Was bedeuten die abkürzungen fh und vu auf urteilen beschlüssen


Was bedeuten die abkürzungen fh und vu auf urteilen beschlüssen
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I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger und schlepperunterstützter Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.11.2014 (bP1) sowie am 12.09.2014 (bP2) sowie am 17.06.2015 (bP3) und am 12.11.2015 (bP4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 leben in einer Lebensgemeinschaft. bP2 ist die Mutter von bP3; bP1 und bP 2 sind die Eltern von bP4.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

Ich unterstütze die "nationale Bewegung" in Georgien. Ich habe nicht direkt für sie gearbeitet, aber unterstützt, wo ich konnte und bekam auch Geld dafür. Nach der Wahlniederlage der oben genannten Partei, ist eine andere Partei "georgischer Traum" an die Macht gekommen. Dann habe ich auch natürlich nur wegen dem Geld bei beiden Parteien gearbeitet. Das hat dann die Partei "georgischer Traum" erfahren, dass ich auch bei der anderen Partei gleichzeitig arbeitete. Seitdem erhielt ich Anrufe und wurde bedroht. Einmal war ich auf Besuch bei meinem Freund und als ich das Stiegenhaus verlassen wollte, habe ich Mitglieder der Partei "georgischer Traum" gesehen, als sie auf mich zugingen. Zuerst haben sie angefangen, mich zu beschimpfen und dann kam es zu Handgreiflichkeiten. Weil es so laut wurde, haben es auch die Nachbarn erfahren. Als dann ein Polizeiwagen vorbeifuhr, haben sie anscheinend Angst bekommen und sind geflüchtet. Es gab auch telefonische Drohungen, wo sie mich mit dem Tod bedroht haben. Das sind meine Gründe, weitere habe ich nicht....."

Zu den Rückkehrbefürchtungen gaben Sie Nachstehendes an:

"...

Es gibt sehr viele Fälle, dass Personen verhaftet werden oder verschwinden, weil sie sehr viele Informationen über die Parteien haben. Das passiert deswegen, weil sie glauben, dass sie sie verraten.....

Als sonstiger sachdienlicher Hinweis wurde vermerkt:

"...

Ich möchte zu meiner Lebensgefährtin XXXX, XXXX, wnhft: XXXX, IFA:

XXXX, sie wohnt glaube ich in einer Mietwohnung. Ich werde mich morgen anmelden und unverzüglich den Meldezettel schicken..."

Am XXXX wurde Ihr Sohn XXXX in XXXX geboren.

Am 12.11.2015 stellten Ihre Lebensgefährtin, XXXX, für dieses Kind einen schriftlichen Asylantrag.

Am 13.12.2016 wurden Sie vom Bezirksgericht XXXX unter GZ XXXX wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 400,00 EUR verurteilt.

Am 20.12.2016 wurden Sie im Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [...] im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Georgisch von einem Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser niederschriftlichen Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der niederschriftlichen Einvernahme)

"[...]

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe Herzprobleme.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Ja, ich habe Herzprobleme und Hepatitis C. Es wurde mir schlecht ich bin dann in die Notaufnahme der Klinik gekommen. Dies war am 24. November dieses Jahres. An diesem Tage hatte ich Schmerzen und ich dachte schon ich hätte einen Herzinfarkt. Ich wurde überwiesen und habe heute einen Termin.

F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?

A: Herzprobleme habe ich aufgrund von Nervosität hier in Österreich bekommen. Das Hepatitis C wurde auch hier in Österreich diagnostiziert.

F: Hatten Sie keine Beschwerden aufgrund der Hep C in der Heimat?

A: Keine ernstzunehmende Symptome, nur Müdigkeit.

F: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich?

A: Regelmäßig nehme ich keine Medikamente. Heute bei der Untersuchung werde ich wahrscheinlich welche verschrieben bekommen. Mexalen habe ich verschrieben bekommen, da ich unerträglich Herzschmerzen bekommen habe. Es wurde mir gesagt, dass zuerst die Untersuchung gemacht werden musste. Und erst definitiv die Diagnose bestehen damit man die Medikamente verschreiben kann.

F: Sie wissen seit 2015 das Sie Hepatitis C haben?

A: Ja, ich bin in der Warteliste damit ich die Behandlung erhalte.

F: Welche Warteliste? Ist dies eine in der Klinik?

A: Universitätsklinik XXXX. In der Leberabteilung.

F: Ist die Hep C noch behandelbar?

A: Ja, sie ist behandelbar und sie muss auch behandelt werden.

F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern?

A: Ja wie bereits erwähnt habe ich heute einen Termin. Ich weiß nicht wie lange es dauern wird, das werde ich wahrscheinlich heute erfahren.

Anmerkung von AW: Es ist mir gerade aufgefallen, dass ich auch wegen einer Lungenentzündung behandelt werde.

F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.

A: Ja, habe ich bei mir. Und den Attest mit der Lungenentzündung werde ich nachreichen.

Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines (weiteren) Arztbesuches von Ihnen und Ihrer Kinder hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, das habe ich verstanden.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert innerhalb von zwei Wochen (Frist bis11.01.2017) aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, das habe ich verstanden.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche?

A: Die medizinische Versorgung ist in Georgien leider nicht so gut entwickelt. Die Ärzte stellen sehr oft falsche Diagnosen. Was für den Patienten tödlich enden kann. Es gibt einfach kein Vertrauen gegenüber Mediziner. Ich bezweifle das sie mich wirklich richtig behandeln werden. Ich werde gar nicht mich an den Arzt wenden da ich ihn einfach nicht vertraue. Ich werde mein Schicksal dem Schöpfer überlassen. Wenn man Herzprobleme hat kann es sein, dass man am Blinddarm operiert wird.

F: Haben Sie schon schlechte Erfahrung in Georgien gemacht? Sie sagen so explizit "nicht vertrauen".

A: In meiner Familie gibt es zum Beispiel meine Mutter. Sie wird seit zwei Jahren untersucht. Sie hat an der rechten Seite Kopfschmerzen, ihr werden nur Medikamente verschrieben ohne eine Diagnose zu haben. Man verschreibt zuerst eine ganze Reihe von Medikamenten, wenn das nicht hilft wird man an einen anderen Arzt überwiesen. Man ist eine Maus im Forschungslabor. Mein Kind hat auch einen Magen-Darm Infekt in Georgien gehabt. Es hat zwei Monate gedauert bis wir eine Diagnose hatten. Dies hat viel Geld, Zeit und Nerven gekostet.

F: Welches Kind?

A: Meine vierzehnjährige Tochter, welche noch in Georgien ist. XXXX

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ja, eine Geburtsurkunde. Diesen lege ich heute vor.

Anmerkung: Die Geburtsurkunde ist nur eine Kopie.

F: Wo befindet sich die Geburtsurkunde im Originalen?

A: Ich habe diese entweder hier in Österreich oder schon vorgelegt. Ich werde mir Mühe geben diese zu finden. Meine Gattin wird es wissen

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein, ich habe auch nie einen besessen.

F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein, ich habe auch nie einen besessen.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, die soeben von Ihnen genannten Dokumente Geburtsurkunde bis zum 11.01.2017 im Original dieser Behörde vorzulegen. Bitte legen Sie auch das Originalkuvert vor, in welchem Sie diese Dokumente erhalten haben. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, das habe ich verstanden.

Erklärung: Sie haben am 13.11.2014 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am selben Tag in der [...] bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Es war eine kurze Befragung. Ich habe nicht alles ganz detailliert erzählt, dass möchte ich heute. Aber sonst war alles in Ordnung.

F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen?

A: Sehr gut.

F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung?

A: Nein, im Gegenteil. Ich war ein bisschen angespannt. Kontakt mit den georgischen Behörden ist anders als hier. Deswegen habe ich dies fast schon genossen.

Datenaufnahme:

Name XXXX

Geschlecht männlich

Vorname XXXX

geboren am XXXX

Geburtsort/Geburtsstaat Tiflis

Staatsangehörigkeit Georgier

Volksgruppe Georgier

Religion christlich orthodox

Familienstand von meiner ersten Ehefrau geschieden und mit XXXX lebe ich in Partnerschaft. Wir haben ein gemeinsames Kind und haben vor zu heiraten.

Dokumente:

Ärztliche Befunde

Übersetzung von georgischer Geburtsurkunde.

Verwandte im Herkunftsland:

Vater XXXX

geboren am XXXX

Adresse Tiflis, XXXX

Anmerkung Arbeitslos.

Mutter XXXX

geboren am XXXX

Adresse Tiflis, XXXX

Anmerkung Hausfrau

Name XXXX

Eig. Adr. Tiflis, XXXX

Anmerkung Adresse bis zu meiner Ausreise

Tochter

Name XXXX

geboren am XXXX

Adresse in Tiflis XXXX

Anmerkung Sie wohnt bei meiner Ex-Schwiegermutter

F: Warum wohnt sie nicht bei ihrer Mutter?

A: weil die Mutter hat eine andere Familie gegründet. Sie hat geheiratet und das Kind ist lieber bei der Oma.

F: Seit wann wohnt die Tochter bei der Großmutter?

A: Praktisch nach unserer Scheidung.

F: Hat die Tochter nie bei der Mutter gewohnt nach der Scheidung?

A: Sie hat bei ihrer Mutter gewohnt bis zu dem Zeitpunkt als die Ex-Frau eine neue Familie gegründet hat. Danach ist sie zu der Großmutter gezogen.

Es leben auch noch meine Onkel und Tanten in Georgien.

Verwandte außerhalb des Heimatlandes:

keine

[...]

Anmerkung des AW: 2008 ist dann der Krieg in Georgien ausgebrochen. Ich habe an den Kampfhandlungen teilgenommen. Danach hatte ich Probleme ich hatte auch Posttraumatischen Belastungsstörungen. Ich war freiwilliger Helfer. Viele meiner Freunde waren dort und ich habe mit meinen Freund, freiwillig zur Unterstützung hingefahren.

F: Wie ist es nach dem Krieg weiter gegangen?

A: Von 2010 bis 2012 war ich inoffizielles Mitglied von der nationalen Bewegung. Aber nach dem Machtwechsel habe ich die Partei gewechselt. Das habe ich aber bewusst gemacht, um Informationen für die nationale Bewegung zu sammeln. Dafür habe ich auch Geld erhalten.

Anordnung Pause Beginn: 10:25 10:35

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin in Tiflis geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen.

Ich bin Georgier und orthodoxer Christ. Ich habe die Grundschule abgeschlossen und danach habe ich die Staatlich technische Universität in Tiflis besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen

Ich spreche die Sprachen Georgisch und Russisch, diese kann ich auch lesen und schreiben. Dazu spreche ich auch noch ein bisschen englisch und deutsch. Ich bin geschieden und mit meiner Ex-Frau habe ich eine gemeinsame Tochter. Jetzt lebe ich in einer Partnerschaft, mit meiner Partnerin habe ich einen gemeinsamen Sohn.

Ich habe als Elektriker und in einer Distributionsfirma gearbeitet. Meinen Militärdienst musste ich nicht ableisten da ich ein Einzelkind bin, jedoch habe ich im Krieg freiwillig mitgeholfen als dieser ausgebrochen ist.

Ich habe mit noch Kontakt mit meiner Tochter und mit meinen Eltern über Skype oder Facebook

F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?

A: Ich würde mich zu der Mittelschicht zählen.

F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt?

A: Wie ich oben erwähnt habe.

F: Was haben Sie im Monat verdient?

A: Bei der Firma XXXX habe ich ca. 1000 georgische Lari verdient. Damals war das sehr viel Geld. Bei der Distributionsfirma habe ich auch 1000 Lari verdient, aber da war die Währung schon weniger wert. In der Partei war es immer unterschiedlich, aber durchschnittlich 500- 1000 Lari. Zweimal habe ich eine Prämie erhalten da waren es dann 2000 Lari.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?

A: Wie ich oben bereits erwähnt habe.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

A: Ich besitze nichts. Meine Eltern haben eine Eigentumswohnung und ein altes Haus auf dem Land. Es ist das Haus der Ahnen väterlicherseits.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ja, diese ist aber bereits geschieden.

F: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A: In Tiflis Juni oder Juli 2001. Genaues Datum weiß ich nicht mehr. Standesamtlich und kirchlich an einem Tag-

F: Sind Sie standesamtlich verheiratet?

A: Ja, ich war standesamtlich und kirchlich verheiratet.

F: Seit wann sind Sie geschieden?

A: 2008. Sieben Jahre nach der Eheschließung.

F: Sind Sie gegenüber Ihrer geschiedenen Frau unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet?

A: Ja.

F: War Ihre Partnerin Fr. XXXX zuvor schon jemals verheiratet und gibt es Kinder aus dieser Beziehung?

A: Ja, sie war verheiratet. Aber nicht standesamtlich. Es gibt ein Kind, XXXX, dieser wohnt momentan bei uns.

F: Wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?

A: XXXX, geb. am XXXX in Tiflis geboren. XXXX, geb. XXXX in XXXX geboren.

F: Besitzen Ihre Kinder eine Geburtsurkunde?

A: Ja. Die Geburtsurkunde von XXXX hat entweder meine Frau, sonst werde ich sie mit den anderen Dokumenten zusammen abgeben.

F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

A: Sie leben noch an der Adresse die ich vorhin angegeben habe.

[...]

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?

A: Ja, über Facebook und Skype. Durchschnittlich zweimal die Woche.

F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.?

A: Mein Vater arbeitet gelegentlich schwarz und das ist alles was sie haben.

F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?

A: Nein, ich kann nicht nach Georgien zurückkehren.

Anmerkung: Frage wird wiederholt.

A: Ja, das könnte ich.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Ja, ich habe viele Freunde und Bekannte.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?

A: Ich verweigere häufigen Kontakt. Nur einmal oder zweimal im Monat. Ich mache dies damit sie keine Probleme wegen mir bekommen.

F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in Georgien aus und wenn ja, wo haben Sie sich in Georgien schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?)

A: Ja, ich kenne mich aus.

F: In welchem Zeitraum haben Sie in Georgien gelebt?

A: Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise im November 2014.

F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?

A: Muttersprache.

F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?

A: Ja, ich kenne mich gut aus.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Zwei Monate vor meiner Ausreise. Also Ende August 2014.

F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Thalham gemacht haben, erinnern?

A: Ja, ich kann mich daran erinnern.

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

A: Nein.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: 700 Euro

F: Woher haben Sie das Geld?

A: Meine Familie hat mich finanziell unterstützt und ich hatte auch Ersparnisse in der Höhe von 500 Lari.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Mit meinem echten, georgischen Personalausweis.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Als erstes habe ich gewusst das Österreich ein normales und sicheres Land ist. Ich habe gewusst, dass das Asylwesen hier funktioniert. Ich möchte jetzt die Gelegenheit nützen und mich bei diesem Staat herzlich bedanken für die Toleranz und die Warmherzigkeit. Ein weiterer Grund war, dass XXXX hier in Österreich war. Ich hatte mir immer Kontakt.

F: Warum sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Partnerin gereist?

A: Unsere Beziehung war damals nicht so ernst. Es war eher ein Flirt. Erst nachher hat sich die Beziehung entwickelt. Ich hatte damals zwar schon Probleme, aber erst später habe ich an Flucht gedacht.

F: Wann ist Ihre Partnerin nach Österreich gekommen?

A: Ich glaube das war im August oder September 2014.

F: Wie lange haben Sie sich in der Heimat gekannt?

A: Ich habe sie in dieser Firma XXXX kennengelernt, 2009.

F: Wann haben Sie angefangen eine Beziehung zu haben?

A: Erst hier in Österreich. Vorher hatten wir keine richtige Beziehung.

F: Wo haben Sie sich in Österreich getroffen?

A: In XXXX. Wir hatten miteinander Kontakt gehabt über SMS und da haben wir uns verabredet für ein Treffen.

F: Wo war Ihr erstes Treffen?

A: In der Altstadt, damals habe ich mich noch nicht gut ausgekannt. Und ich war auch nervös wegen dem Treffen.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, das war alles.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: In Österreich keine Strafrechtsdelikte?

A: Es gab einen Vorfall und eine Gerichtsverhandlung. Die Richterin hat gesagt, dass ich nicht vorbestraft bin und nichts aufscheint.

F: Was war das für ein Vorfall?

A: Es war in einem Geschäft ein Diebstahlsversuch. Ich habe dann 40 Stunden in einem Altersheim geleistet.

F: Wann war dieser Zwischenfall?

A: 2015

Anmerkung: AW legt eine Bestätigung über eine gemeinnützige Arbeit vor. Diese sagt aber nichts über das Gerichtsurteil.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Ich wurde nicht verhaftet aber angehalten und befragt.

F: Warum wurden Sie angehalten?

A: Es gab auf der Straße eine Rauferei und ich wurde als Zeuge befragt. Dies hat aber nichts mit meinem Problem zu tun-

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Im Jahr 2003 oder 2004 habe ich ein Formular ausgefüllt bei der "Einheitlichen nationalen Bewegung". Ich habe jedoch keinen Parteiausweis erhalten. Danach war ich Anhänger von "Wirtschaft rettet Georgien". Dies war nur in der Vorwahlzeit, man hat Geld erhalten wenn man Anhänger wurde. Aber ich war nie offizielles Mitglied einer Partei. Ich war immer nur Anhänger.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Ja, in der letzten Zeit als der Georgische Traum die Macht übernommen hat.

F: Wie äußerte sich diese Verfolgung?

A: Körperliche Verletzungen und Schlägerei.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Nach der Neiderlage unserer Partei 2012 kam es zu einem Machtwechsel. Die Partei georgischer Traum hat die Macht übernommen und ca. nach eineinhalb Monaten, nach unserer Wahlniederlage, hat ein Helfer eines Einzelkandidaten vom Bezirk XXXX, ein gewisser XXXX, mir angeboten ihnen, der regierenden Partei (georgischer Traum) beizutreten und für sie zu arbeiten. Man hat gewusst, dass ich in meiner Partei, nationale Bewegung, eine sehr gute Arbeit geleistet habe. Das ich sehr viele Menschen für unsere Partei überzeugt habe. Da ich einen sehr weiten und großen Bekannten Kreis habe, war meine Tätigkeit für alle Parteien sehr günstig. Sehr viele Anhänger der nationalen Bewegung haben die Seite gewechselt um sich zu retten und sich von diesen Problemen zu schonen. In meinem Fall war die amtierende Partei an meiner Person interessiert da ich, wie schon erwähnt, ein guter Parteimitarbeiter war. Nach der Absprache mit XXXX, dieser war der Chef in der nationalen Bewegung, habe ich dieses Angebot dann angenommen um die Information für die nationale Bewegung zu sammeln und nützlich für meine Partei zu sein. Dies war vorsätzlich und bewusst. Ich hatte praktisch immer Kontakt mit XXXX und wenn ich etwas Interessantes erfahren habe, habe ich dies berichtet. Ich habe dann erfahren, dass das Büro des georgischen Traumes Informationen über verschiedene, führende Parteimitglieder der nationalen Bewegung, besitzt. Dies alles war auf einem schwarzen USB Stick gespeichert. Ich erhielt dann den Auftrag diesen USB und andere Informationen zu finden. Ich hätte dann Geld und Sicherheit bekommen wenn ich diese gefunden hätte. An einem Freitag habe ich zusammen mit meinen Freunden getrunken, um die Gefallenen des Krieges zu ehren. Dies geschah im Parteibüro des georgischen Traumes. Ich habe genau an diesem Tag diesen USB-Stick gefunden und gestohlen. Ich habe diesen dann am nächsten Tag XXXX gegeben. Ich selbst habe es mir nicht angeschaut. XXXX ist dann verschwunden und ist in die Ukraine geflüchtet, er hat sein Versprechen nicht gehalten. Ich habe mich dann aus Angst verweigert in das Büro des georgischen Traumes zu gehen. sie haben mich mehrmals telefonisch aufgefordert in das Parteibüro zu kommen. Es ist dann ans Tageslicht gekommen, dass ich diesen USB-Stick gestohlen habe. Am 18. August 2014, ist es zu einem Zwischenfall gekommen. Bis zu diesem Tag habe ich vergeblich versucht XXXX zu erreichen. Ich selbst habe mich in der ländlichen Gegend versteckt gehalten. Dann am 18.08.2014 habe ich zusammen mit meinen Freunden das Stiegenhaus meines Wohnhauses verlassen. In diesem Moment habe ich ein Auto des Georgischen Traumes gesehen. Es war aber schon zu spät zu flüchten. Sie haben uns gesehen und sind auf uns zugegangen. Dies waren Leute der Sonderbrigade dieser Partei. Dies sind Menschen die Bestrafungsaktionen durchführen. Ich wurde von denen brutal geschlagen. Es waren vier bis fünf Personen. Ich erlitt eine Platzwunde am rechen Auge und unter der Lippe. Ich habe kleine Wunden die bis jetzt sichtbar sind am Bein. Sie wollten mich zum Auto schleppen und vermutlich wollten sie mich entführen. Es gab sehr viele Entführungsfälle. Die entführten Personen hat man nur tot aufgefunden. Meine Nachbarn haben mein Leben gerettet. Sie haben angefangen zu schreien und in diesem Moment ist ein Polizeiauto vorbei gefahren. Ich wurde dann von meinen Peinigern in Ruhe gelassen, sie sind mit dem Auto weggefahren. Die Polizei wird praktisch auch von denen geleitet, sie haben aber anscheinend nicht gewollt, dass sie an diesem Tag Schwierigkeiten bekommen und sind geflüchtet. Mein Freund wurde auch bei dieser Schlägerei verletzt, es wurde ihm die Hand gebrochen. Ich wurde dann von meinen Freunden in eine nahgelegene Rettungsstation verbracht. Dort wurde ich von meiner dort arbeitenden Nachbarin behandelt. Bei dieser Schlägerei hat einer von diesen Männern zu mir gesagt, dass er bereit ist mich streng zu bestrafen für das was ich gemacht habe, denn was ich getan habe, war sehr schlecht. An dem Tag als ich diesen USB-Stick gestohlen habe, befand sich eine weitere Person die verdächtigt wurde den USB-Stick gestohlen zu haben. Dieser Mann, wie ich nachher erfahren habe, wurde entführt und geschlagen. Auch dessen Sohn wurde bedroht. Meine Freunde haben mich dann ans Land gebracht, wo ich mich zwölf, dreizehn Tag versteckt habe. Dann bin ich kurzfristig nach Tiflis zurückgekehrt, um meine Tochter und meine Ex-Schwiegermutter zu warnen und sie zu bitten meine Tochter nicht in die Schule gehen zu lassen bis sich die Situation wieder beruhigt. Dann bin ich wieder ans Land gefahren. Am 15.September bin ich dann nach Tiflis gefahren um meiner Tochter zum Geburtstag zu gratulieren. Aber als ich wieder ins Dorf zurückgekehrt bin, haben mir die Dorfbewohner welche ich gekannt habe, gesagt, dass fremde Autos im Dorf waren und dies vielleicht gefährlich für mich sei. Danach bin ich in das Nachbardorf, zu meinen Verwandten, gegangen. Auch möchte ich erwähnen, dass die ganze Zeit vor meiner Wohnung in Tiflis, 24 Stunden ein oder zwei Autos standen die unser Stiegenhaus beobachtet haben. Meine Mutter und meine Nachbarn haben diese Autos gesehen und es mir gesagt. Einmal haben meine Eltern die Polizei informiert. Diese ist gekommen und ist zu diesem Auto gegangen, welches so verdächtig gestanden hat. Meine Eltern haben beobachtet wie diese Leute nur mit Polizisten geredet haben und dann einfach die Gegend verlassen habe. Das heißt, dass diese auch mit dem georgischen Traum zusammenarbeiten. Ich habe dann nochmal versucht mit XXXX Kontakt aufzunehmen. Dieser hat jedoch meine Versuche ignoriert und befindet sich in der Ukraine in Sicherheit. Zusammen mit dem ehemaligen Präsidenten XXXX. Dann habe ich noch ein paar Tage am Land verbracht und meine Ausreise organisiert. Und dann habe ich am 6.November 2014 Georgien verlassen. Ich habe Angst um meine Tochter, ich möchte, dass sie den Nachnamen ändert damit sie nicht gefunden wird.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Ich möchte noch hinzufügen, dass meine Mutter mehrmals Drohanrufe bekommen hat. Man hat sie mit meinem Tod bedroht. Es wurde ihr gesagt, dass wenn ich nicht auftauche sie mich finden und umbringen werden. Ich weiß was mich bei der Rückkehr erwartet. Ich habe aber mehr Angst um meine Tochter. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

Anordnung Pause. Beginn 12:20 Ende 12:35

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Was die Partei betrifft habe ich alles vorgebracht. Es gab zum Beispiel Fälle zwischen zwei gegnerischen Parteien wo es zu Handgreiflichkeiten kam. Bei Meetings und Kundgebungen.

F: Waren diese an die Allgemeinheit gerichtet oder gegen Sie persönlich?

A: Dies betraf die Allgemeinheit.

F: Waren Sie registriertes Mitglied dieser Partei (nationalen Bewegung, georgischer Traum)?

A: Weder noch. Wie gesagt ich habe mal ein Formular ausgefüllt. Ich weiß aber nicht ob ich dadurch registriert wurde.

F: Übten Sie in der Partei nationale Bewegung eine bestimmt Funktion aus?

A: Ja, ich musste mit der Bevölkerung arbeiten. Ich musste möglichst viele Stimme für die Partei gewinnen. Auch nicht ganz ohne Machenschaften. Wir haben auch falsche Versprechen gegeben. Zum Beispiel gab es Fälle wo eine Familie einen Häftling hatte. Wir versprachen, wenn sie uns wählen, würde das Familienmitglied frei kommen. Dies wurde aber auch in den meisten Fällen so gemacht. Ich habe meine Arbeit sehr gut gemacht, deswegen hat die gegnerische Partei auch versucht mich für sich zu gewinnen.

F: Übten Sie in der Partei georgischer Traum eine bestimmt Funktion aus?

A: Ich hatte eine konkrete Aufgabe. In den Bezirken XXXX und XXXX musste ich möglichst viele Personen für unsere Partei überreden. Ich musste Parteiwerbung machen.

F: Woher haben Sie diese Fähigkeiten? Warum wurden genau Sie angestellt?

A: Ich wurde in Tiflis geboren und habe mein ganzes Leben dort gelebt. Man hat mich gekannt, man wusste, dass ich meine Arbeit gewissenhaft erledige. Mein Vorteil war, dass ich viele gute Bekannte hatte, welche ich auch überreden konnte.

F: Warum wurde die Partei nationale Bewegung auf Sie aufmerksam? Viele Leute sind in Tiflis geboren und haben viele Bekannte.

A: Ich war ja nicht alleine. Es waren mehrere solche Personen wie ich. Die in diesen Bezirken gearbeitet haben. Und XXXX hat mich auch gekannt.

F: Woher kannten Sie XXXX?

A: Er war in der gleichen Partei und dadurch haben wir uns kennengelernt. Es ist auch jetzt so, dass die Parteimitglieder sich erkundigen und wissen wer in welchen Bezirken viel Einfluss hat. Diese werden dann angeheuert. Dies ist eine bekannte Vorgehensweise bei uns.

F: Wer hat Sie für die nationale Bewegung beworben?

A: XXXX. Dies war ein selbstständiger Kandidat in Tiflis im Bezirk

XXXX

F: Warum stellt eine Partei jemanden an der bei der gegnerischen Partei gearbeitet hat?

A: ich muss das erklären damit sie es verstehen. Dies haben viele gemacht, denn wenn man seine Arbeit gut macht wird man weiterempfohlen. Viele sind nach der Wahlniederlage der nationalen Bewegung zum georgischen Traum gewechselt. Das war keine Seltenheit.

F: Können Sie ihre Mitgliedschaft / Funktion durch ein Bescheinigungsmittel glaubhaft machen. Wenn nein warum nicht?

A: Eine Bestätigung kann ich leider nicht beschaffen, aber ich kann viele Leute namhaft machen die mir dies bestätigen könnten. Ich könnte ihnen viele Zeugen nennen. Vielleicht könnte ich mich auf Fotos von Meetings wiederfinden. Aber sonst kann ich das nicht beweisen.

F: Was hat Sie dazu bewogen eine Funktion in dieser Partei zu bekleiden?

A: Grundsätzlich war dies aus finanziellen Interessen.

F: Also Sie taten dies nicht aus Sympathie zu der Partei nationale Bewegung?

A: Am Anfang habe ich schon mit der Partei sympathisiert, aber danach waren es finanzielle Interessen.

F: Was sind die Ziele der Partei nationale Bewegung?

A: Die wichtigsten Ziele waren damals, die Besiegung der Kriminalität, die Verbesserung der Infrastruktur, Verminderung der Arbeitslosigkeit.

F: Was sind die Ziele der Partei georgischer Traum?

A: Ziel dieser Partei ist möglichst viel Geld zu verdienen. Ein Milliardär steht an der Spitze der Regierung und er möchte noch mehr und mehr. Sie haben uns sehr viel versprochen, aber die Versprechen nicht eingehalten.

F: Beschreiben Sie das Parteisymbol der Partei nationalen Bewegung?

A: Die Abkürzung ist ENM. Die nationale Bewegung hat die Rose als Symbol. Da sie nach der Rosenrevolution an die Macht gekommen sind. Die nationale Bewegung hat die Nummer 5 bei der Wahl.

F: Beschreiben Sie das Parteisymbol der Partei georgischer Traum?

A: Eine Sonne, sie ist blau und darin steht "Georgischer Traum". Georgischer Traum hat bei der Wahl die Nummer 41.

F: Bei welcher (landesweiten) Wahl und wann ist die Partei nationale Bewegung zuletzt angetreten?

A: Parlamentswahl Oktober 2016.

F: Wie viel Prozent der Stimmen erhielt diese Partei ungefähr bei der Wahl 2016?

A: Ich war zwar schon in Österreich und ich möchte nichts mehr mit der georgischen Politik zu tun haben. Die Partei hat aber ungefähr 21 Prozent erreicht.

F: Beobachten Sie das Geschehen der beiden Parteien auch seit ihrer Ankunft in Österreich, Wenn ja, auf welche Art und Weis informieren Sie sich und was können Sie darüber berichten (Zeitraum seit Ankunft in Ö.)

A: Über Facebook. Ich versuche aber nicht mehr daran zu denken. Ich informiere mich nicht pft darüber.

F: Wer war der oberste Vorsitzende der Partei nationalen Bewegung in Ihrem Land zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?

A: Als ich ausgereist bin war XXXX schon in die Ukraine geflüchtet. Nach SARKAASHVILI war MERABISHVILI Vano Vorsitzender. Als dieser inhaftiert wurde, war BAKRADZE David der Vorsitzende.

F: Wer war der oberste Vorsitzende der Partei georgischer Traum in Ihrem Land zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?

A: XXXX dies war der Premierminister Georgiens. IVANISHVILI Bidzina war der Vorsitzende der Partei, dies ist auch der Milliardär. Er besitzt einfach alles während die restliche Bevölkerung hungern muss.

F: Welche Rolle spielte die Partei nationale Bewegung zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatstaates in der Regierung?

A: In der Opposition.

F: Woher wussten Sie von der Existenz des USB-Sticks?

A: Von XXXX. Dieser hat diesen USB-Sgtick schon vorher gesehen. Er wüsste was darauf gespeichert war. Man hatte ihn mit dem Inhalt dieses USB-Sticks auch erpresst. Anscheinend war dieser Stick sehr wichtig. Denn er fiel bei fast jedem Gespräch mehrmals.

F: Woher wusste man, dass Sie ihn gestohlen haben?

A: Wie gesagt sie haben mich und diesen Mann verdächtig. Es konnten nur wir zwei sein. Sie haben nicht geschafft mich zu entführen und mitzunehmen. Es ist ihnen aber bei dem anderen Mann gelungen. Vielleicht hat er gesagt, dass ich den Stick gestohlen habe, um sich zu retten.

F: Warum kommen nur Sie und der andere Mann in Frage?

A: Wir waren vier Personen an diesem Abend. Der Besitzer des USB-Sticks, seine angebliche Freundin und wir zwei Männer. Da die Freundin nicht in Frage kam, sind nur wir zwei übrig geblieben.

F: Wo genau lag der USB-Stick als Sie ihn an sich nahmen?

A: Der Besitzer des USB-Sticks hat vergessen den Schlüssel von einem Kasten abzuziehen. Am Schlüsselbund befand sich der USB-Stick. Der Mann war schon alkoholisiert und hat es wahrscheinlich darum vergessen.

F: Wenn Sie nie auf den Inhalt des USB-Sticks geschaut haben, woher wissen Sie das es der Richtige war?

A: XXXX hat ihn mir beschrieben und dieser Stick sah genauso aus.

F: Wusste jemand, dass Sie für beide Seiten arbeiten?

A: XXXX. Sonst niemand. Ob XXXX dies jemanden erzählt hat, kann ich leider nicht wissen.

F: Wo genau haben Sie sich versteckt? Wie sah diese Unterkunft aus?

A: Ich war in XXXX, Region XXXX in einem Haus aufhältig. Dies war das Haus meines Cousins. Und dann bin ich ins Dorf XXXX. Anschließend bin ich nach Tiflis und von dort mit einem Kleinbus nach XXXX. Von dort bin ich dann nach Österreich.

F: Woher wissen Sie, dass sich XXXX und XXXX in der Ukraine befinden?

A: Bis er endgültig in die Ukraine gereist ist, ist er immer wieder hin und her gereist. Und dann anscheinend für immer. Ich weiß mit Sicherheit, dass sie zusammen in der Ukraine sind .

F: Warum wissen Sie das mit Sicherheit?

A: Ich weiß, dass er in der Ukraine war. Es war ja verabredet, dass ich auch in die Ukraine komme. Nach seiner Ausreise hat er mich aber ignoriert. Wo er jetzt zu diesem Zeitpunkt genau ist, kann ich natürlich nicht sagen.

F: Warum haben Sie ihre Tochter zurück gelassen?

A:Ich habe eine riskante Reise vorgenommen. Mit einem LKW-Schlepper unterstützt, ich hatte Angst sie mitzunehmen und ich hatte auch nicht genug Geld. Ich glaube nicht, dass dies die Mutter zugelassen hätte. Wäre ich in Georgien geblieben wäre sie nicht in Sicherheit gewesen. Sie ist jetzt auch nicht ganz sicher, deswegen möchte ich, dass sie ihren Nachnamen ändert.

F: Wurden gegen Sie Gewalt angewendet oder wurden Sie nur verbal bedroht und gewarnt?

A: Wären meine Nachbarn nicht zu dieser Zeit zu Hilfe gekommen wäre ich vielleicht bereits unter der Erde. Es sind viele Leute verschollen und umgebracht worden. Mir ist aber nie Gewalt widerfahren.

F: Wenn so viele Leute die politische Seiten gewechselt haben, warum werden die dann verfolgt, umgebracht?

A: Natürlich nicht alle haben die Seiten gewechselt. Sie hatten auch Gegner oder persönliche Feinde. Aber was ich gemacht habe, dass ich den USB-Stick gestohlen habe und Informationen weiter gegeben habe, dafür wird man hart bestraft, vielleicht sogar enthauptet.

F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern?

A: Nur die Narben und Verletzungen am Gesicht. Nein, sonst nichts.

F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht?

A: Nein, das hätte mir sowieso nichts gebracht. Jede staatliche Behörde wird von der amtierenden Partei geleitet. Ich liebe Georgien, dort leben meine geliebten Menschen. Meine Tochter und meine Eltern. Die haben außer mir niemanden. Ich hätte nie im Leben Georgien verlassen wenn ich nicht eine Lebensgefahr hätte.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich werde mit Sicherheit getötet oder man macht mich zu einem Krüppel. Wenn Georgien so ein Rechtsstaat wäre, dann hätte ich um meine Rechte gekämpft und ich wäre niemals geflüchtet. Aber wenn man es wagt, sich an die Polizei in meinem Fall zu wenden. Wird man selbst in Haft genommen, sogar die Familienmitglieder können verhaftet werden.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Ja, ich würde, meiner Meinung nach, gleich am Flughafen verhaftet. Die amtierende Partei, egal welche, bestimmt alles und hat alle Behörden wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und so weiter unter Kontrolle.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Georgien ist ein kleines Land. Es ist egal wo man sich aufhält man wird trotzdem gefunden. Der georgische Traum regiert ja nicht nur in Tiflis, sondern in ganz Georgien.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich Bescheid.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist bis zum 11.01.2017 dazu abgeben?

A: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist bis 11.01.2017.

Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesamtes (BFA) zur Lage in Georgien ausgefolgt. Ihnen wird eine Frist von zwei Wochen (bis 11.01.2017) eingeräumt, um im Rahmen des Parteiengehörs dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Haben Sie das verstanden und sind Sie damit einverstanden?

A: Ja, ich habe das verstanden.

Anordnung Pause Beginn :14:10 Ende:14:20

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: 12.11.2014

F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Seit dem Tag, ich habe Österreich nie verlassen.

F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich jemals ein Verbrechen begangen?

A: Nein.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich beschäftige mich mit der Erziehung unserer Kinder, da ich viel Zeit habe. Ich gehe mit ihnen spazieren, ich bringe XXXX zur Schule oder ich begleite ihn zum Fußball Training, zum Schwimm-Training. Ich bin ein richtiger Familienvater. Mein Traum ist es einer legalen Beschäftigung nachzugehen und meine Familie zu ernähren.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten?

A: Ich würde mich ales erstes darum kümmern eine Arbeit zu finden. Das würde ich sicher, denn ich bin bereit jegliche Arbeit zu machen. dies nicht nur wegen dem Geld sondern auch um sich nützlich zu fühlen. Ich will mir auch nicht die ganze Zeit Gedanken machen und Sorgen haben. Aber es ist egal was ich in Zukunft mache, ich werde nie vergessen wie freundlich uns Österreich aufgenommen hat und wie sehr man uns geholfen hat. Ich möchte einen besonderen Dank aussprechen.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Grundversorgung und 200 Euro die meine Lebensgefährtin mit ihrer Arbeit verdient.

F: Wenn ja, wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen?

A: Insgesamt für ganze Familie 1000 Euro. Ich alleine erhalte 252 Euro.

F: Können Sie Ihr Einkommen durch Beweismittel belegen?

A: Nein, wir bekommen es in die Hand und unterschreiben dann. Ab Jänner ist es so geplant, dass wir Bankkarten bekommen und das Geld dann überwiesen wird.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: In einem Flüchtlingsheim, XXXX

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Ich war gemeldet aber dann hat sich was geändert. Diese Deutschkurse finden dort statt wo wir wohnen und es waren nicht genug Kursteilnehmer. Einmal haben wir dann eien Kurs zu Hause erhalten. aber nur einmal. Dann hat XXXX mir geholfen ein bisschen Deutsch zu lernen. Jetzt bin ich bei einem Deutschkurs angemeldet. Ich habe vor die A1 Kurs Prüfung abzulegen. Ich stehe schon auf der Liste und im Jänner wird dann der Kurs starten.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

A: Nein. Ich bin ein Anfänger. Ich kann mich ein bisschen verständigen.

F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein, aber ich möchte gerne einen Schachverein besuchen.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A: Ich habe Kontakt mit der österreichischen Gesellschaft. Ich habe viele Freunde gefunden.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich getroffen?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?

A: Nein.

F: Hat Ihr Kind gesundheitliche Probleme?

A: Nein.

F: Wie sieht der Alltag Ihrer Kinder derzeit in Österreich aus?

A: Er ist zu klein um einen Alltag zu haben.

Vorhalt bei sicherem Herkunftsstaat:

Sie werden darüber informiert, dass mit 16.02.2016 die Herkunftsstaaten (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mongolei, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Albanien, Ghana, Marokko, Algerien, Tunesien und Georgien) durch die zuletzt geänderte VO BGBl II, 47/2016 als sichere Herkunftsstaaten festgelegt wurden. Das bedeutet, dass in diesen Staaten in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.

Dazu bestimmt § 18 BFA-VG dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Rückkehrentscheidung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

A: Es ist ein Schmerz für mich zu sagen, aber ich habe leider die letzte Hoffnung verloren, dass sich in Georgien was ändert. Das tut es aber nicht. Das Georgien ein sicheres Land ist, ist lächerlich. Dies gilt vielleicht für die Oberschicht. Wäre Georgien ein sicheres Land würde ich nicht vor ihnen sitzen.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Ich möchte mich nochmal bedanken, die Einvernahme war sehr angenehm. Ich hatte die Chance alles zu sagen.

..."

Am 05.01.2017 legten Sie medizinische Dokumente und eine handgeschriebene Stellungnahme betreffend die Länderinformationen vor. Die Stellungnahme wurde übersetzt und Sie führten darin folgenden aus:

"Georgien ist ein Land, wo ich geboren und großgezogen wurde. Deswegen liebe ich dieses Land genau so, wie es ist. Ich werde nie freiwillig dort zurückkehren. Wenn zumindest 10 Prozent was ich hier gelesen habe irgendwann der Wahrheit entsprechen wird, bin ich bereit am gleichen Tag nach Hause zurückzukehren.

Was man hier schreibt, ist alles Unsinn. Um sich davon zu überzeugen, können Sie sich einen Film von Goga KHAINDRAVA "Herokratia" ansehen. Ich und meine Familie lieben Österreich sehr. Mein Land ist dort, wo ich mich sicher fühle und wo ich als Mensch behandelt werde. Dafür möchte ich mich bei Ihnen bedanken."

Am 04.09.2017 wurden Sie im Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Georgisch von einem Organwalter des Bundesamtes ergänzend einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser niederschriftlichen Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"...

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Hat sich seit der letzten Einvernahme etwas an Ihrem Gesundheitszustand geändert? Wenn ja, haben Sie auch aktuelle medizinische Unterlagen heute dabei?

A: Ich hatte zum dritten Mal eine Lungenentzündung. Ich habe auch ärztliche Unterlagen mitgebracht. Nicht wegen der Lunge, die Unterlagen werde ich nachreichen. Ich habe auch einen Termin beim Psychologen und da habe ich eine Terminbestätigung heute mit. Ich leide an Ängsten und Schlafstörungen und deshalb habe ich mich an einen Psychologen gewandt.

Anmerkung: Der ASt. legt folgende medizinischen Unterlagen vor:

Karte mit Termin am 27.11.2017 beim Psychologen, im Original.

Anmerkung: Die vorgelegte Karte wird kopiert und dem Akt beigelegt. Das Original wird an den ASt. wieder retourniert.

F: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich?

A: Ich nehme nur Beruhigungsmittel. Sonst nehme ich keine Medikamente. Wegen der Lungenentzündung wurde ich schon mit Medikamenten behandelt. Ich habe auch Herzprobleme, eine Blutgefäßverengung und erst nach der Behandlung der Lungenentzündung muss man auch das Herz Untersuchen. Ich ursprünglich Herzprobleme gehabt und als ich beim Doktor war zur Herzuntersuchung wurde eine Lungenentzündung diagnostiziert. Das wurde dann behandelt und für die Behandlung fürs Herz musste ich deshalb warten.

F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern?

A: Ih werde in der Klinik in XXXX behandelt. Der Herzarzt befindet sich gegenüber der Klinik. Ich wurde von der Klinik zu diesem Arzt geschickt.

F: Wie ist der Name Ihres Herzarztes?

A: Den Namen des Arztes kenne ich leider nicht. Mein Hausarzt hat mich zuerst ins Krankenhaus geschickt. Das Krankenhaus hat mich dann zu diesem Arzt geschickt.

Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines weiteren Arztbesuches von Ihnen r hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, das habe ich verstanden.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert innerhalb von einer Woche (Frist bis 12.09.2017) aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, das habe ich verstanden.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Anmerkung: Dem ASt. wird eine Vollmacht zur Einsicht in die Krankenakte vorgelegt und von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt und von beiden Unterzeichnet. Die unterfertigte Vollmacht wird dem Akt beigelegt.

F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche?

A: Ja, die 90er sind zurückgekehrt und man muss vor allem Angst haben.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt. Bei der letzten Einvernahme wurde ein Name protokolliert und da ist ein Buchstabe vielleicht falsch. Ich weiß nicht ober er XXXX oder XXXX heißt. Ansonsten wurde alles richtig protokolliert und mir auch rückübersetzt.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Nein, ich pflege auch keinen Kontakt mir Georgien, außer mit meiner Mutter.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Ich werde schauen und bis 12.09.2017 alles vorlegen. Ich werde jetzt dann auch die A2 Prüfung machen.

F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Wie ich schon gesagt habe, hatte ich nie einen Reisepass.

Erklärung: Sie haben am 13.11.2014 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 13.11.2014 in der [..] und am 20.12.2016 im BFA [..] bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen?

A: Es war alles in Ordnung, ich bin und war sehr zufrieden. Nach der schlechten Erfahrung in Georgien ist es hier ein Paradies.

F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung oder der Einvernahme?

A: Nein, es gab keine Probleme.

Ergänzende Befragung zum Fluchtgrund:

Erklärung: Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.12.2016 gaben Sie an, dass Sie einen schwarzen USB Stick gestohlen haben.

Aufforderung: Beschreiben Sie detailliert, wie Sie den USB Stick gestohlen haben.

F: Wir waren im Parteibüro der Partei des georgischen Traumes. Wir haben auch Alkohol konsumiert. In diesem Büro stehen auch kleine Schränke mit Schubladen. Ein Schlüsselbund samt Autoschlüssel und USB Stick steckte in einem Schubladenschloss. Ich habe das gesehen. Ich habe schon im Vorfeld von XXXX gewusst, dass dies ein sehr wichtiger USB Stick war. Dieser USB Stick ist immer aktuell gewesen und es wurde nur von Ihm gesprochen. Als ich Ihn gesehen habe, habe ich Ihn vom Schlüsselbund genommen und am nächsten Tag XXXX übergeben, welcher am nächsten Tag gemeinsam mit Sarkashvili in die Ukraine geflüchtet ist. Die Versprechungen die er mir gemacht hat, hat er natürlich nicht gehalten. Er hat von mir das gekriegt was er wollte. Er ist dann selbst geflüchtet und hat mich im Stich gelassen.

F: Wen meinen Sie mit "Wir waren im Parteibüro"?

A: Der XXXX vom Bezirk in Tiflis mit dem Namen "XXXX". Mit Vornamen hat er glaube ich XXXX oder XXXX geheißen: Ich habe mit dem Mann nicht viel zu tun gehabt und deshalb weiß ich auch nicht genau wie er heißt. Es war dann noch ein Parteimitglied des georgischen Traumes. Er stand auch unter Verdacht den USB Stick gestohlen zu haben und welcher in weiterer Folge entführt und bedroht wurde. Es war dann noch eine Frau anwesend. Ich glaube es war eine Liebhaberin von XXXX. Dann waren noch zwei weitere Personen. Am Anfang waren wir zu sechst. Zwei sind dann gegangen und wir waren dann noch zu viert. Ich, diese Frau, XXXX und noch dieser oben erwähnte verdächtigte Person.

Aufforderung: Zeichnen Sie den Grundriss der Büros auf. Zeichnen Sie auch ein, wo sich der USB Stick befunden hat und wo sich die Leute aufgehalten haben, als Sie den USB Stick gestohlen haben,

Anmerkung: Der ASt. zeichnet den Grundriss der Büros auf. Die Zeichnung wird als Beilage 1 dem Akt beigelegt.

Weiters gibt der ASt. noch folgendes zur Zeichnung an.

Es waren mehrere Büros. Das rechte hier war von XXXX. Dort befand sich ein Schreibtisch mit Schubladen, ein Fernseher und gegenüber dem Fernseher war eine Couch. Im Raum oberhalb habe wir auns alle aufgehalten und haben getrunken. Lenks ist noch ein WC gewesen.

Ich bin dann kurz in XXXX Büro gegangen. Ich glaube ich wollte Zigaretten holen. Genau weiß ich das nicht mehr. Es ist schon drei Jahre her. Ich habe dann den USB Stick gesehen aber habe nichts gemacht. Ich bin dann wieder in das andere Büro gegangen. Ich habe dann auf den richtigen Moment gewartet um den USB Stick dann zu stehlen. Der andere Mann, der Mitarbeiter des georgischen Traumes ist auch in XXXX Büro gegangen um etwas zu holen. Deshalb standen wir dann beide unter Verdacht. An diesem Tag passierte nichts. Wir haben uns ganz normal verabschiedet.

Anmerkung: Die Zeichnung wird als Beilage 1 dem Akt beigelegt.

F. Aus welchem Material bestanden die Wände und Türen der Büros?

A: Sie waren nicht aus Massiven Holz sondern ganz billig. Die Eingangstüre war aus Eisen. Die Wände waren ganz normal.

F: Waren Glasscheiben in den Büros? Konnte man von außen in die Büros reinsehen?

A: Nein, wenn die Türe zu war. Konnte man nicht reinsehen. Sie haben diese Bürofläche 5 mal getauscht.

F: Zu welcher Uhrzeit haben Sie den USB Stick gestohlen?

A: Es war auf jedenfalls nach 15:00 Uhr aber nicht später als 18:00.

Aufforderung: Erklärungen weshalb Sie wussten, dass der USB Stick den sie gesehen haben der richtige USB ist?

A: XXXX hat mir diesen USB Stick beschrieben. Er hat mir gesagt, dass es ein schwarzer USB Stick war. Für Ihn war der USB Stick interessant denn dort waren die Informationen gegen hochrangige Beamten der Nationalen Bewegung. Es ist immer so, die gegnerischen Parteien suchen immer die Inforationen die den Ruf der gegnerischen Parteien beschädigen. Deswegen war dieser USB Stick sehr wichtig. Ich habe mir den Inhalt des USB Sticks nicht angeschaut.

Aufforderung: Beschreiben Sie das genaue Aussehen des USB Sticks.

A: Es war ein kleiner USB Stick. Er hatte hinten ein Loch mit einem Ring um ihm an Schlüsselbund dranzuhängen.

F: Wie lief die Übergabe des USB Sticks an Hr. XXXX genau ab?

A: Ich habe mit ihm am gleichen Tag telefoniert. Ich habe zu ihm gesagt, dass ein Junge geboren wurde. Ich habe damit angedeutet, dass ich es geschafft habe. Direkt am Telefon wollte ich das nicht sagen. Am nächsten Tag haben wir auf der Straße in "XXXX" getroffen und ich habe ihm dann den USB Stick einfach gegeben.

F: Welche Informationen genau waren auf dem USB Stick?

A: Er hat zu mir gesagt, dass dies kein USB Stick sondern eine Bombe war, weil viele Informationen von hochrangigen Beamten darauf waren. Er hat mir aber nicht detailliert gesagt was genau darauf ist und gegen wen. Aber bei jeden zweiten Wort ist dieser USB Stick gefallen, also war er sehr wichtig.

F: Sie waren offizielles Parteimitglied von beiden Parteien. Besitzen Sie auch einen Parteiausweis?

A: Ich war kein offizielles Parteimitglied beider Parteien. Ich habe gegen Bezahlung für die Partei gearbeitet. Ehrlich gesagt, für eine Nationale Partei habe ich auch gerne gearbeitet. Ich habe auch viel für diese gemacht. Nach der Wahlniederlage habe ich gesehen, dass diese nicht mehr sehr gut waren und ich habe die Seite gewechselt. Ich war von der Nationalen Bewegung auch etwas enttäuscht.

F: Welche Position bzw. Funktion hatte XXXX in der Partei?

A: Er war im Bezirk "XXXX" der XXXX und er hat auch den selbstständigen Abgeordneten XXXX. Er war selbstständiger Abgeordneter des georgischen Traumes und XXXX hat ihn unterstützt. Der selbstständige Abgeordnete der Nationalen Bewegung war XXXX.

Auf dem USB Stick waren laut Ihren Angaben sehr brisante Informationen. Weshalb hatte dieser Hr. XXXX bei sich im Büro?

A: Es ist schwer zu erklären. Es herrschte damals Chaos in Georgien. Es wurden sehr viele CDs, viele Aufnahmen und USB Sticks gefunden mit solchen Aufnahmen. Damals und heute war es üblich andere zu Filmen. Der Premierminister hat offiziell angekündigt, dass 10 große Gefäße mit vielen solchen Filmen und USB Sticks gefunden und vernichtet wurden. In Zugdidi wurden diese Gefäße vernichtet. Man kann das auch über Youtube finden.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Aber ehrlich gesagt interessiert mich das auch nicht so richtig. Aber wenn man normal denkt muss man ein wenig im Internet und Fernsehen nachsehen, was in der Heimat passiert. Wir sind leider wieder zu den 90er Jahren zurückgekehrt. Ich habe Angst um mein Kind, welches in Georgien ist. Ich habe vor, dass mein Kind den Nachnamen ändert, um Probleme zu vermeiden.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist bis 19.09.2017.

Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt.

Anordnung: Eine Pause von 5 Minuten wird angeordnet.

Beginn der der Pause: 10:40

Ende der Pause: 10:45

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Mein Leben dreht sich eigentlich nur um meine Kinder und meine Familie. Ich gehe sehr oft mit meinen Kindern spazieren. Wenn Schule ist begleite ich das Kind zu Schule und hole es wieder ab. Ich gehe auch in den Hofgarten Schach spielen. Ich möchte gerne mich beim Staat Österreich bedanken. Es ist das schönste und wunderbarste Land auf der Welt und wenn ich unser politisches System mit dem Österreichischen vergleiche ist mir noch klarer, dass Österreich ein Rechtsstaat ist. Österreich hat mich hier praktisch ein zweites Leben geschenkt. Egal was passiert werde ich immer dankbar sein. Ich träume davon eine Arbeitserlaubnis zu haben und selbst meine Familie zu ernähren. Ich bin arbeitswillig und voller Energie und möchte nicht dem Staat zur Last fallen.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten?

A: Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekomme ist es mir egal, ich würde jede Arbeit machen.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich bekomme 252 Euro von der Grundversorgung. In der Wintersaison arbeitet meine Frau. Da bekommt sie 200 Euro dafür. Das ist aber nur für drei Monate im Jahr.

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: Wir leben jetzt in einer Privatwohnung. Meine Frau hat eine sehr gute Freundin hier gefunden. Sie ist aus österreichischer Staatsbürgerin. Diese unterstützt uns finanziell bei der Miete. Die Grundversorgung unterstützt uns auch und wir bezahlen 100 Euro dazu.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Ich bekomme Nachhilfe in Deutsch von meiner Schwägerin. Ich möchte demnächst auch die A2 Prüfung ablegen.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A: Wir haben soziale Kontakte mi Österreichern. Mit Nachbarn oder den Eltern der Schulkameraden, mit dem Fußballtrainer und beim Schach spielen habe ich Kontakte mit Österreichern. Da ich ja arbeitslos bin, fühle ich mich fehl am Platz und sehr schlecht. Ich würde sehr gerne arbeiten und meine jungen Jahre nützen, um etwas Nützliches zu machen.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein. Wie gesagt nur meine Schwägerin.

F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?

A: Nein.

Vorhalt bei sicherem Herkunftsstaat:

Sie werden darüber informiert, dass mit 16.02.2016 die Herkunftsstaaten (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mongolei, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Albanien, Ghana, Marokko, Algerien, Tunesien und Georgien) durch die zuletzt geänderte VO BGBl II, 47/2016 als sichere Herkunftsstaaten festgelegt wurden. Das bedeutet, dass in diesen Staaten in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.

Dazu bestimmt § 18 BFA-VG dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Rückkehrentscheidung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

A: Nein. Es ist lächerlich, dass Georgien auf dem 7. Platz der sicheren Staaten ist und Österreich weiter unten. Das würde ja heißen, dass Georgien sicherer als Österreich ist.

Erklärung: Da Ihnen die aufschiebende Wirkung aberkannt und daher keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wird, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich geprüft.

F: Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Nein.

F: Verfügen Sie über Barmittel?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte im europäischen Raum?

A: Nur wie gesagt meine Familie und meine Schwägerin hier in Österreich.

F: Seit wann ist Ihre Schwägerin in Österreich?

A: Ich glaube sie ist seit 5 Jahren hier.

F: Wie sind die Personalien Ihrer Schwägerin?

A: Ihr Name ist XXXX, wann sie geboren weiß ich nicht genau.

F: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihre Schwägerin in Österreich?

A: Ich glaube sie hat jetzt Visum bekommen. Genauer gesagt hatte Sie eine Einvernahme in Wien und sie hat irgendeinen Aufenthaltstitel bekommen. Sie wartet aber noch auf einen Bescheid.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war.

..."

Von der Behörde wurden nach der Einvernahme weitere medizinische Dokumente eingeholt.

Am 11. September 2017 legten Sie weitere medizinische Dokumente vor.

Am 15. September 2017 legten sie eine schriftliche Stellungnahme ohne Quellen in der Sie in gebrochenem Deutsch anführten, dass es keine Redefreiheit gäben würde, Journalisten nicht geschützt würden, die Gerichte nicht unabhängig wären, das Demonstrationsrecht nicht funktionieren würde, es politische Verfolgung und Terror geben würde, sich die Regierung nicht für NGOs interessieren würde, es Gewalt gegen Frauen und Kinder gäbe, auch führten Sie eine schlechte Krankenversorgung an.

...".

In der Erstbefragung gab bP2 im Wesentlichen an, Sie hätte in einer Strafanstalt gearbeitet und jeder hätte gewusst, dass Sie Anhängerin der Nationalen Bewegung gewesen wären. Es wäre zum Machtwechsel gekommen und Sie wären auf Grund Ihrer politischen Gesinnung entlassen worden. In Haft wäre ein Häftling mit dem Namen XXXX gewesen, der Sie gehasste hätte. Er wäre im Mai 2014 entlassen worden. Am 29.05.2014 wären Sie in einem Büro der nationalen Bewegung gewesen und hätten bezahlte Kleinarbeit dort geleistet. Sie wären nach der Arbeit mit einem Linienbus nach Tiflis gefahren. Sie wären vorne neben dem Busfahrer gesessen. In der Nähe von Tiflis hätten Sie in einem Auto Herrn XXXX gesehen. Das entgegenkommende Auto hätte dann versucht den Bus frontal abzuschießen. Der Busfahrer wäre ausgewichen und gegen eine Haltestelle gefahren. Sie wären ohnmächtig geworden und in einem Krankenhaus wieder aufgewacht. Sie wären dort operiert worden. Auch führten Sie aus, dass eine Freundin von Ihnen, die Sozialarbeiterin wäre, mit Herrn XXXX gesprochen hätte und dieser gemeinte habe, er würde Sie so oder so umbringen. Auch wenn es ihm beim Autounfall nicht gelungen wäre. Den Unfall habe er mit Vorsatz herbeigeführt. Die nächsten 3 Monate hätten Sie sich daher im Dorf XXXX versteckt. Als Sie wieder auf den Beinen waren wären Sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr hätten Sie nur Angst von Herrn XXXX.

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der niederschriftlichen Einvernahme in Bezug auf bP2)

"...

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Nein.

F: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern?

A: Nein, ich habe auch eine ärztliche Bestätigung dass ich gesund bin.

F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.

A: Ja, ich möchte die oben genannte Bestätigung vorlegen.

Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines weiteren Arztbesuches von Ihnen und Ihrer Kinder hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, das habe ich verstanden.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, es hat alles gepasst.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ja, ich möchte folgendes vorlegen:

* Verschiedene Empfehlungsschreiben

* A1 Zertifikat

* Meldezettel Kinder und Antragstellerin

* Arbeitsbestätigung

* Schulbesuchsbestätigung

* Georgisches Arbeitsbuch

* Schwimmpass von XXXX

* Geburtsurkunde Kinder und der Antragstellerin in Kopie

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Ich habe nur die Asylkarte und eine Bankkarte, sonst nichts.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein, ich habe nie ein besessen.

F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein, er ist abgelaufen. Der Reisepass wurde ohne Probleme im Justizgebäude von Rustavi ausgestellt, Ausstellungsdatum unbekannt.

F: Sind Sie damit einverstanden dass die vorgelegten Unterlagen zum Akt genommen und allenfalls auf ihre Echtheit überprüft werden?

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Erklärung: Sie haben am 12.09.2014 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 12.09.2014 vor der Polizeiinspektion St. Georgen/A. EAST bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen?

A: Ganz normal.

F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung?

A: Nein, ich stand mehr unter Stress, aber sonst nichts.

Datenaufnahme:

Name XXXX

Geschlecht weiblich

Vorname XXXX

geboren am XXXX

Geburtsort/Geburtsstaat XXXX, Georgien

Staatsangehörigkeit Georgien

Volksgruppe Georgierin, Kaukasischer Stamm

Religion christlich- orthodox

Familienstand geschieden, derzeit in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX

Dokumente:

Dokumentenart georgischer Personalausweis im Original

Nummer XXXX

Ausgestellt am XXXX

Ausgestellt von Justizamt in XXXX

Gilt von 23.06.2010

Gilt bis 23.06.2020

Verwandte im Herkunftsland:

Vater XXXX

geboren am XXXX

Anmerkung verstorben

Mutter XXXX

geboren am XXXX

Adresse XXXX

Name XXXX

Eig. Adr. XXXX

Schwester XXXX

geboren am XXXX

Adresse XXXX

Anmerkung verheiratet, vier Kinder

Anmerkung: Die Antragstellerin gibt an weitere entfernte Verwandte in Georgien zu haben.

Verwandte außerhalb des Heimatlandes:

Sohn XXXX

geboren am XXXX

Adresse Österreich, wohnt bei der Mutter im Wohnheim

Anmerkung ist 10 Monate nach der Einreise der Mutter nach Österreich

Sohn XXXX

geboren am XXXX

Adresse Österreich, wohnt bei der Mutter im Wohnheim

Anmerkung in Österreich geboren

Schwester XXXX

geboren am XXXX

Adresse Österreich, Adresse nicht bekannt

Anmerkung besitzt keinen Aufenthaltstitel

Cousine XXXX

geboren am ca. 37 Jahre alt

Adresse nicht bekannt

Anmerkung war in Österreich aufhältig und hatte einen Aufenthaltstitel in Österreich, genaues nicht bekannt

Ex- Mann XXXX

geboren am XXXX

Adresse Spanien, genaues unbekannt

Anmerkung geschieden

Schulausbildung:

Schultyp AH

Von 1991

Bis 2002

Ort XXXX

Anmerkung Schultyp UN

Von 2002

Bis 2004

Ort Tiflis

Anmerkung XXXX, abgebrochen nach zwei Jahren wegen Schwangerschaft

Sonstige Ausbildungen:

Diverse Informatikkurse

Sozial Arbeiter- Prüfung von September 2013

Sprachen:

Georgisch sehr gut

Russisch mittelmäßig

Deutsch ein bisschen

Wort und Schrift:

Georgisch sehr gut

Russisch mittelmäßig

Deutsch mittelmäßig

Beruflicher Werdegang:

Beschäftigungsart Projektzeichnerin

Von 2010

Bis Oktober 2012

Dienstgeber XXXX

Anmerkung Das Unternehmen hatte einen Namenswechsel, neuer Name nicht genau bekannt.

Beschäftigungsart XXXX

Von Jänner 2013

Bis Dezember 2013

Dienstgeber XXXX

Anmerkung War nur ein Jahr beschäftigt; der Ex-Mann der Schwester war der Stellvertretender Leiter dieser Anstalt wurde wegen politischen Gründen entlassen; die Schwester XXXX auch in dieser Strafanstalt tätig.

Beschäftigungsart Schreibkraft

Von 2002

Bis 2003

Dienstgeber GmbH der Schwester, genauer Name nicht bekannt

Beschäftigungsart Lebensmittelverpackerin

Von 2007

Bis 2009

Dienstgeber XXXX

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin in Georgien/ XXXX geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich bin Georgierin und christlich- orthodox. Ich spreche die Sprachen Georgisch, Russisch und Deutsch. Ich kann Georgisch, Russisch und Deutsch lesen und schreiben. Ich habe von 1991 bis 2002 die Schule besucht, danach habe ich studiert. Meine Familie hatte nie Geldprobleme, wir hatten ein schönes Leben in Georgien. Meine Schwester hatte eine eigene Firma, wo ich als Schreibkraft im Büro tätig war. 2005 habe ich geheiratet und dann meinen ersten Sohn XXXX bekommen. Im Jahr 2006 ist mein damaliger Mann aus Georgien wegen unbekannten Gründen ausgereist, wir hatten nur noch Kontakt über Skype. Ab 2007 habe ich in einer Firma Namens XXXX, in der meine Schwester Juristin war, gearbeitet. Meine Schwester arbeitet heute immer noch in dieser Firma. In dieser Firma habe ich meinen jetzigen Mann kennengelernt, er war Distributeur dort. Wir sind getrennt geflüchtet und ich habe ganz andere Fluchtgründe als er. Er hat aber bewusst XXXX als Reiseziel ausgewählt. Von 2009 bis 2010 war ich arbeitslos. Im Jahr 2010 habe ich dann bei XXXX angefangen. In der Zeit von 2009 bis 2010 habe ich sehr viele Bewerbungen geschrieben, da man in Georgien Kontakt braucht, um Arbeit zu finden. Schlussendlich, habe ich dann selbst über meine Kontakte durch den Ex- Mann meiner Schwester, die Arbeit in der XXXX erhalten. Bei der XXXX habe ich 800 Lari + Prämien bekommen. Im Gefängnis habe ich 1500 Lari + Prämien erhalten. Ich hatte nie Geldsorgen, es ging mir immer gut. Ich habe im Jahr 2005 kirchlich XXXX geheiratet und habe ein gemeinsames Kind (XXXX) mit ihm. Ich war nie standesamtlich verheiratet. Wir sind auch nicht offiziell geschieden. Ich habe laufend Kontakt mit meiner Familie über Skype.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

A: Meine Mutter hat eine Wohnung in XXXX. Meine Schwester hat eine Wohnung in Tiflis und XXXX. Der derzeitige Mann meiner Schwester hat auch eine Wohnung in XXXX.

F: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A: Ich lebte mit meinem Mann seit 2004 in einer Lebensgemeinschaft. Der Tauf- Tag meines ersten Sohnes und der Tag unserer kirchlichen Hochzeit waren am 19.02.2005.

F: Sind Sie standesamtlich verheiratet?

A: Nein.

F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet?

A: Nein.

F: War Ihr Mann zuvor schon jemals verheiratet und gibt es Kinder aus dieser Beziehung?

A: Nein.

F: Gibt es bezüglich Ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen?

A: Es existiert eine Urkunde, falls notwendig kann ich diese Vorlegen.

F: Wer waren die Zeugen bei Ihrer Hochzeit?

A: XXXX und XXXX.

F: Besitzen Ihre Kinder eine Geburtsurkunde?

A: Wurde bereits vorgelegt.

F: Seit wann sind Sie geschieden?

A: Es gibt keine offizielle Scheidung, da mein Ex-Mann das Land verlassen hatte und keine kirchliche Scheidung durchgeführt werden hat können.

F: Haben Sie das Sorgerecht für Ihren Sohn XXXX?

A: Ich hatte nie Kontakt mit dem Gericht oder ähnlichen. Mein Mann hat das Land verlassen und hat meinen Sohn nie richtig kennengelernt.

F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist?

A: Ja, ich habe die Telefonnummer meiner Schwester. Die Nummer lautet ohne Vorwahl XXXX.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?

A: Ich habe laufend Kontakt mit meiner Familie über Skype.

F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.?

A: Wie bereits gesagt, meine Schwester arbeitet und meine Mutter ist Pensionistin.

F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?

A: Mein Mann hat eine Wohnung in Georgien, dort könnte ich eventuell wohnen, aber wir werden nicht zurückkehren.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Natürlich, ich habe dort viele Jahr gelebt, derzeit habe ich keinen Kontakt mehr.

F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in Georgien aus und wenn ja, wo haben Sie sich in Georgien schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?)

A: Ich kenne Georgien gut, ich war in XXXX regelmäßig und wir waren auch oft am Meer.

F: In welchem Zeitraum haben Sie in Georgien gelebt?

A:Von meiner Geburt bis zur Ausreise nach Österreich.

F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?

A: Sehr gut.

F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?

A: Sehr gut.

Anordnung: Eine Pause wird angeordnet.

Beginn 10:50

Fortsetzung: 11:00

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Es war am 29.05.2014 hatte ich einen Unfall, danach habe ich mich entschlossen die Heimat zu verlassen. Ich habe einige Zeit Wege gesucht, wie ich die Heimat verlassen kann.

F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der Polizeiinspektion St. Georgen gemacht haben, erinnern?

A: Ja.

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

A: Nein.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: Ich habe ca. 700 Euro bezahlt. Konkret habe ich das Geld nie bezahlt mein erster Mann XXXX hat dieses Geld bezahlt. Er hatte Kontakt mit Türken und hat die Reise organisiert.

F: Können Sie Ablauf der Reise beschreiben?

A: Nach dem Unfall war ich in XXXX am 05.09.2014 habe ich meine Dorf verlassen und nach Batumi gereist. Dort hat mich der Schlepper abgeholt mit meinen Sohn, weil ich eine schlechte emotionale Lage hatte und das Gefühl verfolgt zu werden hatte, deswegen habe ich meinen Sohn in die Türkei mitgenommen. In der Türkei hat mich mein Ex- Mann dann davon überzeug meinen Sohn in der Türkei zu lassen und später nachzuholen. Der gleiche Schlepper hat mich dann in bis nach Wien begleitet am 12.09.2014 kam ich in Wien an. Wir sind mit einem grünen Kleinbus von der Türkei nach Wien gereist. Ich habe meinen Sohn bei meinem Ex- Mann in der Türkei gelassen. Ich bin illegal gereist, der Kleinbus, in dem wir gereist sind, hatte keine Fenster hinten, darum kann ich die genaue Route von der Türkei weg nicht beschreiben.

F: Woher haben Sie das Geld?

A: Konkret habe ich das Geld nie bezahlt mein erster Mann XXXX hat dieses Geld bezahlt.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich habe nur einen Personalausweis gehabt, ich war in dem Bus hinten versteckt. Wir haben nur bei Tankstellen angehalten, dass Essen wurde mir gegeben.

F: Warum sind Sie nicht mit Ihrem Sohn gereist?

A: Mein Ex-Mann hat mich überzeugt mein Kind dort zu lassen um nicht 7 Tage versteckt reisen zu müssen, um dann leichtere Wege für die Reise zu finden.

F: In welchem Zeitraum war Ihr Sohn in der Türkei?

A: Er war 2 Wochen dort von ca. 07.09.2014 bis ca. 21.09.2014. Dann ist er wieder zurück nach XXXX.

F: Wo war Ihr Sohn dann in XXXX untergebracht?

A: Bei meiner Mutter.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Ich bin deswegen nach Österreich, weil meine Schwester auch da war.

V: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg ab der Türkei keine Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.

A: Ich sage die Wahrheit, wir haben auch angehalten auf dem Weg. Wo wir angehalten haben, waren aber nur Tankstellen. Ich konnte nicht erkennen in welchen Ländern ich war. Die Umgebung war schöner als in Georgien und besser beleuchtet, mehr kann ich nicht dazu sagen. Außerdem war ich in einer schwierigen Lebensphase und habe den genauen Weg nicht nachvollziehen können.

F: Warum sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer derzeitigen Partnerin gereist?

A: Damals haben wir überhaupt nicht gewusst, dass wir zusammen kommen. Er hat mich erst später übers Internet kontaktiert.

F: Wann ist Ihr Partner nach Österreich gekommen?

A: Am 12.11.2015.

F: Wie lange haben Sie sich in der Heimat gekannt?

A: Ich habe ihn der Firma XXXX kennengelernt, das war im Jahr 2007

F: Wann haben Sie angefangen eine Beziehung zu haben?

A: In Georgien als wir uns in dieser Firma kennengelernt haben, hatten wir nur geflirtet, er hatte damals auch eine Familie. Ich habe Sympathie von seiner Seite aus schon immer feststellen können. Aber zusammen sind wir erst seitdem wir beide hier in Österreich sind. Er ist seit 6 oder 7 Jahren geschieden.

F: Wo haben Sie sich in Österreich getroffen?

A: Er ist nach XXXX gekommen, dann haben wir uns getroffen. Nach der seiner Erstbefragung ist er nach XXXX gereist.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, das war alles.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein, offiziell war ich nicht registriert. Ich war in der Partei der Nationalen Bewegung bei Werbeaktionen tätig.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein, so richtig verfolgt wurde ich nicht. Ich bin aber deswegen ausgereist. Ein Parteimitglied der Partei georgischer Traum hat sich aggressiv gegenüber mir verhalten. Er war ein Gefangener in der Strafanstalt in der ich gearbeitet habe. Sein Name war XXXX. Er hat meinen Unfall verursacht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Am 12.12.2013 haben sie mich von der Arbeit entlassen und so hat alles angefangen. Am 29.05.2014 war ich im Office der nationalen Bewegung von Georgien in XXXX, weil ich eine für mich vorbereitet Aufgabe abholen wollte. Als ich fertig war wollte ich mit dem Kleinbus von XXXX nach Tiflis fahren. In der Zwischenzeit habe ich erfahren, dass der Straftäter Namens XXXX schon freigesprochen war. Als ich im Bus war und nach Tiflis fahren wollte habe ich gesehen, dass der Weg das die Straße immer enger wurde. Ich habe ein weißes Auto gesehen, in diesem konnte ich den Straftäter XXXX erkennen und ich befand mich neben dem Busfahrer im Bus. Nachher weiß ich nichts mehr, ich bin erst im Krankenhaus wieder aufgewacht. Mir wurde erzählt, dass der Autobus gegen eine Bushaltestelle geprallt ist und dass das weiße Auto uns langsam entgegen gekommen ist. Dieses Auto wollte uns von der Seite her in einen Abgrund neben der Straße stoßen, aufgrund dessen das vor uns eine Haltestelle aus Metall war sind wir gegen diese Haltestelle geprallt und ins Schleudern geraden. Als ich in der Strafanstalt gearbeitet habe, hatte ich schon gemerkt, dass dieser XXXX sich sehr aggressiv gegenüber mir verhalten hat. Er galt generell als gefährlicher Straftäter. Er wurde in der Strafanstalt geschlagen und gefoltert. Als er erfahren hat, dass ich die Verwandte von XXXX, dem ersten Mann meiner Schwester, bin hat er sich aggressiv gegenüber mir verhalten. XXXX, war der stellvertretende Leiter der Strafanstalt.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

Anordnung: Eine Pause wird angeordnet.

Beginn: 12:05

Fortsetzung 12:35

F: Gab es jemals irgendwelche Übergriffe auf Sie oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: In welchem Krankenhaus wurden Sie behandelt?

A: In XXXX, Tiflis, im XXXX.

F: Welche Verletzungen hatten Sie?

A: Ich hatte Knochenbrüche, am Schlüsselbein es wurde mir auch ein Platin Schlüsselbein eingesetzt.

F: Gibt es ärztliche Berichte betreffend Ihres Unfalls?

A: Meine Schwester könnte diese Unterlagen besorgen. Ich möchte auch Fotos betreffend meines Unfalls vorlegen.

Anmerkung: Die Antragstellerin legt 3 Fotos von dem Unfall vor.

F: Gab es eine Anzeige gegen den Lenker des weißen Autos?

A: Ich war 3 Monate in XXXX und habe das Land anschließend sofort verlassen, ich weiß deswegen nicht ob es eine Anzeige gibt.

F: Warum wurden Sie von der Arbeit entlassen?

A: Ich nehme politische Gründe an, es hängt sicher damit zusammen, dass der Ex- Mann meiner Schwester auch entlassen wurde, da er politisch tätig war.

F: Konkretisieren Sie mir das. Warum haben Sie ihre Arbeit verloren?

A: Ich wusste bereits vorher, dass ich nur ein Jahr beschäftigt sein werde. Nach 6 Monaten wurde mir gesagt, dass im sozialen Bereich in der XXXX Leute gesucht werden und mir wurde angeboten dort zu arbeiten (die Antragsteller weicht von der Frage ab und will offenbar nicht antworten). Konkret weiß ich nicht warum ich entlassen wurde, es ist nur eine Vermutung meinerseits.

F: Wie haben Sie XXXX vor dem Unfall erkennen können?

A: Er ist sehr langsam gefahren und war in der Nähe unseres Autos. Der Busfahrer war verwirrt in diesem Moment und ist aus dem Fenster gesprungen, der Bus war dann natürlich unkontrolliert und ist auf die Bushaltestelle gerast. Der Busfahrer hätte uns sicherlich retten können Falls er sich besser verhalten hätte. Mir wurde auch nach dem Unfall erzählt, dass dieser XXXX betrunken war.

F: Warum wollte Hr. XXXX einen Unfall verursachen?

A: Das müssen Sie ihn fragen.

F: Ich frage aber Sie weil Sie behaupten von diesen Herrn verfolgt zu werden?

A: Weil er mich hasst und mich in der Strafanstalt auch verbal und politisch beleidigte.

F: Waren Sie alleine in diesem Bus?

A: Nein, es war auch noch der Fahrer und ca. 4 weitere Leute im Bus.

F: Das heißt, Hr. XXXX, wollte nicht nur sie töten oder verletzen sondern auch noch zumindest 5 weiter Personen?

A: Wahrscheinlich. Sein Ziel war ich und er hat auch vorher Alkohol konsumiert.

F: Woher wissen Sie das?

A: Ich habe es von Bekannten und Verwandten gehört, dass hat sich in unserer kleinen Stadt herumgesprochen?

F: Warum wollte Sie Hr. XXXX töten bzw. zumindest schwer verletzen und hätte auch noch den Tod oder schwere Verletzungen anderer Personen in Kauf genommen. Erklären Sie mir das?

A: Der Grund ist, dass ich Parteimitglied bei der Nationalen Bewegung war.

F: Das heißt, Hr. XXXX ermordet wahllos Mitglieder der Partei Nationale Bewegung?

A: In meinem Fall war das so.

F: Woher wissen Sie das?

A: Weil er auf unser Fahrzeug geprallt ist.

F: Woher wollen Sie wissen, dass er nicht jemanden anderen im Bus töten oder verletzen wollte?

A: Weil er mich ständig mit dem Ermorden bedroht hat, als ich in der Strafanstalt arbeitete.

F: Was haben Sie als Strafvollzugsbeamtin dann gemacht?

A: Gar nichts.

F: Das ist unglaubwürdig, dass in einem Gefängnis eine Beamtin bedroht wird, und nichts passiert bzw. das einfach so hingenommen wird. Was sagen Sie dazu?

A: In Georgien ist das nicht so. Wenn man in Georgien keine Kontakte hat mit Personen in staatlichen Dienst, dann wird man auch nicht beschützt oder man bekommt auch keine Arbeit. Der Mann meiner Schwester war nur noch 2 Monate nach meiner Einstellung als stellvertretender Leiter beschäftigt, dann hat mir niemand mehr geholfen.

V: Aber sie waren ja selbst im staatlichen Dienst, der stellvertretende Leiter der Strafanstalt war ja sogar der EX-Mann ihrer Schwester und hat Ihnen den Job verschafft? Bleiben Sie bei Ihrer Darstellung?

A: Ja.

F: Wurde XXXX verhaftet?

A: Ich weiß es nicht. In der Zeitung stand nur, dass es einen Unfall gegeben hat.

F: Woher haben Sie erfahren, dass dieser Mann betrunken war?

A: Diese Stadt ist sehr klein und meine Bekannten haben das meiner Mutter erzählt.

F: Warum war XXXX in der Strafanstalt?

A: Er hat praktisch sein ganzes Leben in der Strafanstalt verbrachten, wegen Mord und Raub. So genau weiß ich es nicht. Ich weiß nur, dass er zu diesem Zeitpunkt wegen Mord im Gefängnis war.

F: Können Sie Herr XXXX beschreiben?

A: Er war eher dunkelhäutig, mittelgroß und hatte schwarze Haare.

F: Eine genauere Beschreibung können Sie nicht geben?

A: Mittelgroß und etwas fester und er hatte viele Haare, mehr kann ich nicht sagen.

F: Wo genau war der Unfall?

A: Zwischen XXXX und Tiflis, in XXXX.

F: Warum konkret wurden Sie von Herrn XXXX angegriffen?

A: Weil ich der Partei der Nationalen Bewegung tätig war und weil XXXX im Gefängnis gefoltert und geschlagen wurde. XXXX hat eine Verbindung zwischen mir und meinem Verwandten XXXX gesehen, den er für die Folterung verantwortlich gemacht hat.

F: Wo wohnt Hr. XXXX?

A: Das weiß ich nicht.

F: Woher wusste Herr XXXX, dass Sie sich im Bus befinden?

A: Wahrscheinlich hatte er Informationen darüber, weil ich im Office der Partei der Nationale Bewegung war.

F: Wieso sollte er aus dem Office der Partei Informationen bekommen, wo er doch offenbar so einen Hass gegen die Partei hegt, dass er Sie allein deshalb töten wollte?

A: Er wurde im Mai freigesprochen und es gab vermutlich einen Verräter.

F: Woher wusste Herr XXXX, dass Sie Mitglied dieser Partei sind?

A: In der Arbeit wussten das alle.

F: Woher wussten Sie, dass Herr XXXX aus dem Gefängnis entlassen wurde?

A: Eine alte Arbeitskollegin hat mich darüber Informiert.

F: Können Sie Ihr Vorbringen mit weiteren Beweismitteln untermauern?

A: Es könnte sein, dass ich einen Unfallbericht besorgen kann. Ich werde dafür meine Familienmitglieder kontaktieren.

F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht?

A: Nein, das war gar nicht möglich. Sobald ich gesund war bin ich ausgereist. Bei uns werden die Menschenrechte nicht so geschützt wie hier in Österreich. Ich vermute deswegen, dass es keinen Sinn hat mich an irgendeine Behörde zu wenden.

F: Und nach diesem Unfall, der einem Mordversuch gleichkommt, haben sich auch die Behörden nie an Sie gewandt?

A: Vermutlich haben Sie mich gesucht, aber ich habe mich versteckt, weil ich schon beschlossen habe, nach Österreich auszureisen.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Sie werden keine Ruhe geben, weil ich weiß, dass der Mann meiner Schwester nicht mehr in Georgien ist und geflüchtet ist. Ich befürchte, dass die Anhänger der Partei Georgischer Traum mich ermorden werden.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A:Nein.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: In einem anderen Teil des Landes wären auch Anhänger der Partei Georgischen Traums gewesen, deswegen konnte ich nirgendwo hin.

F: Waren Sie registriertes Mitglied der Nationalen Bewegung?

A: Nein.

F: Übten Sie in dieser Partei eine bestimmt Funktion aus?

A: Nein, ich habe Schwarzarbeit durchgeführt. Ich habe zum Beispiel Unterschriften gesammelt. Ich habe auch verschieden Werbungstätigkeiten für die Partei durchgeführt.

F: Können Sie ihre Funktion durch ein Bescheinigungsmittel glaubhaft machen?

A: Nein.

F: Was hat Sie dazu bewogen eine Funktion in dieser Partei zu bekleiden und seit wann üben Sie diese aus?

A: Weil ich Geld bekommen habe. Ich war von 2008 bis 2012 tätig, habe aber später auch noch Kontakte gehabt.

F: Warum sympathisieren Sie ausgerechnet für diese Partei?

A: Weil damals als die Nationale Bewegung regiert hatte, war alles sicherer.

F: Beschreiben Sie das Parteisymbol Ihrer Partei?

A: Ich weiß nicht wie es ausschaut.

F: Bei welcher (landesweiten) Wahl ist Ihre Partei zuletzt angetreten?

A: Im Oktober 2016.

F: Wie viel Prozent der Stimmen erhielt Ihre Partei ungefähr bei der letzten landesweiten Wahl?

A: Wir haben ca. 46% erhalten.

F: Beobachten Sie das Geschehen in Ihrer Partei auch seit ihrer Ankunft in Österreich?

A: Ja, gelegentlich mithilfe des Fernsehers und dem Internet. Natürlich interessiert mich die Lage in Georgien es passieren nur schreckliche Sachen.

F: Wodurch unterscheidet sich diese Partei insbesondere hinsichtlich der Ziele von den anderen Parteien in ihrem Land?

A: Wir mussten als meine Partei an der Macht nicht hungern, hatte Wärme und Licht. Es war einfach alles besser.

F: Wer war der oberste Vorsitzende ihrer Partei im Land zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?

A: Sein Name war XXXX und er war auch Bürgermeister von XXXX bis 2012.

F: Wie ist die Partei organisiert?

A: Die Organisationsstruktur der Partei kenne ich nicht. Ich habe nur Aufträge bekommen und diese umgesetzt. Zum Beispiel sollte ich 10.000 Unterschriften sammeln wofür ich dann Geld bekommen habe.

F: Wer hat Ihnen diese Aufträge und wo gegeben?

A: Ein Parteimitglied namens Georgi, mehr weiß ich nicht. Das war im zentralen Büro der Partei in XXXX, XXXX

F: Welche Rolle spielt die Partei zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatstaates in der Regierung?

A: Sie war die Oppositionspartei in Georgien.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Ich weiß auch, dass die Georgier eine Information über die Lage in Georgien vom Bundesamt bekommen und dass diese meiner Meinung nach nicht der Wahrheit entspricht.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben?

A: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist bis 11.01.2017.

Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Am 12.09.2014.

F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Seit 12.09.2016 bin ich durchgängig hier.

F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Momentan habe ich ein kleines Kind und damit sehr beschäftigt. Ich gehe auch einer Saisonarbeit nach. Ich habe auch eine Bestätigung dafür vorgelegt. Mir gefällt XXXX zum Wohnen, ich würde am liebsten nie dieses Land verlassen.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Ich darf 230 Euro im Monat verdienen. Ich darf auch nur Saisonarbeit nachgehen.

F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten?

A: Ich würde arbeiten, egal was. Wenn ich eine legal Beschäftigung haben darf.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Von der Sozialhilfe und der Saisonarbeit.

F: Wenn ja, wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen?

A: Ich bekomme ca. 1040 Euro.

F: Können Sie Ihr Einkommen durch Beweismittel belegen?

A: Ja, ich kann einen Lohzettel vorlegen.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Ja, wie bereits erwähnt.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

A: Es gibt keine freien Kursplätze mehr, aber ab März darf ich einen Kurs besuchen. Ich schreibe besser in Deutsch als ich es spreche. Ich kann im Alltag ganz normal kommunizieren.

F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?

A: Nein, in Georgien gibt es nichts vergleichbares.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A: Ich habe alle Chancen genützt, um zu arbeiten und lernen. Ich hatte nicht die Chance mehrere Leute kennenzulernen, da ich Asylwerber bin.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Ja, wie bereits gesagt.

F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

A: Ich wohne in einem Heim, meine Familie muss sich die Zimmer nicht teilen. Ich lebe mit meinem Lebensgefährten und meinen Kindern in einer Familiengemeinschaft.

F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?

A: Nein.

F: Haben Sie für Ihre Kinder spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre Kinder die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie?

A: Ich habe als gesetzliche Vertreterin, nämlich als Mutter für meine Kinder einen Asylantrag gestellt. Ich habe zu diesem Verfahren bereits alle Angaben in meinen Einvernahmen gemacht. Diesen Angaben habe ich nichts mehr hinzuzufügen. Für meine Kinder habe ich keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für meine Kinder sollten die gleichen Gründe gelten wie für mich. Meine Angaben gelten auch für meine Kinder.

F: Haben Ihre Kinder gesundheitliche Probleme?

A: Nein.

F: Wie sieht der Alltag Ihrer Kinder derzeit in Österreich aus?

A: Mein ältester Sohn besucht die Schule, Spielt Fußball und schwimmt.

Vorhalt bei sicherem Herkunftsstaat:

Sie werden darüber informiert, dass mit 16.02.2016 die Herkunftsstaaten (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mongolei, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Albanien, Ghana, Marokko, Algerien, Tunesien und Georgien) durch die zuletzt geänderte VO BGBl II, 47/2016 als sichere Herkunftsstaaten festgelegt wurden. Das bedeutet, dass in diesen Staaten in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.

Dazu bestimmt § 18 BFA-VG dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Rückkehrentscheidung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

A: Ich möchte dazu sehr viel sagen, aber das schreibe ich in meine Stellungnahem zu den Länderinformationsblättern.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

Anordnung: Eine Pause wird angeordnet

Beginn 14:10

Fortsetzung: 14:30

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, die genannten Beweismittel (ärztliche Befunde und Unfallbericht) bis zum 11.01.2017 im Original dieser Behörde vorzulegen. Bitte legen Sie auch das Originalkuvert vor, in welchem Sie diese Dokumente erhalten haben. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, das habe ich verstanden.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

Vermerk: Das bisherige Vorbringen zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen wird im Wesentlichen wiederholt und der dem Antragsteller nun die Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch mit dem Leiter der Amtshandlung eingeräumt.

Frage: Haben Sie noch Fragen an den Leiter der Amtshandlung?

Antwort: Nein, ich habe keine Fragen mehr, ich habe alles verstanden und mir ist alles klar. Es hat alles gepasst.

..."

Am 05.01.2017 legten Sie diverse georgische medizinische Dokumente und eine handgeschriebene Stellungnahme betreffend die Länderinformationen vor. Die Stellungnahme wurde übersetzt und Sie führten darin folgenden aus:

"Georgien ist ein Land, wo ich geboren und großgezogen wurde. Deswegen liebe ich dieses Land genau so, wie es ist. Ich werde nie freiwillig dort zurückkehren. Wenn zumindest 10 Prozent was ich hier gelesen habe irgendwann der Wahrheit entsprechen wird, bin ich bereit am gleichen Tag nach Hause zurückzukehren.

Was man hier schreibt, ist alles Unsinn. Um sich davon zu überzeugen, können Sie sich einen Film von Goga KHAINDRAVA "Herokratia" ansehen. Ich und meine Familie lieben Österreich sehr. Mein Land ist dort, wo ich mich sicher fühle und wo ich als Mensch behandelt werde. Dafür möchte ich mich bei Ihnen bedanken."

Am 06.03.2018 wurden Sie im Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Georgisch von einem Organwalter des Bundesamtes ergänzend einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser niederschriftlichen Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"...

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Erklärung: Sie wurden heute geladen, um erneut zu Ihrem Privat und Familienleben in Österreich befragt zu werden, zumal Sie seit Dezember 2016 nicht mehr einvernommen wurden und bis dato keine Entscheidung ergangen ist.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja, das verstehe ich.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Die Protokolle wurden mir rückübersetzt. Alles wurde korrekt protokolliert.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche weiteren Dokumente besorgt?

A: Ja, ich möchte folgendes vorlegen:

* ÖSD Zertifikat A2 vom 27.02.2018 (mündlich bestanden, schriftlich nicht bestanden)

* Anmeldungsbestätigung A2 (schriftliche Prüfung) vom 01.03.2018

* Bestätigung XXXX des Sohnes XXXX vom 16.02.2018

* Bestätigung Nachhilfeunterricht Schülerhilfe des Sohnes XXXX vom 20.02.2018

* Schulbesuchsbestätigung XXXX des Sohnes XXXX vom 22.02.2018

* Empfehlungsschreiben XXXX des Sohnes XXXX vom 22.02.2018

* Referenzschreiben einer Freundin vom 01.03.2018

* Referenzschreiben einer Freundin vom 20.02.2018

* Empfehlungsschreiben eines Freundes vom 24.05.2018

Anmerkung der Ast.:

Ich habe derzeit ein medizinisches Problem (Sinosidi - Entzündung der Stirn und Nebenhöhlen). Am 09.03.2018 wird entschieden, wann die Operation durchgeführt wird. Es ist sicher, dass eine Operation durchgeführt werden muss. Ich habe medizinische Unterlagen.

Aufforderung: Sie werden hiermit aufgefordert, die betreffenden medizinischen Unterlagen binnen 2 Wochen (Frist bis 21.03.2018) dem BFA vorzulegen. Außerdem werden Sie aufgefordert, im Falle eines weiteren Arztbesuches, sämtliche ärztlichen Unterlagen dem BFA unverzüglich vorzulegen.

A: Das habe ich verstanden.

F: Haben sich inzwischen irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben?

A: Nein, es hat sich nichts geändert, ich halte meine Angaben, die ich bis jetzt dazu gemacht habe aufrecht.

F: Wollen Sie selbst zu den Angaben, die Sie bisher gemacht haben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Nein. Damals habe ich bereits alles erzählt. Meine Angaben stimmen.

F: Sind Sie legal oder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

A: Illegal.

F: Wie lange halten Sie sich schon durchgängig im Bundesgebiet auf?

A: Am 12. September werden es 4 Jahre. Ich bin seit meiner Einreise nach Österreich durchgehend in Österreich.

F: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, z.B. ein Visum oder einen Aufenthaltstitel?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft?

A: Ich habe die Familie in Österreich gegründet. Wir sind allerdings noch nicht verheiratet. Ich kenne meinen Lebensgefährten seit 2007. Wir warben Arbeitskollegen. Ich bin dann aufgrund meiner Probleme nach Österreich gereist und als er entschieden hat, aufgrund seiner Probleme, Georgien zu verlassen, suchte er als Zielland Österreich aus, weil ich in Österreich war. Seit seiner Österreich (12.11.2014) wohnen wir unter einem Dach, in einer Lebensgemeinschaft. Wir haben einen Gemeinsamen Sohn (XXXX). Mein Lebensgefährte heißt XXXX.

F: Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

A:Nein ich habe keine Verwandten, von denen ich finanziell abhängig bin, aber eine befreundete Familie, die uns finanziell unterstützt.

F: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich? Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?

A: Ja, ich habe viele Freunde in Österreich gefunden. Ca 9-11 Familien. Darunter auch österreichische Familien. Bei der letzten Einvernahme habe ich auch Referenzschreiben vorgelegt. Wir verbringen auch oft Zeit miteinander. Eine österreichische Familie (sie heißt Lera, den Nachnamen weiß ich nicht), die uns finanziell unterstützt. Sie ist eine Frau, die gerne Flüchtlingen hilft. Sie hat mir auch geholfen, eine Mietwohnung zu finden. Meine Kinder haben auch viele Freunde hier gefunden. Die Freunde meiner Kinder besuchen uns auch. Die georgische Küche hat alle Kinder fasziniert und sie kommen gerne zu uns. Mein Sohn ist gut integriert. Ich habe leider keine finanziellen Möglichkeiten, meine Deutschkenntnisse zu verbessern. Ich lerne alles von meinem Sohn. Ich habe mich selbst für die Deutschprüfung vorbereitet, ohne Deutschkurs.

F: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

A: Ich weiß nicht, welche Worte ich verwenden sollte, um meine Liebe zu diesem Land auszudrücken. Österreich ist meine zweite Heimat geworden. Mein älterer Sohn macht sich sorgen um unsere Zukunft und hat Angst, dass wir nicht in Österreich bleiben dürfen. Heute hätte er zum Beispiel ein Spiel in Berlin, darf aber leider nicht fahren. Das belastet ihn.

F: Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?

A: Ja. Ich verstehe schon sehr viel, aber das Sprechen fällt mir noch etwas schwer. Meine Freunde versuchen langsam und deutlich mit mir Deutsch zu sprechen.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2?

A: Ich habe den mündlichen Teil der A2 Prüfung bestanden. Den schriftlichen Teil der Prüfung jedoch noch nicht. Am 23.03.2018 werde ich erneut zur schriftlichen A2 Prüfung antreten.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A:Nein. Als wir im Flüchtlingsheim gelebt haben, haben wir damals den zweimal pro Woche stattfinden Deutschkurs besucht und damals habe ich auch die A1 Deutschprüfung bestanden. Diese habe ich bereits vorgelegt.

F: Haben Sie Arbeit in Österreich? D.h. Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Wenn ja, welcher und seit wann?

A: Ich bin seit meiner Einreise einer Saisonarbeit nachgegangen. Ich habe als Reinigungskraft in Hotels gearbeitet. Ich darf nur € 200,-

monatlich verdienen. Wie die Firma heißt, bei der ich immer beschäftigt bin, weiß ich nicht. Mein Chef heißt XXXX.

F: Wenn ja, wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen?

A: Mit der Grundversorgung kommen wir auf ca. 1030-1130 Euro pro Monat. Im Winter kommen für 6 Monate noch meine 200 Euro von meiner Saisonarbeit dazu. € 500,- bekommen wir monatlich von meiner oben bereits erwähnten Freundin, für die Miete. Die Kleidung bekommen wir gratis in einem Second-Hand ähnlichem Geschäft des Roten Kreuzes. Und unsere österreichischen Freunde unterstützen uns sehr mit Kleidung für die Kinder usw.

F: Können Sie Ihr Einkommen durch Beweismittel belegen?

A: Ja.

Aufforderung: Sie werden hiermit aufgefordert, die diesbezüglichen Unterlagen (Lohnzettel etc.) binnen 2 Wochen (Frist bis 21.03.2018) dem BFA vorzulegen.

A: Das habe ich verstanden.

F: Erhalten Sie Unterstützungen (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc.) und wenn ja, welche beziehen Sie?

A: Nur das, was ich bereits gesagt habe.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Ich muss niemandem etwas Zahlen. Ich muss mich um meine beiden minderjährigen Kinder kümmern und für sie finanziell sorgen. Mein älterer Sohn (XXXX) bekommt auch eine finanzielle Unterstützung von seinem leiblichen Vater (z.B. einmal im Jahr, zum Geburtstag, € 300,-)

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: In XXXX in einer privaten Mietwohnung. Ich zahle € 900,-. € 500,-

davon zahlt meine Freundin Lera und € 400,- zahlen wir selber. Lera hat mir das schriftlich bestätigt und dieses Schreiben haben wir auch bei der zuständigen Behörde vorgelegt.

F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich jemals von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?

A: Nein.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Nein.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist bis 21.03.2018.

Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt.

F: Wie sieht der Alltag Ihrer Kinder in Österreich aus? (Schulausbildung, Kindergarten, Freunde, Vereinstätigkeiten etc.

A: XXXX lernt gut in der Schule. Er ist in der zweiten Klasse der Neuen Mittelschule. Er hat freundschaftliche Beziehungen, sowohl mit den Kindern als auch mit den Lehrern. Er hat sehr schnell Deutsch gelernt. Meine Schwester, welche auch in Österreich wohnt und niedergelassen ist (Sie hat eine Rot-Weiß-Rot-Karte), arbeitet als Dolmetscherin. Sie hilft XXXX sehr bei den Hausaufgaben und finanziert seine Nachhilfestunden. Sie versucht ihn zu fördern. Er ist Rugby-Spieler und sein Rugby-Trainer hilft ihm sehr. Er holt ihn immer bei uns zuhause ab, bringt ihn zum Training und nach dem Training wieder nachhause. Sein Trainer war sehr bemüht, ihn nach Berlin mitzunehmen. Er fragte auch bei der Polizei nach, ob das möglich sei. Ihm wurde aber gesagt, dass dies nicht möglich sei. XXXX ist schon beim Kindergarten angemeldet. Ab November 2018 hat er einen Kindergartenplatz. Er wird erst am 29.10.2018 3 Jahre alt. Die Anmeldebestätigung werde ich vorlegen.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert die Anmeldebestätigung für den Kindergarten innerhalb einer Frist von 2 Wochen (Frist bis 21.03.2018) vorzulegen.

A:Das habe ich verstanden.

F: Haben Ihre Kinder gesundheitliche Probleme?

A: Nein.

F: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern?

A: Hauptsächlich in Georgisch, aber da ich versuche meine Deutschkenntnisse zu verbessern, spreche ich mit XXXX auch Deutsch, weil es ihm gefällt mit mir Deutsch zu sprechen. Er versucht auch, uns allen Deutsch beizubringen.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

..."

Am 16. März 2018 legten Sie persönlich bei der Behörde eine Bestätigung der Grundversorgung, ein Empfehlungsschreiben und medizinische Dokumente vor.

Mit Verfahrensanordnung wird Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

B) Beweismittel Sie brachten folgende Dokumente oder Unterlagen in Vorlage:

* Georgische ID Card

* Bestätigung der Grundversorgung

* Medizinische Dokumente

* Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben

* Deutschkursbestätigungen

* Arbeitsbestätigung

* Schulbesuchsbestätigung

* Georgisches Arbeitsbuch

* Geburtsurkunden der Kinder

* Diverse Fotos

* Handschriftliche Stellungnahme

"[...]

bP3 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP2 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

So erwähnten Sie den Diebstahl eines vermeintlich wichtigen USB Sticks bei der Erstbefragung mit keinem Wort. Ebenso führten Sie in der Erstbefragung noch aus, dass der georgische Traum erst nachdem Sie für beide Parteien begonnen hätten zu arbeiten, erfahren hätten, dass Sie auch bei der nationalen Bewegung tätig gewesen wären, in der Einvernahme meinten Sie dagegen, dass Ihre Tätigkeit für die nationale Bewegung sogar ein Grund gewesen wäre, dass der georgische Traum Sie überhaupt rekrutiert hätte. Auch sagten Sie in der Erstbefragung, dass der Vorfall im Stiegenhaus bei einem Freund zugetragen hätte. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wäre der vermeintliche Vorfall im Stiegenhaus Ihrer eigenen Wohnung gewesen.

Sie blieben offensichtlich nicht einmal im Kernvorbringen Ihres Fluchtgrundes Konsistent was die von Ihnen geschilderten Abläufe und Vorfälle anging.

Weiters ist hierzu zu sagen, dass es für die erkennende Behörde überaus befremdlich, dass Sie meinten sich zwar wegen Ihren vermeintlichen Problemen mit dem georgischen Traum um Ihre Tochter zu sorgen. Aber nach dem vermeintlichen Angriff auf Sie dennoch fast 2 Wochen gewartet haben um Ihre Tochter zu warnen. Hätten Sie wirklich fundierte Sorgen um die Sicherheit Ihrer Tochter, nachdem Sie vermeintlich schwer angegriffen und sogar fast entführt worden wären, hätten Sie sofort mit Ihrer Tochter Kontakt aufgenommen und Sie gewarnt. Auch Ihre Angabe, dass Sie möchten, dass Ihre Tochter den Nachnamen ändert, wirkt für die Behörde sehr eigentümlich, hätten Sie nämlich, wie von Ihnen befürchtet, wirklich die Sorge, dass den staatlichen Behörden von Georgien kein Vertrauen mehr geschenkt werden kann, würde solch eine einfache Handlung, wie das Ändern des Nachnamens, keine ernsthaften Verfolger abhalten bzw. daran hindern, Ihre Tochter ausfindig zu machen. Insbesondere da eine solche Namensänderung ja bei besagten georgischen Behörden durchgeführt werden müsste. Auch der Umstand, dass Ihre Tochter, ebenso wie Ihre Eltern, nach wie vor, offensichtlich ohne Probleme in Georgien verweilen können, legt eindeutig keine systematische Verfolgung der Mitglieder Ihrer Familie dar. Sollten Sie allerdings wirklich die von Ihnen vorgebrachten Umstände bzw Übergriff in Bezug auf Ihre Tochter fürchten, ist es absolut, nicht nachvollziehbar, warum Sie ohne diese das Land verlassen haben. Alleine der Vorwand einer beschwerlichen Reise oder fehlender Geldmittel erscheint hier wie eine reine Schutzbehauptung.

Auch will es sich die Behörde nicht nehmen lassen, dass Sie ausführten für mehrere Jahre von der Schwarzarbeit gelebt zu haben, ein Umstand der unabwendbar die Aufmerksamkeit von Behörden auf sich ziehen würde. Es mag daher zwar durchaus sein, dass Sie Gewisse Probleme mit den Behörden in Georgien hatten. Ähnliches würde Ihnen auch hier in Österreich passieren wenn Sie nicht gewillt sind die Gesetze des Landes zu beachten. Auch ist auszuführen sollten Sie in Georgien, entgegen Ihrer Angaben diesbezüglich, legitimer Strafverfolgung unterliegen, es ausdrücklich nicht Aufgabe des Asylsystems ist Sie vor einer solchen zu bewahren.

Ebenso ist zu sagen, dass Sie selbst ausführten, aus diversen Gründen, nach dem vermeintlichen Angriff auf Sie, immer wieder nach Tiflis zurückgekehrt zu sein. Hätten Sie nun wirklich die Sorge gehabt, von Anhänger des georgischen Traumes, die laut Ihnen vollkommene staatliche Deckung erfahren, verfolgt zu werden, ist nicht ersichtlich warum Sie so etwas tun sollten, da Sie sich somit für Ihre vermeintlichen Verfolger nur noch leichter greifbar gemacht hätten.

Betreffend den vermeintlichen USB Stick mit vertraulichen Daten, erschließt sich der erkennenden Behörde nicht, warum solch vermeintliche wichtige Dokumente über vermeintlich politische Feinde auf ungesicherten USB frei herum getragen werden sollten als Teil eines Schlüsselbundes. Von solchen Dokumenten würden mit Sicherheit auch mehrere Kopien existierten bzw. an diversen Orten gespeichert sein. Hierzu ist auch anzumerken, dass, sollten Sie wirklich streng vertrauliche Dokumente gestohlen haben, Sie sich eindeutig eine auch hier in Österreich strafbaren Handlung schuldig gemacht hätten. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Asylsystems Sie vor legitimierter Starverfolgung zu bewahren.

Zudem ist anzuführen, dass, sollten Ihre Angreifer, wie von Ihnen behauptet wirklich die Deckung durch die Behörden haben, es absolut nicht ersichtlich ist, wieso Ihre vermeintlichen Entführer, sich durch ein vorbei kommendes Polizeifahrzeug von Ihrem Vorhaben abbringen ließen.

Ihren medizinischen Rückkehrbefürchtungen kommt keine Asyl Relevanz zu, da es sich hierbei ausdrücklich um keine Verfolgung handelt. Wobei die erkennende Behörde hierbei betonen will, dass es, entgegen Ihren Behauptungen, in Georgien eine sehr gute medizinische Versorgung gibt, die Ihnen auch zugänglich ist.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird daher Ihrem Vorbringen von der erkennenden Behörde wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt, weil Ihr Vorbringen in sich unschlüssig ist, da Sie sich in Aussagen widersprachen bzw. Ihre Angaben vollkommen unplausibel erscheinen bzw. Sie öfters offensichtlich einfach falsche Angaben machten.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

(Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2):

Bei der Erstbefragung durch die Polizei in St. Georgen gaben Sie zusammengefasst an

Sie hätten in einer Strafanstalt gearbeitet und jeder hätte gewusst, dass Sie Anhängerin der Nationalen Bewegung gewesen wären. Es wäre zum Machtwechsel gekommen und Sie wären auf Grund Ihrer politischen Gesinnung entlassen worden. In Haft wäre ein Häftling mit dem Namen XXXX gewesen, der Sie gehasste hätte. Er wäre im Mai 2014 entlassen worden. Am 29.05.2014 wären Sie in einem Büro der nationalen Bewegung gewesen und hätten bezahlte Kleinarbeit dort geleistet. Sie wären nach der Arbeit mit einem Linienbus nach Tiflis gefahren. Sie wären vorne neben dem Busfahrer gesessen. In der Nähe von Tiflis hätten Sie in einem Auto Herrn XXXX gesehen. Das entgegenkommende Auto hätte dann versucht den Bus frontal abzuschießen. Der Busfahrer wäre ausgewichen und gegen eine Haltestelle gefahren. Sie wären ohnmächtig geworden und in einem Krankenhaus wieder aufgewacht. Sie wären dort operiert worden. Auch führten Sie aus, dass eine Freundin von Ihnen, die Sozialarbeiterin wäre, mit Herrn XXXX gesprochen hätte und dieser gemeinte habe, er würde Sie so oder so umbringen. Auch wenn es ihm beim Autounfall nicht gelungen wäre. Den Unfall habe er mit Vorsatz herbeigeführt. Die nächsten 3 Monate hätten Sie sich daher im Dorf XXXX versteckt. Als Sie wieder auf den Beinen waren wären Sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr hätten Sie nur Angst von Herrn XXXX.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholten Sie dieses Vorbringen grundsätzlich. Ergänzten diesmal aber, dass Herr XXXX in Haft geschlagen und gefoltert worden wäre.

Auf Nachfragen gaben Sie, dass Sie nur spekulieren würden, dass Sie aus politischen Gründen entlassen worden wären. Wissen würden Sie es nicht. Sie hätten aber eigentlich schon zuvor gewusst dass Ihre Stelle nur befristet wäre und Ihnen wurde sogar Arbeit in einer anderen Abteilung angeboten. Sie wurden also offensichtlich nicht aus politischen Gründen entlassen, sondern rein auf üblichen personellen Veränderungen und haben dies bezüglich nur politische Motive behauptet um den Schein einer Diskriminierung/Verfolgung zu erwecken.

Auf Nachfragen ergaben sich betreffend den Unfall folgende Widersprüche und unnachvollziehbare Angaben:

In der Erstbefragung sagten Sie noch der Busfahrer wäre dem Auto ausgewichen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt sagten Sie dann plötzlich der Fahrer wäre einfach aus dem Fenster gesprungen anstelle dieses zu versuchen.

Ihre Angaben beruhen offensichtlich rein auf Mutmaßungen und Hörensagen was andere Personen Ihnen erzählt haben wollen. Mal sagten Sie wollen gehört haben Herr XXXX (von Ihnen teilweise auch als XXXX benannt) wäre betrunken gewesen. Ihre vermeintliche Bekannte die Sozialarbeiterin war und Ihnen gesagt haben soll, dass Herr XXXX Sie ermorden würde, erwähnten Sie diesmal allerdings überhaupt nicht.

Dann behaupteten Sie Herr XXXX wollten Sie töten weil Sie Mitglied der nationalen Bewegung gewesen wären, einen Umstand, den Sie zuvor noch ausdrücklich vereinten und nur sagten Sie wären nur Unterstützerin und kein Mitglied gewesen.

Dann meinten Sie noch Herr XXXX habe Sie bei der Arbeit ständig mit dem Tode bedroht, was aber trotz Ihrer Anstellung bei der Justiz keine Folgen hatte, was nicht nachvollziehbar ist. Darauf erwiderten Sie, es wäre nur so wenn man keine Verbindungen hat. Welche Sie allerdings offensichtlich ja hatten, weil Sie die Schwägerin des stellvertretenden Leiters gewesen wären, der Herr XXXX sogar angeblich gefoltert haben soll.

Ihre optische Beschreibung von Herr XXXX fiel auch sehr dürftig aus und würde auf einen großen Teil der Einwohner von Georgien zutreffen. Wie Sie Ihn in einem anderen Auto erkannt haben wollen konnten Sie auch nicht wirklich erklären.

Auch scheint es überaus befremdlich, dass Herr XXXX, einen ganzen Bus abdrängen und auch sein eigenes Leben gefährden sollte, wenn es Ihm leicht möglich gewesen wäre den Bus einfach zu verfolgen und Sie später zu stellen, wenn er, wie von Ihnen spekuliert, angeblich ohnehin gewusst hätte wo Sie sich aufhalten.

Sie führten auch an, dass Sie gar nicht versucht hätten sich an die Behörden Ihres Heimatlandes zu wenden. Weil Sie keinen Sinn dahinter gesehen hätten. Was die erkennende Behörde absolut nicht nachvollziehen kann. Wenn Sie wirklich die Sorge gehabt hätten, dass diese Person sie absichtlich versucht zu ermorden und es sogar einen solchen Versuch gegeben hat, wäre es ein leichtes Gewesen Ihr Vorbringen mit Beweisen zu belegen, insbesondere wenn Herr XXXX bereits eine solche schwere kriminelle Vergangenheit hat, wie von Ihnen behauptet.

Auch wirkt es für die Behörde sehr befremdlich, dass Sie ausführten bereits direkt nach dem Unfall geplant zu haben gezielt nach Österreich auszureisen. Denn es legt eindeutig andere Motive für ihre Ausreise nahe.

Ihre Spekulation dass Mitglieder des georgischen Traumes Sie ermorden würden entbehrt auch jeder Nachvollziehbarkeit. Die "Nationale Bewegung" die mit aktuell 27 Parlamentssitzen vertreten ist und demnach die "zweitmächtigste" politische Partei Ihres Heimatlandes darstellt und auch wenn es gewisse politische Spannung gibt, ist es nicht ersichtlich warum gerade, insbesondere ohne jemals Mitglied gewesen zu sein, überhaupt für die aktuelle oder damalige Regierung interessant sein sollten. Alleine schon weil Ihnen auf Grund Ihrer vielfältigen anderen Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde musste war es für die erkennende Behörde auch nicht glaubhafter, dass Sie gerade deswegen verfolgt wurden oder wären. Insbesondere war absolut nicht glaubhaft, dass Sie alleine wegen einer vermeintlichen Unterstützung der Partei ermordet werden sollten.

Es mag zwar sein, dass Sie in Georgien in einen Busunfall verwickelt wurden, aber dieser hatte Offensichtlich nichts mit einem vermeintlichen politisch motivierten Mordversuch gegen Ihre Person zu sein, sondern soll nur zur Ausschmückung Ihrer Fluchtgeschichte dienen. Auch ist zu erwähnen, dass Sie trotz einer Aufforderung dazu keine Unfallberichte vorgelegt haben über den Vorfall, sondern nur medizinische Berichte über Ihre Behandlung nach dem Unfall. Sie haben der erkennende Behörde auch nicht erklärt warum Sie nun doch keine solchen vorlegen könnten und haben damit die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich Ihrer Reise von der Türkei nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d.h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie, aus welchen Gründen auch immer, danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg, bewusst zu verschleiern.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird daher Ihrem Vorbringen von der erkennenden Behörde wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt, weil Ihr Vorbringen in sich unschlüssig ist, da Sie sich in Aussagen widersprachen bzw. Ihre Angaben vollkommen unplausibel erscheinen bzw. Sie öfters offensichtlich einfach falsche Angaben machten.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

I.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie mangelhafte Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand von bP1 moniert. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.5. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

I.6. Für den 04.06.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt.

I.6.1. Am 29.05.2018 langte eine Beschwerdeergänzung betreffend bP2 bis bP4 ein. Im Wesentlichen wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, unzureichende Länderberichte moniert. In Georgien bestehe ein politisch motiviertes Klima der Straffreiheit. Vor dem Hintergrund der Länderberichte erscheine das Vorbringen von bP2 plausibel. Unberücksichtigt geblieben sei die gute Integration, das bestehende Familienleben, die rechtmäßige mehrjährige Beschäftigung der bP2 sowie die guten Deutschkenntnisse. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen über die Rechte von Kindern getroffen.

Vorgelegt wurden:

Zeugnis/Arbeitsbestätigung der bP2 vom 26.04.2018

Schulbestätigung der bP3 vom 22.02.2018

Unterstützungsschreiben des XXXX Club vom 16.02.2018 (bP3)

Bestätigung über Nachhilfestunden im Schulfach Deutsch vom 20.02.2018 (bP3)

Referenzschreiben vom 01.03.2018

Empfehlungsschreiben vom 24.02.2018

Empfehlungsschreiben der Neuen Mittelschule vom 22.02.2018

I.7. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachten die bP im Wesentlichen befragt vor:

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Verhandlung)

"...

VR befragt die Beschwerdeführer, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner werden die Beschwerdeführer befragt, ob bei ihnen (chronische) Krankheiten und / oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von den Beschwerdeführern dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihnen vorliegen.

P1: Ich bin einvernahmefähig. Ich beginne mit einer Behandlung gegen Hepatitis C, diese dauert zwei Monate. Sonst bin ich gesund.

P2: Ich bin einvernahmefähig. Ich vertrete auch meine Kinder. Ich bin gesund. Ich stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente. Meine Kinder sind gesund.

[...]

Die beschwerdeführende Partei legt folgende weitere Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen werden.

RV legt vor:

• Krankenhausaufenthaltsbestätigung der XXXX P1 sowie einen Befund der Universitätsklinik für medizinische Psychologie und Psychotherapie vom 12.02.2018

• Schreiben des XXXX betreffend P3

• Einstellungszusage der Firma XXXX GmbH vom 12.03.2018 P2 betreffend

[...]

VR: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

P: In Georgien in Tiflis. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in XXXX, XXXX gewohnt habe. Die Wohnung steht im Eigentum meiner Mutter.

VR: Haben Sie noch Familie in Georgien? Wo?

P: Meine Eltern und mein Kind aus erster Ehe. Das Kind wächst bei meiner Ex-Frau auf. Meine Eltern leben an der oben angegebenen Adresse. Nachgefragt gebe ich an, dass ein Onkel mütterlicherseits mit Familie in Georgien lebt. Ich habe auch eine Tante, diese ist auch verheiratet und hat zwei Kinder.

VR: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen in Georgien Kontakt?

P: Ich telefoniere ca. einmal in der Woche mit meiner Mutter oder meinem Kind. Nachgefragt gebe ich an, dass sie sich Sorgen um mich machen.

VR: Wovon lebt Ihre Familie in Georgien?

P: Sie leben von nichts.

VR erinnert die P an die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht.

VR wiederholt die Frage.

P: Sie arbeiten nicht. Sie haben nichts, in Georgien leben viele von Luft. Sie leben derzeit von den Ersparnissen vom Verkauf eines Hauses am Land.

VR: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

P: Ich habe für die Partei "Georgischer Traum" gearbeitet. Ich war nicht offiziell Mitglied, jedoch habe ich für sie gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Energetik an der Technischen Universität in Tiflis studiert habe.

VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich/im Ausland?

P: Nein.

VR: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach?

P: Ich arbeite nicht, ich beziehe Sozialhilfe. Ich darf nicht arbeiten.

VR: Wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt sowie den Ihrer Familie aufkommen, wenn Sie in Österreich bleiben dürften?

P: Ich bin nicht arbeitsscheu, ich wäre für jede Arbeit bereit. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch körperliche Arbeit verrichten würde.

VR: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich?

P: Ich bringe das ältere Kind in die Schule. Er spielt auch Rugby und bringe ihn dort hin. Ich spaziere mit dem kleinen Kind. Ich spiele mit Freunden Schach in Hofgarten.

VR: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen?

P: Ich habe sowohl georgische als auch österreichische Freunde. Ich bin mit den Eltern der Schulfreunde meines Sohnes befreundet. Wir schon länger hier, deshalb haben wir auch österreichische Freunde.

VR: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines?

P: Nein.

VR: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden?

P: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich betrunken war und bin beim Diebstahl eines Parfums in einem Geschäft erwischt worden. Nachdem ich nüchtern war, habe ich es bereut, aber es war zu spät. Es war das letzte Mal, dass ich Alkohol getrunken habe.

Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt.

VR: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

P: Bisschen.

VR: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

P: Eine Woche .... P wendet sich an die D .... und gibt der

Dolmetscherin bekannt, dass er nur von seinem Sohn und seiner Frau die deutsche Sprache lernt, da er den Kurs nur drei Tage besuchen konnte.

Die Befragung wird auf Georgisch fortgesetzt.

VR: Besitzen Sie einen Reisepass?

P: Ich hatte einen Personalausweis.

VR wiederholt die Frage.

P: Ja.

VR: Wann und wo wurde dieser ausgestellt?

P: Wir haben diesen neulich über das Internet beantragt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das nicht genau sagen kann. In Georgien hatte ich einen Reisepass. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser 2011 oder 2012 von einer Passbehörde in Tiflis ausgestellt wurde.

VR: Bis wann war der Pass gültig?

P: Ich glaube bis 2020 oder 2022.

VR: Gab es bei der Passausstellung irgendwelche Probleme?

P: Nein.

VR: Wie sind Sie aus Georgien ausgereist?

P: Über die Türkei mit einem LKW. Nachgefragt gebe ich an, dass ich illegal ausgereist bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schlepperunterstützt ausgereist bin. Die Ausreise hat 700 Euro gekostet nur für mich. Ich bin alleine in Österreich eingereist. Meine jetzige Frau habe ich hier geheiratet. Es kann sein, dass ich für die Einreise nur 500 Euro bezahlt habe. Ich bin mir nicht mehr sicher.

VR: Was war der Grund warum Sie Georgien verlassen haben?

P: Ich liebe meine Heimat über alles. Ich habe sehr viele Freunde und habe bei der Partei "Georgischer Traum" mit meinen Freunden mitgewirkt.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu diesen Freunden?

P: Nein, sehr selten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein oder zwei Mal in einem halben Jahr via Facebook Kontakt habe.

VR: Was war das konkrete fluchtauslösende Ereignis?

P: Ich habe USB Stick der Partei "Georgischer Traum" gestohlen und diesen der Partei "Einheitliche nationale Bewegung" übermittelt. Ich hatte den Auftrag von der nationalen Bewegung. Die Person die mich beauftragt hat, hieß XXXX XXXX oder XXXX.

VR: Wann war dies und von wo haben Sie diesen USB Stick gestohlen?

P: Das war im August 2014. Ich habe diesen USB Stick aus dem Büro in XXXX gestohlen.

VR: Kommt man in dieses Büro, ohne dass man ein offizielles Mitglied ist?

P: Ich habe ja für den "Georgigen Traum" gearbeitet. Ich habe sehr effektiv gearbeitet. Ich war ursprünglich bei der "nationalen einheitlichen Bewegung". Dort war ich Aktivist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Wahlwerbung betrieben habe. Wir haben uns die Menschen angehört, was sie bewegt. Wir haben sie auch in den Wohnungen besucht.

VR: Wann wurde Sie vom "Georgischen Traum" abgeworben?

P: Kurz nachdem der Georgische Traum Regierungspartie wurde, das war im Oktober 2012, da wurde ich abgeworben. Ich war auch dort Aktivist.

VR: Warum haben Sie diesen USB Stick gestohlen?

P: Ich weiß, dass auf diesem USB Stick Videos über das Privatleben hoher Beamter sowie deren Familienmitglieder waren. Ich wurde zwar vom Georgischen Traum umworben, mein Herz schlug nach wie vor für die nationale einheitliche Bewegung. Da sich die Folter in den Gefängnissen als unzutreffend erwies, fiel die nationale Bewegung aus der Regierung und ich empfand dies als ungerecht. Ich persönlich habe nicht gesehen, was auf dem Stick war, aber Herr XXXX hat über den Inhalt des Sticks gesprochen. Es war ihm ein großes Anliegen, dass er diesen Stick erhält.

VR: Was konkret war das fluchtauslösende Ereignis?

P: XXXX hat mir versprochen als Gegenleistung, in die Ukraine mitzunehmen und dass ich zu seinem Team gehöre. Er war der einzige der Bescheid wusste, dass ich vor dem Georgischen Traum bei der nationalen Bewegung gearbeitet habe. Ich habe gesehen, dass der Leiter des Büros den Stick auf einem Schlüsselanhänger hatte. Eines Tages an einem Freitag im August, als sie ein bisschen angetrunken waren, weil sie zum Andenken der Kriegsgefangen gefeiert haben, habe ich die Gelegenheit genutzt und diesen USB stick genommen.

VR wiederholt abermals die Frage.

P: Es haben gegen die Parteimitglieder der nationalen Bewegung Repressionen begonnen. Herr XXXX hat mir zugeischert, mich in die Ukraine mitzunehmen. Ich habe Herrn XXXX den USB Stick überreicht. Er ist dann verschwunden und hat sein Versprechen nicht eingelöst. Dann wurde in der Partei des Georgischen Traums festgestellt, dass ein USB Stick fehlt. Zuerst haben sie mich nicht verdächtigt, sondern den Sohn eines Aktivisten, und diesen sogar festgenommen. Dann sind sie an mich herangetreten. Sie kamen zu der Wohnung wo ich wohnte. Nachgefragt gebe ich an, dass dies am 18.08.2014 war. Nachgefragt gebe ich an, dass die "Sonder", welche für die Partei Georgischen Traum arbeiten, zu mir kamen. Diese beeinflussen auch die Polizeiorgane. Einer stieg aus dem Wagen aus und sagte zu mir, dass ich die Hure der Nationalen sei und mir wurde eine Ohrfeige gegeben. Sie wollten mich auch mitnehmen, es kamen jedoch Freunde hinzu und sie fuhren dann wieder weg. Ich hatte Kratzer im Gesicht, einem Freund wurde der Arm gebrochen. Sie sagten mir beim Weggehen, dass sie es dabei nicht belassen werden und mir den USB Stick vom Hintern wieder herausziehen.

VR: Haben Sie sich an eine vorgesetzte Polizeidienststelle, die StA, ein Gericht, den Ombudsmann oder an eine NGO gewandt?

P: Das wäre das gleiche, wenn ich zum Büro des georgischen Traumes gegangen wäre. Das wäre das gleiche gewesen.

VR weist die P darauf hin, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat nach Herkunftsstaatenverordnung ist.

P: Österreich steht auf der Rangliste der sicheren Länder an 17 Stelle, Georgien an 7. Das ist lächerlich.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise bei Ihren Eltern gelebt?

P: Nach diesem Vorfall konnte ich nicht mehr zu Hause leben. Ich habe mich dann bei einem Freund am Land versteckt.

VR: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen?

P: Als ich ausgereist bin, da war ich noch alleine und ich habe mir Sorgen um meine Tochter gemacht. Sie lebt in Georgien und ich fürchte, dass sie sie entführen und ihr etwas antun. Jetzt habe ich noch zwei Sorgen, das wäre meine Familie, die ich in Österreich habe. Auch habe ich Angst um meine in Georgien lebende Tochter.

VR: Wie alt ist Ihre Tochter in Georgien?

P: 15 Jahre alt.

VR: Wie viele Stimmen haben bei der letzten Wahl diese beiden Parteien erlangt?

P: Die nationale Bewegung 26 Prozent, der georgische Traum 46 Prozent.

RV: Wie groß ist die Wohnung in Georgien, wo ihre Mutter lebt?

P: Ich weiß nicht wie viele Quadratmeter, vl. ca. 50.

RV: Die leben dort zu Dritt?

P: Meine Eltern. Am Wochenende kommt auch meine Tochter die Großeltern besuchen.

RV: Wie genau sind sie in Österreich in Behandlung wegen ihrer Krankheit?

P: Ich habe mich noch nicht behandeln lassen. Ich beginne erst. Wenn man diese Therapie beginnt, muss man diese auch zu Ende bringen, weil sie sonst nichts bringt. Die Therapie ist sehr teuer.

VR: Waren Sie wegen Hepatitis C schon in Georgien in Behandlung?

P: Nein.

VR: Diese ist in Georgien aber behandelbar?

P: Es gibt ein Medikament, dass aber so starke Nebenwirkung verursacht, dass es zu einer Leberzirrhose führen kann. Die Heilungsrate in Georgien liegen bei 20 Prozent.

RV hat keine weiteren Fragen.

VR: Warum haben Sie sich bisher nicht behandeln lassen?

P: Ich hatte keinen Termin.

Befragung der P2:

VR: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

P: In Georgien in der Stadt XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um eine drei Zimmer Wohnung handelte, diese wurde verkauft, um die Krebsbehandlung meiner Mutter zu finanzieren.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Georgien?

P: Meine Schwester lebt in Georgien. Meine Mutter ist in Österreich.

VR: Ist Ihre Schwester verheiratet?

P: Ja, mit Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass sie verheiratet ist und vier Kinder hat. Eine weitere Schwester, lebt mit ihrem Kind in Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass sie eine Rot-Weiß-Rot Karte hat.

VR: Werden Sie von dieser Schwester unterstützt?

P: Ja, sehr. Nachgefragt gebe ich an, dass wir in einer Privatwohnung zur Miete leben und ich durch meine Schwester eine finanzielle Unterstützung erhalte. Ebenso versorgt sie uns mit Lebensmittel. Sie zahlt auch die Nachhilfe von XXXX.

VR: Wer lebt noch in Georgien?

P: Niemand mehr.

VR: Wer lebt außerhalb von Georgien, außer die erwähnte Schwester und Mutter?

P: Eine Tante in Griechenland. Sonst niemand.

VR: Welche konkreten integrationsverfestigenden Maßnahmen haben Sie ergriffen?

P: Ich habe den A1 Kurs belegt und die Prüfung abgeschlossen. Ich habe den A2 Kurs besucht und den mündlichen Teil bestanden. Ich habe auch österreichische Freunde. Es handelt sich um die Eltern von XXXX Schulfreunden sowie von seinen Rugbyfreunden.

VR: Was verstehen Sie unter Freundschaft?

P: Sie haben mir beim Deutschlernen geholfen, indem sie mich korrigiert haben. Wir trinken oft Kaffee gemeinsam. Ich lade sie oft ein. Den Trainer habe ich auch schon eingeladen. Ich habe auch Saisonarbeiten in Österreich verrichtet. Ich war Reinigungskraft in einem Hotel. Die Erlaubnis zu arbeiten haben wir ausgeschöpft. Mein Sohn XXXX ist gut in der Schule, er hat sehr viele Freund und ist beliebt.

VR: Was war das konkrete fluchtauslösende Ereignis, warum sie Georgien verlassen haben?

P: Ich habe in Georgien im Strafvollzug gearbeitet. Geholfen hat mir dabei, der Ex-Mann meiner in Georgien lebenden Schwester. Einer der Insassen namens XXXX hat mich wüst beschimpft, weil er herausgefunden hat, dass ich durch die Vermittlung meines Ex-Schwagers diesen Job gefunden habe. Mein Ex-Schwager war involviert in die Folterungen, die dann öffentlich wurden. Das ist meine Annahme. XXXX sagte mir, dass er das selbe mit mir machen würde, was mein Ex-Schwager ihm angetan hat.

VR: Haben Sie sich jemals an eine übergeordnete Polizeidienststelle, die StA, an ein Gericht oder an den Ombudsmann gewandt?

P: Das erste was XXXX gemacht hat, war, dass er mit dem Auto gegen den Minibus, in welchem ich saß, gefahren ist. Ich und der Fahrer waren in diesem Minibus. Der Fahrer wurde schwer verletzt. Ich habe bei meiner ersten Einvernahme die Unfallbilder sowie auch Bestätigung aus dem Krankenhaus vorgelegt.

VR wiederholt die Frage.

P: Die Polizei ist selbst zu der Unfallstelle gekommen. Ich habe eine Aussage gemacht. Die Ermittlungen wurden gestartet, ohne Ende und Erfolg. Nachgefragt gebe ich an, dass ich drei Monate nach diesem Vorfall das Land verlassen habe. Der Vorfall war am 29.05.2014 und ich habe im September das Land verlassen.

VR: Sie wissen dann nicht, wie die Ermittlungen weitergingen?

P: Ich weiß es nicht, wie es weiterlief. Ich weiß nur, dass XXXX ein hohes Amt bekleidet. Nachgefragt gebe ich an, dass er dieses Amt nach seiner Enthaftung bekleidete. Konkret weiß ich nicht, welches Amt.

VR erinnert die P an die Wahrheitspflicht.

P: Ich weiß, dass er im Innenministerium. Ich weiß aber nicht, welches Amt er bekleidet.

VR: Woher wissen Sie, dass er im Innenministerium arbeitet?

P: Weil ich Kontakt zu einer ehemaligen Mitarbeiterin habe.

VR: Seit wann arbeitet er dort?

P: Die Bekannte von mir hat sich vor ca. einem Jahr mit mir in Verbindung gesetzt und teilte mir mit, dass er ein hohes Amt im Innenministerium bekleide.

RV: Sie haben eine Einstellungszusage vorgelegt. Wie kamen Sie auf diese Firma?

P: Diese Firma gehört der Familie von XXXX Freunden. Nachgefragt gebe ich an, dass sie wissen, dass ich arbeitslos bin. Sie sind sehr bemüht, mir zu helfen.

RV: Als was würden Sie dort arbeiten?

P: Reinigungskraft.

RV: Sie haben auch Ihre Mutter in Österreich. Wie oft besuchen Sie diese?

P: Täglich.

VR: Welchen Aufenthaltstitel hat Sie?

P: Sie ist Asylwerberin. Sie ist seit einem Jahr in Österreich.

VR: Warum kam Ihre Mutter nach Österreich?

P: Sie hatte einen Muttermundtumor. Nachgefragt gebe ich an, dass sie ausschließlich aus medizinischen Gründen nach Österreich kam.

RV: Wie geht es Ihrer Mutter mit der Krankheit?

P: Sie hat fünf Chemotherapie abgeschlossen und hat jetzt einen Kontrolltermin am 10.07.

VR: Wurde Ihre ¿Mutter diesbezüglich auch in Georgien behandelt?

P: Ja, deshalb mussten wir die Wohnung verkaufen.

VR: Wie viele Chemotherapien absolvierte Ihre Mutter im Heimatland?

P: Alle fünf hat sie in Österreich abgeschlossen, zuvor hatte sie bereits drei in Georgien.

RV: Braucht Ihre Mutter Hilfe, wenn Sie diese besuchen. Was machen Sie gemeinsam?

P: Ich koche für sie, gehe mit ihr spazieren. Ich helfe ihr beim Aufräumen.

RV hat keine weiteren Fragen.

Den P1-4 sowie RV wurden mit Schreiben vom 18.05.2018 das LiB der Staatendoku, Stand 15.11.2017 sowie den Bericht die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom Dezember 2017, übermittelt

VR fragt die P um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

P1: In Georgien funktioniert das System generell nicht. Es stehen auch sehr viele Menschen auf der Straße, weil sie mit dem System unzufrieden sind. Neulich hat der Generalstaatsanwalt sein Amt verlassen, weil er dazu aufgefordert wurde. Die Menschen fordern, dass die ganze Regierung abdankt, da sie nicht funktionsfähig sind.

P2: Dieser Vorfall, der Auslöser für die Abdankung des

Generalstaatsanwaltes ist uns wichtig, weil .... Der Vorfall war im

Dezember 2017. Es ist ein Streit in einer Schule entstanden zwischen Schülern und Erwachsenen und dabei sind zwei Jugendliche ums Leben gekommen. Die Ermittlungen sind sechs Monate gelaufen und letztendlich wurden die Täter, der Sohn eines Priesters und der Sohn eines Staatsanwaltes, nicht festgenommen und nicht vernommen. Dies führte zu Unruhen und zur Abdankung des Generalstaatsanwaltes. XXXX kennt einen der verstorbenen. In Georgien gibt es nicht das gleiche Recht für alle, sondern es ist eine Frage des Standes.

VR fragt den RV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

RV: Es wurde bereits eine Stellungnahme der Diakonie abgegeben.

VR fragt den P, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerden wurden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 sowie § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

I.8. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

I.9. Mit Schriftsatz vom 14.06.2018 übermittelten die Rae Dr. Dellasega und Dr. Kapferer ihre Bevollmächtigung und beantragen die Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 und bP4 ist durch deren Mutter bzw. Eltern gesichert.

bP1 hat 11 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die technische Universität besucht und abgeschlossen, jedoch ohne Diplom. Die bP1 hat keinen Militärdienst geleistet. Zuletzt war er Parteimitglied.

bP2 hat 11 Jahre die Grundschule besucht und 2 Jahre Informatik und Computerwissenschaften ohne Abschluss studiert. 2013 war sie im Strafvollzug tätig. Sie hat die Deutschkurse A1 und A2 besucht. Sie hat Saisonarbeiten verrichtet und war Reinigungskraft in einem Hotel. bP2 hat eine Einstellungszusage vom 12.03.2018 als Reinigungskraft.

bP3 besucht die Schule, schwimmt und spielt Rugby.

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

Die Mutter als auch die Schwester der bP2 leben in Österreich; die bP leben mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 2014 und 2015 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation (bP1-3) in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht.

bP1 wurde wegen §§15, 127 StGB vom BG XXXX, Zl. XXXX vom 13.12.2016, RK 16.12.2016 zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.

bP1 leidet an Hepatitis C und beginnt eine zweimonatige Behandlung.

Die Identität der bP1 steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.11.2017, Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Das Parteienbündnis des Georgischen Traums erhielt landesweit im Durchschnitt 55,7% der Wählerstimmen. Die führende Oppositionspartei, die Vereinte Nationale Bewegung, erhielt als zweitstärkste Kraft 17,1%. Die Wahlbeteiligung fiel mit 45,6% verhältnismäßig schwach aus (GA 23.10.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017).

Laut der OSCE-Wahlbeobachtungsmission untergrub zwischen den beiden Wahlrunden die hohe Zahl von Beschwerden, die aus verfahrensrechtlichen oder formalistischen Gründen abgewiesen wurden, das Recht der Kandidaten und Wähler auf wirksame Rechtsmittel und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Streitbeilegung. Der Wahltag verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

Quellen: Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 15.11.2017

  • Georgien Aktuelle (23.10.2017): Regierungsbündnis "Georgischer Traum" setzt sich bei Regionalwahlen durch, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13321-regionalwahlen, Zugriff 15.11.2017

  • OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017):

Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 15.11.2017

  • Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 15.11.2017

KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit)

Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.).

Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili, kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017).

Quellen:

* Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017

* DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen,

http://www.dw.com/de/georgier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800, Zugriff 30.3.2017

* GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige,

http://www.georgienseite.de/startseite/magazin-georgien-nachrichten-bilder-galerien/georgien-nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017

Politische Lage

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf

69.700 km² (GeoStat 2017).

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).

Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).

Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

* CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017

* Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017

* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017

* EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien,

http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017

* GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2017):

population,

http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017

* HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017

* IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a):

Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015

* OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017

* RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013):

Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017

* RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017

* TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016):

Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017

* Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,

http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014).

Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017).

Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017

* AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

* OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017

* UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River,

http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Rechtsschutz / Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).

Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).

Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016).

Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016).

Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016).

Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016).

Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016).

Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr 2014. Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016).

Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

* AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017

* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017

* CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH(2016)2, Zugirff 27.2.2017

* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017

* FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017

Sicherheitsbehörden

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016).

Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017).

Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017).

Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017

* CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH(2016)2, Zugirff 27.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017).

Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorganen zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussagen durch Polizisten wurde seitens des Gerichts ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, ohne dass Zweifel erhoben wurden (GYLA 2016).

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016)

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* GYLA - Georgian Young Lawyers' Association (2016): Crimes Allegedly Committed By Law Enforcement Officers And The State's Response To Them,

https://www.gyla.ge/files/news/2016%20%E1%83%AC%E1%83%9A%E1%83%98%E1%83%A1%20%E1%83%92%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%9D%E1%83%AA%E1%83%94%E1%83%9B%E1%83%90/%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%90%E1%83%A0%E1%83%97%E1%83%90%E1%83%9A%E1%83%93%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%AA%E1%83%90%E1%83%95%E1%83%97%E1%83%90%20%20%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%A5%E1%83%9B%E1%83%94%E1%83%94%E1%83%91%E1%83%98%20-%20ENG.pdf, Zugriff 27.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014).

Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016).

Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017).

Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017).

Quellen:

* BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 27.2.2017

* CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004(2017)], https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=DC-PR004(2017)&Language=lanEnglish&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 28.2.2017

* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 27.2.2017

* FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 27.2.2017

* IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 27.2.2017

* TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

NGOs und Menschrechtsaktvisten

Nichtregierungsorganisationen können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NGOs, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen (AA 10.11.2016).

Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung. NGOs in Georgien zeigen weiterhin ein niedriges Niveau der Nachhaltigkeit (BTI 1.2016).

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere NGOs berichten hingegen von Kritik und Verbalattacken durch die Regierung, die Justiz, die Opposition und oppositionelle Medien. Im April 2016 kritisierte der Hohe Justizrat öffentlich die NGOs für deren Behauptung, dass die Auswahl und Ernennungen in der Justiz intransparent wären. Das Sekretariat des Hohen Justizrates drohte den NGOs, so die Kritik nicht aufhöre, Informationen über deren Finanziers und "wahren" Unterstützer zu veröffentlichen (USDOS 3.3.2017).

Der zivilgesellschaftliche Sektor in Georgien ist robust und aktiv. Nichtstaatliche Organisationen spielen eine herausragende Rolle in Politikforschung, Interessenvertretung und Meinungsführerschaft. NGOs werden häufig in den Medien zitiert, und NGO-Leiter werden regelmäßig nach ihrem Kommentar und ihrer Analyse gefragt. Die georgischen NGOs decken zumeist ein breites Spektrum ideologischer Ansichten ab und haben eine gewisse Tradition in der Beratung der Regierung hinsichtlich politischer Vorschläge und Maßnahmen. Insgesamt können NGOs in Georgien ohne Störungen oder Einschüchterung arbeiten. In der Praxis ist die Registrierung und Aufrechterhaltung gesetzlicher Anforderungen für NGOs unkompliziert und kann oft in kurzer Zeit erledigt werden. Doch während das Spektrum der NGOs breit ist, ist es auch zugleich polarisiert. Es besteht im zivilgesellschaftlichen Sektor die weit verbreitete Auffassung, dass einzelne NGOs zu einer bestimmten Partei, Bewegung oder Persönlichkeit "gehören". Es ist demnach nicht ungewöhnlich, dass unterschiedlich positionierte NGOs in eine offene, manchmal sogar physische Konfrontation geraten, mitunter angefacht von politischen Vertretern (FH 12.4.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 28.2.2017

* FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 28.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Ombudsmann

Der georgische Ombudsmann ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Der Ombudsmann stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Der Ombudsmann ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Er überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Der Ombudsmann untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Der Ombudsmann unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten des Ombudsmannes sind beschränkt, aber seine Behörde, die sich stetig vergrößert und inzwischen über 170 Mitarbeiter hat, meldet sich öffentlich regelmäßig zu vielen Themen kritisch zu Wort (AA 10.11.2016).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 20 Tagen antworten (USDOS 3.3.2017).

2016 verzeichnete das Büro des Ombudsmannes 8.827 Anträge und Beschwerden, wobei mit Berichtsabschluss bereits 7.196 Fälle bearbeitet waren. Auf Grundlage dessen wurden seitens des Ombudsmannes 77 Empfehlungen und Vorschläge an unterschiedliche Regierungsstellen und Privatpersonen gerichtet. Rund die Hälfte der Vorschläge wurde gänzlich oder teilweise bereits umgesetzt, während 17% noch nicht implementiert waren. Die Kommunikation mit internationalen Organisationen wurde merkbar gesteigert und das Medienecho nahm zu (PD 6.2.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* PD - Public Defender of Georgia (2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 28.2.2017

* PD - Public Defender of Georgia (6.2.2017): Public Defender's Activity Report 2016,

http://www.ombudsman.ge/en/reports/saqmianobis-angarishebi/public-defenders-activity-report-20161.page, Zugriff 28.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016).

Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016).

Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016).

Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016).

Die georgische Menschenrechtsorganisationen "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertretern Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch 2016. Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017

* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017

* FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017

* HRC - Human Rights Center (2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016,

http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017

Meinungs- und Pressefreiheit

Die unter der Vorgängerregierung Saakaschwili gewachsene direkte politische und wirtschaftliche Einflussnahme auf die Presse ist seit 2012 deutlich zurückgegangen. Medienschaffende können freier arbeiten - insbesondere bei den privaten Medienanstalten. Gleichwohl ist auch in der Medienlandschaft eine Tendenz und zum Teil Polarisierung entlang der politischen Parteien zu erkennen. Das 2013 überarbeitete Rundfunkgesetz verpflichtet Kabelbetreiber, alle verfügbaren Sender auch zu übertragen; auch hat das Gesetz bessere Transparenz zu den Eigentumsverhältnissen geschaffen. Letztendlich bleiben mangelnde Professionalität und Selbstzensur der Journalisten problematisch und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse. Durch den politisch brisanten Prozess um die Eigentumsrechte am privaten regierungskritischen Sender XXXX 2, wird von vielen Beobachtern und NGOs befürchtet, dass eine zivilrechtliche Rückübertragung der während der Saakashvili-Zeit ggf. widerrechtlich entzogenen Eigentumsrechte an die früheren Eigentümer jetzt eine Beeinträchtigung der Medienfreiheit in Georgien zur Folge haben könnte (AA 10.11.2016).

Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Gesetzesbestimmungen zur Informationsfreiheit garantieren den Zugang zu öffentlicher Information. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten. Georgien verfügt über eine lebendige Medienlandschaft mit dem Fernsehen als primäre Informationsquelle. Seit 2012 ist es zu einer Verbesserung des Pluralismus im Medienbereich gekommen. Jedoch bewirkt der begrenzte Werbemarkt, dass die Mehrheit der Medien wirtschaftlich nicht überlebensfähig und infolgedessen nicht völlig unabhängig von externen Druck, etwa seitens politischer Akteure, ist. Insbesondere werden die Rundfunkanstalten als entlang politischer Gräben polarisiert wahrgenommen. In einigen Fällen besteht eine offensichtliche Verbindung zwischen Medieneigentümer und der Politik (OSCE 3.2.2017).

Laut "Reporter ohne Grenzen" rangierte Georgien im "World Press Freedom Index 2016" auf Platz 64 von 180 Ländern und verbesserte sich um fünf Ränge im Vergleich zu 2015. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich hat sich verbessert, die Rundfunk-Regulierungsbehörde wurde reformiert und Gewalt gegen Journalisten tritt weniger häufig auf, obschon Drohungen gegen Journalisten vermeldet worden sind. Die Medien sind weiterhin polarisiert, und trotz gewisser Fortschritte mischen sich die Eigentümer in redaktionelle Inhalte ein. Der Krieg um die Eigentümerschaft über die wichtigsten Fernsehsender stellt laut RWB eine künftige Gefahr für den Medienpluralismus dar (RWB 1.3.2017).

Die Verfassung garantiert die Meinungs- sowie Pressefreiheit. Die BürgerInnen haben im Allgemeinen die Freiheit diese Rechte in Anspruch zu nehmen, obgleich es Anschuldigungen gibt, wonach die Regierung bei Zeiten die BürgerInnen nicht angemessen bei Ausübung ihrer Rechte schützt. NGOs äußerten die Besorgnis, dass sowohl Mitglieder der gegenwärtigen als auch der vormaligen Regierung zivilgesellschaftliche Akteure und Medien kritisierten und zu Ermittlungen gegen einzelne NGO-Leiter aufriefen. Dies führte zur Selbstzensur bei Journalisten und NGO-Akteuren (USDOS 3.3.2017).

Der International Research and Exchanges Board (IREX) bewertete für 2016 den Stand der Pressefreiheit differenziert. Was die Vielfalt der öffentlichen und privaten Medien anlangt, so offerieren diese eine Vielfalt von Standpunkten. Die Bürger haben freien Zugang zu heimischen und internationalen Medien. Unabhängige Nachrichtenagenturen sammeln und verteilen die Nachrichten an die diversen Medien. Die vorhandene Transparenz der Eigentümerschaft erlaubt es den Konsumenten die Objektivität der jeweiligen Medien zu beurteilen. Es besteht keine Medienkonzentration. Das weite Spektrum gesellschaftlicher Interessen wird wiedergegeben bzw. ist vorhanden. Dazu gehören auch Medieninformationen in den Minderheitensprachen. Auf der vierstufigen Sub-Skala für Nachrichtenvielfalt erhielt Georgien 2016 2,61 von maximal 4 Punkten. Die Indikatoren für die Meinungsfreiheit zeigen, dass rechtliche und gesellschaftliche Schutzmechanismen für die freie Rede bestehen und umgesetzt werden. Die Lizenzierung oder Registrierung von Medien schützt ein öffentliches Interesse. Straftaten gegen Medienvertreter, Bürgerreportern und Media-Outlets werden streng verfolgt, obgleich solche Straftaten rar sind. Das Gesetz schützt die redaktionelle Unabhängigkeit bei staatlichen Medien. Um den Beruf eines Journalisten ausüben zu können, braucht es keiner Lizenz oder Registrierung. Mediale Verleumdung wird zivilrechtlich verfolgt. Allerdings bestehen für Vertreter der Öffentlichkeit höhere Standards, und die angegriffene Partei muss die Falschheit und den Vorsatz nachweisen (IREX 2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* IREX - International Research and Exchanges Board (2016): Media Sustainability Index 2016 - The Development of Sustainable Independent Media in Europe and Eurasia,https://www.irex.org/sites/default/files/pdf/media-sustainability-index-europe-eurasia-2016-full.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2017

* OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (3.2.2017): Georgia - Parliamentary Election - 8 and 30 October 2016, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, ,http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/297551?download=true, Zugriff 1.3.2017

* RWB - Reporter Without Border (2017): Georgia - ?Media independence, the final frontier; 2016 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 1.3.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Haftbedingungen

Im Jahr 2015 wurde eine überarbeitete Strategie gegen Misshandlungen verabschiedet. Eine weitere Reform des Haftanstaltengesetzes führte zu strukturellen Veränderungen im Ministerium für den Strafvollzug. Dem Ombudsmann und den Mitgliedern der Speziellen Präventionsgruppe (Special Preventive Group) wurden zusätzliche Überwachungsrechte eingeräumt. Die Behandlung der Gefangenen verbesserte sich, aber das Verhältnis von Gefängnisinsassen zur Bevölkerungszahl blieb eines der höchsten in Europa. Der Schutz und die Verbesserung der Bestimmungen des Gesundheitswesens (einschließlich psychologischer Versorgung) in Gefängnissen, polizeilichen Hafteinrichtungen und anderen geschlossenen Anstalten müssen laut Europäischer Kommission mit den europäischen Normen und den "Best Practices" in Einklang stehen (EC 25.11.2016).

Mit Stand 31.7.2016 befanden sich 9.765 Personen in Haft, davon 11,5% in Untersuchungshaft, verglichen mit 10.372 im Jahr 2014 und

19.350 im Jahr 2012 (ICPS 2016).

Der UN-Sonderberichterstatter für Folter lobte 2015 die positiven Entwicklungen seit 2012, insbesondere das Verschwinden physischer Bestrafung und erzwungener Geständnisse sowie der Überbelegung der Gefängnisse. Zudem sei in die Verbesserung der Infrastruktur investiert und adäquate Voraussetzungen für die medizinische Versorgung und Ernährung geschaffen worden. Kritisiert wird allerdings, dass Untersuchungshäftlingen, manchmal sogar über Monate hinweg, nicht gestattet wird, zu telefonieren oder Besuch durch Angehörige zu empfangen (OHCHR 19.3.2015).

Am 23.9.2016 äußerte sich das Ministerkomitee des Europarats dahingehend, dass die georgische Regierung Schritte unternommen hat, das Leben von Gefängnisinsassen zu verbessern, insbesondere durch die Beseitigung der Überbelegung der Zellen. Überdies wurde die Arbeit des ressortübergreifenden Rates für den Kampf gegen Folter und Misshandlung gelobt bzw. der Anti-Folter-Aktionsplan der Regierung gebilligt (Agenda.ge 23.9.2016).

Anlässlich des Berichts des Ministeriums für Strafvollzug an das Parlament sah der Ombudsmann seine Empfehlungen zum intensiven Fortbildungsprogramm für das medizinische Gefängnispersonal sowie die Entwicklung einer neuen Form zur Beschreibung von Körperverletzungen im Einklang mit dem Istanbuler Protokoll erfüllt. Empfehlungen bezüglich der Verbesserung der Infrastruktur und der Bedingungen in den Haftvollzugsanstalten wurden graduell bzw. teilweise umgesetzt. Weitere Verbesserungen sind jedoch notwendig, damit die internationalen Standards erfüllt werden. Einigen Fortschritt gab es hinsichtlich der empfohlenen Rehabilitationsaktivitäten innerhalb der Haftanstalten. Allerdings sind diese in einigen Gefängnissen nach wie vor unzureichend. Empfehlungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems in den Gefängnissen, inklusive die psychologische Gesundheitsbetreuung, wurden teilweise umgesetzt. Bedauernswerterweise sind trotz der Einführung des Programms zur Suizid-Prävention die Fälle von Selbstmordversuchen und Suiziden angestiegen. Nicht umgesetzt wurden die Empfehlungen, jugendliche Straftäter zu ihrem Schutz vorübergehend in anderen Institutionen unterzubringen, lebenslängliche Häftlinge am Rehabilitationsprogramm teilhaben zu lassen und eine vollständige Videoüberwachung der Haftanstalten zu installieren. Darüber hinaus wurden keine Maßnahmen gesetzt, dass Ausländer und Staatenlose den vollen Zugang zum Gesundheitssystem in den Haftanstalten in einer verständlichen Sprache bekommen (PD 23.2.2017).

Quellen:

* Agenda.ge (23.9.2016): Council of Europe: Prison conditions improving in Georgia, http://agenda.ge/news/66002/eng, Zugriff 2.3.2017

* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017

* ICPS - International Centre for Prison Studies (2016): World Prison Brief - Georgia,

http://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 2.3.2017

* OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.3.2015): Georgia Has Come A Long Way, But More Needs To Be Done - Un Special Rapporteur On Torture, http://www.ecoi.net/local_link/299359/435934_de.html, Zugriff 2.3.2017

* PD - Public Defender of Georgia (23.2.2017): Report of Ministry of Corrections on Implementation of Public Defender's Recommendations, http://www.ombudsman.ge/en/news/report-of-ministry-of-corrections-on-implementation-of-public-defenders-recommendations1.page, Zugriff 2.3.2017

Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 20.3.2017a).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

Ethnische Minderheiten

Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% sprechen eine andere Sprache (CIA 12.1.2017).

Hinsichtlich der Gleichbehandlung wurde im August 2015 eine Gleichheits- und Integrationsstrategie mit einem dazugehörigen Aktionsplan (2015-2020) beschlossen. Die Aktivitäten zur Integration ethnischer Minderheiten sind bislang nicht in konkrete Fortschritte umgesetzt worden (EC 25.11.2016).

Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann allerdings auch staatlicherseits nicht ausreichend gewährleistet werden. Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund von mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider. Staatliche Informationsquellen wie Fernsehen und Radio sind allein in georgischer Sprache verfügbar (AA 10.11.2016).

Ethnische Minderheiten sind in gewählten Positionen unterrepräsentiert. Im Parlament gab es drei Parlamentarier armenischer und vier aserbaidschanischer Herkunft, jedoch keinen Minderheitenvertreter in der Regierung, dem Höchst- oder dem Verfassungsgericht (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion oder der ethnischen Herkunft, und die nationalen Minderheiten genießen alle politischen Rechte, auch das Recht ihre Muttersprache im privaten und öffentlichen Raum zu verwenden. Georgien hat auch die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutze der nationalen Minderheiten ratifiziert, jedoch nicht die Europäische Charta für regionale oder Minderheitensprachen (ECRML). Die politische Teilnahme der nationalen Minderheiten ist begrenzt. Zu den Parlamentswahlen im Herbst 2016 nominierten etliche Parteien und Parteienbündnisse Kandidaten nationaler Minderheiten, allerdings wenige an aussichtsreichen Positionen. Die Minderheitensprachen wurden in den Minderheitengebieten, insbesondere in den aserischen, von den politischen Parteien und Kandidaten intensiv und ohne Hindernisse verwendet (OSCE 3.2.2017).

Historisch ethnischen Minderheiten in Georgien erfahren weiterhin Probleme im Bildungsbereich. Die Qualität der aus Georgischen in die Minderheitensprachen übersetzten Lehrbücher ist oft schlecht. Rund 70% der Texte wurden übersetzt, während 30% nur auf Georgisch verfügbar sind und meist von Lehrern in Minderheitenschulen ignoriert werden. Die Qualität des Georgisch-Unterrichts als Zweitsprache für Kinder ethnischer Minderheiten bleibt problematisch. All diese Faktoren führen zu einem niedrigeren Bildungsstandard bei Kindern ethnischer Minderheiten und verursachen später Hindernisse für diese in der Hochschulbildung und am Arbeitsplatz (ECRI 1.3.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* CIA - Central Intelligence Agency (29.10.2015): The World Fact Book - Georgia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 13.11.2015

* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2017

* ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (1.3.2016): ECRI REPORT ON GEORGIA (fifth monitoring cycle) [CRI (2016)2],

https://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Georgia/GEO-CbC-V-2016-002-ENG.pdf, Zugriff 3.3.2017

* OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (3.2.2017): Georgia - Parliamentary Election - 8 and 30 October 2016, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, ,http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/297551?download=true, Zugriff 3.3.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Bewegungsfreiheit

Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausstiegsstempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 10.11.2016).

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Die südossetischen Behörden führten im Dezember 2016 einen neuen ab 1.1.2017 gültigen Grenzübertrittausweis ein, der drei Jahre gültig sein soll. Die abchasischen Behörden erlauben folgenden Personengruppen das passieren der georgisch-abchasischen Grenze:

Inhaber abchasischer und sowjetischer Reisepässe, Form-Nr. 9-Passierscheine, Angestellte mit georgischen oder internationalen Pässen des grenznahen Wasserkraftwerkes Enguri, Kinder unter 14 Jahren, zumeist ethnischen GeorgierInnen aus dem Bezirk Gali sowie georgische StaatsbürgerInnen, die eine offiziell bestätigte Einladung aus Abchasien besitzen. Während es seitens der georgischen Behörden keine Einschränkungen für internationale humanitäre Organisationen hinsichtlich des Zutritts nach Abchasien und Südossetien gibt, schränken russische, südossetische und abchasische Behörden internationale Organisationen in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit ein. Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* Gov.UK (20.3.2017): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 20.3.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 10.3.2017

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen beim Schutz und der Unterstützung von Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden und Staatenlosen zusammen. Laut Berichten möchte die Mehrheit der 250.000 Binnenflüchtlinge aus Abchasien und Südossetien wieder in ihr Ursprungsgebiet zurückkehren. Nach Angaben des Ministeriums für Binnenflüchtlinge gab es mit Stand August 2016 271.525 Binnenflüchtlinge. UNHCR schätzte, dass 166.000 Personen sich in einer volatilen Sicherheitslage, die der von Binnenflüchtlingen ähnelte, befanden und somit Schutz und humanitäre Hilfe brauchten. Hierzu zählten auch Personen, die nach Abchasien und Südossetien entlang der Verwaltungsgrenze zurückgekehrt waren. Das für die Binnenflüchtlinge zuständig Ministerium gewährt monatliche Beihilfen für anerkannte Binnenflüchtlinge und fördert deren sozioökonomische Integration. 45.000 Personen arbeiten als Saisonarbeiter und konnten in die abchasischen Bezirke Gali und Otschamtschire zurückkehren. Allerdings verwehren die abchasischen Defacto-Behörden eine Rückkehr der Binnenflüchtlinge in andere Gebiete Abchasiens. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 3.3.2017).

Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Binnenflüchtlinge, Chaloka Beyani, konstatierte anlässlich seines Besuches in Georgien Ende September 2016, dass Georgien Fortschritte hinsichtlich der Verbesserung der Lebenssituation von Binnenflüchtlingen gemacht habe, dazu zählte insbesondere die Verbesserung der Wohnungslage (GT 29.9.2016, vgl. Agenda.ge). Der Ombudsmann informierte den UN-Sonderberichterstatter, dass trotz der positiven Schritte etliche Probleme der Binnenflüchtlinge ungelöst blieben, was erhebliche Anstrengungen und eine aktive Arbeit seitens der maßgeblichen Behörden notwendig mache. Insbesondere müssten laut Ombudsmann die gesetzlichen Regelungen dahingehend adaptiert werden, damit es zu einem bedarfsorientierten Zugang in der Frage der Binnenflüchtlinge und es somit zu langfristigen Lösungen käme. Hierzu zählt insbesondere die Förderung der sozioökonomischen Integration der Binnenflüchtlinge (PD 26.9.2016).

Vor diesem Hintergrund und der Herausforderung der Unterstützung und Integration dieser Binnenflüchtlinge erfahren ausländische Flüchtlinge in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Ihre Zahl ist im Vergleich gering. In den letzten fünf bis sechs Jahren gab es insgesamt etwa 5.000 Asylbewerber. Nach einem deutlichen Anstieg 2014-2015 (vor allem Iraker, Ukrainer) ist die Zahl der Neuanträge stark rückläufig. Sie finden bislang nur geringe Wahrnehmung - Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge, auch finanzieller Art, kommen faktisch ausschließlich von internationalen Organisationen und Projekten. Eine Integration von Flüchtlingen ist auch durch Sprachbarrieren und eine gegenüber Fremden distanzierte georgische Öffentlichkeit schwierig (AA 10.11.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* Agenda.ge (26.9.2016): UN Special Reporter: "Georgia's improved living conditions of IDPs", http://agenda.ge/news/66135/eng, Zugriff 15.3.2017

* GT - Georgian Today (29.9.2016): Chaloka Beyani: Georgia Has Made Progress with IDP Situation,

http://georgiatoday.ge/news/4760/Chaloka-Beyani%3A-Georgia-Has-Made-Progress-with-IDP-Situation-, Zugriff 15.3.2017

* PD - Public Defender of Georgia (26.9.2016):Public Defender Meets with UN Special Rapporteur on Human Rights of Internally Displaced Persons,

http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-meets-with-un-special-rapporteur-on-human-rights-of-internally-displaced-persons.page, Zugriff 15.3.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 10.3.2017

Grundversorgung und Wirtschaft

Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch. Daraufhin sagte die internationale Gebergemeinschaft Hilfszahlungen in der Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden US-Dollar zu. Die georgische Währung hat seit November 2014 gegenüber dem US-Dollar stark an Wert verloren (über 30 Prozent). Ursachen dafür sind der aktuell sehr starke Dollar, der Rückgang von Devisenzuflüssen aufgrund geringerer Exporte und steigender Importe sowie geringeren Direktinvestitionen aus dem Ausland. Auch die Rücküberweisungen der georgischen Diaspora vor allem aus Russland gingen deutlich zurück (ca. um 30 Prozent). Die Nationalbank Georgiens versuchte, die Sicherung der Preisstabilität mit einer strafferen Geldpolitik zu gewährleisten. Die Abwertung der Georgischen Währung gegenüber dem US-Dollar ging weiter und hatte Ende November 2016 den historischen Tiefpunkt erreicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 12,4 % und 2015 bei 12%. 10,1% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 12.2016).

Mit 1.7.2016 trat das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien in Kraft. Dazu gehörte auch das sog vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA). Bereits 2015 stiegen die georgischen Exporte in die EU um 16%. Nichtsdestoweniger blieb der georgische Handel fragil. Die makroökonomische Situation blieb stabil, sodass 2015 ein Wachstumsplus von 2,5% verzeichnet werden konnte, trotz der unvorteilhaften regionalen Lage. Das Budgetdefizit hat allerdings in den letzten Jahren zugenommen, sodass es nach 3,5% im Jahr 2015 bereits 4,5% im Jahr 2016 betrug. Die öffentliche Verschuldung betrug 2015 42,7% des Bruttoinlandsproduktes. Das angewachsene Handelsdefizit konnte durch die signifikante Zunahme von ausländischen Investitionen kompensiert werden. Die Inflation lag im September 2016 bei fast Null-Prozent. Das Geschäftsumfeld in Georgien gilt als das beste in der gesamten Region und hat sich weiterhin verbessert. Die Landwirtschaft ist weiterhin der Hauptbeschäftigungssektor in Georgien. Rund die Hälfte der aktiven Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft. Die Defizite sind eine Fragmentierung des Landes, begrenzter Zugang zur Bildung, modernen Technologien und Agrarkrediten. Georgien hat sich bemüht die Produktivität seiner Wirtschaft, darunter die Landwirtschaft, zu steigern. 2016 wurde eine nationale Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raumes gestartet, die die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft und ihrer Gemeinden unterstützen soll (EC 25.11.2016).

Quellen:

* ADA - Austrian Development Agency (12.2016): Georgien - Länderinformation,

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Dez2016.pdf, Zugriff 15.3.2017

* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 8.3.2017

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

Gesetzliche Renten:

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

  • Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* IOM - International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

* SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2017

* SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2017

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:

  • Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

  • Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

  • Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

  • Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

  • Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit (IOM 2016).

Zugang besonders für Rückkehrer:

  • Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.

  • Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

  • Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016).

Unterstützung

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).

Kosten

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für

Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016).

Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015).

Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlose versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* IOM - International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

* JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 16.3.2017

* PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2015): Annual Report of the Public Defender of Georgia the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia 2015,

http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3892.pdf, Zugriff 16.3.2017

Rückkehr

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016).

Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015).

2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016)

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* EC - European Commission (18.12.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. Forth Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM(2015) 299 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/international-affairs/general/docs/fourth_report_georgia_implementation_action_plan_visa_liberalisation_en.pdf, Zugriff 16.3.2017

* MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants"Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 16.3.2017

* SCMI - State Commission on Migration Issues (16.8.2016):

Information Meeting on Reintegration of Returned Migrants in Sadakhlo Community Center,

http://migration.commission.ge/index.php?article_id=248&clang=1, Zugriff 16.3.2017

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Georgien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität von bP1- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP2 bis bP3 vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP1 nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP1 aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

II.2.4.1. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen aufgrund von Widersprüchen und Implausibilitäten nicht glaubhaft ist, zumal wie die belangte Behörde richtig hervorstrich, bP1 in der polizeilichen Einvernahme den Diebstahl des USB-Sticks - welcher kausal für die Übergriffe auf sie waren - mit keinem Wort erwähnte.

Auch die Folgen, welche sich aus dem Diebstahl des USB-Sticks ergeben haben und welche ausreisekausal waren, wurden seitens der bP1 hinsichtlich des Ortes der Auseinandersetzung als auch der erlittenen Verletzungen unterschiedlich geschildert.

In der polizeilichen Ersteinvernahme hat bP1 diesbezüglich angegeben "Einmal war ich auf Besuch bei meinem Freund und als ich das Stiegenhaus verlassen wollte, habe ich Mitglieder der Partei "georgischer Traum" gesehen, als sie auf mich zugingen. Zuerst haben sie angefangen, mich zu beschimpfen und dann kam es zu Handgreiflichkeiten. Weil es so laut wurde, haben es auch die Nachbarn erfahren. Als dann ein Polizeiwagen vorbeifuhr, haben sie anscheinend Angst bekommen und sind geflüchtet."

In der Einvernahme vor der belangten Behörde hat bP1 die Situation gesteigert und angegeben "Dann am 18.08.2014 habe ich zusammen mit meinen Freunden das Stiegenhaus meines Wohnhauses verlassen. In diesem Moment habe ich ein Auto des Georgischen Traumes gesehen. Es war aber schon zu spät zu flüchten. Sie haben uns gesehen und sind auf uns zugegangen. Dies waren Leute der Sonderbrigade dieser Partei. Dies sind Menschen die Bestrafungsaktionen durchführen. Ich wurde von denen brutal geschlagen. Es waren vier bis fünf Personen. Ich erlitt eine Platzwunde am rechen Auge und unter der Lippe. Ich habe kleine Wunden die bis jetzt sichtbar sind am Bein. Sie wollten mich zum Auto schleppen und vermutlich wollten sie mich entführen. Es gab sehr viele Entführungsfälle. Die entführten Personen hat man nur tot aufgefunden. Meine Nachbarn haben mein Leben gerettet. Sie haben angefangen zu schreien und in diesem Moment ist ein Polizeiauto vorbei gefahren. Ich wurde dann von meinen Peinigern in Ruhe gelassen, sie sind mit dem Auto weggefahren."

In der Verhandlung hat bP1 diesen Vorfall wiederum anders geschildert. "Sie kamen zu der Wohnung wo ich wohnte. Nachgefragt gebe ich an, dass dies am 18.08.2014 war. Nachgefragt gebe ich an, dass die "Sonder", welche für die Partei Georgischen Traum arbeiten, zu mir kamen. Diese beeinflussen auch die Polizeiorgane. Einer stieg aus dem Wagen aus und sagte zu mir, dass ich die Hure der Nationalen sei und mir wurde eine Ohrfeige gegeben. Sie wollten mich auch mitnehmen, es kamen jedoch Freunde hinzu und sie fuhren dann wieder weg. Ich hatte Kratzer im Gesicht, einem Freund wurde der Arm gebrochen."

bP1 hat auch hinsichtlich der Person, welche zuerst verdächtigt wurde, den USB-Stick gestohlen zu haben, verschiedene Szenarien geschildert. In der polizeilichen Einvernahme wurde die Person nicht erwähnt, sondern erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wo er angab "Dieser Mann, wie ich nachher erfahren habe, wurde entführt und geschlagen. Auch dessen Sohn wurde bedroht."

Von den drastischen Auswüchsen, wie in der Einvernahme vor der belangten Behörde geschildert, war in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede. Hier hat er lapidar vorgebracht, dass sie den Sohn eines Aktivisten verdächtigt und festgenommen hätten.

Auch das nachfolgende Szenario, welches bP1 vor der belangten Behörde angegeben hat, wurde in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt. "Dann bin ich kurzfristig nach Tiflis zurückgekehrt, um meine Tochter und meine Ex-Schwiegermutter zu warnen und sie zu bitten meine Tochter nicht in die Schule gehen zu lassen bis sich die Situation wieder beruhigt. Dann bin ich wieder ans Land gefahren. Am 15.September bin ich dann nach Tiflis gefahren um meiner Tochter zum Geburtstag zu gratulieren. Aber als ich wieder ins Dorf zurückgekehrt bin, haben mir die Dorfbewohner welche ich gekannt habe, gesagt, dass fremde Autos im Dorf waren und dies vielleicht gefährlich für mich sei. Danach bin ich in das Nachbardorf, zu meinen Verwandten, gegangen. Auch möchte ich erwähnen, dass die ganze Zeit vor meiner Wohnung in Tiflis, 24 Stunden ein oder zwei Autos standen die unser Stiegenhaus beobachtet haben. Meine Mutter und meine Nachbarn haben diese Autos gesehen und es mir gesagt. Einmal haben meine Eltern die Polizei informiert. Diese ist gekommen und ist zu diesem Auto gegangen, welches so verdächtig gestanden hat. Meine Eltern haben beobachtet wie diese Leute nur mit Polizisten geredet haben und dann einfach die Gegend verlassen habe. Das heißt, dass diese auch mit dem georgischen Traum zusammenarbeiten."

In der mündlichen Verhandlung hat bP1 nur angegeben, sich bei einem Freund am Land versteckt gehalten zu haben, wohingegen die oben angeführten Szenarien unerwähnt blieben.

II.2.4.2. Die belangte Behörde hat auch richtigerweise dem Vorbringen von bP2 aufgrund der Widersprüchlichkeiten in ihrer Schilderung die Glaubwürdigkeit versagt.

bP2 hat in der polizeilichen Ersteinvernahme ausgeführt, dass sie von dem Häftling TSHBINIDZE (im Folgenden kurz "T.") aus "irgendwelchen" Gründen gehasst wurde.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde präzisierte bP2 ihr Vorbringen, dass T. in der Strafanstalt geschlagen und gefoltert wurde. Als T erfahren hat, dass bP2 mit dem stellvertretenden Leiter der Strafanstalt verwandt sei, habe er sich ihr gegenüber aggressiv verhalten.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum hat bP2 angegeben, dass T sie wüst beschimpft hätte, weil er herausgefunden hat, dass bP2 ihren Job durch die Vermittlung ihres Ex-Schwagers bekommen hat. In weiterer Folge steigerte bP2 ihr Vorbringen, indem sie nun erstmals in der Beschwerdeverhandlung angab, dass ihr Ex-Schwager in die Folterungen die danach öffentlich wurden, involviert gewesen sei. Diesen Umstand hat sie weder in der Ersteinvernahme vor der Polizei noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnt.

Auch wie der Unfall von statten ging, wurde widersprüchlich geschildert.

In der polizeilichen Ersteinvernahme hat bP2 angegeben, dass sie neben dem Busfahrer gesessen ist, als sie vor sich in einem Wagen T. erkannte. Das entgegenkommende Auto wollte den Kleinbus frontal abschießen. Der Busfahrer fuhr bei dem Versuch auszuweichen gegen eine Haltestelle.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde, schildert bP2 diesen Vorfall ganz anders. "Am 29.05.2014 war ich im Office der nationalen Bewegung von Georgien in XXXX, weil ich eine für mich vorbereitet Aufgabe abholen wollte. Als ich fertig war wollte ich mit dem Kleinbus von XXXX nach Tiflis fahren. In der Zwischenzeit habe ich erfahren, dass der Straftäter Namens XXXX schon freigesprochen war. Als ich im Bus war und nach Tiflis fahren wollte habe ich gesehen, dass der Weg das die Straße immer enger wurde. Ich habe ein weißes Auto gesehen, in diesem konnte ich den Straftäter XXXX erkennen und ich befand mich neben dem Busfahrer im Bus. Nachher weiß ich nichts mehr, ich bin erst im Krankenhaus wieder aufgewacht. Mir wurde erzählt, dass der Autobus gegen eine Bushaltestelle geprallt ist und dass das weiße Auto uns langsam entgegen gekommen ist. Dieses Auto wollte uns von der Seite her in einen Abgrund neben der Straße stoßen, aufgrund dessen das vor uns eine Haltestelle aus Metall war sind wir gegen diese Haltestelle geprallt und ins Schleudern geraten." [...] Auf die Frage wie Sie XXXX vor dem Unfall erkennen konnte, antwortete sie "Er ist sehr langsam gefahren und war in der Nähe unseres Autos. Der Busfahrer war verwirrt in diesem Moment und ist aus dem Fenster gesprungen, der Bus war dann natürlich unkontrolliert und ist auf die Bushaltestelle gerast. Der Busfahrer hätte uns sicherlich retten können Falls er sich besser verhalten hätte. Mir wurde auch nach dem Unfall erzählt, dass dieser XXXX betrunken war."

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte bP2 lapidar vor, dass T. gegen den Minibus gefahren sei und der Fahrer schwer verletzt wurde. Sie habe bei der Polizei am Unfallort ihre Aussage gemacht. Dass der Fahrer aus dem Fenster gesprungen ist und dann der Bus gegen eine Haltestelle prallte, wurde nicht thematisiert und ist dieses Szenario auch absurd, zumal es unmöglich ist, während der Fahrt aus einem kleinen Seitenfenster zu springen.

Auch wieso T. wusste, dass sich die bP2 im Bus befand, konnte sie nicht plausibel beantworten. Ebenso wenig plausibel ist es, dass T. hinter bP2 her war, nur weil sie durch den Ex-Mann ihrer Schwester einen Job bekam. Viel plausibler ist, dass es sich um einen ganz normalen Verkehrsunfall gehandelt hat, zumal wie schon ausgeführt, bP2 nicht in der Lage war, plausibel darzulegen, warum gerade ihr der Unfall gegolten hat.

Auch dass bP2 erst am Unfalltag erfahren hat, dass T. freigesprochen wurde, ist nicht plausibel. Die Protokolle erwecken den Eindruck, dass sich T. die ganze Zeit im Gefängnis befand. Wenn T. nun in einer Verhandlung war, während bP im Office der nationalen Bewegung eine Aufgabe abholte, ist es völlig unwahrscheinlich, dass T. gewusst hat, wo sich bP2 aufhielt.

Auch hat sie vorgebracht, dass der Wagen einmal frontal, dann wieder seitlich in den Bus gefahren wäre.

Wenn nun T. im Innenministerium ein hohes Amt bekleidet, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich ihr Ex-Schwager, welcher ihren Angaben zufolge die Folterungen durchführte, sich noch immer in Georgien aufhält, zumal davon auszugehen wäre, dass T. schon aufgrund seines nunmehrigen Amtes den Ex-Schwager von bP2 anzeigt. Dass derartiges geschehen ist, hat bP2 nicht vorgebracht.

Auch ist der Umstand, wonach bP2 erst 4 Monate später nach dem angeblichen Attentat auf sie Georgien verlassen hat, nicht geeignet, ihrem Vorbringen Tragfähigkeit zu verleihen.

Resümierend ist festzuhalten, dass weder bP1 noch bP2 ihr Vorbringen konsistent vorzubringen vermochten. Vielmehr ist dem Vorbringen aufgrund der Widersprüche die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Sofern die Beschwerde hinsichtlich bP2 ausführt, dass es sich bei den bP um rechtsunkundige und unvertretene Fremde handelt die nicht wussten, auf welche Details es bei der Wiedergabe der Fluchtgeschichte ankommt, ist ihr zu entgegnen, dass aufgrund der unterschriebenen Einvernahmeprotokolle in den Akten der bP 1 und bP 2 definitiv davon auszugehen ist, dass die bP 1 sowie auch die bP 2 ordnungsgemäß einvernommen wurden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade derartig gravierende stressreiche Ereignisse, die einen sogar zum Verlassen seines Heimatlandes motivieren, und wie sie die bP behauptetermaßen persönlich erlebt haben wollen, besonders einprägsam sind und in den wesentlichen Punkten auch nach längerer Zeit und bei wiederholter Erzählung ohne gravierende Abweichungen erzählt werden können. Dies ist den bP nicht gelungen. So haben die bP weder in der polizeilichen Einvernahme, noch vor dem BFA, noch vor dem BVwG eine konsistente Geschichte erzählt, weshalb dem Vorbringen aufgrund der vielen Widersprüchlichkeiten als auch der Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit versagt werden musste.

Sofern die Beschwerde mangelhafte Länderfeststellungen moniert, da sich diese mit der stattgefundenen politischen Verfolgung nur unzureichend auseinandersetzen, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde keine politische Verfolgung festgestellt hat, weshalb die Rüge ins Leere geht.

Wenn die Beschwerde festhält, dass für die bP keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, verlässt sie damit den Boden der Tatsachen, zumal darüber seitens der belangten Behörde nicht abgesprochen wurde.

Sofern die Beschwerde mangelhafte Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand von bP1 ortet, kann dies seitens des BVwG nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten (Hepatitis C und psychische Erkrankung) nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet ist. Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten.

Von der belangten Behörde wurden damit für gegenständlichen Fall ausreichende Länderfeststellungen getroffen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Lebensführung für die bP in Georgien schwerer sein wird als in Österreich, so ist dennoch festzuhalten, dass eben die medizinische und allgemeine Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist, bei den bP familiäre Anknüpfungspunkte vorliegen und keine schwerwiegenden Erkrankungen bei den bP vorliegen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bP1 seit 12.11.2014 in Österreich aufhält und seit 2015 in Österreich über seine Hepatitis C Erkrankung in Kenntnis gesetzt wurde. bP1 hat sich bis dato nicht wegen seiner Hepatitis C Erkrankung in Österreich behandeln lassen. Auch hinsichtlich der "Angst und depressiven Störung gemischt" war die bP1 nur am 05.02.2018 und am 27.11.2017 in ambulanter Behandlung. Dass die bP darüber hinaus in Österreich in Behandlung ist, konnte nicht festgestellt werden, womit keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die bP dringend ärztliche Behandlung brauchen würden. Auch in der Beschwerdeverhandlung bringt die bP nichts derartiges vor. Weder moniert sie einen fehlenden Zugang zu einer Behandlung, noch dass sie sich die Kosten nicht leisten könne. Sie schätzt sich auch selbst arbeitsfähig ein. Warum sich bP1 am 30.05.2018 in der Ambulanz des LKH befand, geht aus der Aufenthaltsbestätigung vom 30.05.2018 nicht hervor.

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sei, kann sich das BVwG dieser Ansicht nicht anschließen sondern geht davon aus, dass das Bundesamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesamtes aufgekommen wären.

Wenn die bB den Angaben der bP und hier insbesondere der bP1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entsprechende Gewichtung zuspricht, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu

entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und

die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen

der Befragung ... möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im

Original]..."

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den volljährigen bP bereits bei der Antragstellung um volljährige, nicht ungebildete Menschen, welche nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichteten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre und wählten sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich von sich aus, indem sie diese zur Stellung eines solchen Antrages aufsuchen. Sie wussten, dass sie sich in Österreich befinden. Weiters wurden die befragte bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Georgien zur Asylbehörde im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde verneint. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich die bP in der Beschwerdeverhandlung in weitere Widersprüche verwickelten.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese obliegenheit wurde seitens der bB übererfüllt.

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Die nahe liegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.-...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

...

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht und ist darauf hinzuweisen, dass die bP vorbrachten, auch in der Vergangenheit verschiedene Arbeiten, auch Gelegenheitsjobs angenommen zu haben und bestehen keine Hinweise, dass sie sich im Falle einer Rückkehr auch nicht wiederum in ähnlicher Weise betätigen könnte. bP2 hat in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, dass sie von ihrer aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich lebenden Schwester sowie einer Freundin finanziell unterstützt wird. Es spricht nichts dagegen, dass ihr auch in Georgien diese Unterstützung weiterhin gewährt wird.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Soweit die beschwerdeführende Partei bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Es besteht im Lichte der Berichtslage auch kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgienbelegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. - 5. ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ..."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) -(4) ...

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. - 4. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)..."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

Die Mutter sowie eine Schwester der bP2 halten sich in Österreich auf. Die Mutter ist Asylwerberin und die Schwester samt Kind ist im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Die Beschwerdeführer leben in Österreich mit keinen Familienangehörigen zusammen. Sie wohnen in einer Wohnung alleine und werden von der Schwester der bP2 finanziell und durch Lebensmittel unterstützt. Anderweitige Beziehungen wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann im Hinblick auf die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte durch diese asylrechtliche Ausweisung, mangels Bestehen eines hinreichenden Familienlebens, kein relevanter Eingriff in dieses, durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützte Grundrecht festgestellt werden, weshalb es auch keiner Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK bedarf. Im gegenständlichen Fall hat die erwachsene Beschwerdeführerin zwar Familienangehörige (erwachsene Schwester, Mutter) in Österreich, mit denen jedoch kein effektives Zusammenleben besteht. Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, können nicht festgestellt werden. Auch in der Beschwerde wurde Derartiges nicht dargetan.

Im vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer, vom Bestehen eines relevanten Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich ausgegangen werden.

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP1 und bP2 - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1;

Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029;

vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 und bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Mangels Vorliegens eines entsprechenden qualifizierten Sachverhalts werden die Bindungen zur Schwester sowie zur Mutter der bP2 als private qualifiziert. Es wird an dieser Stelle jedoch auch darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung nichts ändern würde, wenn man diese als familiäre Bindung qualifiziert, weil es sich hier im Rahmen des Art. 8 EMRK um gleichwertige Tatbestandsmerkmale handelt und sich am Ergebnis der Interessensabwägung nichts ändern würde.

  • die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet -nämlich unverzüglich- zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Im gegenständlichen Fall sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles in Bezug auf die minderjährigen bP unzulässig, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Im gegenständlichen Fall sind die Eltern der minderjährigen bP georgische Staatsbürger und waren ab dem Ablauf der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann trotz allfälliger ungünstigerer Entwicklungsbedingungen nicht festgestellt werden, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Lichte des Kindeswohles nicht zulässig wären und gehen die Einwände der bP somit letztlich ins Leere.

Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass bP2 im Gegensatz zu bP1 die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährigen bP selbsterhaltungsfähig wären. bP2 ging in Österreich einer erlaubten Saisonarbeit nach. bP1 hat keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern der minderjährigen bP aus eigener Finanzkraft für den Unterhalt der minderjährige bP aufkommen können.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP2 ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle des Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

Zum Schulbesuch von bP3 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

  • Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährige bP3 dennoch im Herkunftsstaat geboren wurde und sich dort eine Zeitlang aufhielt. Auch ist davon auszugehen, dass die minderjährigen bP3 und bP4 über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern insbesondere von bP1 davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solche Verhalten die Eingliederung ihrer Kinder verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden.

  • strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP2 ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP2 strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP3 und bP4 sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP 1 wurde wegen der nachfolgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt:

BG XXXX XXXX vom 13.12.2016 RK 16.12.2016 wegen §§ 15 und 127 StGB. Datum der letzten Tat 29.06.2016

Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre Probezeit.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.

Auch wenn es sich um ein Vergehen aus dem niederschwelligeren Tatbestandsbereich handelt und es beim Versuch geblieben ist, sollte die Straftat dennoch nicht bagatellisiert werden und sei auch darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht die privilegierte Straftat der Entwendung gem. § 141 StGB angenommen wurde.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten, die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Soweit die minderjährigen bP hierbei keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer Eltern hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern hingewiesen, welche hier sinngemäß gelten.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

  • mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähntgem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

II.3.4.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten I und II des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.4.9. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht.

II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.4.13. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da -wie bereits wiederholt festgestellt wurde- es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, erkannte die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht ab. Seitens des ho. Gerichts war diese mangels der Vorlage entsprechender rechtlicher Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (siehe entsprechenden Punkt im Verfahrensgang, ebenso die zu diesem Punkt relevanten Teile der Punkte II.3.3. und II.3.4. des gegenständlichen Erkenntnis).

II.3.5. Einreiseverbot

Da von der bB kein Einreiseverbot erlassen wurde (vgl. jedoch Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "... Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt

wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen", welcher im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 53 FPG zur berücksichtigen wäre und der lediglich demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des Abs. 2 leg. cit.) ist hierüber seitens des ho. Gerichts mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht zu entscheiden.

II.4. Familienverfahren.

Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden.

II.5. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).