Amazon kauf gleich vertrag

Kann ich nicht auch die AGB für Amazon aus meinem Onlineshop übernehmen?

Käufe, die über Ihren eigenen Onlineshop abgewickelt werden, haben den Vorteil, dass nur zwei Parteien daran beteiligt sind: Der Kunde und Sie selbst.

Bei einem Vertragsschluss, der über andere Verkaufsplattformen zustande kommt, sitzt noch ein dritter Vertragspartner mit im Boot, in diesem Fall Amazon. Es entsteht ein komplexes Geflecht von Vertragsbeziehungen zwischen Ihnen und Amazon, dem Käufer und Amazon und natürlich auch zwischen Ihnen und dem Käufer.

Dies muss bei der Gestaltung von AGB-Klauseln unbedingt berücksichtigt werden, da – je nach Vertragsgestaltung mit Amazon – beispielsweise der Rückversand gegebenenfalls an Amazon erfolgt oder Kunden Gewährleistungsansprüche gegen Sie auch bei Amazon geltend machen können.

Deshalb sind AGB, die für einen Webshop konzipiert wurden nicht ohne Weiteres auf Verkäufe über Amazon adaptierbar. Hier lauert einerseits die Gefahr der meist sehr teuren Abmahnung durch Konkurrenten. Andererseits droht aber auch die Unwirksamkeit der AGB-Klausel, sodass sie im schlimmsten Fall keine Geltung erlangt und sich die Vertragsabwicklung nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen richtet, die in der Regel für Unternehmer nicht gerade günstig sind.

Und wenn ich die AGB von anderen Amazon-Anbietern oder aus Internetvorlagen kopiere?

Allein das Verwenden kopierter AGB kann abgemahnt werden, da auch für AGB-Klauseln in der Regel Urheberrechte bestehen, wodurch am Ende hohe Kosten entstehen können. Zudem können Sie nie sicher sein, ob die AGB, die Sie von einem Konkurrenten im Netz kopiert haben, überhaupt für Amazon erstellt wurden und ob diese rechtssicher und aktuell sind. Dasselbe gilt natürlich auch für die leider immer noch populäre Praxis, sich aus verschiedenen „Vorlagen“ und „Muster-AGB“ seine eigenen Geschäftsbedingungen zusammenzustückeln.

Leider macht es Amazon den Anbietern nicht gerade leicht, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und wartet somit bei der AGB-Verwendung mit besonderen Tücken auf. Teilweise gibt Amazon beim Einstellen der AGB zwingende Formulierungen vor oder bietet keine Möglichkeit gewisse Angaben oder Informationen einzufügen. So ist es schwierig alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen; zahlreiche Abmahnungen gegen solche – eigentlich ungewollten – Fehler waren schon erfolgreich.

Daher raten wir dringend davon ab, AGB zu kopieren oder aus Musterformularen zu übernehmen. Den sichersten Weg gehen Sie mit professionell angefertigten, speziell auf Ihre Bedürfnisse und Ihr Angebot zugeschnittenen AGB. Von Experten erstellte Geschäftsbedingungen können die Hürden, die von Gesetzgeber und Amazon selbst gestellt werden ohne Probleme meistern.

Dabei bieten wir neben der Gestaltung der für Sie vorteilhaftesten AGB auch einen Aktualisierungsservice an. Zudem haben Sie die Möglichkeit Ihren Amazon-Shop durch uns prüfen zu lassen, denn auch hier warten viele Angriffspunkte für Abmahner.

Amazon kauf gleich vertrag
Wenn Sie schon immer ein Notebook im Wert von knapp 2.000 Euro für 18,49 Euro kaufen wollten, dann war gestern kurz nach Mitternacht Amazon.de Ihre Fundgrube, wie der Stern berichtet. Da gab es solche Superschnäppchen. Bei dem Preis konnte man sich auch gleich zwei oder drei Computer gönnen. Vielleicht ein Gerät fürs Büro, eins fürs Bad und eins für den Balkon. Kost’ ja nix. In der Tat bestellten auch viele potentielle Käufer fleißig.

Nur wird niemand in den Genuss der Geräte gelangen. Denn Amazon versandte an alle Betroffenen eine Email, in der klargestellt wurde, dass es sich um einen bedauerlichen Irrtum in der Preisauszeichnung handele, man die Bestellung „gestrichen“ habe und höchst vorsorglich den Kaufvertrag wegen eines Irrtums bei der Preisauszeichnung anfechte.

Geht das so einfach? Wohl ja.

Ein Vertrag kommt bekanntermaßen durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen zustanden, ein Angebot und eine Annahme. Das Angebot ist dabei aber noch nicht, wie man vielleicht meinen könnte, schon die Darstellung eines Gerätes auf der Seite von Amazon. Denn wenn es der Käufer in der Hand hätte, nur durch seine Bestellung bereits einen validen Vertrag zustande zu bringen, dann könnten vielleicht bei einem begehrten Gerät mehr Kaufverträge abgeschlossen werden, als überhaupt erfüllt werden können. Der Verkäufer – Amazon – will sich insoweit also sicher noch nicht binden. Die Amazon-Internetseite ist insoweit nichts anderes als die Entsprechung zum Schaufenster des „normalen“ Einzelhändlers. Und da gelten ähnliche Grundsätze: Beim „Angebot“ im Schaufenster oder eben auf der Internetseite handelt es sich nur um eine Aufforderung zum Angebot („invitatio ad offerendum“) an den Kunden.

Das Angebot ist also erst die Bestellung des Kunden. Erst wenn Amazon dieses Angebot annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande. So steht es übrigens zu Recht auch in den – neuerdings im Vergleich zu früher gar nicht mehr so schlechten – AGB des Unternehmens:

Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei Amazon.de aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen.

Die Annahme des Angebots der Kunden zum Kauf von Notebooks zum Preis von knapp 20 Euro hat Amazon aber gerade nicht erklärt, im Gegenteil des Vertragsschluss explizit abgelehnt – denn nichts anderes wollte man mit der „Streichung“ des Bestellung zum Ausdruck bringen.

Hilfsweise hielt man es für nötig auch noch anzufechten. Natürlich kann ein Vertrag, der nicht zustande gekommen ist, auch schlecht angefochten werden, aber doppelt hält offenbar besser. Die Anfechtung selbst stützt sich auf § 119 I BGB:

§ 119 BGB – Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Dass ein solcher Fall auch bei einer falschen Preisauszeichnung im Internetshop vorliegen kann hat der BGH bereits – in der Sache wenig überraschend – mit Urteil (PDF) vom 26.1.2005, AZ VIII ZR 79/04 entschieden. Im dort entschiedenen Fall war allerdings in der Tat ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, die Ware war sogar ausgeliefert worden.

In jedem Fall bleibt die – für den Käufer traurige, für den Verkäufer ermutigende – Tatsache, dass aus technischen und menschlichen Schwächen von Internetshops leider kein Schnäppchenmarkt resultiert.


Ist eine Bestellbestätigung ein Kaufvertrag?

Ist eine Bestellbestätigung ein Kaufvertrag? Ob die Bestellbestätigung als Kaufvertrag zählt, kommt auf deren Inhalt und Formulierung an. Meist handelt es sich bei der E-Mail lediglich um eine Bestätigung, dass eine Bestellung über einen Onlineshop eingegangen ist, und nicht um die Annahme eines Vertrags.

Wie kommt ein Kaufvertrag bei Amazon zustande?

Ihr Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.

Wie verbindlich ist eine Bestellbestätigung?

Eine Bestellbestätigung macht noch keinen Kaufvertrag. Ein im Internet beworbenes Produkt stellt kein verbindliches Angebot dar – selbst dann nicht, wenn der Händler eine Bestellbestätigung gesendet hat. Das entschied das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil.

Kann man bei Amazon Vertrag machen?

Auf Plattformen wie Amazon und eBay gibt es aber mehrere Vertragsverhältnisse. Käufer und Verkäufer schließen zunächst mit Amazon als Plattformbetreiber einen Vertrag. Unabhängig davon wird dann zwischen Amazon und dem Käufer der eigentliche Kaufvertrag geschlossen.