Braucht man für den friseur einen corona test berlin

Nur wer geboostert ist oder einen aktuellen Test hat, darf in Berlin an 2G-Plus-Veranstaltungen teilnehmen. Beim Friseur reicht auch die Maske.

Braucht man für den friseur einen corona test berlin

Menschen ohne Booster-Impfung brauchen für den Friseur keinen tagesaktuellen Test (Symbolbild).imago/Sven Simon

Für Geimpfte und Genesene ist beim Friseur-Besuch in Berlin auch künftig ein Corona-Test nicht grundsätzlich vorgeschrieben. Die Senatsverwaltung für Gesundheit präzisierte ihre Angaben zu den neuen Regeln am Donnerstag.

Dienstleister im Bereich Körperpflege, wozu neben Friseursalons etwa Kosmetikstudios zählen, können sich zwischen Maske und Test entscheiden, wenn das Tragen einer Maske möglich ist, wie die Gesundheitsverwaltung mitteilte. Das gilt etwa beim Haare schneiden. „Sofern die Wahl auf den Test fällt, sind künftig Geboosterte und vergleichbare Fälle, also frisch Geimpfte oder frisch Genesene, von dieser Testpflicht befreit.“

Die neue Regelung mit den Erleichterungen für Geboosterte sowie frisch Geimpfte und Genesene gilt der Gesundheitsverwaltung zufolge von Samstag an. Am Dienstag hatte die Verwaltung zunächst nicht darauf hingewiesen, dass keine Testpflicht gilt, wenn das Tragen einer Maske möglich ist. Das hatte bei zahlreichen Friseuren und auch bei der Berliner Friseur-Innung Irritationen und Ärger zur Folge.

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Was bedeuten die aktuellen Beschlüsse zu Corona für das Berliner Handwerk? Hier finden Sie die wichtigsten Infos zu den Regelungen und Maßnahmen auf einen Blick.

Aktuelle Regelungen in Berlin

  • Die Berliner Regelungen finden sich in derZweiten SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung (2. BaSchMV). Sie gilt bis zum 24. November 2022.

Basis-Schutzmaßnahmen

  • Der Berliner Senat hat die wichtigsten Maßnahmen zum Basisschutz auf seiner Internetseite erläutert. Bitte beachten Sie, dass in Zweifelsfällen der Text der 2. BaSchMV maßgeblich ist. 
  • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für Fahrgäste. Das Kontroll- und Servicepersonal sowie das Fahr- und Steuerpersonal, soweit dieses im Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat, hat eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen. (§ 1 (1) in Verbindung mit § 2 (1) 2. BaSchMV)
  • Es wird empfohlen, dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, eine medizinische Gesichtsmaske getragen wird.
    (§ 2 (4) 2. BaSchMV)

Verhältnis von Landes- und bundesweiten Regelungen

  • Neben der im Land Berlin geltenden 2. BaSchMV sind auch bundesweit geltende Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu beachten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter  Bundesweite Regelungen.
  • Fragen und Antworten in Zusammenhang mit bundesweiten Regelungen finden Sie auch auf der Internetseite des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) unter unter Corona: FAQ für Handwerksbetriebe.

Besonderheiten bei Tätigkeiten in bestimmten Einrichtungen

  • Bitte klären Sie vor Ihrer Tätigkeit bzw. vor dem tätig werden Ihrer Beschäftigten in einer Einrichtung ab, inwiefern eine Maskenpflicht einzuhalten ist bzw. in welchem Rahmen ein negativer Test und/oder ein vollständiger Impfschutz gegen das Corona-Virus nachzuweisen ist.
Maskenpflicht
  • In bestimmten Einrichtungen wie Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Näheres regeln die Einrichtungen in eigener Verantwortung. (§ 2 2. BaSchMV)
Negativer Testnachweis
  • In Justizvollzugsanstalten, in anderen Einrichtungen mit dauerhaft freiheitsentziehenden Unterbringungen, psychiatrischen Krankenhäusern sowie in Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht. 
  • Die jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eigener Verantwortung. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen. (§ 4 2. BaSchMV)
  • Bitte klären Sie vorab mit den Einrichtungen den Zutritt mittels Testnachweis für Sie und/oder Ihre Beschäftigten ab.
Impfnachweis
  • Seit dem 15. März 2022 müssen Beschäftige von Kliniken, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und dort Tätige nachweisen, dass bei ihnen ein vollständiger Impfschutz gegen das Corona-Virus vorliegt. Alternativ gilt auch ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, falls jemand nicht geimpft werden kann. Näheres hierzu finden Sie unter  Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten.
  • Bitte klären Sie vorab mit den Einrichtungen den Zutritt mittels Impf- bzw. Genesenennachweis für Sie und/oder Ihre Beschäftigten ab.

Hinweise für körpernahe Dienstleistungen

  • Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) informiert auf ihrer Internetseite umfassend zum Infektionsschutz im Betrieb.
  • Mit der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (gültig von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023) müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Aktuelle Gefährdungsbeurteilungen und die Einhaltung der Basis-Schutzmaßnahmen, also der AHA+L-Regeln, sind unabdingbar.

Anordnung betrieblicher Maskenpflicht

Hierzu führt die BGW aus: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgebende, Tätigkeiten und Bereiche zu ermitteln, bei bzw. in denen Beschäftigte Masken zum Schutz vor Infektionen tragen müssen. (siehe auch Fragen und Antworten zur Neufassung der Corona-ArbSchV, Punkt 4.1)

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass

  • bei Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern,
  • bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten
  • oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen
    technische Maßnahmen (z. B. Abtrennungen, ausreichende Lüftung) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. abwechselnde Nutzung von Räumen) zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken als Schutzmaßnahme festgelegt werden.
  • Darüber hinaus gilt, dass Beschäftigte Atemschutzmasken (z. B. FFP2-Masken) tragen müssen, wenn medizinische Masken nicht ausreichend schützen. So etwa bei Tätigkeiten in Kontakt zu anderen Personen (z. B. zu Beschäftigten oder Kundinnen und Kunden) mit weniger als 1,5 Metern Abstand, wenn die Person gegenüber keine Maske trägt.
  • Die medizinischen Gesichtsmasken und Atemschutzmasken sind von den Arbeitgebenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben diese Masken zu tragen.

Regelungen der Quarantäne bzw. Absonderung

Die Regelungen der Absonderung finden sich in § 8 der 2. BaSchMV. Demnach gilt:

  • Personen, bei denen eine durchgeführte Testung (Antigen-Schnelltest, PCR oder weitere anerkannte Methoden) auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben.
  • Nach der Testung mit positivem Ergebnis ist kein bestätigender PCR-Test notwendig. Personen, denen ein positives Testergebnis nach einem Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht vorliegt, wird empfohlen, eine Ärztin/einen Arzt aufzusuchen und dort im Rahmen der Behandlung gegebenenfalls eine bestätigende PoC-Antigen- oder auch PCR-Testung durchzuführen.
  • Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, und bei denen ein durchgeführter Antigen-Schnelltest auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, müssen eine bestätigende PCR-Testung durchführen lassen. Zum Zwecke der weitergehenden Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung dabei verlassen werden.
  • Die Absonderung endet frühestens nach 5 Tagen - spätestens jedoch nach 10 Tagen - ab dem Zeitpunkt der die Absonderung begründenden Testung, sofern die abgesonderte Person zuvor 48 Stunden symptomfrei war und zusätzlich ein negatives Ergebnis einer Testung bei einer zertifizierten Teststelle vorweisen kann.
  • Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Anordnungen zur Absonderung, Testung und zur Kontaktverfolgung treffen.

Betriebsprüfung und „Corona-Dokumentation“

  • Behördliche und regional unterschiedliche Auflagen während der Corona-Pandemie wirken sich gravierend auf Ihre betrieblichen Abläufe und Ihre Geschäftstätigkeit aus. Im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachschauen führt dies zwangsläufig zu „Auffälligkeiten“ und entsprechenden Nachfragen.
  • Wir empfehlen Ihnen daher die freiwillige Anfertigung einer „Corona-Dokumentation“. Sie kann später dabei helfen, Sachverhalte aufzuklären, das Schätzungsrisiko zu minimieren oder Kalkulationsdifferenzen zu verringern.
  • Der Aufbau und der Inhalt einer entsprechenden Dokumentation unterliegt keinen Vorgaben. Beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) finden Sie eine  "Muster-Corona-Dokumentation" sowie weitere, in diesem Zusammenhang hilfreiche Materialien zum Download.

Impfen & Testen

Impfung
  • Die Kriterien für einen vollständigen Impfschutz ab 1. Oktober 2022 und weitere Informationen zu den empfohlenen Auffrischungsimpfungen entnehmen Sie bitte den Aktuellen Informationen zur COVID-19-Impfung des Bundesministeriums für Gesundheit.
  • Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 kann u.a. bei der Hausärztin oder dem Hausarzt bzw. bei der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt erfolgen oder in einem Impfzentrum (§ 3 der (§ 3 der  Coronavirus-Impfverordnung). Für eine Impfung im Impfzentrum buchen Sie bitte einen Termin online.
Testen
  • Die Coronavirus-Testverordnung regelt die öffentlichen Testkapazitäten seit dem 30. Juni 2022. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert diese Regelungen in einer umfangreichen  FAQ-Sammlung. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Internetseite zu den  Bundesweiten Regelungen.
  • Einen Überblick zu Testmöglichkeiten in Berlin erhalten Sie auf der Internetseite direkttesten.berlin.

Kinderbetreuung

  • Erster Ansprechpartner für Eltern sind die Erzieher bzw. die jeweilige Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. Weitere Informationen finden Sie bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

Ihre Ansprechpartner*innen

Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank! 

Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:

Petra Heimhold, Assessorin, Telefon  +4930 25903-391
Steffi Reich, Assessorin, Telefon  +4930 25903-350
Christian Staege, Assessor, Telefon  +4930 25903-393
E-Mail  

Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen richten Sie bitte an unsere Betriebsberatung:

Telefon  +4930 25903-467
E-Mail  

Ihre Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung:

Telefon  +4930 25903-374 |  +4930 25903-326 |  +4930 25903-340 |  +4930 25903-363
E-Mail  

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Weitere Themen

Kann ich in Berlin ohne Test zum Friseur?

Für Geimpfte und Genesene ist beim Friseur-Besuch in Berlin auch weiterhin ein Corona-Test nicht grundsätzlich vorgeschrieben. Die Senatsverwaltung für Gesundheit präzisierte ihre Angaben zu den neuen Regeln am Donnerstag.

Wo ist testpflicht Berlin?

In Pflegeeinrichtungen gilt eine Testpflicht für Beschäftigte und Besucher:innen. Eine Testpflicht gilt ebenfalls für den Zutritt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, psychiatrischen Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen.

Was bedeutet 2G Plus Berlin?

Nach einem Beschluss des Berliner Senats vom Dienstag gilt die 2G-plus-Regel. Das heißt, Zutritt haben nur noch Geboosterte oder doppelt Geimpfte und Genesene mit negativem Testergebnis. Das gilt auch für Veranstaltungen ab zehn Teilnehmern etwa im Kultur-, Freizeit- und Sportbereich.

Wann ist man 2G?

Was ist die 2G-Regel? Die sogenannte 2G-Regel steht für “geimpft oder genesen”. Bei der 2G-Regel haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt zu bestimmten Innenräumen. Als Nachweis muss entweder ein gültiges Impfzertifikat oder Genesenenzertifikat vorgelegt werden.