Minijob und honorartätigkeit gleicher arbeitgeber

1 Beurteilung mehrerer Beschäftigungen

1.1 Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

Grundsätzlich werden mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet.[1] Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist die Arbeitgeberidentität zu prüfen. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist Arbeitgeber der andere Partner des Arbeitsverhältnisses. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat.[2] Das ist in der Regel derjenige, der Vertragspartei ist.

 

Keine Verdoppelung des Arbeitgebers

Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch vertragliche Abreden führt nicht zu einer "Verdoppelung" des Arbeitgebers.

Mehrere Betriebsteile, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, d. h., um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft handelt.

Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist auch auszugehen, wenn neben der Berufung in ein Beamtenverhältnis auch ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen ist (z. B. Professoren, die gleichzeitig Chefärzte an Universitätskliniken sind).

1.2 Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber

In der Praxis kommt es vor, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbstständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine sog. gemischte Tätigkeit vor, bei der die abhängige Beschäftigung und die selbstständige Tätigkeit nebeneinander stehen und grundsätzlich rechtlich getrennt zu beurteilen sind. Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbstständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Von daher wird in aller Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sein, in dessen Rahmen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung regelmäßig

  • am selben Betriebsort,
  • für denselben Betriebszweck,
  • unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers

erbringt. Dementsprechend liegt keine selbstständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis dann vor, wenn

  • der vermeintlich selbstständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird,
  • in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden und
  • im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist

und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.[1]

 

Gegenüberstellung der tatsächlichen Verhältnisse und der vertraglichen Vereinbarung

Für die Abgrenzung von einer Arbeitnehmertätigkeit und einer Selbstständigkeit beim gleichen Arbeitgeber/Auftraggeber kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat – insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlicher und vertraglicher Vereinbarung – keine ausschlaggebende Bedeutung.[2]

1.3 Verschiedene Arbeitgeber mit wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtungen

Werden zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, ist grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn – bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern – diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Insofern ist die Arbeitgebereigenschaft rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen.

2 Besonderheiten im Versicherungsrecht

2.1 Addition im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungen ist das Arbeitsentgelt aus den ausgeübten Beschäftigungen in der Kranken- und Pflegeversicherung zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung geringfügig entlohnter Beschäftigungen gelten Besonderheiten. Hier ist zu unterscheiden, ob neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung

  • eine oder mehrere weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder
  • eine nicht geri...

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Kann man bei dem selben Arbeitgeber auch einen Minijob haben?

Hauptbeschäftigung und Minijob beim gleichen Arbeitgeber – Geht das? Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einen 450-Euro-Minijob ausüben.

Kann man gleichzeitig angestellt und selbständig sein?

Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer, der bei einer Firma fest angestellt ist, hat das Recht, nebenberuflich einer selbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Jedoch wird in vielen Arbeitsverträgen festgehalten, dass eine Tätigkeit, die nebenher selbstständig ausgeübt wird, dem Arbeitgeber gemeldet werden muss.

Kann ich als Freiberufler die gleiche Tätigkeit auf 450 Euro Basis ausüben?

Wer sich selbstständig macht, verfügt oft nicht direkt über ein regelmäßiges Einkommen. Um Engpässe zu vermeiden, hast du die Möglichkeit, einen Minijob anzunehmen. Der Gesetzgeber hat es ermöglicht, haupt- oder nebenberuflich selbstständig zu sein und dazu einem 450-Euro-Job nachzugehen.

Wie viel darf man nebenberuflich selbständig verdienen?

Außerdem gilt auch wenn du nebenberuflich selbstständig bist der geltende Freibetrag von 9.744€ (Stand 2021). Dein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit musst du in der Einkommensteuererklärung in der Anlage S für Freiberufler oder der Anlage G für Gewerbetreibende angeben.