[Anm.: Inhaltsverzeichnis I. ABSCHNITT § 1. Anwendungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger II. ABSCHNITT § 4. Allgemeines § 5. Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme § 6. Bremsanlagen § 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen § 8. Lenkvorrichtung § 9. Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren § 10. Windschutzscheiben und Verglasungen § 11. Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren § 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen § 13. Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern § 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen § 15. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L § 16. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Anhänger § 17. Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes § 18. Bremsleuchten § 19. Fahrtrichtungsanzeiger § 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke § 21. Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker § 22. Warnvorrichtungen § 23. Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht § 24. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser § 24a. Geschwindigkeitsbegrenzer § 25. Heizvorrichtungen § 26. Sitze und Kopfstützen § 26a. Verordnungsermächtigung § 27. Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften § 27a. Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden III. ABSCHNITT § 28. Allgemeines § 28a. In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis § 28b. EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten § 28c. Pflichten der Hersteller § 28d. Nationale Kleinserien-Typgenehmigung § 29. Typengenehmigung § 30. Typenschein § 30a. Genehmigungsdatenbank § 31. Einzelgenehmigung § 31a. Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG § 32. Änderungen an genehmigten Typen § 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen § 34. Ausnahmegenehmigung § 34a. Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien § 35. Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie von zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen IV. ABSCHNITT § 36. Allgemeines § 37. Zulassung § 38. Vorübergehende Zulassung § 39. Eingeschränkte Zulassung (§ 39a. und § 39b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005) § 40. Verfahren bei der Zulassung § 40a. Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung § 40b. Zulassung durch beliehene Versicherer § 41. Zulassungsschein § 41a. Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat § 42. Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände § 43. Abmeldung § 44. Aufhebung der Zulassung § 44a. Aussetzung der Zulassung § 45. Probefahrten § 46. Überstellungsfahrten § 47. Zulassungsevidenz § 47a. Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU § 47b. Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren im Ausland § 48. Kennzeichen § 48a. Kennzeichen nach eigener Wahl § 49. Kennzeichentafeln § 50. Zustand der Kennzeichentafeln § 51. Verlust von Kennzeichentafeln § 52. Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln § 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten § 54. Abzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern V. ABSCHNITT (§ 55. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997) § 56. Besondere Überprüfung § 57. Verfahren bei der Überprüfung § 57a. Wiederkehrende Begutachtung § 57b. Rückersatzansprüche § 57c. Begutachtungsplakettendatenbank § 58. Prüfung an Ort und Stelle § 58a. Technische Unterwegskontrolle VI. ABSCHNITT § 59. Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen (§ 59a. und § 60. aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987) § 61. Überwachung der Versicherung § 62. Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 63. aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987) VII. ABSCHNITT (§ 64. bis § 77. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997) (§ 78 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2019) VIII. ABSCHNITT § 79. § 80. Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen § 81. Ausstellung internationaler Zulassungsscheine § 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen § 84. Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen § 85. Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern § 86. Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden IX. ABSCHNITT § 87. Omnibusse und Omnibusanhänger § 88. Kombinationskraftwagen § 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie § 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas § 90. Zugmaschinen § 91. Transportkarren und Motorkarren § 91a. Kraftwagen und Anhänger zum Transport von Tieren § 92. Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter § 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen § 93a. Krafträder § 94. Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten § 95. Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger § 96. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h § 97. Heeresfahrzeuge X. ABSCHNITT § 98. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit § 98a. Radar- oder Laserblocker § 99. Beleuchtung § 100. Warnzeichen § 101. Beladung § 101a. Gewichtsangaben bei Containertransport § 101b. Automationsunterstützte Überwachung der zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen § 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers § 102a. Fahrerkarte § 102b. Zentrales Register für Kontrollgerätekarten § 102c. Zertifizierungsstelle § 102d. Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen § 102e. Digitaler Dokumentennachweis § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers § 103a. Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern § 103b. Unternehmenskarte § 103c. Risikoeinstufungssystem § 104. Ziehen von Anhängern § 105. Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen § 106. Personenbeförderung § 107. Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze XI. ABSCHNITT § 108. Ausbildung in Fahrschulen § 108a. Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung § 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung § 110. Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung § 111. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung § 112. Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule § 113. Leitung der Fahrschule § 114. Betrieb der Fahrschule § 114a. Fahrschuldatenbank – Allgemeines § 114b. Fahrschuldatenbank – gespeicherte Daten § 115. Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des Fahrschulbetriebes § 116. Fahrschullehrer § 117. Fahrlehrer § 118. Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer § 119. Lenkerausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und in berufsbildenden höheren und mittleren Schulen § 120. Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen § 121. Ausbildung von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen § 122. Übungsfahrten § 122a. Lehrfahrten XII. ABSCHNITT § 123. Zuständigkeit § 123a. Kontrollkarte § 124. Sachverständige für die Typenprüfung § 125. Sachverständige für die Einzelprüfung § 127. Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer § 128. Allgemeine Bestimmungen über die Sachverständigen § 129. Vergütung für Gutachten § 130. Kraftfahrbeirat (§ 131. aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 102/2017) § 131a. Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds § 131b. Beirat für historische Fahrzeuge XIII. ABSCHNITT § 132. Übergangsbestimmungen § 132a. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase (tritt mit 1.10.2021 außer Kraft) § 133. Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch § 134. Strafbestimmungen § 134a. Verweise § 134b. Geschlechtsneutrale Bezeichnungen § 135. Inkrafttreten und Aufhebung § 136. Vollzugsbestimmungen] Was bedeutet das rote Symbol auf den Reifen?Das Alpine-Zeichen kennzeichnet die Eignung von Reifen bei winterlichen Straßenverhältnissen.
Was bedeutet 1217 auf dem Reifen?Der Reifen wurde in der 12. Woche des Jahres 2017 hergestellt. Das Herstellungsdatum "1217" bedeutet, dass der Reifen in der 12. Kalenderwoche des Jahres 2017 hergestellt wurde.
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