzeptes eine Kapazitätsgrenze darstellen.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Personen, die drei Einzelimpfungen haben, gelten als vollständig geimpft. Die nach zweimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise galten bis zum 30. September 2022 als Nachweis einer vollständigen Impfung. Seit dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten. Weiterführende Informationen dazu, ab wann Personen vollständig geimpft sind und wann eine Infektion einer Impfung rechtlich gleichsteht, finden Sie in unserem Impf-FAQ.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt Impfempfehlungen für Deutschland und berücksichtigt dabei nicht nur deren Nutzen für das geimpfte Individuum, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Die Empfehlungen der STIKO entfalten keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Bezüglich der COVID-19-Impfung empfiehlt die STIKO allen grundimmunisierten (= zweimalig geimpft bzw. einmalig geimpft in Kombination mit einer Genesung) Personen ab 12 Jahren eine Auffrischimpfung. Alle Personen ab 5 Jahren mit Vorerkrankungen inkl. Immunschwäche sollen nach der Grundimmunisierung sowohl eine erste als auch zweite Auffrischimpfung erhalten. Gesunde Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren sollen zunächst eine Impfstoffdosis erhalten. Eine Grundimmunisierung wird gesunden Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können (z.B. Menschen unter immunsuppressiver Therapie).

Wer gilt als „frisch geimpft“?

Als „frisch geimpft“ gelten diejenigen, deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Braucht man im Herbst eine Impfung, um Innenräume zu betreten?

Nein. Falls die Landesregierung eine Maskenpflicht in Innenräumen verhängen, reicht auch die Maske, um Bars, Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu betreten. Von der Maske befreit sind nur diejenigen, die einen tagesaktuellen Test vorlegen können. Optional können die Länder auch frisch Geimpfte oder Genesene von der Maskenpflicht befreien.

Selbstverständlich können Veranstalter darüber hinaus von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Zugangsregeln festlegen.

Wird das „Kinderkrankengeld“ weiter bezahlt?

Die Regelungen für gesetzlich Krankenversicherte zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle auch von nichterkrankten Kindern, die aufgrund von Quarantäne o.ä. zu Hause betreut werden müssen, wird bis Ablauf des 7. April 2023 verlängert. Im Jahr 2023 besteht der Anspruch auf Krankengeld längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage.

Bleibt das Recht, der Arbeit in einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bestehen?

Das Recht nach § 9 Absatz 1 Pflegezeitgesetz, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, wird bis zum 30. April 2023 verlängert, um bei ungewisser Weiterentwicklung des Infektionsgeschehens und dadurch möglicherweise bedingter kurzfristiger Änderungen bestehender Pflegearrangements die häusliche Versorgung aufrechtzuerhalten. Gleiches gilt für den Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu ebenfalls 20 Arbeitstage nach § 150 Absatz 5d SGB XI.

Was gilt für die sonstigen Akuthilfen für pflegende Angehörige und für die Sonderregelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung?

Auch die Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz gelten bis 30. April 2023 weiter. Ebenso werden die Regelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung – Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 und flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5 und 5b SGB XI) – bis zum 30. April 2023 verlängert.

Downloads

  • Fragen und Antworten mit Pflegebezug zum geänderten IfSG

    PDF-Datei (nicht barrierefrei, 145 KB)


Weitere Informationen

  • Chronik des Gesetzes

    Alle Stationen sowie Entwürfe zum Download des "Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19" finden Sie in unserem Verzeichnis.


  • Aktuelle Informationen zum Coronavirus

    Informationsangebot rund um die Coronavirus-Pandemie. Neben aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen finden Sie hier Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen: Testen, Schutzimpfung sowie Reisen.