Was bedeutet das rot gekennzeichnete Symbol auf dem Reifen 2 7 05 223?

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 25.3.2021 gemäß BGBl. I Nr. 48/2021

I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

II. ABSCHNITT
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 4.

Allgemeines

§ 5.

Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme

§ 6.

Bremsanlagen

§ 7.

Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen

§ 8.

Lenkvorrichtung

§ 9.

Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren

§ 10.

Windschutzscheiben und Verglasungen

§ 11.

Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren

§ 12.

Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen

§ 13.

Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern

§ 14.

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen

§ 15.

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L

§ 16.

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Anhänger

§ 17.

Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes

§ 18.

Bremsleuchten

§ 19.

Fahrtrichtungsanzeiger

§ 20.

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

§ 21.

Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker

§ 22.

Warnvorrichtungen

§ 23.

Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 24.

Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

§ 24a.

Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 25.

Heizvorrichtungen

§ 26.

Sitze und Kopfstützen

§ 26a.

Verordnungsermächtigung

§ 27.

Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften

§ 27a.

Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden

III. ABSCHNITT
Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände

§ 28.

Allgemeines

§ 28a.

In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis

§ 28b.

EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten

§ 28c.

Pflichten der Hersteller

§ 28d.

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

§ 29.

Typengenehmigung

§ 30.

Typenschein

§ 30a.

Genehmigungsdatenbank

§ 31.

Einzelgenehmigung

§ 31a.

Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG

§ 32.

Änderungen an genehmigten Typen

§ 33.

Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

§ 34.

Ausnahmegenehmigung

§ 34a.

Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien

§ 35.

Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie von zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen

IV. ABSCHNITT
Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 36.

Allgemeines

§ 37.

Zulassung

§ 38.

Vorübergehende Zulassung

§ 39.

Eingeschränkte Zulassung

(§ 39a. und § 39b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)

§ 40.

Verfahren bei der Zulassung

§ 40a.

Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

§ 40b.

Zulassung durch beliehene Versicherer

§ 41.

Zulassungsschein

§ 41a.

Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat

§ 42.

Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände

§ 43.

Abmeldung

§ 44.

Aufhebung der Zulassung

§ 44a.

Aussetzung der Zulassung

§ 45.

Probefahrten

§ 46.

Überstellungsfahrten

§ 47.

Zulassungsevidenz

§ 47a.

Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU

§ 47b.

Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren im Ausland

§ 48.

Kennzeichen

§ 48a.

Kennzeichen nach eigener Wahl

§ 49.

Kennzeichentafeln

§ 50.

Zustand der Kennzeichentafeln

§ 51.

Verlust von Kennzeichentafeln

§ 52.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

§ 53.

Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten

§ 54.

Abzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern

V. ABSCHNITT
Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(§ 55. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997)

§ 56.

Besondere Überprüfung

§ 57.

Verfahren bei der Überprüfung

§ 57a.

Wiederkehrende Begutachtung

§ 57b.

Rückersatzansprüche

§ 57c.

Begutachtungsplakettendatenbank

§ 58.

Prüfung an Ort und Stelle

§ 58a.

Technische Unterwegskontrolle

VI. ABSCHNITT
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 59.

Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

(§ 59a. und § 60. aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987)

§ 61.

Überwachung der Versicherung

§ 62.

Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(§ 63. aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987)

VII. ABSCHNITT
Erteilung und Entziehung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

(§ 64. bis § 77. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997)

(§ 78 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2019)

VIII. ABSCHNITT
Internationaler Kraftfahrverkehr

§ 79.

§ 80.

Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

§ 81.

Ausstellung internationaler Zulassungsscheine

§ 82.

Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

§ 83.

Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen

§ 84.

Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen

§ 85.

Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern

§ 86.

Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden

IX. ABSCHNITT
Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern

§ 87.

Omnibusse und Omnibusanhänger

§ 88.

Kombinationskraftwagen

§ 89.

Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie

§ 89a.

Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas

§ 90.

Zugmaschinen

§ 91.

Transportkarren und Motorkarren

§ 91a.

Kraftwagen und Anhänger zum Transport von Tieren

§ 92.

Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter

§ 93.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen

§ 93a.

Krafträder

§ 94.

Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

§ 95.

Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger

§ 96.

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

§ 97.

Heeresfahrzeuge

X. ABSCHNITT
Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers

§ 98.

Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

§ 98a.

Radar- oder Laserblocker

§ 99.

Beleuchtung

§ 100.

Warnzeichen

§ 101.

Beladung

§ 101a.

Gewichtsangaben bei Containertransport

§ 101b.

Automationsunterstützte Überwachung der zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen

§ 102.

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 102a.

Fahrerkarte

§ 102b.

Zentrales Register für Kontrollgerätekarten

§ 102c.

Zertifizierungsstelle

§ 102d.

Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen

§ 102e.

Digitaler Dokumentennachweis

§ 103.

Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

§ 103a.

Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

§ 103b.

Unternehmenskarte

§ 103c.

Risikoeinstufungssystem

§ 104.

Ziehen von Anhängern

§ 105.

Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen

§ 106.

Personenbeförderung

§ 107.

Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze

XI. ABSCHNITT
Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

§ 108.

Ausbildung in Fahrschulen

§ 108a.

Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung

§ 109.

Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

§ 110.

Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

§ 111.

Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung

§ 112.

Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule

§ 113.

Leitung der Fahrschule

§ 114.

Betrieb der Fahrschule

§ 114a.

Fahrschuldatenbank – Allgemeines

§ 114b.

Fahrschuldatenbank – gespeicherte Daten

§ 115.

Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des Fahrschulbetriebes

§ 116.

Fahrschullehrer

§ 117.

Fahrlehrer

§ 118.

Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

§ 119.

Lenkerausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und in berufsbildenden höheren und mittleren Schulen

§ 120.

Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen

§ 121.

Ausbildung von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen

§ 122.

Übungsfahrten

§ 122a.

Lehrfahrten

XII. ABSCHNITT
Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen

§ 123.

Zuständigkeit

§ 123a.

Kontrollkarte

§ 124.

Sachverständige für die Typenprüfung

§ 125.

Sachverständige für die Einzelprüfung

§ 127.

Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

§ 128.

Allgemeine Bestimmungen über die Sachverständigen

§ 129.

Vergütung für Gutachten

§ 130.

Kraftfahrbeirat

(§ 131. aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 102/2017)

§ 131a.

Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds

§ 131b.

Beirat für historische Fahrzeuge

XIII. ABSCHNITT
Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen

§ 132.

Übergangsbestimmungen

§ 132a.

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase (tritt mit 1.10.2021 außer Kraft)

§ 133.

Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch

§ 134.

Strafbestimmungen

§ 134a.

Verweise

§ 134b.

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 135.

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 136.

Vollzugsbestimmungen]

Was bedeutet das rote Symbol auf den Reifen?

Das Alpine-Zeichen kennzeichnet die Eignung von Reifen bei winterlichen Straßenverhältnissen.

Was bedeutet 1217 auf dem Reifen?

Der Reifen wurde in der 12. Woche des Jahres 2017 hergestellt. Das Herstellungsdatum "1217" bedeutet, dass der Reifen in der 12. Kalenderwoche des Jahres 2017 hergestellt wurde.