Ab wann gelten die neuen corona regeln brandenburg

Aktuelle Corona-Regeln im Land Brandenburg

Die im Wesentlichen seit Anfang April geltenden Corona-Schutzmaßnahmen in Brandenburg sind zunächst bis zum 28. Oktober 2022 verlängert worden. Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft und löst damit die bisherige Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ab. Änderungen im Vergleich zu den aktuell geltenden Corona-Regeln gibt es vorerst nicht. Weiterhin gilt:

  • Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs: Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
  • Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten: In geschlossenen Räumen der genannten Unterkünfte und Einrichtungen müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.
  • Corona-Testpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen wie psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren. Beschäftigte müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).

Grundlage der neuen Verordnung ist die vom Bund im September beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geändert, die den rechtlichen Rahmen für alle Corona-Schutzmaßnahmen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 bildet.

Neben den landesrechtlich angeordneten Schutzmaßnahmen gelten bundesweit (und somit auch in Brandenburg) vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 (Ostern) folgende Schutzmaßnahmen:

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr wie Bus und Bahn für Fahrgäste (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie zu voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Unternehmen.
  • Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die medizinische oder vergleichbare Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für die in den jeweiligen Einrichtungen behandelten oder gepflegten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

Das geänderte Infektionsschutzgesetz enthält im neuen § 28b Absatz 1 IfSG bundesweit geltende Schutzmaßnahmen und ermächtigt mit dem neuen § 28b Absatz 2 bis 4 IfSG die Länder, neben den bundesweit geltenden Maßnahmen bei Bedarf weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dazu zählen zum Beispiel eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen sein oder eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich und Abstandsgebot im öffentlichen Raum.

Die im Wesentlichen seit Anfang April geltenden Corona-Schutzmaßnahmen in Brandenburg sind zunächst bis zum 28. Oktober 2022 verlängert worden. Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft und löst damit die bisherige Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ab. Änderungen im Vergleich zu den aktuell geltenden Corona-Regeln gibt es vorerst nicht. Weiterhin gilt:

  • Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs: Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
  • Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten: In geschlossenen Räumen der genannten Unterkünfte und Einrichtungen müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.
  • Corona-Testpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen wie psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren. Beschäftigte müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).

Grundlage der neuen Verordnung ist die vom Bund im September beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geändert, die den rechtlichen Rahmen für alle Corona-Schutzmaßnahmen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 bildet.

Neben den landesrechtlich angeordneten Schutzmaßnahmen gelten bundesweit (und somit auch in Brandenburg) vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 (Ostern) folgende Schutzmaßnahmen:

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr wie Bus und Bahn für Fahrgäste (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie zu voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Unternehmen.
  • Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die medizinische oder vergleichbare Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für die in den jeweiligen Einrichtungen behandelten oder gepflegten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

Das geänderte Infektionsschutzgesetz enthält im neuen § 28b Absatz 1 IfSG bundesweit geltende Schutzmaßnahmen und ermächtigt mit dem neuen § 28b Absatz 2 bis 4 IfSG die Länder, neben den bundesweit geltenden Maßnahmen bei Bedarf weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dazu zählen zum Beispiel eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen sein oder eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich und Abstandsgebot im öffentlichen Raum.

Die wichtigsten Corona-Regeln

  • Allgemeine Hygieneregeln

    Angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen empfiehlt das Robert Koch-Instituts weiterhin die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere der AHA+L-Formel, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen. AHA+L bedeutet:

    • Abstand halten – Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit, beim Einkaufen oder beim Spaziergang.
    • Hygiene beachten – Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit Seife und beachten Sie die Hygieneregeln beim Husten und Niesen.
    • Alltag mit Maske – Eine Maske ist sinnvoll, wenn Sie im öffentlichen Raum den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht sicher einhalten können. Es gilt zudem weiter bundesweit die Vorschrift für das Tragen von OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken (bzw. KN95- oder N95-Masken) im Luft- und Personenfernverkehr. Auch im öffentlichen Nahverkehr, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die Maskenpflicht weiterhin.
    • in Innenräumen: regelmäßiges Lüften, insbesondere, wenn sich mehrere Menschen gemeinsam darin aufhalten.

    Die Corona-Warn-App ist die digitale Ergänzung dieser Verhaltensregeln. Sie informiert Nutzerinnen und Nutzer, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Daher wird die AHA-Formel um ein weiteres A für Corona-Warn-App erweitert und es gilt die Empfehlung: AHA+L+A!

    Die Einhaltung der AHA+L+A-Formel schützt vor den sehr ansteckenden Coronaviren und sollte deswegen konsequent umgesetzt werden.

    Angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen empfiehlt das Robert Koch-Instituts weiterhin die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere der AHA+L-Formel, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen. AHA+L bedeutet:

    • Abstand halten – Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit, beim Einkaufen oder beim Spaziergang.
    • Hygiene beachten – Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit Seife und beachten Sie die Hygieneregeln beim Husten und Niesen.
    • Alltag mit Maske – Eine Maske ist sinnvoll, wenn Sie im öffentlichen Raum den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht sicher einhalten können. Es gilt zudem weiter bundesweit die Vorschrift für das Tragen von OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken (bzw. KN95- oder N95-Masken) im Luft- und Personenfernverkehr. Auch im öffentlichen Nahverkehr, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die Maskenpflicht weiterhin.
    • in Innenräumen: regelmäßiges Lüften, insbesondere, wenn sich mehrere Menschen gemeinsam darin aufhalten.

    Die Corona-Warn-App ist die digitale Ergänzung dieser Verhaltensregeln. Sie informiert Nutzerinnen und Nutzer, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Daher wird die AHA-Formel um ein weiteres A für Corona-Warn-App erweitert und es gilt die Empfehlung: AHA+L+A!

    Die Einhaltung der AHA+L+A-Formel schützt vor den sehr ansteckenden Coronaviren und sollte deswegen konsequent umgesetzt werden.

  • Maskenpflicht

    In Brandenburg besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in folgenden Bereichen:

    • in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für alle Fahrgäste (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
    • in geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten für alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.
    • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens für alle Patiententinnen und Patienten sowie alle Besucherinnen und Besucher.
    • für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie zu voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (hier außerdem auch Testpflicht) sowie
    • für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Unternehmen (hier ebenfalls außerdem Testpflicht).

    Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die medizinische oder vergleichbare Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für die in den jeweiligen Einrichtungen behandelten oder gepflegten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

    In Brandenburg besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in folgenden Bereichen:

    • in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für alle Fahrgäste (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
    • in geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten für alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.
    • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens für alle Patiententinnen und Patienten sowie alle Besucherinnen und Besucher.
    • für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie zu voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (hier außerdem auch Testpflicht) sowie
    • für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Unternehmen (hier ebenfalls außerdem Testpflicht).

    Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die medizinische oder vergleichbare Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für die in den jeweiligen Einrichtungen behandelten oder gepflegten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

  • Testpflicht

    Besucherinnen und Besucher folgender Einrichtungen müssen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind - vor dem Betreten folgender Einrichtungen einen Test (PCR-, Antigentest aus dem Testzentrum oder Selbsttest unter Aufsicht vor Ort) vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf:

    • Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen;

    Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen – ebenfalls unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus - einen Testnachweis mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen. Diese Testpflicht gilt auch für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen sowie Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen (Wichtig: Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu diesen Dienstleistungen. Gleiches gilt für Personen, die diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen).

    Patientinnen und Patienten sowie in den vorgenannten Einrichtungen betreute oder behandelte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen.

    Beschäftigte folgender Einrichtungen müssen an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen maximal 24 Stunden alten negativen Test vorlegen (Ausnahme: vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung):

    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
    • Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

    Besucherinnen und Besucher folgender Einrichtungen müssen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind - vor dem Betreten folgender Einrichtungen einen Test (PCR-, Antigentest aus dem Testzentrum oder Selbsttest unter Aufsicht vor Ort) vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf:

    • Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen;

    Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen – ebenfalls unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus - einen Testnachweis mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen. Diese Testpflicht gilt auch für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen sowie Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen (Wichtig: Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu diesen Dienstleistungen. Gleiches gilt für Personen, die diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen).

    Patientinnen und Patienten sowie in den vorgenannten Einrichtungen betreute oder behandelte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen.

    Beschäftigte folgender Einrichtungen müssen an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen maximal 24 Stunden alten negativen Test vorlegen (Ausnahme: vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung):

    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
    • Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

  • Muss man beim Einkaufen eine Maske tragen?

    Nein. Einkaufen ist grundsätzlich ohne Maske möglich. Allerdings empfiehlt das Robert Koch-Institut angesichts der noch immer hohen Infektionszahlen, in Innenräumen freiwillig eine Maske zu tragen.

    Nein. Einkaufen ist grundsätzlich ohne Maske möglich. Allerdings empfiehlt das Robert Koch-Institut angesichts der noch immer hohen Infektionszahlen, in Innenräumen freiwillig eine Maske zu tragen.

  • Was gilt in der Gastronomie?

    Der Besuch gastronomischer Einrichtungen ist in Brandenburg uneingeschränkt möglich. Es besteht weder die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, noch muss in den Innenräumen eine Maske getragen werden. Allerdings wird das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis wegen der weiterhin hohen Infektionszahlen vom Robert Koch-Institut weiterhin empfohlen.

    Der Besuch gastronomischer Einrichtungen ist in Brandenburg uneingeschränkt möglich. Es besteht weder die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, noch muss in den Innenräumen eine Maske getragen werden. Allerdings wird das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis wegen der weiterhin hohen Infektionszahlen vom Robert Koch-Institut weiterhin empfohlen.

  • Was ist beim Besuch von Pflegeeinrichtungen zu beachten?

    Der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern von vollstationären Pflegeeinrichtungen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und vergleichbaren Einrichtungen, teilstationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe ist möglich. Dort gelten folgende Regelungen:

    Alle Besucherinnen und Besucher ab sechs Jahren und sonstige betriebsfremde Personen müssen negativ auf das Corona-Virus getestet sein. Der Nachweis erfolgt durch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis. Die Testung darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Ein Selbsttest mittels Antigen-Schnelltest, der unter entsprechender fachlicher Aufsicht der Einrichtung selbst durchgeführt wurde, genügt dabei.

    Die Einrichtungen sind verpflichtet, während der üblichen Besuchszeiten den Besuchenden, die keinen aktuellen Testnachweis vorlegen können, unmittelbar vor dem Besuch einen PoC-Antigen-Schnelltest oder einen Antigen-Schnelltest zur Selbstanwendung unter fachlicher Aufsicht vor Ort anzubieten. Ausnahmen von der Testpflicht sind bei Gefahr in Verzug, z.B. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei oder Katastrophenschutz, zulässig.

    Alle Besucherinnen und Besucher und sonstige betriebsfremde Personen müssen in den Innenräumen der Einrichtung eine FFP2-Maske tragen. Ausnahmen gelten für

    • Kinder unter 6 Jahren,
    • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
    • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen; dieser Fall gilt auch für den Besuch von Personen, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes oder ihrer Beeinträchtigungen besonders auf eine nonverbale Kommunikation (Gestik, Mimik) angewiesen sind, und
    • Zeiträume zur notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken.

    Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt auch für alle Beschäftigten. Davon ausgenommen sind:

    • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medi-zinische Gesichtsmaske tragen können,
    • die Erbringung medizinischer, pflegerischer, therapeutischer oder betreuerischer Behandlungen, wenn diese dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegenstehen (z.B. die Betreuung von Menschen mit schwerer Autismus-Spektrum-Störung),
    • die Kommunikation mit gehörlosen und schwerhörigen Menschen; dieser Fall gilt auch für Personen, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes oder ihrer Beeinträchtigungen besonders auf eine nonverbale Kommunikation (Gestik, Mimik) angewiesen sind,
    • Zeiträume zur notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken.

    Alle Beschäftigten (auch Leasingpersonal) müssen unabhängig vom Immunisierungsstatus mindestens dreimal pro Kalenderwoche negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sein. Der Nachweis erfolgt durch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis. Ein Selbsttest mittels Antigen-Schnelltest, der unter entsprechender fachlicher Aufsicht vor Ort der Einrichtung durchgeführt wurde, genügt dabei. Die Test- und Maskenpflicht gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Diensten der Pflege und der Eingliederungshilfe, soweit sie nicht in den Einrichtungen direkt tätig sind.

    Für Bewohnerinnen und Bewohner bzw. von der Tagespflegeeinrichtung betreute Gäste besteht keine Maskenpflicht in den „für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten“. Hierzu zählen die Bewohnerzimmer, aber auch Flure und Gemeinschaftsräume einschließlich der Außenbereiche. In anderen Räumlichkeiten besteht für Bewohnerinnen und Bewohner die Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen. Hierzu gehören etwa Behandlungs- oder Therapieräume. Gleiches gilt für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), diese haben in den Räumlichkeiten der WfbM eine FFP2-Maske zu tragen. Ausnahmen gelten für

    • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
    • der Empfang medizinischer, pflegerischer, therapeutischer oder betreuerischer Behandlungen, wenn diese dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegenstehen (z.B. also nicht beim Zähneputzen),
    • die Kommunikation mit gehörlosen und schwerhörigen Menschen; dieser Fall gilt auch für Personen, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes oder ihrer Beeinträchtigungen besonders auf eine nonverbale Kommunikation (Gestik, Mimik) angewiesen sind,
    • Zeiträume zur notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken.

    Eine Testpflicht für Bewohnerinnen und Bewohner bzw. für die von der Einrichtung betreuten Gäste besteht nicht. Für in ambulanten Diensten der Pflege und der Eingliederungshilfe betreute Personen gilt weder eine Masken-, noch eine Testpflicht.

    Der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern von vollstationären Pflegeeinrichtungen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und vergleichbaren Einrichtungen, teilstationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe ist möglich. Dort gelten folgende Regelungen:

    Alle Besucherinnen und Besucher ab sechs Jahren und sonstige betriebsfremde Personen müssen negativ auf das Corona-Virus getestet sein. Der Nachweis erfolgt durch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis. Die Testung darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Ein Selbsttest mittels Antigen-Schnelltest, der unter entsprechender fachlicher Aufsicht der Einrichtung selbst durchgeführt wurde, genügt dabei.

    Die Einrichtungen sind verpflichtet, während der üblichen Besuchszeiten den Besuchenden, die keinen aktuellen Testnachweis vorlegen können, unmittelbar vor dem Besuch einen PoC-Antigen-Schnelltest oder einen Antigen-Schnelltest zur Selbstanwendung unter fachlicher Aufsicht vor Ort anzubieten. Ausnahmen von der Testpflicht sind bei Gefahr in Verzug, z.B. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei oder Katastrophenschutz, zulässig.

    Alle Besucherinnen und Besucher und sonstige betriebsfremde Personen müssen in den Innenräumen der Einrichtung eine FFP2-Maske tragen. Ausnahmen gelten für

    • Kinder unter 6 Jahren,
    • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
    • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen; dieser Fall gilt auch für den Besuch von Personen, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes oder ihrer Beeinträchtigungen besonders auf eine nonverbale Kommunikation (Gestik, Mimik) angewiesen sind, und
    • Zeiträume zur notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken.

    Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt auch für alle Beschäftigten. Davon ausgenommen sind:

    • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medi-zinische Gesichtsmaske tragen können,
    • die Erbringung medizinischer, pflegerischer, therapeutischer oder betreuerischer Behandlungen, wenn diese dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegenstehen (z.B. die Betreuung von Menschen mit schwerer Autismus-Spektrum-Störung),
    • die Kommunikation mit gehörlosen und schwerhörigen Menschen; dieser Fall gilt auch für Personen, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes oder ihrer Beeinträchtigungen besonders auf eine nonverbale Kommunikation (Gestik, Mimik) angewiesen sind,
    • Zeiträume zur notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken.

    Alle Beschäftigten (auch Leasingpersonal) müssen unabhängig vom Immunisierungsstatus mindestens dreimal pro Kalenderwoche negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sein. Der Nachweis erfolgt durch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis. Ein Selbsttest mittels Antigen-Schnelltest, der unter entsprechender fachlicher Aufsicht vor Ort der Einrichtung durchgeführt wurde, genügt dabei. Die Test- und Maskenpflicht gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Diensten der Pflege und der Eingliederungshilfe, soweit sie nicht in den Einrichtungen direkt tätig sind.

    Für Bewohnerinnen und Bewohner bzw. von der Tagespflegeeinrichtung betreute Gäste besteht keine Maskenpflicht in den „für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten“. Hierzu zählen die Bewohnerzimmer, aber auch Flure und Gemeinschaftsräume einschließlich der Außenbereiche. In anderen Räumlichkeiten besteht für Bewohnerinnen und Bewohner die Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen. Hierzu gehören etwa Behandlungs- oder Therapieräume. Gleiches gilt für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), diese haben in den Räumlichkeiten der WfbM eine FFP2-Maske zu tragen. Ausnahmen gelten für

    • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
    • der Empfang medizinischer, pflegerischer, therapeutischer oder betreuerischer Behandlungen, wenn diese dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegenstehen (z.B. also nicht beim Zähneputzen),
    • die Kommunikation mit gehörlosen und schwerhörigen Menschen; dieser Fall gilt auch für Personen, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes oder ihrer Beeinträchtigungen besonders auf eine nonverbale Kommunikation (Gestik, Mimik) angewiesen sind,
    • Zeiträume zur notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken.

    Eine Testpflicht für Bewohnerinnen und Bewohner bzw. für die von der Einrichtung betreuten Gäste besteht nicht. Für in ambulanten Diensten der Pflege und der Eingliederungshilfe betreute Personen gilt weder eine Masken-, noch eine Testpflicht.

Was Touristen in Brandenburg beachten müssen

  • Welche Regeln gelten bei der Anreise und in der Unterkunft?

    Übernachten ist in Brandenburg ohne jedwede Einschränkung möglich. Es besteht keinerlei Nachweispflicht, Reisende benötigen also weder einen Impf- oder Genesenenzertifikat noch einen negativen Test. Das gilt für alle Formen der Beherbergung, beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze.

    Auch eine Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen (beispielsweise in gemeinschaftlich genutzten Räumen, besteht nicht mehr. Ein freiwilliges Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske wird vom Robert Koch-Institut allerdings weiterhin empfohlen.

    Übernachten ist in Brandenburg ohne jedwede Einschränkung möglich. Es besteht keinerlei Nachweispflicht, Reisende benötigen also weder einen Impf- oder Genesenenzertifikat noch einen negativen Test. Das gilt für alle Formen der Beherbergung, beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze.

    Auch eine Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen (beispielsweise in gemeinschaftlich genutzten Räumen, besteht nicht mehr. Ein freiwilliges Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske wird vom Robert Koch-Institut allerdings weiterhin empfohlen.

  • Wer benötigt einen Test und wo kann man sich testen lassen?

    Die Testpflicht besteht in Brandenburg nur noch abseits des touristischen Sektors (Gesundheits- und Sozialwesen). Der Besuch beispielsweise von Restaurants, Kneipen, Bars, Museen, Ausstellungen oder Veranstaltungen jedweder Art ist uneingeschränkt und ohne Nachweispflicht möglich. Auch eine Maskenpflicht besteht nicht mehr.

    Allerdings ist es natürlich dennoch möglich, sich testen zu lassen. In vielen Testzentren, Apotheken und Arztpraxen werden Schnelltests durch geschultes Personal vorgenommen. Alle Anlaufstellen für einen Corona-Schnelltest in Brandenburg sind in einer Kartenübersicht auf www.brandenburg-testet.de zu finden.

    Die Testpflicht besteht in Brandenburg nur noch abseits des touristischen Sektors (Gesundheits- und Sozialwesen). Der Besuch beispielsweise von Restaurants, Kneipen, Bars, Museen, Ausstellungen oder Veranstaltungen jedweder Art ist uneingeschränkt und ohne Nachweispflicht möglich. Auch eine Maskenpflicht besteht nicht mehr.

    Allerdings ist es natürlich dennoch möglich, sich testen zu lassen. In vielen Testzentren, Apotheken und Arztpraxen werden Schnelltests durch geschultes Personal vorgenommen. Alle Anlaufstellen für einen Corona-Schnelltest in Brandenburg sind in einer Kartenübersicht auf www.brandenburg-testet.de zu finden.

  • Was gilt bei Stadtrundfahrten oder Schiffsausflügen?

    Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge, Rundflüge und andere, vergleichbare touristische Angebote sind ohne Nachweis gestattet. Teilnehmen dürfen also alle Personen unabhängig von ihrem Impfstatus, es muss weder ein Impf- oder Genesenenzertifikat noch ein negativer Test vorgelegt werden. Auch eine Maskenpflicht in den Innenräumen der Fahrzeuge besteht nicht, das freiwillige Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken wird aus Infektionsschutzgründen allerdings weiterhin empfohlen.

    Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge, Rundflüge und andere, vergleichbare touristische Angebote sind ohne Nachweis gestattet. Teilnehmen dürfen also alle Personen unabhängig von ihrem Impfstatus, es muss weder ein Impf- oder Genesenenzertifikat noch ein negativer Test vorgelegt werden. Auch eine Maskenpflicht in den Innenräumen der Fahrzeuge besteht nicht, das freiwillige Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken wird aus Infektionsschutzgründen allerdings weiterhin empfohlen.

Regeln für Einreisende: Coronavirus-Einreiseverordnung

  • Was regelt die Corona-Einreiseverordnung?

    Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

    Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung ist zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.

    • Die Kategorie der Hochrisikogebiete wird gestrichen.  Einreisende brauchen keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.
    • Impfnachweis:  Für den Impfnachweis ist es künftig ausreichend, wenn man mit den von der WHO anerkannten Impfstoffen Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers geimpft ist. Im Fall einer Impfung mit einem der oben genannten von der WHO anerkannten Impfstoffe ist 270 Tage nach der Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit den oben gennannten Impfstoffen oder von der EMA zugelassenen Impfstoffen nötig.
    • Alle Einreisenden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einemVirusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden.
    • Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

    Weitere Informationen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

    Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

    Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung ist zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.

    • Die Kategorie der Hochrisikogebiete wird gestrichen.  Einreisende brauchen keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.
    • Impfnachweis:  Für den Impfnachweis ist es künftig ausreichend, wenn man mit den von der WHO anerkannten Impfstoffen Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers geimpft ist. Im Fall einer Impfung mit einem der oben genannten von der WHO anerkannten Impfstoffe ist 270 Tage nach der Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit den oben gennannten Impfstoffen oder von der EMA zugelassenen Impfstoffen nötig.
    • Alle Einreisenden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einemVirusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden.
    • Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

    Weitere Informationen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

  • Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV)