Elektroniker für Betriebstechnik Abschlussprüfung Teil 2 Theorie übungen

Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Der Prüfling soll zeigen, dass er

  1. technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
  2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
  3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
  4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
  5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden.

Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

Die Prüfungstermine finden Sie hier.

Teil 2 der Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

  • Prüfungsbereich Systementwurf: 105 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse: 105 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten Prüfungszeit

Praktische Abschlussprüfung

Der Ausbildungsbetrieb kann im Vorfeld zwischen dem betrieblichen Auftrag und dem Arbeitsauftrag der PAL (Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle) wählen.

Die Formulare hierzu erhält der Betrieb mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 2.

Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Dezember / Januar / Februar
Die Prüfungstermine finden Sie hier.

Zusatzqualifikation

Zusatzqualifikationen müssen gem. §49 Abs. 1 BBiG gesondert geprüft und bescheinigt werden. Sie sind dementsprechend von den Abschlussprüfungen getrennt zu beurteilen. Das Ergebnis der Abschlussprüfung bleibt von dem Ergebnis der Zusatzqualifikationen unberührt.

Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft.

Die Anmeldung zur Prüfung der Zusatzqualifikation muss spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgen. Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung statt. Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation ist die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 und die Vermittlung der Inhalte.

Es können auch mehrere Zusatzqualifikationen vermittelt bzw. erworben werden. Für jede Zusatzqualifikation ist eine separate Prüfung zu absolvieren.

In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch, Dauer höchstens 20 Minuten, geführt.

Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren (Bewertung des Prozesses und des Ergebnisses). Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

Downloads Zusatzqualifiaktion

  • ZQ Deckblatt Report (PDF-DATEI · 66 KB) (Nr. 4853454)
  • ZQ Anmeldung (PDF-DATEI · 66 KB) (Nr. 4853456)

Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen. Dem Report muss das Deckblatt (siehe Homepage IHK Pfalz) beigelegt werden.Der Report mit den Anlagen ist spätestens bis zum Tag der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 in 4-facher Ausführung bei der IHK abzugeben.


Wir verweisen auf die jeweiligen Ausbildungsverordnungen.

Bestehensregeln

Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

  1. im Gesamtergebnis sowie
  2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
  3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

In zwei der Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Sie finden die Ausbildungsverordnung (VO) im jeweiligen Beruf (A-Z) auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB).