Debeka wenn kind krank ist wer zahlt

Muss ein krankes Kind betreut werden, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrem Arbeitgeber, auch wenn sie nicht gesetzlich versichert sind oder keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Kinderkrankengeld: Anspruchsvoraussetzungen

Gesetzlich Versicherte haben während dieser Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn

  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
  • das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Begrenzte Anspruchsdauer

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet. An diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.

Freistellung bei privat versicherten Arbeitnehmern

Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der gesetzlich versicherte Elternteil hat auch in diesen Fällen nur einen Anspruch auf höchstens 10 bis 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kalenderjahr.

Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben, haben einen zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld.

Anspruchstage können übertragen werden

Sind beide gesetzlich versicherten Elternteile berufstätig und kann niemand anderes (z.B. die Großeltern) das erkrankte Kind betreuen, können die Eltern entscheiden, welcher Elternteil das Kind betreut. Sie können sich dafür gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen.

Arbeitgeber muss längerer Freistellung zustimmen

Zunächst muss der die Betreuung übernehmende Elternteil sich mit seinem Arbeitgeber abstimmen, denn dieser muss der längeren Freistellung zustimmen. Danach sind die Krankenkassen beider Elternteile zu informieren. Die Krankenkasse des nicht betreuenden Elternteils hat den Grundanspruch auf Kinderkrankengeld sowie die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zu bestätigen. Die Krankenkasse des betreuenden Elternteils berechnet das Kinderkrankengeld, zahlt es an ihren Versicherten aus und führt die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Sobald der betreuende Elternteil seine eigenen Anspruchstage verbraucht hat und seine Krankenkasse Kinderkrankengeld für die übertragenden Anspruchstage leistet, werden ihr die Ausgaben sowie die abgeführten Beiträge von der Krankenkasse erstattet, deren Versicherter die Betreuung des erkrankten Kindes nicht wahrnehmen konnte. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Kind krank: Eltern können sich bei der Betreuung abwechseln

Ist das Kind mehrere Tage krank, kann es vorkommen, dass ein Elternteil die Betreuung nicht durchgängig wahrnehmen kann, weil in der Zeit z.B. ein wichtiger dienstlicher Termin ansteht. In diesen Fällen können sich Eltern bei der Betreuung abwechseln, sofern beide noch genügend Anspruchstage haben. Dazu hat der zuerst pflegende Elternteil seine Krankenkasse über den Wunsch des Betreuungswechsels unter Angabe des Termins zu informieren. Ist der Elternteil, der die Pflege als zweiter übernimmt, bei einer anderen Krankenkasse versichert, ist entweder ein neuer ärztlicher Nachweis oder eine Kopie des ersten Nachweises zum Anspruchsnachweis gegenüber seiner Krankenkasse erforderlich.

Kinderkrankengeld gewährt dem anspruchsberechtigten Elternteil 90 bis 100% des Nettoarbeitsentgelts, das dieser Elternteil während der Freistellung verdient hätte, wenn er sein Kind nicht pflegen oder betreuen müsste und stattdessen arbeiten könnte. Das Kind darf hierbei höchstens 12 Jahre alt sein. Bei Kindern mit Behinderung gilt keine Altersgrenze. Die Dauer des Anspruchs beträgt für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind derzeit (Stand 02/2021) insgesamt 20 Tage Kinderkrankengeldtage pro Kind (Alleinerziehende 40 Tage). Bei mehreren Kindern beträgt der Gesamtanspruch maximal 45 Tage Kinderkrankengeld pro Elternteil (Alleinerziehende 90 Tage).

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle gesetzlich Versicherten, vgl. § 45 SGB V . Wenn beide Elternteile privat versichert sind, dann haben die Eltern keinen Anspruch auf diese Leistung. Wenn nur ein Elternteil privat versichert ist und der andere Elternteil gesetzlich, dann kommt es für den Anspruch darauf an, ob das zu betreuende Kind gesetzlich oder privat versichert ist. Nur dann, wenn das Kind auch gesetzlich versichert ist, kann der Partner, der ebenfalls gesetzlich versichert ist, das Kinderkrankengeld während der Ausfalltage beantragen.

Wer zahlt Krankengeld wenn Kind privat versichert?

Private Krankenversicherungen zahlen, wenn: die Eltern von der Arbeit freigestellt sind, um sich um das kranke Kind zu kümmern, aber keine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers erhalten. das Kind unter 12 Jahre alt ist (bei hilfebedürftigen Behinderten gibt es keine Grenze).

Was zahlt die Krankenkasse wenn das Kind krank ist?

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld? Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Welche Kosten übernimmt Debeka?

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Integrierte Versorgung (IV) » Impfpass ».
Kieferorthopädische Behandlung » Krebsfrüherkennung ».

Wann erstattet Debeka?

Wir haben für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr bzw. bei Versicherungsbeginn im Laufe eines Jahres für das verbleibende abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen ausgezahlt. Die fälligen Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr wurden bis spätestens 15. Januar des Folgejahres bezahlt.