Ab wann gelten die corona regeln vom 5.1

Stand: 01.10.2022 10:03 Uhr

Der Bund hat im September 2022 neue Corona-Regeln für den Herbst und Winter beschlossen, die seit dem 1. Oktober gelten. Dafür wird das Infektionsschutzgesetz aktualisiert. Hier finden Sie einen Überblick über die Regeln in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und im Bund.

Die neuen Regelungen sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten. Bundeseinheitlich gilt künftig eine FFP2-Maskenpflicht nur noch nahezu uneingeschränkt im Gesundheitswesen - also für Kliniken, Pflege-Einrichtungen und Arztpraxen. Der Bund regelt auch, wie häufig sich Personal sowie Besucherinnen und Besucher von Pflege- und Behinderten-Einrichtungen auf eine Corona-Infektion testen lassen müssen. Außerdem wird die Maskenpflicht im Fernverkehr von Bahnen und Bussen bundesweit vorgeschrieben, im Personennahverkehr jedoch nicht mehr. Für den Flugverkehr wird die Maskenpflicht aufgehoben. Lockdowns, Betriebs- oder Schulschließungen soll es nicht mehr geben.

Der Bund lässt den Ländern viel Spielraum

Die Länder können mit Blick auf eine mögliche neue Infektionswelle im Herbst und Winter weitergehende Vorschriften festlegen, um das Gesundheitswesen oder andere wichtige Bereiche zu schützen. Dazu zählt auch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr sowie generell in öffentlich zugänglichen Innenräumen. In Norddeutschland bleibt es zunächst überall im ÖPNV bei einer Maskenpflicht. Eine medizinische Maske reicht dort derzeit aus. 

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Ausnahmen für Maskenpflicht möglich

Bei einer Maskenpflicht sollen in bestimmten Bereichen Ausnahmen gelten. Wer einen aktuellen Negativ-Test vorlegen kann, muss keine Maske tragen: Dies gilt generell bei Freizeit-, Kultur- und Sport-Veranstaltungen sowie für die Gastronomie. Von der Maskenpflicht kann zudem ausgenommen werden, wer frisch genesen oder vor maximal drei Monaten eine abschließende Corona-Impfung erhalten hat. Die Länder können aber jeweils selbst entscheiden, ob sie diese Ausnahmen gelten lassen wollen oder nicht.

Eine Testpflicht an Schulen ist möglich

Eine Maskenpflicht können die Länder zudem in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr erlassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines Präsenz-Unterrichts erforderlich ist. Anordnen können die Länder zudem eine Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen wie Asylbewerber-Unterkünften, Haftanstalten, Kinderheimen sowie Schulen und Kitas.

Wenn sich die Situation verschlechtert

Die Länder können per Parlamentsbeschluss zusätzliche, härtere Maßnahmen in Gefahrenlagen vorschreiben - nämlich dann, wenn sie eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens oder der sonstigen kritischen Infrastruktur wie der Energieversorgung oder der Polizei sehen. Diese Maßnahmen beruhen in erster Linie auf strengeren Maskenpflichten. So können Maskenpflichten auch in Außenbereichen angeordnet werden, wenn dort ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Dann entfallen auch die Ausnahmen für Geimpfte, Genesene und Getestete.

Angeordnet werden können dann zudem Personenobergrenzen für Veranstaltungen in Innenräumen und verpflichtende Hygiene-Konzepte mit weiteren Auflagen zum Beispiel zur Lüftung. Auch kann generell ein Mindestabstand von 1,5 Meter vorgeschrieben werden. Nicht vorgesehen sind jedoch auch bei einer solchen verschärften Lage Lockdowns oder Geschäftsschließungen.

Corona-Beauftragte in Pflegeheimen

Pflegeheime sollen verpflichtet werden, Beauftragte zu benennen, die sich ums Impfen, die Hygiene, Testen und die Corona-Arzneimittel-Therapie kümmern. Die Heime selbst bekommen dafür 250 Euro im Monat. Darüber hinaus gibt es pro Heim noch einmal insgesamt 750 Euro für denjenigen oder diejenige, der oder die sich um diese Aufgaben kümmern.

Corona-Verdacht bei Schulkindern

Wenn bei einem Schulkind der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, muss nun anders als bislang vorgesehen kein ärztliches Attest vorgelegt werden, um wieder den Schulbesuch zu ermöglichen. Es reicht ein Antigen-Selbsttest.

Kinderkrankentage

Wenn Eltern wegen der Erkrankung eines Kindes zu Hause bleiben müssen, bekommen gesetzlich Versicherte bis Ende 2023 weiterhin zusätzliche Kinderkrankentage. Pro Kind sind es 30 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende erhalten 60 Arbeitstage.

  • Teil 1: Der Bund lässt den Ländern viel Spielraum
  • Teil 2: Welche Corona-Regeln stellen die norddeutschen Länder auf?
  • Teil 3: Was gilt bei Bürgertests, am Arbeitsplatz und für die Quarantäne?

Dieses Thema im Programm:

NDR Info | Nachrichten | 20.09.2022 | 16:00 Uhr

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