Rückkehr gesetzliche Krankenversicherung über 55 Arbeitslosigkeit

Wenn Sie in frühen oder auch späteren Jahren in die private Kranken­versicherung (PKV) gewechselt sind und das heute bereuen, kann das verschiedene Gründe haben. Der häufigste: Die Beiträge steigen, Ihr Einkommen nicht. Oder: Früher waren Sie Single, heute haben Sie Kinder, für die Sie eigene Verträge benötigen. Das summiert sich. In der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) sind Kinder lange kostenfrei familien­versichert.

Die Hürden für einen Wechsel zurück in die GKV sind hoch. Die Stiftung Warentest zeigt Ihnen, wie er funk­tionieren kann und was Sie dafür tun müssen.

Warum sich die Unter­suchung „Wechsel der Kranken­versicherung“ für Sie lohnt

  • Zurück in die Kasse. Das ist nicht leicht, aber mach­bar. Bis zum 55. Geburts­tag gibt es für Sie als privat kranken­versicherte Person verschiedene Wege, in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurück­zukehren. Sind Sie 55 Jahre alt oder älter, ist Ihnen der Weg meist versperrt – die Expertinnen der Stiftung Warentest sagen Ihnen, wie es trotzdem noch klappen kann.
  • Versicherungs­pflichtig werden. Um in die GKV zu kommen, müssen Sie in den meisten Fällen versicherungs­pflichtig werden. Wir zeigen, wie Angestellte und Selbst­ständige vorgehen können, um die Versicherungs­pflicht zu erreichen. Wichtig für Selbst­ständige ist vor allem, welche Punkte die Kassen prüfen. Zum Beispiel: Wann ist man eigentlich „haupt­beruflich selbst­ständig“?
  • Ab 55 Jahren. Fallen Sie nicht auf Anbieter im Internet herein, die für viel Geld sogar Rentne­rinnen und Rentnern noch eine problemlose Rück­kehr in die GKV versprechen. In unserem Beitrag lesen Sie, welche Wege Sie für einen recht­lich einwand­freien Wechsel ohne faule Tricks gehen müssen.
  • Alternativen. Für lang­jährig privat Versicherte ist es oft vorteilhafter, in der PKV zu bleiben. Wir zeigen Ihnen, welche Möglich­keiten Sie bei Ihrer privaten Versicherungs­gesell­schaft haben, um den Beitrag zu reduzieren.

Als Arbeitnehmer in die GKV zurück kommen

Sind Sie angestellt tätig und jünger als 55 Jahre, werden Sie wieder versicherungs­pflichtig, wenn Ihr Einkommen unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze von derzeit 66 600 Euro brutto im Jahr sinkt. Waren Sie schon am 31. Dezember 2002 privat versichert, muss Ihr Gehalt allerdings sogar unter 59 850 Euro brutto im Jahr (Werte für 2023) sinken.

Wir erklären, was Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tun können, wenn Sie

  • Ihr Gehalt nicht oder nur zeit­weise reduzieren wollen,
  • bereits 55 Jahre oder älter sind,
  • sich in der Vergangenheit von der Versicherungs­pflicht befreien ließen.

Für Selbst­ständige ist der Wechsel aufwendiger

Als selbst­ständig Erwerbs­tätiger kommen Sie nur in die Kasse zurück, wenn Ihre selbst­ständige Tätig­keit nicht mehr Ihr Haupt­beruf ist. Anderenfalls ist für Sie sowohl die Versicherungs­pflicht als auch die Familienversicherung ausgeschlossen.

Wir erklären Ihnen:

  • was Sie als Selbst­ständige tun können, um in die Kasse zurück­zukommen, obwohl Sie Ihre selbst­ständige oder freiberufliche Tätig­keit nicht komplett aufgeben wollen,
  • worauf es den Kassen ankommt, damit Ihre Selbst­ständig­keit als Neben­job anerkannt wird.

Wechsel der Kranken­versicherung Zurück in die gesetzliche Kasse – so gehts

Rück­kehr mit über 55 – ohne faule Tricks

Egal ob Sie selbst­ständig, angestellt, arbeitslos oder schon in Rente sind: Ab dem 55. Geburts­tag ist Ihnen in den meisten Fällen der Rückweg in die GKV versperrt. Doch es gibt Ausnahmen.

Wir zeigen Ihnen, auf welche Rege­lungen Sie ab 55 Jahren zurück­greifen können,

  • wenn Sie als privat versicherte Person mit einer gesetzlich kranken­versicherten Person verheiratet sind oder in einer einge­tragenen Lebens­part­nerschaft leben,
  • wenn Sie als Privatversicherte vorüber­gehend im europäischen Ausland arbeiten,
  • wenn die Krankenkasse später heraus­findet, dass Sie sich mit falschen Angaben oder einer fingierten Anstellung Zugang zum gesetzlichen Versicherungs­system verschafft haben.

Falls ein Wechsel doch nicht geht

Der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist längst nicht für jeden sinn­voll und möglich. Die Alternative für viele: ein Tarifwechsel inner­halb der privaten Kranken­versicherung, um den Beitrag zu senken.

Ist für Sie bereits klar, dass Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben werden, und Sie vor allem daran interes­siert sind, mit einem Tarifwechsel Geld zu sparen, finden Sie ausführ­liche Informationen in unserem Special Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung.

Privat Kranken­versicherte, die in finanziellen Schwierig­keiten stecken, finden viele Tipps und eine ausführ­liche Darstellung der sogenannten Sozial­tarife der PKV in unserem Special zum Standardtarif, Basistarif und Notlagentarif.

Kann man nach 55 noch in die gesetzliche Krankenversicherung?

Der Gesetzgeber hat für die Rückkehr in die GKV eine Altersgrenze von 55 Jahren eingeführt. Wer älter ist und längere Zeit in der PKV versichert war, dem ist eine Rückkehr verwehrt. Das gilt selbst dann, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und eigentlich Krankenversicherungspflicht eintreten würde.

Wie komme ich mit 60 wieder in die gesetzliche Krankenversicherung?

Angestellte können in die GKV zurückkehren, wenn ihr Bruttoeinkommen mindestens ein Jahr lang unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Genau wie in 2021 liegt diese auch im Jahr 2022 bei 64.350 Euro pro Jahr.

Wie kommt man nach 55 aus der privaten Krankenversicherung raus?

Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss der Ehepartner selbst gesetzlich versichert sein. Zweitens dürfen die Bruttoeinnahmen des Wechselnden PKV – Versicherten 375 Euro im Monat nicht übersteigen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Wechsel in die GKV auch ab 55 möglich.

Wie komme ich wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?

Wer als Angestellter zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möchte, muss sein regelmäßiges Bruttoeinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 66.600 Euro (Stand 2023) drücken. Wer bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war, für den gilt eine besondere Grenze von 58.050 Euro.