Ab welchem Streitwert lohnt sich ein Anwalt

Ab welchem Streitwert lohnt sich ein Anwalt
Was kostet ein Anwalt? Umfassende Informationen zu den Anwaltskosten finden Sie in unserem Ratgeber.

Im deutschen Gesetzesdschungel verirren sich juristische Laien schnell: „Welche Rechte habe ich eigentlich? Wie kann ich diese durchsetzen? Auf welche gesetzliche Grundlage kann ich mich dabei beziehen?“ Ob nun im Arbeitsrecht, Familienrecht oder Erbrecht: Die rechtliche Beratung und Vertretung von einem Anwalt ist in zahlreichen Fällen zu empfehlen – und manchmal sogar verpflichtend, wenn nur eine gerichtliche Auseinandersetzung möglich erscheint.

Doch schnell stellt sich dann die Frage nach den für die Beauftragung entstehenden Anwaltskosten. Auch diese sind gesetzlich normiert, nämlich im Rechtsanwalts­vergütungsgesetz (RVG). Wie sich die Rechtsanwaltsgebühren berechnen lassen und wie teuer Beratungsgespräch, außergerichtliche bzw. gerichtliche Vertretung für Sie als Mandanten sein können, wollen wir im Folgenden näher betrachten.

Was ist die rechtliche Grundlage für Anwaltskosten?

Wie viel ein Anwalt für seine Dienstleistungen verlangen kann, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.

Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Wie hoch die Anwaltskosten in Ihrem Fall ausfallen angesetzt werden, können Sie mit diesem Rechner ermitteln.

Bekomme ich Hilfe, wenn ich die Anwaltskosten nicht bezahlen kann?

Können Sie die Prozesskosten nicht aus Ihrem eigenen Einkommen decken, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Berechnen Sie jetzt die Höhe der Anwaltskosten!

Inhalt

  • FAQ: Anwaltskosten
  • Berechnen Sie jetzt die Höhe der Anwaltskosten!
  • Rechtsanwalts­vergütungsgesetz – Rechtliche Grundlage der Anwaltskosten
    • Wie teuer ist ein Beratungsgespräch?
  • Anwaltskosten für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
    • Unterschiedliche Gebührengrundlagen bei den Anwaltskosten
    • Wertgebühr x Satzgebühr = Rechtsanwaltsgebühr
    • Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses
    • Umsatzsteuer als zusätzlicher Rechnungsposten
  • Darf ein Jurist einen Vorschuss auf seine Anwaltskosten verlangen?
    • Weiterführende Suchanfragen

Weiterführende Ratgeber rund um Anwalts- und Gerichtskosten

Rechtsanwalts­vergütungsgesetz – Rechtliche Grundlage der Anwaltskosten

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Rechtliche Grundlage für die Anwaltskosten bildet das RVG.

Seit dem 01. Juli 2004 ersetzt das RVG die zuvor für die Anwaltskosten verbindliche Bundesrechtsanwalts­gebührenordnung (BRAGO). Ziel dieser Reform war maßgeblich, die Erhöhung der Transparenz der für die Vertretung entstehenden Anwaltskosten.

Verglichen mit dem BRAGO umfasst das RVG nur noch etwa halb so viele Paragraphen. Durch die übersichtlichen Anlagen ist es darüber hinaus auch für Laien leichter möglich, die Anwaltskosten vorab einzuschätzen und die Rechnungen ihres beauftragten Rechtsbeistandes nachzuvollziehen.

Zudem sollte auch die Motivation der Anwälte durch die Überarbeitung des Kostenrechts in andere Bahnen gelenkt werden. Während zuvor das Augenmerk auf der gerichtlichen Verhandlung lag und die Anwälte hier mehr verdienen konnten, wurde dieser Schwerpunkt nun auf die außergerichtliche Streitbeilegung verlagert.

Hatte sich dieser Weg zuvor für die juristischen Dienstleister kaum gelohnt, ist die Lukrativität durch die Gebührenanhebung gestiegen. Das entlastet aber am Ende grundsätzlich auch die Mandanten – durch Wegfall der Gerichtskosten – und vor allem die Gerichte selbst.

Im Übrigen wurden im Zuge der Reform auch die Anwaltskosten bei einvernehmlicher Scheidung gesenkt. Das soll vor allem auf die scheidungswilligen Parteien motivierend wirken – und ebenfalls am Ende die Belastung der Familiengerichte senken. Je mehr Folgesachen nämlich noch vor dem Scheidungstermin einvernehmlich zwischen den Ehegatten einer Klärung zugeführt werden können, desto weniger Entscheidungen bedarf es vonseiten des Gerichts. Dieses muss ohnehin eigentlich nur die Hauptsache sowie den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich verhandeln. Alles andere – Zugewinnausgleich, Hausratsteilung, Wohnungszuweisung, Unterhalt, Umgang u. v. m. – darf grundsätzlich außergerichtlich geklärt werden.

Wie teuer ist ein Beratungsgespräch?

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Beratungsgespräch: Die Kosten für den Anwalt sind im RVG nach oben hin gedeckelt.

Eine wesentliche Bestimmung des RVG betrifft die Höhe der Beratungsgebühren, die ein Anwalt erheben darf. Nach § 34 RVG ist die Höhe der Gebühr, die ein Anwalt gegenüber einem Verbraucher für die reine Rechtsberatung erheben kann, nach oben hin gedeckelt. Folgende Anwaltskosten können demnach für die Rechtsberatung entstehen:

  1. erstes Beratungsgespräch: maximal 190 Euro (zzgl. Umsatzsteuer)
  2. alle weiteren Beratungssachen: maximal 250 Euro (zzgl. Umsatzsteuer)

An diese Gebührensätze muss sich der Anwalt immer dann halten, wenn er in Beratungssachen nicht auf eine Vergütungsvereinbarung hingewirkt hat. Hierzu sind Rechtsanwälte regelmäßig angehalten. Zwang ist es jedoch nicht, weil bei Fehlen immer die Mindestvorgaben des RVG zu berücksichtigen sind.

Nach § 49b Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dürfen Anwälte grundsätzlich keine geringeren Gebühren erheben, als sie das RVG vorgibt. Die hiernach sich ergebenden Anwaltskosten sind immer als Mindestmaß anzusetzen. Dies soll vor allem den unlauteren Wettbewerb unter den Anwälten unterbinden.

Kostenlose Erstberatung zulässig?

Regelmäßig werben die ein oder anderen Juristen auch mit dem Angebot, die Erstberatung kostenlos zu ermöglich. In der Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren die Auffassung herauskristallisiert, dass dies grundsätzlich zulässig ist, denn:

Zwar bestimmt § 49b Absatz 1 BRAO, dass Anwälte mindestens die im RVG angegebenen Gebühren erheben müssen. Allerdings ist die Verpflichtung auch daran gebunden, dass entsprechende Mindestsätze im RVG bestimmt sind.

Für die Beratungsgebühr hingegen gilt dies jedoch nicht, hier sind für den Fall, dass eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, nur maximal zu erhebenden Gebühren (s. o.) angegeben. Eine Untergrenze ist hingegen nicht bestimmt.

Aber: Wenn ein Anwalt mit kostenloser Erstberatung wirbt, muss er diese auch tatsächlich anbieten. Verrechnet er stattdessen die Gebühren im Laufe einer weiteren Vertretung, stellt er diese der Rechtsschutzversicherung des Mandanten in Rechnung oder ist die kostenlose Beratung letztlich gar an den Bezug von Beratungshilfe gebunden, handelt es sich um Verbrauchertäuschung – und unlautere Werbung.

Anwaltskosten für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

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Zahlreiche Variablen machen es schwierig, die Anwaltskosten zu berechnen.

Neben reinen Beratungssachen bedarf es in zahlreichen Fällen auch einer umfassenderen juristischen Betreuung. Grundsätzlich sollen Anwälte dabei – soweit möglich – auf eine außergerichtliche Einigung hinwirken.

In einigen Belangen jedoch ist die Anrufung eines Gerichts unerlässlich, z. B. bei einer Scheidung, die in Deutschland nur von einem Gericht ausgesprochen werden kann.

Sowohl für die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung entstehen weitere Anwaltskosten. Hierbei gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterschiedliche Gebühren und Auslagenkosten vor, die ein Anwalt je nach Tätigkeit erheben kann.

Wichtig: Anwälte sollen bei Mandatsaufnahme grundsätzlich auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. In dieser müssen Sie die Mindestvorgaben des RVG berücksichtigen, können aber auch über die hier festgehaltenen Gebühren hinausgehen. In seltenen Einzelfällen können diese sogar unterschritten werden. Liegt keine Vergütungsvereinbarung vor, muss er sich an die Vorgaben des RVG halten. Honorarvereinbarungen hingegen, die an den Erfolg der Tätigkeit gebunden sind, sind in den meisten Fällen nicht zulässig.

Unterschiedliche Gebührengrundlagen bei den Anwaltskosten

Zu unterscheiden ist bei den Gebühren grundsätzlich zwischen:

  1. Betragsgebühren: Bei einigen Angelegenheiten gibt das Vergütungsverzeichnis des RVG feste Eurobeträge an, die bei den Anwaltskosten zu berücksichtigen sind. Diese finden regelmäßig bei Strafsachen und Angelegenheiten des Verwaltungsrechts Anwendung. Sie lassen sich vergleichsweise einfach aus dem Vergütungsverzeichnis ablesen in die Rechnung aufnehmen.
  2. Satzgebühren: Daneben finden sich im Vergütungsverzeichnis – überwiegend für sämtliche Zivilsachen – hauptsächlich sogenannte Satzgebühren. Diese stellen den entsprechenden Faktor dar, mit denen die im Einzelfall ermittelte Wertgebühr zu multiplizieren ist. Die Wertgebühr wiederum ergibt sich aus den Bestimmungen aus § 13 RVG und richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert bzw. Gegenstandswert einer Angelegenheit.

Im Vergütungsverzeichnis finden sich häufig sogenannte Rahmengebühren. Das bedeutet, es wird nicht immer nur eine Betrags- bzw. Satzgebühr X oder Y angegeben, sondern eine Spanne von X bis Y. In deren Rahmen darf der Anwalt die im Einzelfall anfallenden Anwaltskosten bestimmen darf. Dabei hat er sich in der Regel an die Mittelgebühr zu halten, über die er nur begründet und bei erheblichem Mehraufwand hinausgehen darf.

Gegenstandswert als Berechnungsbasis für die Wertgebühr

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Je höher der Gegenstandswert, desto höher können am Ende auch die Anwaltskosten ausfallen.

Richten sich die zu erhebenden Kosten für den Anwalt nach dem jeweiligen Gegenstandswert, gibt § 13 RVG die entsprechenden Schritte vor, innerhalb derer sich die Gebühr mit steigendem Wert der Angelegenheit erhöht.

Der Gegenstandswert beschreibt dabei den Wert der behandelten Sache. Angenommen, Sie wollen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro geltend machen, so entspricht dieser Wert dem Gegenstandswert.

Die Ermittlung des Gegenstandswertes ist jedoch nicht immer so einfach. Gerade bei einer Scheidung ergibt sich der Wert eines solchen Verfahrens aus zahlreichen Komponenten. Das Familienverfahrensgesetz (FamFG) bestimmt bei der Streitwertfestlegung, dass in jedem Fall das Quartalsnettoeinkommen beider Ehegatten zzgl. 10 Prozent des Gesamtwertes je Vorsorgeversicherung, die im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird.

Je mehr Folgesachen in dem Scheidungsverbundverfahren dann per Antrag vom Gericht entschieden werden sollen, steigt der Verfahrenswert entsprechend an, etwa zwölf mal den geltend gemachten Unterhalt usf. Die Festlegung des Gegenstandswertes zur Ermittlung der Anwaltskosten ist also nicht in jedem Fall so einfach.

Streitwert, Gegenstandswert, Geschäftwert, Verfahrenswert – wie heißt es richtig? Grundsätzlich meinen all diese Bezeichnungen denselben Sachverhalt, nämlich den Wert der betroffenen Angelegenheit. Die unterschiedlichen Begriffe ergeben sich dabei meist aus dem jeweiligen Anwendungsbereich. Streitwert kann dabei als allgemeiner Oberbegriff gelten. Der Gegenstandswert bezieht sich eher auf außergerichtliche Tätigkeiten eines Anwalts. Vom Geschäftswert redet entsprechend ein Notar. In Familienverfahren wird seit der Familienrechtsreform im Jahre 2009 auch sprachlich differenzierter vorgegangen, sodass statt vom Streit- vom Verfahrenswert die Rede ist. Übrigens dient der Streitwert auch als Grundlage für die Bemessung der entstehenden Gerichtskosten.

Je höher der Streitwert einer Sache, desto höher können am Ende grundsätzlich auch die Rechtsanwaltsgebühren ausfallen. Berechnen lassen sich letztere nun dank der Angaben in § 13 Absatz 1 RVG. In folgenden Schritten erhöht sich die Gebühr, mit deren Hilfe am Ende die Anwaltskosten berechnet werden können:

Gegenstandswert bis ... €je angefangenem Betrag von weiteren ... €Gebührenerhöhung um ... €
500 45
(Grundgebühr)
2.000 500 35
10.000 1.000 51
25.000 3.000 46
50.000 5.000 75
200.000 15.000 85
500.000 30.000 120
über 500.000 50.000 150
Berechnungsbeispiel

Im Folgenden soll ein kleines Beispiel veranschaulichen, wie sich mittels dieser Angaben die Rechtsanwaltsgebühren berechnen lassen. Angenommen wird dabei ein Gegenstandswert von 9.050 Euro. Folgende Schritte führen zur einfachen Wertgebühr:

bis 500 € 45 €
bis 1.000 € + 35 €
bis 1.500 € + 35 €
bis 2.000 € + 35 €
bis 3.000 € + 51 €
bis 4.000 € + 51 €
bis 5.000 € + 51 €
bis 6.000 € + 51 €
bis 7.000 € + 51 €
bis 8.000 € + 51 €
bis 9.000 € + 51 €
bis 9.050 € + 51 €
einfache Wertgebühr bei einem Streitwert in Höhe von 9.050 € 558 €

Anwaltskosten ermitteln dank Gebührentabelle

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Die Anwaltskosten ergeben sich maßgeblich aus den veranschlagten Gebühren.

Selbstverständlich wird einem Rechtsbeistand jedoch bei der Ermittlung der Anwaltskosten nicht auferlegt, jedes mal entsprechende Berechnungen anzustellen, um die Wertgebühr im Einzelfall festzulegen. Gerichte, Anwälte & Co. verfügen stattdessen in der Regel über umfassende Gebührentabellen, aus denen sie die Anwaltskosten einfach ablesen können (auch schon inklusive multiplizierter Satzgebühren).

Exemplarisch befindet sich auch in Anlage 2 RVG bereits eine solche Gebührentabelle, anhand derer sich der einfache Gebührensatz entsprechend zum Gegenstandswert (bis 500.000 Euro) ablesen lässt:

Gegen­stands­wert bis ... €ein­fache Gebühr
... €
Gegen­stands­wert bis ... €ein­fache Gebühr
... €
500 45 50.000 1.163
1.000 80 65.000 1.248
1.500 115 80.000 1.333
2.000 150 95.000 1.418
3.000 201 110.000 1.503
4.000 252 125.000 1.588
5.000 303 140.000 1.673
6.000 354 155.000 1.758
7.000 405 170.000 1.843
8.000 456 185.000 1.928
9.000 507 200.000 2.013
10.000 558 230.000 2.133
13.000 604 260.000 2.253
16.000 650 290.000 2.373
19.000 696 320.000 2.493
22.000 742 350.000 2.613
25.000 788 380.000 2.733
30.000 863 410.000 2.853
35.000 938 440.000 2.973
40.000 1.013 470.000 3.093
45.000 1.088 500.000 3.213

Die so ermittelte einfache Gebühr entspricht nun aber mitnichten bereits den gesamten entstehenden Anwaltskosten. Wie bereits oben erwähnt, kommen zusätzlich zur Wertgebühr auch die Satzgebühren zum Tragen, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) ergeben.

Wertgebühr x Satzgebühr = Rechtsanwaltsgebühr

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Anwaltskosten: Die Gesamtgebühr ergibt sich aus Wert- und Satzgebühr.

Je nach exakter Tätigkeit kann ein Anwalt entsprechend des Vergütungsverzeichnisses unterschiedliche Satzgebühren erheben. Unterschieden werden kann dabei maßgeblich zwischen:

  • Geschäftsgebühr: Diese fällt für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts an.
  • Verfahrensgebühr: Diese wird erhoben, wenn der Anwalt die gerichtliche Vertretung übernimmt.
  • Terminsgebühr: Diese kommt jeweils zu den Anwaltskosten hinzu, wenn der Anwalt einen Gerichtstermin wahrnimmt.

Im Folgenden ein paar der wichtigsten Satzgebühren:

Nr. VV RVGGebühr (Nr.)Satzgebühr
1000 Einigungsgebühr 1,5
2300 Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5
( Mittelgebühr 1,3)
2301 Geschäftsgebühr bei Schreiben einfacher Art 0,3
2303 Geschäftgebühr im Güteverfahren 1,5
3100 Verfahrensgebühr 1,3
3104 Terminsgebühr 1,2
3200 Verfahrensgebühr bei Berufung 1,6
3206 Verfahrensgebühr bei Revision 1,6
3300 Verfahrensgebühr vor Oberlandesgerichten, Bundesverwaltungsgericht, Landesarbeitsgerichten usf. 1,6
3305 Verfahrensgebühr in Mahnverfahren (Antragstellervertreter) 1,0
3307 Verfahrensgebühr in Mahnverfahren (Antragsgenervertreter) 0,5
3309 Verfahrensgebühr in Vollstreckungssachen 0,3
3310 Terminsgebühr in Vollstreckungssachen 0,3
3313 Verfahrensgebühr im Insolvenzverfahren (Schuldnervertretung) 1,0
3314 Verfahrensgebühr im Insolvenzverfahren (Gläubigervertretung) 0,5

Die Geschäftsgebühr ist hierbei als Rahmengebühr angegeben. Der Anwalt darf mithin zwischen 0,5 bis 2,5 Wertgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend machen. Allerdings ist das Überschreiten der Mittelgebühr von 1,3 nur zulässig, „wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war“ (Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG).

Die sich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebende Satzgebühr muss nunmehr mit der im Einzelfall nach dem Gegenstandswert ermittelten Wertgebühr multipliziert werden. Damit ergeben sich die für die jeweilige Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Rechtsanwaltsgebühren.

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Die Fälligkeit der Anwaltskosten ist nicht an den erfolgreichen Abschluss einer Angelegenheit gebunden!

In unserem obigen Beispiel der Schadensersatzeinforderung wären bei einem Gegenstandswert von 9.050 Euro also z. B. folgende Gebühren möglich:

  • 0,3 Geschäftsgebühr bei einfachem Schreiben: 0,3 x 558,00 Euro = 167,40 Euro
  • 1,3 Geschäftsgebühr: 1,3 x 558,00 Euro = 725,40 Euro
  • 1,3 Verfahrensgebühr: 1,3 x 558,00 Euro = 725,40 Euro
  • 1,2 Terminsgebühr: 1,2 x 558,00 Euro = 669,60 Euro
  • usf.

Welche Gebühren genau Ihr Anwalt für seine Tätigkeiten erhebt, gibt er dabei mit Verweis auf das Vergütungsverzeichnis in seiner Rechnung an. So soll die Nachvollziehbarkeit der entstehenden Anwaltskosten auch für den Laien gewährleistet werden.

Aber auch die so ermittelten Rechtsanwaltsgebühren ergeben noch nicht die gesamten Anwaltskosten. Denn zusätzlich zu den Gebühren können auch die vom Anwalt gemachten Auslagen von diesem in Rechnung gestellt werden.

Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses

Der Anwalt darf und muss nicht nur berechtigterweise für die erbrachte Dienstleistung eine angemessene Vergütung verlangen. Darüber hinaus kann er auch die ihm entstandenen Auslagen im Rahmen der Auftragsbearbeitung dem Mandanten auferlegen. Gemeint sind hierbei Materialkosten für Briefumschläge, Papier, Druckkosten ebenso wie Kosten für Telekommunikationsdienstleistungen.

In der Regel machen Anwälte dabei die sogenannte Auslagenpauschale geltend. Nach Nr. 7002 VV RVG kommen dabei auf die Anwaltskosten 20 % der Gesamtgebühr oben drauf – allerdings maximal 20,00 Euro. Diese muss er etwa auch statt der in Nr. 7001 VV RVG bestimmten Regelung zur Einzelveranschlagung ansetzen, wenn die Anwaltskosten im Rahmen der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe von der Staatskasse getragen werden.

Kosten für Geschäftsreisen – z. B. zu entfernten Gerichtsterminen – können zusätzlich in voller Höhe erhoben werden – sofern diese angemessen sind (also etwa die Beauftragung eines Terminsvertreters der Sache nicht dienlich gewesen wäre oder entsprechend günstige Verkehrsmittel genutzt wurden).

Umsatzsteuer als zusätzlicher Rechnungsposten

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Sind alle Variablen bekannt, ist die Berechnung der Anwaltskosten fast kinderleicht.

Die Umsatzsteuer entsteht immer dann, wenn Leistungen gegen Entgelt erbracht werden. Diese sogenannte Verkehrssteuer ist von dem Leistungserbringer dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und wird letztlich von ersterem an den Fiskus weitergereicht.

Da auch Anwälte Dienstleister sind und ihren Mandanten gegenüber Leistungen in Form von Rechtsberatung und rechtlicher Vertretung erbringen, müssen deren Auftraggeber auch auf die entstehenden Anwaltskosten Umsatzsteuern zahlen. Aus diesem Grund werden Sie in jeder Rechnung, die ein Anwalt Ihnen übersendet, auch die zusätzlich erhobene Umsatzsteuer findet.

Nach Nummer 7008 VV RVG – Anlage 1 des Gesetzes – muss der jeder Anwalt derzeit 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Gesamthöhe der im Einzelfall entstandenen Anwaltskosten erheben. Sie als Auftraggeber und Mandant müssen auch diese Kosten ausgleichen.

Bei Kleinunternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von maximal 17.500 erzielten und im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro erwirtschaften werden, entfällt die Verpflichtung, Umsatzsteuer zu erheben (§ 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz).

Am Ende lassen sich die Anwaltskosten wie folgt berechnen: Anwaltsgebühren (Betragsgebühr bzw. Wertgebühr x Satzgebühr) + Auslagenkosten + Umsatzsteuer. Der Ausgleich der Kostenrechnung ist dabei nie an den Erfolg des Anwaltes in der Angelegenheit gebunden, sondern fällt immer allein für dessen Tätigwerden an!

Darf ein Jurist einen Vorschuss auf seine Anwaltskosten verlangen?

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Ihr Rechtsbeistand darf bei den Anwaltskosten einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Nach § 8 Rechtsanwalts­vergütungsgesetz werden die Anwaltskosten nach Erledigung der Angelegenheit fällig. Das bedeutet nun jedoch nicht, dass der Anwalt erst nach Beendigung seiner Dienstleistung bzw. vorzeitiger Kündigung des Mandats Kosten erheben kann.

Nach § 9 RVG nämlich ist der Rechtsbeistand dazu berechtigt, bereits vorab einen angemessenen Vorschuss auf seine Anwaltskostenrechnung von seinem Auftraggeber einzufordern. Als angemessen gilt dabei die Geltendmachung der vollen Kostenhöhe.

Da nicht immer bereits zu Beginn der genaue Gegenstandswert bekannt ist, wird zur Ermittlung der vorläufigen Anwaltskosten ein vorläufiger Streitwert bestimmt. Nach Erledigung und endgültiger Festlegung dessen berechnet der Rechtsbeistand die Anwaltskosten abschließend und zieht von dieser Rechnung die bereits erbrachten Vorschussleistungen ab.

Können Sie den Vorschuss auf die Anwaltskosten nicht in einer Gesamtsumme leisten, können Sie mit Ihrem Rechtsanwalt auch Ratenzahlung vereinbaren. Alternativ kann es sich ggf. auch lohnen, einen Kredit für die schnelle Ableistung aufzunehmen. Einen angemessenen Kreditvergleich können Sie im Internet auf unterschiedlichen Portalen durchführen.

Sind Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den rechtlichen Beistand aus eigener Tasche zu zahlen, können Sie unter Umständen auf staatliche Hilfen zurückgreifen. Außergerichtliche Tätigkeiten und Beratungssachen deckt dabei die Beratungshilfe ab. Finanzielle Unterstützung in gerichtlichen Verfahren erhalten Sie über eine bewilligte Prozesskostenhilfe.

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Wann lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten?

Bei anderen Prozessen kommen Sie um einen Anwalt nicht herum: Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt. Auch bei Prozessen am Landgericht ist ein Verteidiger Pflicht. Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro, geht es ans Landgericht und damit ist ein Anwalt unabdingbar.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einem Streitwert von 1000 €?

Anwaltskosten ermitteln dank Gebührentabelle.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einem Streitwert von 5000 €?

Beträgt der Streitwert 5000 Euro, entstehen für eine gerichtliche Vertretung bei einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr inklusive 19 % Mehrwertsteuer und 20 Euro Kommunikationspauschale insgesamt Anwaltskosten von 925,23 Euro.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einem Streitwert von 200000 €?

Dort werden in § 13 die sogenannten einfachen Wertgebühren abhängig vom Gegenstandswert bzw. Streitwert definiert. ... § 13 RVG Wertgebühren für 2022 und 2021..