Kann ich mich beim hausarzt impfen lassen

Corona-Schutzimpfung in Arztpraxen

Wer hat Anspruch auf die Corona-Schutzimpfung?

Laut der Coronavirus-Impfverordnung kann sich jede in Deutschland wohnhafte oder beschäftigte Person kostenfrei impfen lassen, unabhängig von ihrer Krankenversicherung.

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Die Impfstoffe können entsprechend ihrer arzneimittelrechtlichen Zulassung eingesetzt werden. Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte rechnen die Leistungen gemäß der Impfverordnung mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab, unabhängig davon, ob die jeweilige Ärztin oder der Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt oder ob die geimpfte Person gesetzlich krankenversichert ist. Informieren Sie sich dazu auch bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Stand: 10.08.2022    

Gibt es genaue Vorschriften wie Ärztinnen und Ärzte das Impfen in den Arztpraxen organisieren?

Wie und in welchem Umfang Corona-Schutzimpfungen in den Praxisablauf integriert werden können, legt jede Ärztin und jeder Arzt individuell fest. Die Größe der Praxis, die personellen und räumlichen Gegebenheiten sowie der Umfang der für die Praxis zur Verfügung stehenden Impfstoffe spielen dabei ganz von Fall zu Fall eine Rolle.

Es empfiehlt sich, gerade zum Start etwas mehr Zeit für die Vorbereitung des Impfstoffes einzuplanen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt hierzu Informationen bereit.

Stand: 10.08.2022   

Wie organisieren Ärztinnen und Ärzte in Hausarztpraxen die Terminvergabe?

Die Terminvergabe, beispielsweise per Telefon oder über eine digitale Terminbuchungsmöglichkeit, regeln die Praxen selbst. Ärztinnen und Ärzte können ihre Patientinnen und Patienten auch gezielt ansprechen.

Folgende Punkte sollten Ärztinnen und Ärzte bei der Terminplanung bedenken:

  • Sie sollten vorsorglich so viele Patientinnen und Patienten einbestellen, wie Impfstoff für die Woche geordert wurde. 
  • Bei der Terminvergabe ist zu bedenken, dass die Zweitimpfung in einem bestimmten zeitlichen Abstand zur Erstimpfung erfolgen muss. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
  • Nach der Zweitimpfung kann auch schon über die folgende Booster-Impfung gesprochen und ein Folgetermin vereinbart werden. Auch hier gilt es die Abstände zu beachten.
  • Zu der Bestellart von Erst- und Zweitimpfungen finden Sie hier mehr Informationen.

Stand: 10.08.2022

Wie läuft die Impfaufklärung vor der Corona-Schutzimpfung genau ab? Was sollten Ärztinnen und Ärzte beachten?

Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der Impfleistung. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die zu impfende Person oder die vertretungsberechtigte Person über die Vorteile und Risiken vorab zu informieren. So können Ärztinnen und Ärzte vorgehen:

Aushändigung des Aufklärungsmerkblattes für entweder mRNA-, vektor- oder proteinbasierte Impfstoffe

  • Die Aufklärung über die Corona-Schutzimpfung erfolgt insbesondere vor der ersten Impfung. Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt dafür bundesweit einheitliche Aufklärungsmerkblätter zu den Impfstoffen als druckfähige PDF-Dateien zur Verfügung. 
  • Geben Sie der zu impfenden Person oder der gesetzlichen Vertretungsperson das Aufklärungsmerkblatt zu lesen.
  • Die Dokumente werden fortlaufend dem aktuellen Impfgeschehen angepasst und sind auch in mehreren Fremdsprachen und leichter Sprache hier abrufbar.

Das Aufklärungsgespräch

  • Der zu impfenden Person ist Gelegenheit zu geben, Fragen und Unklarheiten zur Impfung mit der Ärztin oder dem Arzt zu besprechen. Ein Aufklärungsgespräch ist aber nicht zwingend erforderlich; die zu impfende Person kann auch auf das ärztliche Aufklärungsgespräch verzichten, wenn sie sich hinreichend informiert fühlt.

Impffähigkeit feststellen

  • Ärztinnen und Ärzte sollten sich überzeugen, dass die zu impfende Person aktuell impffähig ist.
  • Eine Anamnese ist vor allem dann erforderlich, wenn die Ärztin oder der Arzt die Person nicht kennen, weil sie zum ersten Mal die Praxis aufsucht. Hierfür kann der Anamnesebogen genutzt werden, den das RKI auf seiner Internetseite bereitstellt oder den Sie hier herunterladen können.
  • Bei bekannten Patientinnen und Patienten kennen die Ärztinnen oder Ärzte in aller Regel den Gesundheitszustand und die Daten sind bereits in der Patientinnen- oder Patientenakte dokumentiert; eine erneute Anamnese ist dann nicht erforderlich. Auch bei diesen Personen muss die Impffähigkeit aber zumindest im Hinblick auf akute Infektionen und anderes werden.

Einwilligung der zu impfenden Person

  • In der Patientinnen- oder Patientenakte wird dokumentiert, dass die zu impfende Person aufgeklärt wurde und in die Impfung eingewilligt hat.
  • Eine schriftliche Einwilligung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sinnvoll. Dazu kann das Aufklärungsmerkblatt oder das Muster des RKI für eine Einwilligungserklärung verwendet und von der zu impfenden Person unterschrieben werden. Auch eine formlose Einwilligungserklärung ist möglich.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Artikel.

Stand: 10.08.2022

Wie dokumentieren Ärztinnen und Ärzte die Corona-Schutzimpfung?

Wie alle Impfungen wird auch die Corona-Schutzimpfung im Impfausweis dokumentiert. Personen ohne Impfausweis können eine Ersatzbescheinigung zur Corona-Schutzimpfung erhalten.

Zusätzlich wurde der digitale Impfnachweis eingeführt, mit dem Corona-Impfungen digital auf dem Smartphone dokumentiert werden können. Der digitale Impfnachweis wird am Impfort, also beispielsweise in der Arztpraxis oder in einem Impfzentrum generiert. Nachträglich ist dies auch in Apotheken möglich. Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode erstellt, den die Nutzerinnen und Nutzer auf einem Papierausdruck mitbekommen und später mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App einscannen und nutzen können. Die App speichert die Impfbescheinigung nur lokal auf dem Smartphone. Mehr Informationen zum digitalen Impfnachweis finden Sie hier. 

Stand: 10.08.2022

Wo finden Ärztinnen und Ärzte Informationen für die Impfung-Aufklärung in weiteren Sprachen?

Aufklärungsmerkblätter zur Corona-Schutzimpfung stehen in verschiedenen Sprachen auf der Website des Robert Koch-Instituts bereit. Hier finden Sie die Aufklärungsmerkblätter für die Impfung mit mRNA-Impfstoffen und hier für die Impfung mit einem Vektor-Impfstoff.

Stand: 10.08.2022

Gibt es Nebenwirkungen und Risiken? Inwieweit haften impfende Ärztinnen und Ärzte für Impfschäden?

Infos zu Nebenwirkungen und Impfreaktionen der zugelassenen Impfstoffe finden Sie hier.

Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:

  • Meldung an das Gesundheitsamt: Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
  • Meldung an die Arzneimittelkommission: Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter. Die entsprechenden (Online-)Formulare sowie weitere Infos finden Sie hier.
  • Meldung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder an das PEI: Angehörige der Gesundheitsberufe, das heißt auch Apothekerinnen und Apotheker, werden nach dem Arzneimittelgesetz ausdrücklich aufgefordert, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung zu melden.
  • Meldung an Angehörige der Gesundheitsberufe oder direkt an das BfArM oder PEI: Möglichkeit für Patientinnen und Patienten Nebenwirkungen mitzuteilen oder in das Portal des BfArM oder PEI einzugeben.
  • Mitteilung an das PEI mittels Smartphone App: Möglichkeit der Mitteilung (anonym) zur Verträglichkeit der COVID-19-Impfstoffe auf freiwilliger Basis für geimpfte Personen ab 18 Jahren. 

In Bezug auf Haftungsregelungen gilt:

  • Die Haftung gegenüber Geimpften für schädliche Wirkungen eines Impfstoffes richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Je nach Fallgestaltung kommt eine Haftung unter anderem des pharmazeutischen Unternehmens in Betracht. Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für den pharmazeutischen Unternehmer, der zulassungspflichtige Impfstoffe in Verkehr bringt, gilt die in den §§ 84 ff. des Arzneimittelgesetzes (AMG) spezialgesetzlich geregelte Gefährdungshaftung. Danach haftet der pharmazeutische Unternehmer unter anderem, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Daneben finden für pharmazeutische Unternehmer die allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Für die Haftung für mögliche Fehler des medizinischen Personals in Impfzentren kommt es auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Impfzentren an, die den Ländern obliegt. Das Personal in Impfzentren dürfte in der Regel in Ausübung eines öffentlichen Amts (oder als sogenannte Beliehene oder Verwaltungshelfer) handeln. Daher kommt eine sogenannte Staatshaftung in Betracht. Geht man demgegenüber von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen der geimpften Person und dem Träger des jeweiligen Impfzentrums aus, könnte eine Haftung des Trägers des Impfzentrums insbesondere auf vertraglicher Grundlage für Fehler der in seinem Auftrag impfenden Personen (Erfüllungsgehilfe) in Betracht kommen. Eine Haftung des impfenden Arztes könnte ferner auf Grund behandlungsvertraglicher Regelungen oder nach dem sogenannten Deliktsrecht in Betracht kommen.
  • Die staatliche Entschädigung für Impfschäden – dies sind nach der Impfung über das übliche Ausmaß der Impfreaktionen hinausgehende Gesundheitsschädigungen – ist im Infektionsschutzgesetz geregelt.
  • Es gelten die allgemeinen ärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten.

Stand: 20.07.2022

Wie bekommen Ärztinnen und Ärzte den Impfstoff für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen in ihre Vertragsarztpraxis?

Die Bestellung der COVID-19- Impfstoffe muss immer dienstags, bis spätestens 12 Uhr mittags für die nächste Woche in der Apotheke erfolgen. Wichtig hierbei ist: Bestellen Sie nur bei einer Apotheke, das heißt bestellen Sie nur bei der Apotheke, von der Sie üblicherweise Ihren Praxisbedarf beziehen.

Mittlerweile werden auch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Privatärztinnen und -ärzte in die Impfkampagne einbezogen. Informationen zum Ablauf der Versorgung der Betriebsärztinnen und -ärzte mit COVID-19-Impfstoffen finden Sie hier.

Stand: 10.08.2022

Wie viele Impfstoffdosen kann eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt pro Woche bestellen?

Wie viel von welchem Impfstoff bestellt werden kann, können Sie jede Woche aktuell auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einsehen. Die Bestellung von Impfstoffen für die Erst- und Zweitimpfungen erfolgt dabei wie bisher auf zwei separaten Rezepten. 

Gut zu wissen: Für die Auffrischungsimpfungen stehen genug mRNA-Impfstoffe (von Moderna und BioNTech/Pfizer) zur Verfügung. Der Impfstoff von Moderna kann in unbegrenzter Höhe bestellt werden. Beim Impfstoff von BioNTech gibt es derzeit wegen der deutlich gestiegenen Nachfrage eine Höchstbestellmenge.

Bitte berücksichtigen Sie, dass für Auffrischungsimpfungen mit dem Impfstoff Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna im Vergleich zur Grundimmunisierung nur die halbe Dosis zu verwenden ist (0,25 ml statt 0,5 ml). Ein Vial reicht damit für 20 Auffrischungsimpfungen oder zehn Impfungen im Rahmen der Grundimmunisierung.

Stand: 19.08.2022

Können Ärztinnen und Ärzte für Ihre Praxis auch unterschiedliche Mengen verschiedener Impfstoffe bestellen?

Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt impfstoffspezifisch. Sie geben also auf dem Rezept an, wie viele Dosen Sie von welchem Impfstoff benötigen. Die Impfstoffe von Moderna und Johnson & Johnson können in unbegrenzter Höhe bestellt werden. Beim Impfstoff von BioNTech gibt es derzeit wegen der deutlich gestiegenen Nachfrage eine Höchstbestellmenge. Wie viel Sie von welchem Impfstoff bestellen können, können Sie jede Woche aktuell auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einsehen.

Bitte beachten Sie hierbei die festgelegten Impfintervalle – diese variieren je nach Impfstoffhersteller. Hier finden Sie Informationen zu den Impfintervallen. Die Booster-Impfungen können drei Monate nach der Grundimmunisierung vorgenommen werden. 

Stand: 19.08.2022

Welches Bestellformular nutzen Ärztinnen und Ärzte für die Bestellung der Impfstoffe und wie füllen sie es aus?

Für die Bestellung von Impfstoffen nutzen Sie bitte das Arzneimittelrezept – genauer: das Formular Muster 16. Als Kostenträger geben Sie das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an.

Als Beispiel:

48 Impfstoffdosen Comirnaty® plus erforderliches Impfzubehör und 10 Impfstoffdosen Janssen® plus erforderliches Impfzubehör.

Hinweis: Bitte geben Sie die Anzahl der Dosen entsprechend der Vial-Größe an: BioNTech/Pfizer ab 12 Jahren 6 Dosen je Vial, BioNTech/Pfizer ab 12 Jahren 10 Dosen je Vial, Moderna 20 Dosen je Vial (je Dosis 0,25 ml), Johnson & Johnson 5 Dosen je Vial und Novavax 10 Dosen je Vial.

Stand: 10.08.2022

Wird alles in die Praxis mit geliefert, was für die Verimpfung gebraucht wird?

Ja. Zusammen mit den Impfstoffen wird das jeweilige Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, gegebenenfalls NaCl-Lösung) in entsprechender Anzahl von der Apotheke mitgeliefert.

Eine impfstoffbezogene Übersicht zum benötigten Impfzubehör pro Impfstoff-Mehrdosenbehältnis steht hier zur Verfügung und wird auch in diesem Dokument auch nochmal genau aufgeschlüsselt.

Stand: 10.08.2022

Wie lagere ich die Impfstoffe in der Praxis? Was muss ich zur Haltbarkeit wissen?

Haltbarkeit und Lagerung des Impfstoffs Comirnaty® von BioNTech/Pfizer

  • Aufgetaute und ungeöffnete Durchstechflasche: maximal einen Monat im Kühlschrank bei 2 bis 8 Grad Celsius (inklusive Zeit für Auftauen und Transport); innerhalb der einmonatigen Haltbarkeitsdauer bei 2 bis 8 Grad Celsius können bis zu 12 Stunden für den Transport genutzt werden. Vor der Verwendung kann die ungeöffnete Durchstechflasche bis zu 2 Stunden bei Temperaturen bis 30 Grad Celsius gelagert werden.
  • vorsichtiger Transport möglich, Der Impfstoff ist vor Erschütterungen und Licht zu schützen.
  • Mit der Lieferung des Impfstoffs wird ein Begleitdokument ausgehändigt, auf dem der Auftauzeitpunkt und das damit zusammenhängende Ende der Haltbarkeit vermerkt ist.
  • Verdünntes Arzneimittel: Nach der Verdünnung sollte der Impfstoff bei 2 bis 30 Grad Celsius innerhalb von 6 Stunden verwendet werden. 

Mehr Informationen zur Lagerung finden Sie hier.

    Haltbarkeit und Lagerung des Impfstoffs COVID-19 Spikevax® von Moderna

    • Aufgetaute und ungeöffnete Durchstechflaschen: Für maximal 30 Tage im Kühlschrank vor Licht geschützt bei 2 bis 8 Gras Celsius. Nach Entnahme aus der Kühlung kann der ungeöffnete Impfstoff bis zu 24 Stunden bei 8 bis 25 Grad Celsius aufbewahrt werden.
    • Nach dem Auftauen darf der Impfstoff nicht erneut eingefroren werden. Der Impfstoff ist vor Erschütterungen und Licht zu schützen.
    • Mit der Lieferung des Impfstoffs wird ein Begleitdokument ausgehändigt, auf dem der Auftauzeitpunkt und das damit zusammenhängende Ende der Haltbarkeit vermerkt sind.
    • Geöffnete Durchstechflasche: Nicht schütteln oder verdünnen; Der Impfstoff sollte bei 2 bis 25 Grad Celsius innerhalb von 19 Stunden verwendet werden.

    Mehr Informationen zur Lagerung finden Sie hier.

    Haltbarkeit und Lagerung des Impfstoffs COVID-19-Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson

    • Aufgetaute und ungeöffnete Durchstechflasche: Bis zu 11 Monate im Kühlschrank bei 2 bis 8 Grad Celsius und vor Licht geschützt. Eine ungeöffnete Durchstechflasche ist bei 9 bis 25 Grad Celsius für insgesamt 12 Stunden stabil (dies stellt keine empfohlene Lagerungs- und Transportbedingung dar).
    • Nach dem Auftauen darf der Impfstoff nicht erneut eingefroren werden. Der Impfstoff ist vor Erschütterungen und Licht zu schützen.
    • Mit der Lieferung des Impfstoffs wird ein Begleitdokument ausgehändigt, auf dem der Auftauzeitpunkt und das damit zusammenhängende Ende der Haltbarkeit vermerkt sind.
    • Geöffnete Durchstechflasche: Nicht schütteln oder verdünnen; Der Impfstoff sollte innerhalb von 6 Stunden bei 2 bis 25 Grad Celsius nach Entnahme der ersten Dosis aus dem Mehrdosenbehältnis verwendet werden. Der Impfstoff kann nach dem ersten Anbruch für maximal 6 Stunden bei 2 bis 8 Grad Celsius oder bis zu 3 Stunden bei Raumtemperatur (maximal 25 Grad Celsius) gelagert werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Impfstoff verworfen werden.

    Mehr Informationen zur Lagerung finden Sie hier.

    Haltbarkeit und Lagerung des Impfstoffs Nuvaxovid® von Novavax

    • Ungeöffnete Durchstechflasche: Bis zu 9 Monate im Kühlschrank bei 2 bis 8 Grad Celsius und vor Licht geschützt. Eine ungeöffnete Durchstechflasche ist bei 25 Grad Celsius bis zu 12 Stunden stabil.
    • Der Impfstoff darf nicht eingefroren werden und ist vor Erschütterungen und Licht zu schützen.
    • Geöffnete Durchstechflasche: Nicht schütteln oder verdünnen; Der Impfstoff sollte bei 2 bis 25 Grad Celsius innerhalb von 6 Stunden verwendet werden. Nach dem ersten Anbruch kann der Impfstoff für maximal 6 Stunden bei 2 bis 8 Grad Celsius oder bis zu 3 Stunden bei Raumtemperatur (maximal 25 Grad Celsius) gelagert werden.

    Mehr Informationen zur Lagerung finden Sie hier.

    Weitere grundsätzliche Hinweise zur Lagerung der Impfstoffe:

    • Im Kühlschrank lagern
    • Kontinuierliche Überwachung der Kühlschranktemperatur mit einem Datenlogger und Alarmfunktion
    • Vor Licht geschützt lagern

    Stand: 25.07.2022

    Wo können impfende Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die genaue Handhabung zu den verschiedenen Impfstoffen nachlesen?

    Viele Materialien speziell für Praxen können Sie auf der Themenseite zur Corona-Schutzimpfung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abrufen.

    Beachten Sie auch die Fach- und Gebrauchsinformationen zu den Impfstoffen, bereitgestellt vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Darüber hinaus können sich Praxen auf den Internetseiten von BioNTech, Moderna, Johnson & Johnson und Novavax (auf Englisch) oder gesammelt auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts zum jeweiligen Impfstoff informieren. Die Hersteller bieten umfangreiche Informationen für Fachkreise.

    Stand: 10.08.2022

    Kann ich auch verschiedene Schutzimpfungen (nicht nur gegen COVID-19) an einem Tag durchführen?

    Zwischen COVID-19-Impfungen und anderen, sogenannten Totimpfstoffen (inaktivierte Impfstoffe, die abgetötete Erreger oder auch nur Erreger-Bestandteile beinhalten, und die sich nicht vermehren und keine Erkrankung auslösen können), muss kein Impfabstand eingehalten werden, sie können also an einem Tag durchgeführt werden. Das betrifft insbesondere auch die Grippeschutzimpfung. Beide Impfstoffe können gleichzeitig gegeben werden, wenn eine Indikation zur Impfung sowohl gegen andere Erkrankungen als auch gegen COVID-19 besteht. Die Injektion soll in der Regel an unterschiedlichen Gliedmaßen erfolgen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

    Zu anderen planbaren Impfungen mit Nicht-Totimpfstoffen soll aus Sicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) weiter ein Mindestabstand zur COVID-19-Impfung von 14 Tagen eingehalten werden. Notfallimpfungen sind davon ausgenommen. Mehr dazu lesen Sie hier. 

    Stand: 10.08.2022

    Worauf sollte ich nach verabreichter Corona-Schutzimpfung bei meinen Patientinnen und Patienten achten?

    Im Allgemeinen wird eine Nachbeobachtungszeit nach der Impfung gegen COVID-19 von mindestens 15 Minuten empfohlen. Längere Nachbeobachtungszeiten von 15 bis 30 Minuten sollten vorsichtshalber bei bestimmten Risikopersonen eingehalten werden, beispielsweise bei Personen mit gerinnungshemmender Medikation, schweren kardialen oder respiratorischen Grunderkrankungen, also Herz- oder Lungenkrankheiten, oder mit stärkeren oder anaphylaktischen Reaktionen auf andere Impfungen in der Krankenvorgeschichte (Anamnese).

    Zu anderen Impfungen soll zudem ein Abstand von mindestens 14 Tagen eingehalten werden. Ansonsten müssen Sie sich nicht besonders schonen. Sollten Impfreaktionen wie Schmerzen oder Fieber nach der Impfung auftreten, können Sie nach Rücksprache mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt schmerzlindernde oder fiebersenkende Medikamente einnehmen.  

    Zudem sollten sich geimpfte Personen unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben, wenn Sie nach der Impfung Atemnot, Brustschmerzen, Schwellungen der Beine oder anhaltende Bauchschmerzen entwickeln. Geimpfte Personen sollten auch sofort eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen, wenn sie einige Tage nach der Impfung starke oder anhaltende Kopfschmerzen oder Sehstörungen haben oder bei ihnen nach einigen Tagen Blutergüsse oder punktförmige Hautblutungen außerhalb der Einstichstelle auftreten.

    Mehr dazu lesen Sie in den Aufklärungsmerkblättern im Downloadbereich.

    Mehr zum Thema Impfreaktionen und Nebenwirkungen nach einer Corona-Schutzimpfung lesen Sie in unserem gleichnamigen Artikel.

    Stand: 07.07.2022

    Wie hoch ist die Vergütung für ärztliche Leistungen bei der Corona-Schutzimpfung?

    Das Bundesministerium für Gesundheit legt in seiner Coronavirus-Impfverordnung die Vergütung der Impf-Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung fest. Laut dieser erhalten Arztpraxen und andere Leistungserbringer unter anderem:

    • 28 Euro je Impfung und 8 Euro zusätzlich an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember. Mit der Impf-Vergütung abgegolten sind die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen sowie die Teilnahme an der Impfsurveillance (Meldung der erforderlichen Impfdaten an das Robert Koch-Institut (RKI)). Die Impfung wird für alle verabreichten Corona-Impfstoffe gleich vergütet.
    • 35 Euro zusätzlich bei einem notwendigen Hausbesuch und jeweils 15 Euro für das Impfen jeder weiteren Person in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft.
    • 10 Euro für eine ausschließliche Impfberatung ohne Impfung. Eine Impfberatung kann auch per Telefon- oder Videosprechstunde erfolgen.
    • 6 Euro für die Ausstellung eines Impfzertifikats manuell oder für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden.
    • 2 Euro für die automatisierte Ausstellung eines Impfzertifikats. 
    • 2 Euro für die Nachtragen einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis bei Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden. 

    Stand: 19.08.2022

    Welche Daten müssen in Verbindung mit der Corona-Schutzimpfung gemeldet werden?

    Die Coronavirus-Impfverordnung sieht die tägliche Datenübermittelung über das Impf-DokuPortal der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vor. Es handelt sich um einen eingeschränkten Satz an Daten, den das Robert Koch-Institut (RKI) für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens benötigt. Die Eingabe der Daten muss täglich bis 23:59 Uhr erfolgen. Angaben zur Impfindikation sowie die Chargennummer werden später mit der Quartalsabrechnung erfasst und durch die Kassenärztliche Vereinigung an das RKI übermittelt. 

    Folgende Angaben sind täglich durch die Arztpraxen zu erfassen: 

    • die Anzahl der Erstimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff

    • die Anzahl der Abschlussimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff  

    • die Anzahl der Auffrischungsimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff

    • die Anzahl der unter 18 Jährigen und die Anzahl der über 60-Jährigen bei den Erst- und Abschlussimpfungen  

    • die Anzahl der Erst- und Abschlussimpfungen von 5- bis 11-Jährigen mit dem Kinderimpfstoff von BioNTech/Pfizer

    Hinweise zur Nutzung des Impf-DokuPortal der KBV finden Sie hier. 

    Stand: 01.07.2022

    Wie erfolgt die Abrechnung der Corona-Schutzimpfungen?

    Sämtliche Corona-Schutzimpfungen für Kassen- oder Privatpatientinnen und -patienten rechnen Ärztinnen und Ärzte über ihre Kassenärztliche Vereinigung ab. Dafür gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen.  

    Mit der quartalsweisen Abrechnung erfolgt zudem der zweite Schritt der Dokumentation: Über die Pseudoziffern werden Daten erfasst, die das Robert Koch-Institut nach dem Infektionsschutzgesetz zur Beobachtung des Impfgeschehens in Deutschland benötigt. Außerdem ist jede Corona-Schutzimpfung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 22) „unverzüglich“ in einem Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren.  

    Neben der Abrechnung ist keine zusätzliche Dokumentation erforderlich. Erfasst werden muss lediglich die Chargennummer des Impfstoffes, alle Pseudoziffern sind im Praxisverwaltungssystem hinterlegt. 

    Einen Überblick zu den Pseudoziffern finden Sie hier.

    Stand: 10.08.2022

    Corona-Schutzimpfung in Betrieben

    Welche Voraussetzungen muss eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt erfüllen, um Impfstoff bestellen zu dürfen?

    Bestellberechtigt sind alle in Unternehmen angestellten Betriebsärztinnen und -ärzte (Werksärztinnen und Werksärzte), alle Betriebsärztinnen und -ärzte eines überbetrieblichen Dienstes und alle freien Betriebsärztinnen und -ärzte, die für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland Impfungen gegen COVID-19 durchführen werden. 

    Für die Teilnahme an den Impfungen hat die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt ihre Anbindung an die Impfsurveillance sicherzustellen. Der gesamte einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt zur Verfügung gestellte Impfstoff einer Bestellung soll an einem Ort verabreicht werden, der über eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe gegen COVID-19 verfügen muss.

    Mehr lesen Sie auf dieser Website. 

    Stand: 19.08.2022

    Wie läuft die Bestellung und Lieferung des Impfstoffs für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen in Betrieben ab?

    Jede impfende Betriebsärztin und jeder impfende Betriebsarzt bestellt die benötigten Impfstoffdosen plus erforderliches Impfzubehör auf dem blauen Privatrezept (DIN A6 quer) selbst. Die Bestellung muss jeweils spätestens bis Dienstag, 12.00 Uhr, für die nächste Woche erfolgt sein. 

    Wichtig ist: Bestellen Sie nur bei einer Apotheke, das heißt bestellen Sie nur bei der Apotheke, von der Sie üblicherweise Ihren Praxisbedarf beziehen.

    Es ist vorgesehen, dass die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bis spätestens Mittwoch vor der anstehenden Impfwoche darüber informiert werden, ob ihnen in der nächsten Woche die bestellte Menge in dem Umfang geliefert werden kann. Die Anlieferung des Impfstoffs inklusive Impfzubehör erfolgt grundsätzlich am Montag – in der Regel nachmittags.

    Bitte berücksichtigen Sie, dass für Auffrischungsimpfungen mit dem Vakzin Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna im Vergleich zur Grundimmunisierung nur die halbe Dosis zu verwenden ist (0,25 ml statt 0,5 ml). Ein Vial reicht damit für 20 Auffrischungsimpfungen oder zehn Impfungen im Rahmen der Grundimmunisierung.

    Wenn eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt eines überbetrieblichen Dienstes für mehrere Unternehmen in einer Woche Impfstoff bestellt, werden die Impfungen in den Räumlichkeiten des Betriebsarztes oder anderen Räumlichkeiten mit geeigneter Infrastruktur durchgeführt. Es ist nicht vorgesehen, dass die Apotheke die bestellten Impfstoffe einer Betriebsärztinnen oder eines Betriebsarztes an mehrere Impfstellen liefert.

    Mehr aktuelle Infos erhalten Sie auf dieser Website. 

    Stand: 18.07.2022

    Bis wann muss der Impfstoff bestellt werden?

    Der benötigte Impfstoff muss jeweils spätestens bis Dienstag, 12:00 Uhr, für die nächste Woche, bestellt werden. Die Anlieferung des Impfstoffs inklusive Impfzubehör erfolgt über die Apotheke jeweils am Montagnachmittag. Weitere Informationen zur Impfstoffbestellung finden Sie hier.

    Stand: 27.07.2022

    Welches Bestellformular nutzen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und wie füllen sie es aus?

    Für die Bestellung nutzen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte das blaue Privatrezept (A 6 quer). Diese Vordrucke können einfach und schnell über die üblichen Praxisformularhersteller bestellt werden.

    Freie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die gleichzeitig an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen ihre Bestellungen für die betriebsärztliche Versorgung streng von den Bestellungen für die vertragsärztliche Versorgung trennen.

    Das Rezept ist mit den Angaben zur Ärztin oder zum Arzt sowie einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und im Original bei der Apotheke einzureichen. Als Kostenträger wird das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Institutionenkennzeichen IK 103609999 hinzugefügt.

    Als Beispiel:

    • Bestellung für Erstimpfungen: „Erstimpfungen: 12 Impfstoffdosen Comirnaty® plus erforderliches Impfzubehör und 30 Impfstoffdosen Janssen® plus erforderliches Impfzubehör“
    • Bestellung für die spätere Zweitimpfung: „Zweitimpfungen: 24 Impfstoffdosen Comirnaty® plus erforderliches Impfzubehör“ 

    Die Bestellung von Impfstoff für Erst- und Zweitimpfungen erfolgt auf zwei separaten Rezepten.

    Ausfüllhilfe: Die Befüllung der Felder erfolgt analog dem Formular Muster 16, das die Vertragsärztinnen und -ärzte für die Bestellungen der COVID-19-Impfstoffe verwenden.

    Weitere Infos erhalten Sie auf dieser Website. 

    Stand: 10.08.2022

    Wird alles in den Betrieb geliefert, was für die Verimpfung gebraucht wird?

    Ja, das jeweilige Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, gegebenenfalls NaCl- Lösung) wird in entsprechender Anzahl kostenfrei von der Apotheke mitgeliefert.

    Ein wichtiger Hinweis hierzu: Aus organisatorischen Gründen ist es nicht möglich, die Lieferung des Impfzubehörs abzubestellen. Kosten für selbstbeschafftes Impfzubehör werden nicht erstattet. Für Unternehmen, die bereits dieses Impfzubehör auf eigene Kosten beschafft haben, soll ein Weg eröffnet werden, wie sie dieses gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben können. Sobald dieser Weg geklärt und eröffnet ist, wird er hier veröffentlicht.

    Stand: 10.08.2022

    Wie werden die Impfstoffe gelagert? Was muss ich zur Haltbarkeit wissen?

    Haltbarkeit und Lagerung des Impfstoffs Comirnaty® von BioNTech/Pfizer

    • Aufgetaute und ungeöffnete Durchstechflasche: maximal einen Monat im Kühlschrank bei 2 bis 8 Grad Celsius (inklusive Zeit für Auftauen und Transport); innerhalb der einmonatigen Haltbarkeitsdauer bei 2 bis 8 Grad Celsius können bis zu 12 Stunden für den Transport genutzt werden. Vor der Verwendung kann die ungeöffnete Durchstechflasche bis zu 2 Stunden bei Temperaturen bis 30 Grad Celsius gelagert werden.
    • vorsichtiger Transport möglich, Der Impfstoff ist vor Erschütterungen und Licht zu schützen.
    • Mit der Lieferung des Impfstoffs wird ein Begleitdokument ausgehändigt, auf dem der Auftauzeitpunkt und das damit zusammenhängende Ende der Haltbarkeit vermerkt ist.
    • Verdünntes Arzneimittel: Nach der Verdünnung sollte der Impfstoff bei 2 bis 30 Grad Celsius innerhalb von 6 Stunden verwendet werden. 

    Mehr Informationen zur Lagerung finden Sie hier.

      Haltbarkeit und Lagerung des Impfstoffs COVID-19 Spikevax® von Moderna

      • Aufgetaute und ungeöffnete Durchstechflaschen: Für maximal 30 Tage im Kühlschrank vor Licht geschützt bei 2 bis 8 Gras Celsius. Nach Entnahme aus der Kühlung kann der ungeöffnete Impfstoff bis zu 24 Stunden bei 8 bis 25 Grad Celsius aufbewahrt werden.
      • Nach dem Auftauen darf der Impfstoff nicht erneut eingefroren werden. Der Impfstoff ist vor Erschütterungen und Licht zu schützen.
      • Mit der Lieferung des Impfstoffs wird ein Begleitdokument ausgehändigt, auf dem der Auftauzeitpunkt und das damit zusammenhängende Ende der Haltbarkeit vermerkt sind.
      • Geöffnete Durchstechflasche: Nicht schütteln oder verdünnen; Der Impfstoff sollte bei 2 bis 25 Grad Celsius innerhalb von 19 Stunden verwendet werden.

      Mehr Informationen zur Lagerung finden Sie hier.

      Haltbarkeit und Lagerung des Impfstoffs COVID-19-Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson

      • Aufgetaute und ungeöffnete Durchstechflasche: Bis zu 11 Monate im Kühlschrank bei 2 bis 8 Grad Celsius und vor Licht geschützt. Eine ungeöffnete Durchstechflasche ist bei 9 bis 25 Grad Celsius für insgesamt 12 Stunden stabil (dies stellt keine empfohlene Lagerungs- und Transportbedingung dar).
      • Nach dem Auftauen darf der Impfstoff nicht erneut eingefroren werden. Der Impfstoff ist vor Erschütterungen und Licht zu schützen.
      • Mit der Lieferung des Impfstoffs wird ein Begleitdokument ausgehändigt, auf dem der Auftauzeitpunkt und das damit zusammenhängende Ende der Haltbarkeit vermerkt sind.
      • Geöffnete Durchstechflasche: Nicht schütteln oder verdünnen; Der Impfstoff sollte innerhalb von 6 Stunden bei 2 bis 25 Grad Celsius nach Entnahme der ersten Dosis aus dem Mehrdosenbehältnis verwendet werden. Der Impfstoff kann nach dem ersten Anbruch für maximal 6 Stunden bei 2 bis 8 Grad Celsius oder bis zu 3 Stunden bei Raumtemperatur (maximal 25 Grad Celsius) gelagert werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Impfstoff verworfen werden.

      Mehr Informationen zur Lagerung finden Sie hier.

      Haltbarkeit und Lagerung des Impfstoffs Nuvaxovid® von Novavax

      • Ungeöffnete Durchstechflasche: Bis zu 9 Monate im Kühlschrank bei 2 bis 8 Grad Celsius und vor Licht geschützt. Eine ungeöffnete Durchstechflasche ist bei 25 Grad Celsius bis zu 12 Stunden stabil.
      • Der Impfstoff darf nicht eingefroren werden und ist vor Erschütterungen und Licht zu schützen.
      • Geöffnete Durchstechflasche: Nicht schütteln oder verdünnen; Der Impfstoff sollte bei 2 bis 25 Grad Celsius innerhalb von 6 Stunden verwendet werden. Nach dem ersten Anbruch kann der Impfstoff für maximal 6 Stunden bei 2 bis 8 Grad Celsius oder bis zu 3 Stunden bei Raumtemperatur (maximal 25 Grad Celsius) gelagert werden.

      Mehr Informationen zur Lagerung finden Sie hier.

      Weitere grundsätzliche Hinweise zur Lagerung der Impfstoffe:

      • Im Kühlschrank lagern
      • Kontinuierliche Überwachung der Kühlschranktemperatur mit einem Datenlogger und Alarmfunktion
      • Vor Licht geschützt lagern

      Stand: 05.08.2022 

      Wo können impfende Betriebsärztinnen und Betriebsärzte die genaue Handhabung zu den verschiedenen Impfstoffen nachlesen?

      Auf dieser Website finden Sie unter der Rubrik "Impfstoffe und Zubehör" weiterführende Informationen zu den Impfstoffen. Insbesondere lesen Sie dort über Produktinformationen der Hersteller sowie wichtige Handlungshilfen. Hinweise zur Dauer der Haltbarkeit, Lagerung und Aufbewahrung finden Sie außerdem auf der Website der Europäischen Kommission.

      Stand: 10.08.2022

      Kann ich auch verschiedene Schutzimpfungen (nicht nur gegen COVID-19) an einem Tag durchführen?

      Während die STIKO zunächst im Sinne einer Vorsichtsmaßnahme empfohlen hatte, zwischen einer COVID-19-Impfung und anderen Impfungen einen Mindestabstand von 14 Tagen einzuhalten, liegen mittlerweile umfangreiche Daten zur Sicherheit und Verträglichkeit der in Deutschland zugelassenen COVID-19-Impfstoffe vor. In der 11. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung stellt die STIKO nunmehr ausdrücklich fest: Zwischen COVID-19-Impfungen und anderen sogenannten Totimpfstoffen (inaktivierte Impfstoffe, die abgetötete Erreger oder auch nur Erreger-Bestandteile beinhalten, und die sich nicht vermehren und keine Erkrankung auslösen können) muss kein Impfabstand eingehalten werden, das betrifft insbesondere auch die Grippeschutzimpfung. Beide Impfstoffe können gleichzeitig gegeben werden, wenn eine Indikation zur Impfung sowohl gegen andere Erkrankungen als auch gegen COVID-19 besteht. Die Injektion soll in der Regel an unterschiedlichen Gliedmaßen erfolgen. Mehr Informationen dazu finden Sie im epidemiologischen Bulletin des RKI vom 30.9.2021.

      Zu anderen Impfungen mit Nicht-Totimpfstoffen soll aus Sicht der STIKO weiter ein Mindestabstand zur COVID-19-Impfung von 14 Tagen eingehalten werden.

      Stand: 19.08.2022

      Worauf sollte ich nach verabreichter Corona-Schutzimpfung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern achten?

      Im Allgemeinen wird eine Nachbeobachtungszeit nach der Impfung gegen COVID-19 von mindestens 15 Minuten empfohlen. Längere Nachbeobachtungszeiten von 15 bis 30 Minuten sollten vorsichtshalber bei bestimmten Risikopersonen eingehalten werden, beispielsweise bei Personen mit gerinnungshemmender Medikation, schweren kardialen oder respiratorischen Grunderkrankungen oder mit stärkeren oder anaphylaktischen Reaktionen auf andere Impfungen in der Anamnese. 

      Stand: 10.08.2022

      Corona-Schutzimpfung in Apotheken

      Wie viele Impfstoffdosen stehen Apotheken zur Verfügung?

      Öffentliche Apotheken werden als eigen- und vollständige Leistungserbringer angesehen. Die verfügbaren Impfstoffdosen werden allen Leistungserbringern zur Verfügung gestellt. Sofern ein COVID-19-Impfstoff aufgrund einer begrenzten Verfügbarkeit kontingentiert werden muss, sind auch die öffentlichen Apotheken als eigenständige Leistungserbringer von erforderlichen Kürzungen der Bestellmengen betroffen.

      Stand: 10.08.2022

      Welche Voraussetzungen müssen Apothekerinnen und Apotheker fürs Impfen erfüllen?

      Die Durchführung von Schutzimpfungen umfasst neben der praktischen Umsetzung auch die Anamnese, Aufklärung, Impfberatung sowie die Beobachtung im Anschluss an die Impfung und das Beherrschen und unter Umständen auch Anwenden von Notfallmaßnahmen im Falle von akuten Impfreaktionen. Hierfür bedarf es einer ärztlichen Schulung.

      Apothekerinnen und Apotheker müssen eine Schulung nach § 20b des Infektionsschutzgesetzes absolviert haben, bevor sie gegen COVID-19 impfen dürfen. Die Schulung soll dabei alle Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die für eine sichere Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich sind.

      Die Bundesapothekerkammer hat in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum für die Schulungen der Apothekerinnen und Apotheker erstellt.

      Apotheker und Apothekerinnen, die bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j SGB V in der Durchführung von Grippeschutzimpfungen geschult wurden, dürfen auch Erwachsene gegen COVID-19 impfen.

      Stand: 02.02.2022

      Wie werden die Impfungen der Apotheken vergütet?

      Für eine Impfung gegen COVID-19 erhalten die Apotheken eine Vergütung in gleicher Höhe wie Arztpraxen. Sie beträgt je Anspruchsberechtigtem und je Schutzimpfung 28 Euro. An Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind es 36 Euro. Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, wie z. B. in einer betreuten Wohngruppe, stationären Pflegeeinrichtung oder einem Altenheim, werden zuzüglich 35 Euro vergütet. Das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung wird jeweils mit weiteren 15 Euro vergütet. Für die Beschaffung des durch Apotheken verimpften Impfstoffes erhalten sie 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche.

      Stand: 02.02.2022

      Sind ausreichend Impfstoffe und Impfzubehör vorhanden, um alle impfenden Stellen damit auszustatten?

      Die verfügbaren COVID-19-Impfstoffe werden allen berechtigten Leistungserbringern zur Verfügung gestellt. Eine Priorisierung von bestimmten Leistungserbringern ist nicht vorgesehen. 

      Die COVID-19-Impfstoffe werden vom pharmazeutischen Großhandel gemeinsam mit dem passenden Impfzubehör (z.B. Spritzen und Kanülen) an die Apotheken und ggf. weiter an andere Leistungserbringer abgegeben. Das Impfzubehör ist in ausreichenden Mengen verfügbar.

      Stand: 10.08.2022

      Welche Daten müssen in Verbindung mit der Corona-Schutzimpfung übermittelt werden?

      Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung werden folgende Daten täglich an das Robert Koch-Institut übermittelt.     

      1. Patienten-Pseudonym,
      2. Geburtsmonat und -jahr,
      3. Geschlecht,
      4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
      5. Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7,       
      6. Datum der Schutzimpfung, 
      7. Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),  
      8. impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname), und                   
      9. Chargennummer.

      Stand: 02.02.2022 

      Auf welchem Wege erfolgen Abrechnung und Datenübermittlung?

      Die Abrechnung der Impfleistung erfolgt über den etablierten Weg der Vergütung der Impfstofflogistik über die Apothekenrechenzentren.

      Die Daten der durchgeführten COVID-19-Impfungen werden täglich an das Digitale Impfquotenmonitoring des Robert Koch-Instituts mithilfe des Meldesystems des Deutschen Apothekerverbandes e.V. übermittelt, siehe § 4 Absatz 4a der Coronavirus-Impfverordnung.

      Stand: 10.08.2022

      Welche Vorbereitungen müssen Apotheken für die Corona-Schutzimpfung treffen?

      Wenn sich eine öffentliche Apotheke dafür entscheidet, Impfungen gegen COVID-19 durchzuführen, muss sie auf der Grundlage einer Selbstauskunft eine Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer einholen. Die Selbstauskunft beinhaltet, dass eine geeignete und entsprechend ausgestattete Räumlichkeit sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Impfung abdeckt, zur Verfügung stehen und die Impfungen nur von Personen vorgenommen werden, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, gegebenenfalls nach einer ärztlichen Schulung, berechtigt sind.

      Zudem müssen die öffentlichen Apotheken an die Impfsurveillance angebunden sein.

      Stand: 30.06.2022

      Wer haftet bei Impfschäden und Nebenwirkungen?

      Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

      Wer durch eine Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Infektionsschutzgesetzes). Ein Versorgungsanspruch nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 IfSG kann bei entsprechenden Empfehlungen der zuständigen Landesbehörde (nicht: der STIKO) aber ebenfalls in Betracht kommen.

      Die Haftung für Nebenwirkungen hängt von der Fallgestaltung im Einzelfall ab. Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

      Stand: 10.08.2022

      Warum sollen auch Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte Corona-Schutzimpfungen durchführen?

      Die Regelung soll das Ziel unterstützen, möglichst zeitnah den Schutz des Einzelnen und eine hinreichend breite Immunität in der Bevölkerung zu erreichen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Unter bestimmten Voraussetzungen wurden neben Ärztinnen und Ärzte weitere Berufsgruppen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen COVID-19 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt. Zu den in § 20b des Infektionsschutzgesetzes genannten Berufsgruppen zählen Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte.

      Stand: 10.08.2022   

      Ab wann wird auch in Zahnarzt- und Tierarztpraxen geimpft?

      Auf der Grundlage des § 20b IfSG können sich ärztlich geschulte Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ärztlich geschulte Tierärztinnen und Tierärzte in bereits vorhandenen Strukturen (zum Beispiel Impfzentren) in die Impfkampagne einbringen und mitimpfen. Ein Curriculum für die ärztliche Schulung der Zahnärztinnen und Zahnärzte und für die ärztliche Schulung der Tierärztinnen und Tierärzte wurde von der Bundeszahnärztekammer beziehungsweise der Bundestierärztekammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer erstellt und liegt seit Ende des letzten Jahres vor.

      Nach der Aktualisierung der Coronavirus-Impfverordnung vom 25. Mai 2022 haben auch Zahnärztinnen und Zahnärzte die Möglichkeit, die Corona-Schutzimpfung durchzuführen. Ob in Ihrer Zahnarztpraxis Impfungen gegen COVID-19 durchgeführt werden, erfahren Sie vor Ort. Die Einbeziehung von Tierarztpraxen als eigenständige Leistungserbringer i.S.v. § 3 der Coronavirus-Impfverordnung wird noch geprüft und soll in weiteren Schritten gesondert folgen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die technische Einbindung in die Impfsurveillance, sind derzeit nicht erfüllt. Lösungen für die offenen Fragen werden aktuell ausgearbeitet.  

      Stand: 23.08.2022