Paragraph 136 bedeutung

13 Artikel zitieren § 136 StPO.

18.03.2021


Der Widerspruch des Beschuldigten ist grundsätzlich konstituierend für die gerichtliche Annahme eines Beweisverwertungsverbotes. Ein solcher muss rechtzeitig, d. h. bis zur Beendigung der Beweiserhebung nach § 257 StPO erfolgen. Sodann können die Beweise keinen Eingang in die Entscheidungsfindung des Gerichtes finden und werden „bedeutungslos“. Dies gilt aber grundsätzlich nicht für das Ermittlungs- und Zwischenverfahren – hier hat das Gericht Beweisverwertungsverbote von Amts wegen zu prüfen. Belastende Aussagen des Zeugen i. R. d. Zeugenvernehmung, die seine Beschuldigtenstellung begründen, dürfen noch verwertet werden. Wird der Beschuldigte nicht unmittelbar danach belehrt, so unterliegen die weiteren Aussagen einem Beweisverwertungsverbot – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen, Rechtsanwalt für Strafrecht

15.03.2021


Der Widerspruch des Beschuldigten ist grundsätzlich konstituierend für die gerichtliche Annahme eines Beweisverwertungsverbotes. Ein solcher muss rechtzeitig, d. h. bis zur Beendigung der Beweiserhebung nach § 257 StPO erfolgen. Sodann können die Beweise keinen Eingang in die Entscheidungsfindung des Gerichtes finden und werden „bedeutungslos“. Dies gilt aber grundsätzlich nicht für das Ermittlungs- und Zwischenverfahren – hier hat das Gericht Beweisverwertungsverbote von Amts wegen zu prüfen. Belastende Aussagen des Zeugen i. R. d. Zeugenvernehmung, die seine Beschuldigtenstellung begründen, dürfen noch verwertet werden. Wird der Beschuldigte nicht unmittelbar danach belehrt, so unterliegen die weiteren Aussagen einem Beweisverwertungsverbot – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen, Rechtsanwalt für Strafrecht

29.01.2021


Ist der Vernehmung des Beschuldigten keine Belehrung nach § 136 I 2 i. V. m. § 164 IV 2 StPO durch einen Beamten des Polizeidienstes vorausgegangen, so dürfen Aussagen, die der Beschuldigte während dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der verteidigte Angeklagte sein Recht zu schweigen ohne Belehrung positiv gekannt hat, wenn er in der Hauptverhandlung der Verwertung zugestimmt oder nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat. Für die Annahme der Beschuldigtenstellung und der daraus resultierenden Belehrungspflichten kommt es neben der Stärke des Tatverdachtes auch auf die subjektive Ansicht des Befragten an, wie er die Fragen des Ermittlungsbeamten verstehen musste. Gewisse Verhaltensweisen durch die Polizei belegen schon nach ihrem äußeren Befund, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten gegenübertritt, selbst wenn dies gar nicht seine Absicht ist – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht

27.01.2021


In dieser Grundsatzentscheidung erklärte der BGH legendierte Polizeikontrollen für grundsätzlich zulässig: In Situationen, in denen sowohl repressives als auch präventives polizeiliches Handeln in Betracht kommt, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlagen grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Polizei darf auch während eines laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnenen Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen bestimmt sich nach dem Gedanken des hypothetischen Ersatzeingriffes nach § 161 III 1 StPO. Dieser Gedanke verhindert u.a. eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Anordnungsvoraussetzungen der strafprozessualen Eingriffsmaßnahme durch die Wahl der Maßnahme - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

14.12.2020


Erlangt eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigten ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht spricht, Informationen zum Untersuchungsgegenstand, dürfen diese verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht sowie die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

05.12.2020


Gemäß § 136 StPO ist ein Ermittlungsrichter stets dazu verpflichtet, den Beschuldigten über seine Aussagefreiheit zu belehren - dies gebietet der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Doch was sind die Konsequenzen, wenn der Ermittlungsrichter diese Belehrung unterlässt? Was passiert, wenn es gar nicht zu einer sog. Vernehmung kommt, sondern die Ermittlungspersonen einen verdeckten Ermittler einzusetzen (und dieses Gespräch ggf. abhören), um den Beschuldigten so zu selbstbelastenden Aussagen zur Tat zu bewegen? Diese Materie wirft viele Fragen auf - Streifler & Kollegen beantwortet sie - Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

20.08.2018


Wird der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafprozessrecht Berlin

10.08.2017


Der BGH hat entschieden, dass „Legendierte Polizeikontrollen“ grundsätzlich zulässig sind.

21.03.2017


Bei grober Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts kann der Möglichkeit eines rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs im Rahmen der Abwägung keine Bedeutung zukommen.

08.05.2014


Wird der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar.

Referenzen - Gesetze | § 136 StPO

§ 136 StPO zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

§ 136 StPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.


(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er a

§ 136 StPO wird zitiert von 4 anderen §§ im Strafprozeßordnung.


(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. (


(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt d


(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzügli


(1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. § 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt. (2) Das Prot

§ 136 StPO zitiert 6 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im


(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last g


(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich be


(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzügli


(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn 1. damit die schutzwürdigen Interessen von


Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, u

140 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 136 StPO.

bei uns veröffentlicht am 09.09.2021


A.  Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im Anschluss an eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten. Mittelbar richten sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II. zudem g

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 23/18 vom 28. Juni 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Raubes mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2018:280618U3STR23.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28

bei uns veröffentlicht am 28.07.2009


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 80/09 vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 151/13 vom 22. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts un

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121/13 vom 22. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag

bei uns veröffentlicht am 23.08.2011


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/11 vom 23. August 2011 BGHSt: ja zu A II. 3. a BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nach Übernahme eines Ermittlungsver

bei uns veröffentlicht am 06.11.2007


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/07 vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts u

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 435/12 vom 27. Juni 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 0 2 / 1 3 vom 15. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 b

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 476/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traun

bei uns veröffentlicht am 24.06.2004


Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein StGB § 211 Abs. 2 Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweggründen (Sprengstoffanschlag auf

bei uns veröffentlicht am 31.01.2007


5 StR 404/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 2007, an der teilgenommen haben

bei uns veröffentlicht am 20.12.2007


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 318/07 vom 20. Dezember 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 Zu den Folgen einer verspätet erteilte

bei uns veröffentlicht am 24.01.2006


5 StR 410/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als

bei uns veröffentlicht am 17.12.2003


5 StR 501/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen: Die Re

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019


Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 VStGB § 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 5 StGB § 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1, §§ 223 ff. 1. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverw

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 617/07 vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ing

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 380/03 vom 18. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

bei uns veröffentlicht am 19.06.2019


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 167/19 vom 19. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:190619B5STR167.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 582/15 vom 17. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum Verbrechen der Geiselnahme ECLI:DE:BGH:2016:170216B1STR582.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlo

bei uns veröffentlicht am 07.02.2008


5 StR 609/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlossen : Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

bei uns veröffentlicht am 17.07.2019


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 195/19 vom 17. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:170719B5STR195.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführ

bei uns veröffentlicht am 05.02.2002


BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2 1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, a

bei uns veröffentlicht am 17.07.2019


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 150/19 vom 17. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a

bei uns veröffentlicht am 12.12.2019


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 464/19 vom 12. Dezember 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:121219B5STR464.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165/12 vom 19. Dezember 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ EuAlÜbk Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz d

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 402/15 vom 2. März 2016 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März

bei uns veröffentlicht am 16.06.2005


Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja AO § 371, § 393 Abs. 1 1. Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluß an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO 2. Verstoß gegen Bele

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR462/14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 einsti

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 455/08 vom 18. Dezember 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen

bei uns veröffentlicht am 14.08.2019


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 228/19 vom 14. August 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter Schleusung mit Todesfolge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:140819B5STR228.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbund

bei uns veröffentlicht am 27.02.2007


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 38/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhö

bei uns veröffentlicht am 10.12.2002


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 378/01 Verkündet am: 10. Dezember 2002 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Z

bei uns veröffentlicht am 11.08.2005


5 StR 200/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. August 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2005 bes

bei uns veröffentlicht am 17.02.2009


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 691/08 vom 17. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 168c Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO führ

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 473/13 vom 4. September 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 13 Abs. 1, § 222, § 239 Abs. 1 und Abs. 4 1. Hat es der h

bei uns veröffentlicht am 18.10.2005


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 114/05 vom 18. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regen

bei uns veröffentlicht am 19.10.2005


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 117/05 vom 19. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L

bei uns veröffentlicht am 09.05.2007


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 32/07 vom 9. Mai 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur I 1 c) Veröffentlichung: ja _____________________________ StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Var. 6, § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5, § 246 Abs. 1 1. Bei der Ab

bei uns veröffentlicht am 06.08.2002


5 StR 286/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin v

bei uns veröffentlicht am 09.11.2005


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 447/05 vom 9. November 2005 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2; Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 G

bei uns veröffentlicht am 31.03.2011


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/10 vom 31. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörun

bei uns veröffentlicht am 01.12.2011


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 284/11 vom 1. Dezember 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 2011, an der teilgen

bei uns veröffentlicht am 03.07.2007


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 3/07 vom 3. Juli 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur I und II 1 bis 3) Veröffentlichung: ja ____________________________________ StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 Zur Begründung der Besch

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007


5 StR 232/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 4/18 StB 29/17 vom 22. Februar 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a. ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK4.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 4/18 StB 29/17 vom 22. Februar 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a. ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK4.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch

bei uns veröffentlicht am 18.07.2007


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 280/07 vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I v

bei uns veröffentlicht am 22.11.2001


Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2 Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbest

bei uns veröffentlicht am 16.08.2007


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 304/07 vom 16. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ke

Was bedeutet 136 im Gericht?

Vernehmung. (1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

Hat man in Deutschland das Recht zu schweigen?

Aussageverweigerungsrecht: „Sie haben das Recht zu schweigen! “ Personen, die einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigt werden, wird durch das Grundgesetz rechtliches Gehör zugestanden. Das bedeutet, jeder Beschuldigte hat das Recht, auszusagen und sich zum Tatvorwurf gegenüber seinen Anklägern zu äußern.

Warum aussageverweigerungsrecht?

Das Aussageverweigerungsrecht entspringt dem Rechtsstaatsprinzip und soll ein faires Verfahren garantieren. Es dient dem Schutz von Beschuldigten im Strafprozess – ein Beschuldigter soll nicht zu einer Aussage verpflichtet werden können, bei der er sich selbst belasten würde.

Was bedeutet 163a?

Strafprozeßordnung (StPO) § 163a Vernehmung des Beschuldigten (1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.