Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber nur Informationen erfragen, an denen sie ein berechtigtes oder schutzwürdiges Interesse haben. Impfungen zählen in den privaten Bereich der Mitarbeiter - daher dürfen Arbeitgeber grundsätzlich nicht danach fragen. Das wird noch dadurch verstärkt, dass gesundheitliche Angaben wie der Impfstatus zu den besonders schützenswerten Gesundheitsdaten nach Artikel 9 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) gehören. Show 3G-Regel in UnternehmenLaut dem BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) müssen Arbeitgeber und Beschäftigte nach § 28b Absatz 1 IfSG beim Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis bei sich haben und vorweisen können. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, diese Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätte zu kontrollieren. Das kann vor Ort geschehen oder indem die betroffenen Personen ihre Nachweise digital an den Arbeitgeber übermitteln. Dabei liegt der Schwerpunkt der Kontrollen auf den Testnachweisen. Sofern Beschäftigte einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen, kann dieser vom Arbeitgeber dokumentiert werden, sodass keine weiteren Zugangskontrollen für diese Beschäftigten nötig sind. Die Beschäftigten müssen ihre Nachweise jedoch auf Verlangen vorweisen können, z.B. bei Kontrollen durch die Behörden. Die Nachweise können - auf freiwilliger Basis - auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Es liegt jedoch keine Pflicht vor, seinen Impf- oder Genesenenstatus bekannt zu geben. Wer diese Informationen nicht preisgeben möchte, kann stattdessen auch weiterhin einen aktuellen Testnachweis erbringen. Einrichtungen mit besonders gefährdeten PersonenIn bestimmten Einrichtungen und Unternehmen müssen Beschäftigte ihren Impf- oder Genesenenstatus preisgeben. Diese Auskunftspflicht nach § 36 IfSG (Infektionsschutzgesetz) gilt nur für die darin genannten Stellen, da sich dort besonders gefährdete Personengruppen aufhalten. Dazu gehören zum Beispiel:
Die Auskunftspflicht von Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen wie z.B. Krankenhäusern regelt § 23a IfSG. Corona: Ungeimpft in QuarantäneWenn Beschäftigte sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen und sich in eine behördliche angeordnete Quarantäne begeben müssen, haben sie ab dem 1. November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Mehr dazu finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium. Arbeitsrechtlich dürfen Arbeitgeber bei den betroffenen Beschäftigten dann den Impfstatus abfragen, um Entschädigungsansprüche zu prüfen und - sofern möglich - geltend zu machen. Informationen zur Impfstatusabfrage finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit. Weitere Informationen
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