Was bedeute diff.best. gem. 25 a ustg

ich will gerade ein neues Smartphone kaufen, allerdings schreibt der Verkäufer im Angebot: Rechnung ohne ausweisbare MwSt , Differenzbesteuerung gem. § 25 a UStG. Bei dem Angebot handelt es sich um Neuware.

Hinsichtlich Gewährleistung und Garantie scheint es für den Endverbraucher keine Bedeutung zu haben, ist das richtig?

Ich bin Angestellter und habe mein letztes Telefon steuerlich geltend gemacht, und zwar zu 50%. Das neue will ich natürlich wieder steuerlich geltend machen, geht das ohne ausgewiesene MwSt?

Das dubiose Schreiben des Bundesministeriums (BMF) zur Differenzbesteuerung hat sich als „echt“ erwiesen und wurde am 06.10.22 auf der Website des BMF veröffentlicht. Wir haben bereits am 02.10.2022 über das Thema berichtet.

Die “Vereinfachungs-Regelungen” der Differenzbesteuerung § 25a UStG (Bekanntmachung am 5. August 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04 – (BStBl I S. 638)) wurden bei der Besteuerung des Silberkaufs von Silbermünzen und Silbermünzbarren bisher praktisch angewendet, sodass der ermäßigte Steuersatz der Differenzbesteuerung galt.

Die Vereinfachung konnte genutzt werden, da das Gesetz bei bestimmten Gegenständen, bei denen die sonstigen Voraussetzungen zur Anwendung der Differenzbesteuerung per Definition nicht gegeben waren, die Anwendung trotzdem erlaubte, wenn zum Beispiel folgende Voraussetzung gegeben war:

Es handelte sich um eine Silbermünze bzw. einen Silbermünzbarren als Sammlungsstück (nach Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Auf Silbermünzen und Silber-Münzbarren aus „Nicht-EU“-Ländern wurde bis dato beim Einkauf außerhalb der EU (Drittländer) grundsätzlich nur der ermäßigte Einfuhrumsatzsteuersatz von 7% fällig. Durch diese Regelung wurde nur die Händlermarge besteuert und nicht der Gesamtwert der Münze/des Münzbarrens.

Die Voraussetzung zur Anwendung der Vereinfachung wird laut dem BMF nun nicht mehr ausdrücklich erfüllt, da nicht jede Silbermünze/jeder Silbermünzbarren ein Sammlungsstück per Definition (nach Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) ist.

Die dadurch resultierende Aufhebung der bisherigen Regelung bedeutet praktisch, dass ab sofort bei Silbermünzen und Silbermünzbarren stets geprüft werden muss, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt, bei dem die „250 % – Grenze“ überschritten wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird beim Kauf ab sofort der volle Mehrwertsteuersatz von 19% fällig. Denn eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.

Auf Silbermünzen und Silber-Münzbarren aus „Nicht-EU“-Ländern wird also nun ein Einfuhrumsatzsteuersatz von 19% fällig. Alle Edelmetallhändler, welche weiterhin den Hinweis „Differenzbesteuert nach §25a UStG“ in ihrem Onlineshop anzeigen, verkaufen also nun entweder noch vorhandene Bestandsware, welche zum früheren Zeitpunkt bereits mit 7% Einfuhrumsatzsteuer (ermäßigter EUSt.-Satz) nach Deutschland eingeführt wurde oder die Händler entscheiden sich bewusst dafür die Handelsmarge, zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer von 19%, die Handelsmarge mit ebenfalls 19% zu besteuern und nicht nur die 19% Mehrwertsteuer auf den Gesamtwert der Münze oder den Münzbarren zu erheben.

Warum sollte ein Händler mehr Steuern bezahlen als er muss?

Da nach wie vor Ware von Endkunden mit der Differenzbesteuerung angekauft werden kann, vereinfacht es die Handhabe im Produktsortiment enorm, sich auf nur einen einzigen Steuersatz bei Silbermünzen und Silbermünzbarren festzulegen. Nicht nur Endverbraucher wären über dasselbe Produkt mit zwei verschiedenen Steuersätzen verwirrt – auch für Händler ist die korrekte Darstellung im Onlineshop bei zwei verschiedenen Steuersätzen sehr unvorteilhaft. Es bleibt abzuwarten ob die Händler alle Produkte mit zwei Steuersätzen anbieten oder es eine einheitliche Handhabe geben wird.

Beispielhafte Erklärung zur Neuerung bei der Differenzsteuer auf Silbermünzen und Münzbarren:

Der Silber-Referenzpreis einer Silberunze/eines Silbermünzbarrens liegt bei 20€ je Unze und der Preis der Münze/des Münzbarrens übersteigt einen Verkaufspreis von 50€, so handelt es sich um ein Sammlungsstück, bei dem auch weiterhin der ermäßigte Einfuhrumsatzsteuersatz von 7% angewendet werden darf.

Was bedeutet dies künftig für Silber-Investoren?

Silber-Anleger müssen künftig auf Silber-Anlagemünzen und Silber-Münzbarren faktisch etwa 12 Prozentpunkte mehr bezahlen, denn der Wegfall dieser „Vereinfachungs-Regelung“ bedeutet einen deutlichen Preisanstieg im Einkaufspreis für Münzhändler und somit auch für die Endkunden.

Bereits am 01. Oktober 2022 haben zahlreiche Münzhändler auf das „geleakte BMF-Schreiben“ reagiert und als Vorsichtsmaßnahme die differenzbesteuerten Silberprodukte in den Onlineshops um 12% verteuert. Der Verdacht des Wegfalls der „Vereinfachungs-Regelung“ hat sich somit leider bewahrheitet. Die Großhändler haben die Verkaufspreise aufgrund dieser unerwarteten Wendung bei der Besteuerung von Silber-Anlageprodukten bereits flächendeckend um ca. 12-15% erhöht.

Wie entwickelt sich der Silber-Anlagemarkt dadurch in Zukunft?

Wir gehen von einem Nachfragerückgang bei den künftig teureren Silberanlageprodukte aus und erwarten hierdurch eine Verschiebung der Nachfrageseite hin zu Sammlermünzen und zum mehrwertsteuerfreien Anlagegold. Auch die Nachfrage hin zu Zollfreilösungen wird sich kurzfristig hierdurch erhöhen. Wir raten unseren Kunden allerdings perspektivisch die Ware besser in den eigenen Möglichkeiten zu verwahren, da die derzeitige Bundesregierung starke Enteignungstendenzen zeigt und keine planbare Rücklagenpolitik mehr möglich ist.

Wird auch Gold von diesem Steuerhammer getroffen?

Wir rechnen aufgrund der weltweiten Steuerbefreiung beim Anlagegold nicht mit einer Erhöhung auf 19% MwSt. – auch wenn dies in Zeiten der unendlichen Konjunkturpakete und einer beispiellosen Steuerverschwendung der Bundesregierung nicht vollständig auszuschließen ist.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden. Abonnieren Sie hierzu gerne auch unseren YouTube-Kanal.

Folgend lesen Sie den Stand: 02.10.2022, 04.10.2022, 06.10.2022

Eine Diskussion über die Differenzbesteuerung ist entbrannt…

Am 01. Oktober ist laut Gerüchten ein pikantes und noch nicht veröffentlichtes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vorab gesichtet wurden, aus dem hervorgeht, dass ein Ende der Differenzbesteuerung betreffend des Verkaufs von Silbermünzen/-münzbarren aus dem Nicht-EU-Ausland direkt bevorsteht beziehungsweise angeblich bereits seit dem 1.10.2022 in Kraft getreten ist. Das würde bedeuten, dass der Aufpreis beim Kauf von Silbermünzen und Silber-Münzbarren zukünftig deutlich steigt.

Anscheinend informierte das Bundesministeriums der Finanzen am 27.09.2022 in einem Schreiben die obersten Finanzbehörden der Länder über die Änderung der Differenzbesteuerung von Silber.

Was würde dieses Schreiben für Händler und Kunden bedeuten?

  • Laut dem Schreiben soll die aktuell angewandte Differenzbesteuerung bei Silber Anlagemünzen, der ermäßigte Steuersatz von 7% gekippt werden und somit würde der volle Mehrwertsteuersatz von 19%, wie bei Silber Barren Anwendung finden.
  • Dies würde nicht nur 12% höhere Verkaufspreise bei Silber Münzen und Silber Münzbarren für Endkunden bedeuten, sondern auch das Aufgeld für den Großteil der Silberprodukte im Anlagesegment weiter erhöhen und den Preis für private Silberkäufer anheben. Das Aufgeld für Silberprodukte ist in den letzten Jahren ohnehin immer weiter gestiegen, da die Nachfrage für Silberkäufe gerade durch die Corona Krise, den Ukraine-Krieg und die Energiekrise immer mehr zugenommen hat. Zusätzlich steigt die industrielle Nachfrage.
  • Deutsche Edelmetallhändler konnten die Differenzbesteuerung dann anwenden, wenn es sich um Münzen und Münzbarren handelte, die außerhalb der EU hergestellt wurden. Als bekanntestes Beispiel gilt hier der Maple Leaf aus Canada oder der American Eagle aus den USA.
  • Laut dem Schreiben vom Bundesfinanzministeriums sei diese Praxis nun nicht mehr korrekt und dürfe ab sofort nicht mehr von deutschen Händlern angewendet werden. Ob das Schreiben wirklich rechtskräftig und echt ist und die damit verbundenen Änderungen wirklich wirksam werden, bleibt aktuell abzuwarten.
  • Deutsche Edelmetallhändler wurden diesbezüglich bisher noch nicht von offizieller Seite informiert!
  • Gegenseitig fand jedoch ein Informationsaustausch statt, da das Schreiben zufällig in der Branche aufgetaucht ist. Daran könnte man ablesen, dass das Schreiben vom Bundesfinanzministerium möglicherweise nicht rechtswirksam ist.
  • Deutlich erkennbar wäre jedoch, dass der Staat versucht Hunderte von Mrd. Mehrausgaben durch Mehreinnahmen für den Staat an diversen Stellen zu generieren.

Ab wann wäre die Änderung wirksam?

  • Im Normalfall sind Änderungen dieser Art erst nach einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger rechtskräftig, üblicherweise dann auch erst nach einer Übergangsfrist. Das wäre aktuell jeweils nicht der Fall.
  • Zusätzlich ist es noch unsicher, ob dieses Schreiben Anwendung finden wird, da das oben genannten Schreiben angeblich auf http://www.bundesfinanzministerium.de zur Verfügung stehen sollte. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Wir konnten es bis heute den: 02.10.2022 20:23 Uhr dort nicht finden.

“Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Herunterladen bereit.”

Zitat aus dem genannten Schreiben

Einige Händler haben ihre Silbermünzen mit Differenzbesteuerung zur Sicherheit offline genommen oder auf ausverkauft gestellt, andere Händler haben sicherheitshalber einen Aufschlag erhoben da ansonsten ein deutliches Verlustgeschäft drohen würde. Es bleibt aber wirklich abzuwarten, ob das Schreiben rechtskräftig und anzuwenden ist.

Gäbe es noch Silbermünzen bei denen die Differenzbesteuerung weiterhin Anwendung fände?

Ja: Wenn es sich um Münzen handelt, bei denen der Preis für den Käufer mindestens 250% über dem Edelmetall Materialpreis liegt. Das ist üblicherweise eher bei limitierten Sammlermünzen der Fall.

Was bedeute diff.best. gem. 25 a ustg

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, ob das Schreiben in der Praxis Anwendung finden wird und vom BMF sowie den Finanzämtern als valide betrachtet wird. Wir gehen jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass es spätestens am 04.10.2022 weitere Neuigkeiten und Informationen zum Sachverhalt geben wird. Wir werden weiterhin für Sie recherchieren, mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie Branchenexperten und unseren Lieferanten im Austausch stehen.

Mittlerweile liegt die Inflation in Deutschland und Europa bei über 10% und wird, so wie es sich darstellt, weiter steigen und die Rezession hat bereits begonnen. (Die Kaufkraft Ihres Vermögens halbiert sich nach nur 10 Jahren bei einer Inflationsrate von nur 7%.) Der Euro wird durch die Entscheidungen der Politiker und der Europäischen Zentralbank zunehmend schwächer. Handeln Sie also jetzt und sichern Sie Ihr Vermögen durch den Kauf von physischen Edelmetallen ab. Gerade Münzen aus Gold und Silber eignen sich bestens dafür.

Nutzen Sie den Sonderfall von Anlagemünzen aus Gold, die aktuell noch steuerfrei gehandelt werden. Sie haben hier den großen Vorteil, dass Ihr Einkaufspreis als Kunde sehr dicht am Goldpreis liegt und Sie 19% MwSt. sparen können.

Was bedeutete die Differenzbesteuerung von Silbermünzen und Münzbarren nach §25a UStG für den deutschen Markt bisher?

Im Gegensatz zu Silbermünzen, die in der EU gefertigt werden, und mit 19% MwSt. zu besteuern sind, wird seit 2014 bei Silbermünzen und Silbermünzbarren, welche außerhalb der EU (im Drittland) gefertigt werden, durch die Differenzbesteuerung, lediglich der ermäßigte Einfuhrumsatzsteuersatz von 7% erhoben. Auf diesen Einkaufspreis inkl. 7% Einfuhrumsatzsteuer kalkulieren die Händler bislang ihren Aufschlag. Dieser Aufschlag beinhaltet dann die sogenannten 19% “Differenzsteuer”, welche ans Finanzamt abzuführen sind. 

Hier erfahren Sie mehr über Edelmetalle und Steuern und die (bisherige) Differenzbesteuerung.

Updates zum Thema – Immer auf dem neusten Stand:

Update 04.10.2022:

Weiterhin haben diverse Edelmetall Händler ihre Angebote für Silbermünzen und Münzbarren auf ausverkauft gestellt oder sie sogar ganz aus ihren Shops entfernt. Die offene Frage, ob nun weiter differenzbesteuert verkauft werden darf oder mit dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19%, verwirrt nicht nur die Händler, sondern auch die Großbanken und Kunden. Allerdings wird damit die Kauflaune der Kunden eher weiter angeheizt. Gerade die beliebteste Silbermünze der Welt, der Maple Leaf, ist super für den Krisenfall zum Wiederkauf / Tausch geeignet. Wer als Kunde unsicher ist, kann gern weiterhin mit dem Kauf von Sammlermünzen auf Nummer Sicher gehen.

Update 05.10.2022:

Seit dem 27.09.2022, dem Datum, an dem das Schreiben vom Bundesfinanzministerium erschienen ist, ist der Silberpreis um sagenhafte 11,7% gestiegen! Der Goldpreis ist im gleichen Zeitraum immerhin um 4% gestiegen! Wie man daran erkennen kann, beflügelt die Ankündigung der neuen Art der Besteuerung die Fantasie der Anleger und Investoren an und lässt die Edelmetallpreise rasant steigen. Anleger, die bereits gekauft haben und ihr Portfolio reichhaltig mit Edelmetallen aufgefüllt haben, werden sich freuen. Somit lagen wir richtig, dass wir Ihnen empfohlen haben, gleich zu handeln und weiter in Edelmetalle zu investieren.

Update 06.10.2022:

Das Bundesfinanzministerium hat heute am 06.10.2022, das im Artikel mehrfach genannte Schreiben, auf www.bundestfinanzministerium.de hochgeladen. Damit ist die Änderung nun offiziell. Die Differenzbesteuerung für Silber ist gekippt.