Sind Abgelaufene Gutscheine nicht mehr einlösbar?

Wer kennt es nicht: Beim Aufräumen findet man einen Gutschein, den man vor Jahren geschenkt bekommen hat und der natürlich längst abgelaufen ist. Trotz zahlreichen Nachfragen lässt der Aussteller nicht mit sich reden.

Doch ob es zulässig ist, die Einlösbarkeit von Gutscheinen abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen (normalerweise zehn oder zumindest fünf Jahre) zu kürzen, wie es in der Praxis üblich ist, ist ein unter Juristen und Juristinnen kontrovers diskutiertes Thema. Gerichtsentscheide gibt es kaum, dafür umso mehr Lehrmeinungen.

In der Vergangenheit haben sich Personen mit «abgelaufenen» Gutscheinen oft auf die Kulanz der Ausstellenden verlassen müssen. Wenn es nach dem Richteramt Thal-Gäu (Urteil TGZRP.2019.549 vom 28. Mai 2020) geht, ist dies in Zukunft nicht mehr notwendig.

Das erstinstanzliche Gericht verkündete für Beschenkte gute Nachrichten: Selbst wenn Gutscheine mit einem «Ablaufdatum» versehen sind, ist dieses nicht verbindlich, sofern der Gutschein nicht mindestens fünf beziehungsweise zehn Jahre einlösbar war.

Fünf, allenfalls zehn Jahre

Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass ein für zwei Jahre «gültiger» Fahrschein für eine Heissluftballonfahrt auch nach Ablauf der zwei Jahre noch eingelöst werden konnte beziehungsweise der Kaufpreis für den Fahrschein zurückerstattet werden musste.

Somit sind Gutscheine, je nach Verwendungszweck mindestens fünf, allenfalls sogar ganze zehn Jahre ab Ausstelldatum einlösbar.

Dies bedeutet: Abgelaufene Gutscheine müssen nicht entsorgt werden. Vielmehr muss geprüft werden, ob die gesetzliche Verjährungsfrist allenfalls noch läuft. Ist das der Fall und existieren die Austeller der Gutscheine noch, so müssen diese die Einlösung des Gutscheins akzeptieren. Unabhängig davon, ob sie von einer kürzeren Laufdauer ausgingen und die Gutscheine deshalb buchhalterisch längst abgeschrieben sind.

«Sicher ist nur eines: Dies wird nicht das letzte Urteil betreffend Ablaufdatum von Gutscheinen gewesen sein.»

Obwohl nun ein erstinstanzliches Urteil hinsichtlich «Ablaufdatum» von Gutscheinen vorliegt, besteht bis zu einem höchstrichterlichen Entscheid nach wie vor eine gewisse Unsicherheit. Sicher ist nur eines: Dies wird nicht das letzte Urteil betreffend Ablaufdatum von Gutscheinen gewesen sein.

Es bleibt zu hoffen, dass sich sowohl die Austellenden, die oft aus aktuell gebeutelten Branchen kommen (zum Beispiel der Gastronomie), und die Einlösenden auch in Zukunft auf pragmatische Lösungen ausserhalb der Gerichtssäle einigen können. Denn gerade bei Gutscheinen mit verhältnismässig geringem Wert lohnt sich das Prozessieren in vielen Fällen nicht.

Im erwähnten Fall lag der Gutscheinwert bei 780 Franken, die – von der klagenden Partei vorzuschiessenden und der unterliegenden Partei zu bezahlenden – Gerichtskosten allein bei 700 Franken. Kämen noch allfällige Anwaltskosten hinzu, gäbe es bei einem solchen Rechtsstreit finanziell gesehen praktisch nur Verlierer.

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Beim Aufräumen findest du einen Gutschein wieder, den du vor Jahren zu Weihnachten bekommen hast – doch ist der noch gültig? Gelten Gutscheine unbefristet, wenn kein Ablaufdatum angegeben ist? Das sind Fragen, die viele Verbraucher immer wieder beschäftigen. Dieser Streitlotse-Ratgeber liefert die Antworten und weitere Informationen rund um die Rechtslage zum wohl beliebtesten Geschenk der Deutschen.

Sind Abgelaufene Gutscheine nicht mehr einlösbar?

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Wann verfallen Gut­schei­ne? Die gesetz­li­che Regelung zur Gültigkeit

Grundsätzlich ist ein Gutschein nicht unbegrenzt, sondern ist drei Jahre gültig. Zumindest dann, wenn keine anderslautende Befristung darauf vermerkt ist. Denn dann gilt die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 und § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Und diese allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Das gilt auch für Gutscheine, weil man beim Erwerb einen Kaufvertrag mit dem Händler oder Dienstleister abschließt.

Gutschein nur ein Jahr gültig: Ist das rechtens?

Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen darf grundsätzlich befristet werden, etwa auf ein oder zwei Jahre. Allerdings muss dafür in der Regel ein Anlass bestehen. Besonders bei Gutscheinen für Dienstleistungen ist das häufiger der Fall. Denn die Lohn- und sonstigen Kosten ändern sich in vielen Branchen oft. Dies kann rechtfertigen, dass zum Beispiel ein Massage-Gutschein nur ein Jahr gültig ist, da der Wert der Dienstleistung zum späteren Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht.

Zu knapp darf die Gültigkeitsdauer allerdings nicht bemessen sein, zum Beispiel im Handel. So entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht München bereits in zwei Fällen, dass die Gutscheine eines Online-Händlers nicht bereits nach einem Jahr ablaufen dürfen (AZ 29 U 3193/07 und 29 U 4761/10). Lass dich im Zweifelsfall von einem Anwalt beraten.

Gut zu wissen: Gutscheine, die zum Beispiel im Rahmen einer Werbeaktion kostenlos an Kunden vergebenwerden, darf der Aussteller auf eine beliebige Dauer befristen.

INFO

Gutscheine für coronabedingte Ausfälle: Nur bis Ende 2021 gültig

Für vor dem 8. März 2020 gekaufte Eintrittskarten durften Veranstalter ihren Kunden als Ersatz einen Gutschein ausstellen, wenn das Event pandemiebedingt abgesagt wurde. Im Normalfall ist in solchen Fällen eine Rückzahlung des Ticketpreises gesetzlich vorgeschrieben. Auch für Reiseveranstalter gab es Erleichterungen, indem sie unter bestimmten Umständen statt einer Rückerstattung Reisegutscheine ausgeben durften.

bis zum 31. Dezember 2021. Wer den Gutschein bis dahin nicht eingelöst hat oder ihn nicht einlösen konnte, kann demnach stattdessen das Geld zurückverlangen. Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen ist es möglich, dass sich die Gültigkeitsdauer des Gutscheins gemäß § 209 BGB verlängert, wenn du ihn zwischendurch – zum Beispiel wegen eines erneuten Lockdowns – gar nicht einlösen konntest. Hierzu solltest du dir bei Bedarf rechtlichen Rat holen.

Wurde eine Veranstaltung auf einen neuen Termin verlegt, steht dir grundsätzlich eine Rückerstattung zu, wenn dir dieser Ersatztermin nicht passt.

Ein Gutschein ist verfallen: Was können Beschenk­te dann tun?

Wenn du einen alten Gutschein findest, der bereits vor über drei Jahren ausgestellt worden und somit abgelaufen ist, solltest du dich mit dem Unternehmen in Verbindung setzen. Du musst dann allerdings auf Kulanz hoffen: Der Händler oder Dienstleister ist nicht mehr verpflichtet, den Gutschein zu akzeptieren. Nachdem die gesetzliche Verjährung eingetreten ist, besteht auch kein Anspruch mehr darauf, sich stattdessen den Gutscheinbetrag auszahlen zu lassen. Entsprechend hat zum Beispiel das Landgericht Oldenburg entschieden (AZ 16 S 702/12).

Wenn dein Gutschein laut darauf angegebener Frist abgelaufen ist, aber seit der Ausstellung noch keine drei Jahre vergangen sind, gehst du vielleicht nicht ganz leer aus. Du kannst Anspruch darauf haben, wenigstens den Gutscheinwert ausgezahlt zu bekommen. Denn womöglich besteht ein sogenannter Herausgabeanspruch nach § 812 BGB. Aber: Der Dienstleister darf eine Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen durch die Nichteinlösung entgangen ist, von der Gutscheinbetrag abziehen.

Warum sind Gutscheine nur 3 Jahre gültig?

Ist auf dem Gutschein keine Einlösefrist abgedruckt, ist er nicht einfach unbegrenzt lange gültig. Stattdessen gilt in diesem Fall die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist. Das bedeutet: Der Gutschein ist drei Jahre lang gültig.

Kann ein Gutschein nur 6 Monate gültig sein?

Befristete Gutscheine Die Zeiträume dürfen nicht zu knapp bemessen sein. Drei bis sechs Monate sollten Sie nicht akzeptieren. Auch ein Einlösezeitraum von 12 Monaten kann zu kurz sein.

Kann man Gutscheine verlängern lassen?

Wer in den letzten zwei Jahren einen Reisegutschein geschenkt bekommen hat, konnte ihn wohl nur in den seltensten Fällen einlösen. Im schlechtesten Fall ist er nun bereits abgelaufen. Eine Verlängerung von Gutscheinen ist grundsätzlich möglich, es ist jedoch mit einer Gebühr zu rechnen.

Kann man ungenutzte Gutscheine zurückgeben?

Gutscheine können nicht umgetauscht werden. Deshalb lohnt es sich vor dem Kauf zu überlegen, für wen der Gutschein gekauft wird und ob der oder die Beschenkte von dem Anbieter des Gutscheins tatsächlich ein Produkt oder eine Dienstleistung erwerben wird.