Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung

Ja, die StVO schreibt einen Abstand beim Parken an einer Kreuzung von mindestens 5 Metern vor. Dieser muss sowohl vor als auch hinter der Kreuzung eingehalten werden und wird ab den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten gemessen. Verläuft rechts neben der Fahrbahn ein Fahrradweg, gilt sogar ein Mindestabstand von 8 Metern vor und hinter der Kreuzung.

Ich habe beim Parken an einer Kreuzung den Abstand nicht eingehalten. Welche Strafe droht mir jetzt?

Da es sich hierbei um keine Straftat handelt, zieht verbotswidriges Parken im Kreuzungsbereich keine Strafe im rechtlichen Sinne nach sich. Sie müssen aber mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch dieses ausfällt, können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Zieht Parken im Kreuzungsbereich in einer Zone für Tempo 30 besondere Konsequenzen nach sich?

Nein, es gelten hier die normalen Regeln und Sanktionen beim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen.

Video: Halten und Parken

Mehr zum Halten und Parken erfahren Sie im Video.

Parken an einer Kreuzung erfordert ausreichenden Abstand

Inhalt dieses Ratgebers

  • Bußgeldkatalog: Parken vor und hinter Kreuzung
  • Video: Halten und Parken
  • Parken an einer Kreuzung erfordert ausreichenden Abstand
    • Parken im Kreuzungsbereich: Sonderfall T-Kreuzung
  • Quellen und weiterführende Links

Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung
In welchem Abstand zur Kreuzung dürfen Sie parken?

Gerade in Großstädten kann die Suche nach einem Parkplatz zur Geduldsprobe ausarten. Wenn dann eine freie Fläche am Fahrbahnrand auftaucht und nirgendwo ein Parkverbotsschild zu sehen ist, zögern viele Autofahrer nicht lange und stellen ihr Fahrzeug dort ab. Doch ein Parkverbot muss nicht immer durch ein Schild gekennzeichnet sein, denn an bestimmten Stellen ist das Parken gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) generell verboten.

Dies gilt zum Beispiel auch beim Parken im Kreuzungsbereich. § 12 Abs. 3 StVO schreibt diesbezüglich vor, dass Fahrzeugführer in einem Abstand von 5 Metern vor und hinter Kreuzungen nicht parken dürfen. Dieser wird sogar auf 8 Meter ausgeweitet, wenn rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Fahrradweg verläuft. Der Abstand wird immer ab dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – oder einfacher ausgedrückt ab der Ecke der Einmündung – gemessen.

Aber warum ist es überhaupt verboten, im Kreuzungsbereich zu parken? Der Hauptgrund ist die Verbesserung der Sicht. Dürfte der Fahrbahnrand bis zur Ecke der Kreuzung zugeparkt werden, könnten nahende Fahrzeuge erst sehr spät gesehen werden, was das Risiko eines Unfalls erhöht.

Von Ihnen als Autofahrer wird erwartet, dass Sie die Verkehrsregeln kennen, deswegen können Sie sich nicht damit herausreden, dass das Parkverbot an der Kreuzung nicht zusätzlich durch ein Schild gekennzeichnet wurde, wenn Sie wegen eines Parkverstoßes zur Kasse gebeten werden.

Parken im Kreuzungsbereich: Sonderfall T-Kreuzung

Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung
Was ist beim Parken an einer T-Kreuzung zu beachten?

Unsicherheit besteht oft, wenn es um das Parken an einer T-Kreuzung geht, also eine Kreuzung, von der nur eine Einmündung ausgeht. Dieser gegenüber befindet sich eine durchgehende Fahrbahnkante.

Auf der Straßenseite mit der Einmündung bzw. in der Einmündung selbst ist der Fall klar: Hier gilt wieder der vorgeschriebene Abstand von 5 Metern, gemessen ab der Ecke. Wie sieht es aber auf der Straßenseite aus, die der Einmündung gegenüberliegt? Hier ist das Parken im Kreuzungsbereich tatsächlich erlaubt, sofern es dadurch nicht zu einer Verkehrs- oder Sichtbehinderung kommt. Ist dies der Fall, wird an einer solchen Stelle in der Regel aber ohnehin ein Parkverbotsschild aufgestellt.

Die Benutzungspflicht ist nicht unproblematisch, das es meist gef�hrlicher ist, auf Radwegen anstatt auf der Fahrbahn der Stra�e mit dem Rad zu fahren. Dies gilt in besonderem Ma� f�r linksseitige Radwege, die ein fast zw�lffaches Unfallrisiko bieten.

Werden die Zeichen nach einer Einm�ndung nicht wiederholt, endet dort der benutzungspflichtige Radweg. Der Radweg selbst kann dabei ohne Benutzungspflicht fortgesetzt werden.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und auf nebeneinander liegenden getrennten Geh- und Radwegen d�rfen Radfahrer nur mit besonderer R�cksicht auf die Fu�g�nger fahren und n�tigenfalls ihre Geschwindigkeit an die der Fu�g�nger anpassen.

Ausnahmen von der Benutzungspflicht

Allerdings m�ssen auch als benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege unter bestimmten Umst�nden nicht befahren werden. Die Ausnahmen richten sich aber nicht danach, ob der Radweg die Mindestvoraussetzungen erf�llt, die seit 1997 in den Verwaltungsvorschriften zur StVO an ihn gestellt werden. Denn diese Vorschriften wenden sich nur an die Beh�rden und geben diesen vor, wann sie einen Radweg beschildern und damit benutzungspflichtig machen d�rfen. Sie haben keine Wirkung f�r den einzelnen Radfahrer. Dieser hat sich zun�chst nur danach zu richten, ob hier ein "Radweg"-Schild steht oder nicht.

Ausnahmen von der Benutzungspflicht sind in der Rechtsprechung schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grunds�tze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein m�ssen:

Erf�llt ein Radweg auch nur eines dieser Kriterien nicht, muss er nicht benutzt werden. Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn mitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.

  1. stra�enbegleitend:

  2. Radwege sind u. a. nicht stra�enbegleitend, wenn sie zu weit, in der Regeln 5 Meter und mehr, von der Hauptfahrbahn entfernt gef�hrt werden. Ein deutliches Indiz daf�r, dass der Radweg nicht die Stra�e begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von einer parallelen Fahrbahn oder gar v�llig unabh�ngig von Stra�en verlaufen sind nicht stra�enbegleitend.

  3. benutzbar:


  4. Unbenutzbar sind Radwege beispielsweise,
    • wenn sie nicht in die Richtung f�hren, in die man fahren will (u.a. auch, wenn man links abbiegen m�chte, darf der Radweg rechtzeitig vor der Kreuzung verlassen werden, um sich auf der Fahrbahn einzuordnen),
    • wenn sie zugeparkt oder zugestellt (z.B. M�lltonnen) oder Fu�g�nger auf ihnen laufen, so dass man dort nicht fahren kann,
    • anderweitig (z.B. durch Schneemassen) blockiert sind, aber auch
    • von Schnee bedeckt ist, w�hrend die Fahrbahn ger�umt ist.

    Jeweils der unbenutzbare Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muss man nicht st�ndig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern f�hrt fr�hzeitig an einer m�glichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zur�ck. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muss er auf der ganzen Strecke nicht befahren werden, weil ein st�ndiger und nicht gerade ungef�hrlicher Wechsel zwischen Radweg und Fahrbahn nicht zugemutet werden kann.

    Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer d�rfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht �ber sie ausweichen. Die einzig legalen Varianten sind Fahren auf der Fahrbahn oder Schieben �ber den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch Fu�g�nger nicht behindert werden. Sonst w�re auf der Fahrbahn zu schieben, wo man dann aber auch gleich fahren kann.

  5. zumutbar:


  6. Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zun�chst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit den Umst�nden anzupassen. Eine schlechte Oberfl�chenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Bl�tter, Streugut) des Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch angepasste Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muss der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden.

    "Unzumutbar" kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob der Zustand durch angepasstes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium schlie�t damit auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken linksseitigen Radwegs aus, weil die dazu notwendige Querung der Fahrbahn eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Auch der st�ndigen Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- und linksseitigen Radwegst�cken ist unzumutbar. Nicht hinnehmen muss man beispielsweise auch, dass auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder �hnliches st�ndig zu Reifenpannen f�hren.

Zu den Ausnahmen von der Benutzungspflicht siehe auch Wolfgang Strobls "50 Gr�nde keinen Radweg zu benutzen", die sich als Sammlung kreativer Umsetzungen der oben angef�hrten Ausnahmen verstehen lassen.

Benutzungspflicht auf beiden Seiten einer Fahrbahn

Ist auf beiden Seiten einer Fahrbahn die Benutzungspflicht durch die Zeichen 237, 240 oder 241 vorgeschrieben, ist diese Anordnung nach § 44 VwVfG Abs. 2 Nr. 4 nach Darstellung der Rechtsabteilung des Bundesverkehrsministeriums nichtig, weil man nicht gleichzeitig beiden Benutzungspflichten nachkommen kann. Die Anordnung ist damit rechtlich unwirksam; es ist keine Benutzungspflicht mehr vorhanden. Radfahrer d�rfen an solchen Stellen auf der Fahrbahn fahren. Sie d�rfen dort auch auf dem rechten Radweg fahren, da er als Radweg ohne Benutzungspflicht erkennbar ist. Auf dem linksseitigen Radweg d�rfen sie nicht fahren, da er nicht rechtlich wirksam freigegeben ist.

Anderer Meinung war zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht Hannover, das die Anordnung einer beidesitigen Benutzungspflicht zwar als rechtswidrig (und damit von der Beh�rde zu entfernen) einstufte, die Nichtigkeit aber verneinte. Radfahrer sollten einen der beiden Radwege befahren. Sie sollen dabei darauf hoffen, wegen der Nichtbefolgung der Benutzungspflicht des anderen Radwegs kein Bu�geld zu bekommen. Obwohl das Gericht sich selbst nicht sicher war, und deswegen die Berufung zugelassen hat, hat der Kl�ger diese nicht wahrgenommen. Eine h�chstrichterliche Entscheidung steht daher in dieser Frage noch aus.

Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung

Radwege ohne Benutzungspflicht sind "f�r den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfl�chen", die aber nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert sind. Rechts der Fahrbahn liegende Radwege d�rfen, m�ssen aber nicht, von Radfahrern befahren werden. Weitgehend unbestimmt bleibt dabei, wie man sie eindeutig erkennen soll. Eine bauliche Trennung zwischen Radweg und Fahrbahn und zwischen Radweg und Gehweg ist ein klares Merkmal. Die reine Einf�rbung des Weges oder eines Teil des Gehweges gen�gt nicht, ebensowenig eine simple wei�e Trennlinie. Markierungen, also auf der Oberfl�che aufgebrachte Fahrradsymbole oder Darstellungen des Zeichen 237 k�nnen einen Weg als Radweg ohne Benutzungspflicht ausweisen. Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht wird durch die rechts dargestellte Markierung gekennzeichnet. Im Zweifelsfall sollte man stets auf der Fahrbahn fahren.

Linksseitige Radwege ohne Benutzungspflicht werden durch ein allein stehendes Zusatzzeichen

Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung
gekennzeichnet. Auf allen anderen Radwegen ist das linksseitige Fahren verboten.

Verlaufen auf den beiden Seiten der Stra�e ein benutzungspflichtiger Radweg und ein Radweg ohne Benutzungspflicht (oder ein Schutzstreifen), so ist immer der Benutzungspflicht nachzukommen. Der andere Weg darf dann nicht befahren werden. Eine solche Anordnung ist nat�rlich unsinnig und sollte von der Verkehrsbeh�rde ge�ndert werden.

Radfahrstreifen

F�r Radfahrstreifen auf der Fahrbahn (und von ihr durch Zeichen 295 - Fahrbahnbegrenzung; breite durchgezogene Linie - abgetrennt) gelten Aussagen �ber Radwege entsprechend. Insbesondere sind sie nur benutzungspflichtig, wenn sie mit Zeichen 237 beschildert sind. Dabei gen�gt die Wiedergabe der Zeichen auf der Oberfl�che alleine nicht (siehe auch § 39 Abs. 5 Satz 8 StVO), es muss ein Blechschild herumstehen. Falls kein Breitstrich zur Abtrennung verwendet wurde, ist das zwar nicht vorschriftsm��ig, aber f�r die Benutzungspflicht, die auch hier alleine an der Beschilderung h�ngt, unerheblich.

Schutzstreifen

Schutzstreifen, auch "Angebotsstreifen" genannt, sind von der Fahrbahn durch Zeichen 340 (Leitlinie; unterbrochene Linie) abgetrennte zumeist schmale Streifen am rechten Fahrbahnrand, die mit Fahrradsymbolen gekennzeichnet sind. Von der Fahrbahn abgetrennte Streifen ohne Fahrradsymbole sind keine Schutzstreifen.

Schutzstreifen sollen Radfahrer sch�tzen, bewirken aber (wie Radwege und Radfahrstreifen) oft genug das Gegenteil. Sie sollen von Radfahrern befahren werden, wenn sie breit genug daf�r sind. Breit genug bedeutet vor allem, dass man auch auf ihnen nicht zu nahe am Fahrbahnrand fahren muss oder gar im Aufklappbereich der T�ren abgestellter Fahrzeuge. Die Rechtsprechung schreibt zu Gehwegen ca. 70 bis 80 cm und zu parkenden Fahrzeugen mindestens einen ganzen Meter als Sicherheitsabstand vor. K�nnen diese Abst�nde auf dem Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sollte man links neben ihm fahren. Das Rechtsfahrgebot hat haupts�chlich den Schutz des Gegenverkehrs zur Absicht, nicht aber das Abdr�ngen von Fahrzeugen an den �u�ersten rechten Rand.

Andere Fahrzeuge als Fahrr�der m�ssen links neben den Schutzstreifen fahren. Sie d�rfen aber �ber den Schutzstreifen ausweichen, z. B. wenn sie bei Gegenverkehr nicht aneinander vorbeikommen. Dabei ist jedoch eine Gef�hrdung der Radfahrer auszuschlie�en. In der Praxis wird diese Regel oft nicht beachtet.

Seitenstreifen

Seitenstreifen sind von durch Zeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung; durchgezogene Linie) abgetrennte, aber nicht als Radfahrstreifen (durch Schild) gekennzeichnete Teile am rechten Rand der Fahrbahn. Radfahrer d�rfen auf ihnen fahren, wenn sie dabei Fu�g�nger nicht behindern. Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fuhrwerke oder �hnlich langsame Fahrzeuge m�ssen auf ihnen fahren. Insbesondere muss auch auf ihnen gehalten und geparkt werden.

Freigegebene Gehwege

Gehwege k�nnen mit Zeichen 239 (Fu�g�nger) gekennzeichnet und durch Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei)

Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung
Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung
f�r das Befahren mit Fahrr�dern freigegeben sein. Diese Freigabe gilt dann jeweils nur f�r die ausgeschilderte Fahrtrichtung und nur, soweit die Zeichenkombination nach jeder Einm�ndung wiederholt wird. Sonst endet dort die Erlaubnis und man muss mit dem Rad weiter auf der Fahrbahn fahren.

Auf derartigen Gehwegen werden Radfahrer als G�ste der Fu�g�nger geduldet. Sie d�rfen dort nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf Fu�g�nger R�cksicht zu nehmen. N�tigenfalls m�ssen sie hinterher fahren. "Wegklingeln" von Fu�g�ngern ist verboten.


Diese Hinweise gibt es auch als PDF-Faltblatt "Sonderwege f�r Radfahrer" zum Ausdrucken.


Anhang: rechtliche Grundlagen

StVO § 2 - Stra�enbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge m�ssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist m�glichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim �berholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Un�bersichtlichkeit.
(3) [...]
(4) Radfahrer m�ssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander d�rfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 d�rfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 d�rfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer d�rfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fu�g�nger nicht behindert werden. Au�erhalb geschlossener Ortschaften d�rfen Mofas Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr m�ssen, �ltere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr d�rfen mit Fahrr�dern Gehwege benutzen. Auf Fu�g�nger ist besondere R�cksicht zu nehmen. Beim �berqueren einer Fahrbahn m�ssen die Kinder absteigen.

Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Vorschriftzeichen1
lfd. Nr.2
Zeichen und Zusatzzeichen3
Ge- oder Verbote
Erl�uterungen

Abschnitt 5 Sonderwege

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Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung

Radweg

Ge- oder Verbot

  1. Radfahrer d�rfen nicht die Fahrbahn, sondern m�ssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer d�rfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, m�ssen Fahrzeugf�hrer R�cksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen
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Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung

Gehweg

Ge- oder Verbot

  1. Andere Verkehrsteilnehmer d�rfen den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1) nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
  2. Fahrzeugf�hrer m�ssen in diesem Fall auf Fu�g�nger R�cksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fu�g�ngerverkehr anpassen. Fu�g�nger d�rfen weder gef�hrdet noch behindert werden. Wenn n�tig, m�ssen Fahrzeugf�hrer warten.

Erl�uterung

Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg, wo eine Klarstellung notwendig ist.

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Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung

Gemeinsamer Geh-
und Radweg

Ge- oder Verbot

  1. Radfahrer d�rfen nicht die Fahrbahn, sondern m�ssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer d�rfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, m�ssen Fahrzeugf�hrer auf Fu�g�nger und Radfahrer R�cksicht nehmen. Erforderlichenfalls m�ssen alle die Geschwindigkeit an den Fu�g�ngerverkehr anpassen.

Erl�uterung

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1)

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Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung

Getrennter Rad-
und Gehweg

Ge- oder Verbot

  1. Radfahrer d�rfen nicht die Fahrbahn, sondern m�ssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer d�rfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, m�ssen Fahrzeugf�hrer auf Fu�g�nger und Radfahrer R�cksicht nehmen. Erforderlichenfalls m�ssen alle die Geschwindigkeit an den Fu�g�ngerverkehr anpassen.

Erl�uterung

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1)

Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)

Richtzeichen1
lfd. Nr.2
Zeichen und Zusatzzeichen3
Ge- oder Verbote
Erl�uterungen

Abschnitt 8 Markierungen

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Rechts neben ihnen verläuft ein Radweg Einmündung

Leitlinie

Ge- oder Verbot

  1. [...]
  2. Fahrzeugf�hrer d�rfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen f�r den Radverkehr nur bei Bedarf �berfahren. Dabei d�rfen Radfahrer nicht gef�hrdet werden.
  3. Fahrzeugf�hrer d�rfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen f�r den Radverkehr nicht parken.

Erl�uterung

Der Schutzstreifen f�r den Radverkehr kann mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.

Wie viel Meter vor und hinter Einmündung?

Sie dürfen in einem Bereich von 5 Metern vor und hinter einer Einmündung nicht parken. Maßgeblich sind die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten. Verläuft rechts ein Radweg, müssen Sie sogar 8 Meter vor und hinter der Einmündung freihalten.

Wie viele Meter vor und hinter Einmündung nicht Parken?

Ein Parkverbot gilt an all jenen Stellen, an denen das Schild “Eingeschränktes Halteverbot” angebracht ist. Darüber hinaus ist das Parken an folgenden Stellen verboten: 5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen. 5 Meter vor und hinter Andreaskreuzen innerorts, 50 Meter außerorts.

Wie viele Meter vor Einmündung Parken?

Beim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen Sie einen Abstand von mindestens je 5 Meter von den Schnittpunkten einhalten. Soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, muss der Abstand 8 Meter betragen.

Wer hat Vorfahrt wenn ein Radweg eine Straße kreuzt?

Bild: MEV Verlag GmbH, Germany Auch auf Radwegen gilt rechts vor links... Auch für Radler gilt rechts vor links, wenn sich zwei Fahrradwege kreuzen. Selbst dann, wenn einer der beiden Wege wesentlich schlechter ausgebaut ist.