Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu spät oder unvollständig, so steht dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 40 Euro zu. So entschied das LAG Köln in seinem Urteil vom 22.11.2016. Das Gehalt/der Lohn eines Arbeitnehmers muss grundsätzlich nach §614 BGB erst nach Erbringung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gezahlt werden. Oftmals ist das Entgelt am ersten Tag
des Folgemonates zu zahlen – außer, es gibt andere (tarif-)vertragliche Vereinbarungen. Bei Verzug muss der AG ab dem ersten Tag Verzugszinsen in Höhe von 5%-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Bruttolohn zahlen. Eine Mahnung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Zudem kommt nun, nach dem aktuellen Urteil, die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Diese kann ggf. sogar höher ausfallen. Bisher hatten verschiedene Arbeitsgerichte die Anwendung der Pauschale verneint, da eine
sogenannte Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht gelten würde. Die 12. Kammer des LAG Köln (Urteil, Az. 12 Sa 524/16) hat diese Frage nun erstmals obergerichtlich entschieden und die Anwendbarkeit der Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Die Begründung dafür liegt im Zweck der Regelung. Diese Pauschale soll den Schuldner anhalten, pünktlich und vollständig zu zahlen – was ebenfalls für eine Anwendung im Arbeitsrecht spricht. Denn der Lohn
soll weder unpünktlich noch unvollständig gezahlt werden. Urteil: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 07.04.2016 Lohn zu spät? 40 Euro Schadensersatz!Anspruch auf pauschalen Schadensersatz
Miete, Telefon und Versicherungen müssen pünktlich zum Monatsersten bezahlt werden, doch der Lohn ist noch nicht auf dem Konto? Dagegen können sich Beschäftigte jetzt wehren: Wenn der Arbeitgeber Lohn und Gehalt zu spät zahlt ist pauschal ein Schadensersatz in Höhe von 40 Euro fällig – egal, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder nicht. Colourbox Beschäftigte bislang fast machtlosImmer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Löhne und Gehälter zu spät zahlen und damit Beschäftigte in Schwierigkeiten bringen. Bislang waren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem nahezu schutzlos ausgeliefert: Sie konnten zwar ihren Lohn einklagen und versuchen, die Zahlung durch eine einstweilige Verfügung zu erreichen, doch das war sehr aufwendig und zeitintensiv. Und einen Anspruch auf Erstattung des Schadens, der ihnen durch den Verzug entstanden ist, hatten sie nur, wenn sie die Kosten für Rückbuchungen, Mahngebühren und ähnliches konkret benennen konnten. 40 Euro Schadensersatz bei VerzugDas hat sich nun geändert. Nach § 288 BGB haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohns in Verzug ist.
Das gilt auch für Abschlagszahlungen – und unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder nicht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verspätung allein schon Unannehmlichkeiten mit sich bringt, zum Beispiel, weil ein Gläubiger vertröstet werden muss. Außerdem sollen Unternehmen mit der neuen Regelung zu pünktlicher Zahlung angehalten werden. Anspruch geltend machenWer seinen Lohn zu spät bekommt hat also künftig automatisch Anspruch auf die gesetzliche Pauschale – und sollte diesen gegenüber seinem Arbeitgeber auch geltend machen. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Die Regelung gilt zunächst nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 begonnen hat. Ab dem 30. Juni 2016 profitieren dann alle Beschäftigten von der Neuerung. Nach oben AktionsspalteWeitere ThemenEcht gerecht – solidarisch durch die Krise!
DGB Die steigenden Preise treffen uns mit voller Wucht. Wir Gewerkschaften haben für Entlastungen wie Strompreisdeckel, Abschöpfen von Zufallsgewinnen oder Einmalzahlungen für Rentner*innen und Studierende gekämpft. Doch die bisher beschlossenen Hilfen greifen zu langsam oder sind immer noch unklar. So muss jetzt umgehend nachgebessert werden. weiterlesen … Was haben Gewerkschaften in der Krise für dich erreicht?
DGB/Christian Plambeck Die Welt ist im Krisen-Dauermodus: Energiekrise, Klimakrise, ein Krieg in Europa, hohe Inflation und die Auswirkungen der Corona-Pandemie bereiten allen Menschen Sorgen. Gewerkschaften stehen auf der Seite der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Welche Erfolge haben wir erreicht? Was bringt unser Einsatz in der Krise konkret für dich? weiterlesen … Von Abschlagszahlung bis Gaspreisdeckel: Die wichtigsten Infos
DGB Die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat haben Energiepreisbremsen (Gas, Fernwärme, Strom) auf den Weg gebracht. Hier erfahren Sie alles, was Sie rund um die Energiepreisbremsen wissen müssen. weiterlesen … 49-Euro-Ticket reicht für Verkehrswende nicht aus
DGB Die Energiepreiskrise erhöht den Druck, endlich eine Verkehrswende umzusetzen, die sozial und ökologisch gerecht ist. Wichtig dafür ist ein gut ausgebauter und bezahlbarer öffentlicher Nahverkehr. Das entlastet nicht nur unseren Geldbeutel in der Inflation, sondern ist auch gut fürs Klima. weiterlesen … Wohngeld und mehr: Diese Entlastungen brauchen Mieter*innen
DGB Die Mehrheit der Mieter*innen muss in den kommenden Monaten mit deutlich höheren Abschlägen und gestiegenen Betriebskosten für Strom und Heizen rechnen. Hier erfahren, was der DGB fordert, damit nicht Millionen von Haushalten die Kündigung des Mietvertrages oder die Sperrung von Strom oder Gas drohen. weiterlesen … Was ändert sich 2023?
DGB/fokusiert/123RF.com Auch 2023 gibt es Neuerungen, die Arbeitnehmer*innen, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen. Das Bürgergeld wird erstmals eingeführt und auch beim Kindergeld und in der Rente gibt es wichtige Änderungen. Was sich sonst noch ändert und was Sie künftig beachten müssen, haben wir in einem Überblick zusammengestellt. weiterlesen … einblick - DGB-Infoservice kostenlos abonnieren
DGB/einblick Mehr online, neues Layout und schnellere Infos – mit einem überarbeiteten Konzept bietet der DGB-Infoservice einblick seinen Leserinnen und Lesern umfassende News aus DGB und Gewerkschaften. Hier können Sie den wöchentlichen E-Mail-Newsletter einblick abonnieren. zur Webseite … Was ist wenn das Gehalt zu spät kommt?Bei verspäteter Lohnzahlung ist Ihr Mitarbeiter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Die Berechnung dieser Verzugszinsen basiert auf §288 BGB und beinhaltet auch die Möglichkeit, eine Pauschale von 40 Euro pro Monat zu verlangen, wenn Sie Löhne oder Gehälter verspätet bezahlen.
Wie lange darf der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen?Laut § 273 BGB haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht: Das heißt, wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert, können Sie die Arbeit verweigern. Jedoch gilt dies erst, wenn mind. 2-3 Monatsgehälter ausbleiben und dem Unternehmen damit kein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird.
Was machen wenn der Lohn ausbleibt?Was tun wenn Arbeitgeber nicht zahlt?. Abmahnung, dass keine pünktliche Gehaltszahlung stattgefunden hat.. Zahlungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung.. Verweigerung der Arbeitsleistung (Zurückbehaltungsrecht). Einreichen einer Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht.. Bis wann muss der Lohn gezahlt sein?Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Wenn sie also nach Monaten vereinbart ist, muss der Arbeitgeber das Entgelt nach Ablauf des Monats zahlen. Grundsätzlich ist das Gehalt damit am ersten Tag des folgenden Monats fällig (§ 614 BGB).
|