Ab dem 16. Mai 2022 werden Befragungen zum Zensus durchgeführt. Mit dieser Beitragsreihe möchten wir Sie regelmäßig zum Thema Zensus informieren und auf diesem Weg Ihre Fragen beantworten. Show Nein, selbstverständlich steht es Ihnen frei, ob Sie die Interviewer*innen ins Haus lassen. Sie können einen Teil der Fragen ohne weiteres auch an der Haustür beantworten oder den Fragebogen entgegennehmen und diesen eigenständig ausfüllen. Für den zweiten Teil der Befragungen gibt es die Möglichkeit, den Fragebogen online oder in Papierform selbst auszufüllen.
Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, helfen die Interviewer*innen Ihnen selbstverständlich gerne weiter. Wir wollen, dass Sie sich im Rahmen des Zensus sicher fühlen. Als Erhebungsbeauftragte werden nur Personen verpflichtet, die besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sind, um sowohl die Sicherheit der Daten als auch Ihre Sicherheit zu
gewährleisten. Die Erhebungsstelle Zensus 2022 der Stadt Aalen erreichen Sie unter . © Stadt Aalen, 08.02.2022 Kann ich Zensus verweigern?Niemand darf die Auskunft verweigern, wenn ein Interviewer vor seiner Tür steht. Im äußersten Fall kann sogar die Herausgabe von Daten erzwungen werden. Zensus 2022: Wer die Auskunft verweigert, dem drohen hohe Strafen.
Was passiert wenn ich am Zensus nicht teilnehme?Bei weiterer Verweigerung folgt dann die zweite Mahnung. Wenn auch auf die zweite Mahnung nicht reagiert wird, hat dies ein Zwangsgeld zur Folge. Das Bußgeld kann bis zu 5000 Euro betragen. Dieses wird bei weiterer Verweigerung und im Anschluss an das Zwangsgeld verhängt.
Bin ich verpflichtet Zensus in die Wohnung zu lassen?Nein, selbstverständlich steht es Ihnen frei, ob Sie die Interviewer*innen ins Haus lassen. Sie können einen Teil der Fragen ohne weiteres auch an der Haustür beantworten oder den Fragebogen entgegennehmen und diesen eigenständig ausfüllen. Die Befragung besteht in den meisten Fällen aus zwei Fragebögen.
Bin ich verpflichtet Zensus zu beantworten?Die Teilnahme am Zensus ist für alle verpflichtend. „Alle Menschen, die beim Zensus zur Auskunft aufgefordert werden, sind dazu verpflichtet, die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu machen“, erklärt das Statistische Bundesamt.
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