Wieviel quadatmeter darf der unterschied bei wohnungsabmessung betragen

Bei SMART-Wohnungen steht eine hohe Alltagstauglichkeit bei gleichzeitig sehr günstigen Eigenmitteln und Mieten im Vordergrund. Sie sind das Vorzeigebeispiel für kompaktes und kostengünstiges Wohnen. Dank der gut durchdachten Grundrissplanung kann jeder Quadratmeter optimal genutzt werden. SMART-Wohnungen können vollständig mit Standardmöbeln eingerichtet werden. Sie werden mit einer kompletten Basisausstattung (Sanitär, Elektro etc.) umgesetzt, wobei Flächenoptimierungen im Sanitärbereich (z.B. Dusche statt Badewanne, Zusammenlegung von Bad und WC) möglich sind.

Die Mieten sind preislich mit Gemeindewohnungen vergleichbar. Um für eine SMART-Wohnung in Frage zu kommen, benötigen Wohnungswerber ein Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf. 

  • Mindestalter 17 Jahre
  • Zwei Jahre durchgehender Hauptwohnsitz an der aktuellen Wiener Adresse (ohne Nebenwohnsitz)
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt
  • Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) – die Einkommensgrenzen gelten nicht für Wohnungen der Wiener Wohnbauinitiative 2011 und 2015 sowie für gefördert sanierte Wohnungen
  • Keine mietrechtlichen Bedenken
  • Geklärte Familienverhältnisse
  • Zusätzlich ist einer der nachstehend angeführten "Wohnbedarfsgründe" erforderlich

Mit dem Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf stehen Ihnen zusätzlich zum Wohnnungsangebot des Wiener Wohn-Tickets folgende Wohnprojekte offen:

  • SMART Wohnungen
  • SMART Wohnungen mit Superförderung
  • Wohnungen mit Superförderung
  • Geförderte Wohnungen (Wiedervermietung) mit einem Eigenmittelanteil unter € 10.000,-
  • Gemeindewohnungen

Bei manchen Wohnprojekten wird zusätzlich zur Hauptförderung die sogenannte Superförderung gewährt. Diese Projekte sind mit Superförderung oder dem Kürzel SPF gekennzeichnet. Ob Sie für eine Superförderung in Frage kommen lässt sich in einem persönlichen Beratungstermin klären oder nach erfolgter Förderungsberechnung mit dem Finanzierungsrechner, der sich auf der Informationsseite der betreffenden Wohnung befindet. 

Kostengünstig nach Maß:

  • Finanzierungsbeitrag (Baukostenbeitrag und Grundkostenbeitrag): max. EUR 60,--/m²
  • Monatliches Nutzungsentgelt inkl. Betriebskosten und MwSt., exkl. Heizung und Warmwasser: max. EUR 7,50/m²

Wohnungsschlüssel: 

  • Typ A (1 Zimmer): max. 40 m²
  • Typ B (2 Zimmer): max. 55 m²
  • Typ C (3 Zimmer): max. 70 m²
  • Typ D (4 Zimmer): max. 85 m²
  • Typ E (5 Zimmer): max. 100 m²

Wohnbeispiel: Die Bruttomiete (Miete inkl. Betriebskosten und Steuer) für eine 55 m² große SMART-Wohnung mit Vorraum, Abstellnische, Bad, WC, Wohnküche, Schlafzimmer und Balkon oder Terrasse beträgt maximal EUR 412,50 monatlich. Der Eigenmittelbeitrag macht einmalig EUR 3.300 aus.

Haben die Parteien des Mietvertrages als Umlageschlüssel für die Nebenkosten die Wohnungsgröße und somit die Abrechnung nach der Wohnfläche vereinbart, muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung auf diese Angabe verweisen. Ist die Angabe falsch, muss der Mieter dies nicht akzeptieren. Maßgebend ist, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

In der Praxis ergeben sich 2 Möglichkeiten. Die eine besteht darin, dass der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße (Quadratmeterzahl) falsch wiedergegeben hat. Die andere besteht darin, dass die Angabe der Wohnungsgröße bereits im Mietvertrag fehlerhaft ist und von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht.

1. Falsche Wiedergabe der Wohnungsgröße in der Nebenkostenabrechnung

Eine falsche und von der Angabe im Mietvertrag abweichende Wohnungsgröße in der Nebenkostenabrechnung ändert nichts daran, dass die Nebenkostenabrechnung formell ordnungsgemäß ist. Ein sich eventuell ergebender Nachzahlungsbetrag verpflichtet den Mieter grundsätzlich zur Zahlung.

Zunächst ist es so, dass der Vermieter auf die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche zurückgreifen kann. Die dort vereinbarte Fläche soll auch dann Geltung haben, wenn die Wohnung tatsächlich kleiner ist. Zumindest soll dies unerheblich sein, solange die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt. Erst dann, wenn diese 10 %-Grenze überschritten wird, sei die tatsächliche Wohnungsgröße entscheidend und nicht die im Vertrag bezeichnete (BGH WuM 2007, 764).

Ist die Abweichung erheblich, handelt es sich um einen inhaltlichen Fehler. In jedem Fall sollte der Mieter den Vermieter informieren und bitten, den Fehler zu korrigieren. Der Vermieter kann den Fehler – auch noch nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist von 12 Monaten – korrigieren, dann ist alles in Ordnung.

Weigert sich der Vermieter, hat der Mieter zwei Optionen. Einmal kann er in Bezug auf die anstehenden Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, riskiert aber, dass ihn der Vermieter wegen des Nachzahlungsbetrages verklagt. Diese Option bietet sich an, wenn die Abweichung in der Nebenkostenabrechnung offensichtlich ist, beispielsweise von den Abrechnungen der Vorjahre abweicht (BGH WuM 2008, 407) oder erkennbar ein Zahlendreher vorliegt (statt 49 m² werden 94 m² Wohnfläche abgerechnet)

Zum anderen kann er den Vermieter selbst im Wege einer Mietnebenkostenklage gerichtlich auffordern, korrekt abzurechnen. Welcher Weg der richtige ist, hängt von einigen Gegebenheiten ab. Grundlage der Beurteilung ist, was im Mietvertrag tatsächlich vereinbart war (siehe dazu unten 2.).

2. Falsche Wiedergabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag

Preisgebundener Wohnraum: weicht die tatsächliche Fläche von der vereinbarten Fläche ab, so ist bei preisgebundenem Wohnraum jede Abweichung (unabhängig von der 10 %-Grenze) erheblich (§§ 28 WoFG, 42 II BV). Es gilt dann immer die tatsächliche Fläche, die auf Grundlage der Wohnflächenverordnung zu ermitteln ist.

Preisfreier Wohnraum: die Angabe einer Quadratmeterzahl im Mietvertrag wird in der Rechtsprechung nicht ohne weiteres als Zusicherung oder Garantieerklärung des Vermieters verstanden. Die Angaben zur Wohnungsgröße werden überwiegend nur als Objektbeschreibung qualifiziert (BGH ZMR 2004, 295).

  • Überwiegend stellen die Gerichte auf das Maß der Flächenabweichung ab. Eine Flächenabweichung ab 10 % ist generell erheblich (BGH ZMR 2007, 764). Dann ist die tatsächliche Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Liegt die Abweichung unterhalb von 10 %, muss der Mieter diese hinnehmen. Rechnet der Vermieter auf dieser Grundlage die Nebenkosten ab, muss der Mieter die Abrechnung akzeptieren.

Wenn der Vermieter die Wohnflächenangabe garantiert

  • Erst dann, wenn Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Vermieter über die Beschreibung im Mietvertrag hinaus garantiemäßig die Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen will, kommt der Angabe der Wohnfläche rechtserhebliche Bedeutung zu.

Solche Umstände kommen in Betracht, wenn ein Quadratmeterpreis vereinbart wurde (LG München I WuM 1987, 217) oder die Fläche als Berechnungsfaktor für die Miete genutzt wird oder der Vermieter die Größe ausdrücklich garantiert hat (LG Mönchengladbach ZMR 1988, 178) oder die Fläche auf die Dezimalstelle genau angegeben wird (LG Gießen MDR 1996, 358).

Ergibt sich, dass der Vermieter für die Richtigkeit der Wohnflächenangabe die Gewähr hat übernehmen wollen, kann der Mieter darauf bestehen, dass diese Angabe auch Grundlage der Nebenkostenabrechnung ist.

Im Ergebnis gilt auch hier: der Mieter sollte den Vermieter informieren und auffordern, den Fehler zu korrigieren. Da die Nebenkostenabrechnung formell ordnungsgemäß, inhaltlich aber fehlerhaft ist, verbleibt es letztlich Angelegenheit des Mieters, die Richtigstellung im Wege einer gerichtlichen Klage zu erwirken.

Wie viel darf die Wohnfläche abweichen?

Für Wohnflächenabweichungen gilt nicht mehr generell eine 10-prozentige Toleranzgrenze. Bei Mietererhöhungen gilt jetzt die tatsächliche Wohnfläche – egal, welche Wohnungsgröße im Mietvertrag vereinbart ist, und egal, wie hoch die prozentuale Abweichung ist.

Was wenn die Wohnfläche nicht stimmt?

Stellt sich bei einer Mietwohnung heraus, dass die Wohnfläche kleiner ist als vereinbart, können Mieter pro fehlendem Quadratmeter anteilig die Miete mindern – wenn die Abweichung mehr als 10 Prozent beträgt. Auch Vorauszahlungen auf Nebenkosten werden dann günstiger.

Was Eigentümer bei der Wohnfläche kürzen dürfen?

Wohnflächenberechnung nach DIN-Norm 277.
Die Grundfläche ist identisch zur Wohnfläche..
Die Raumhöhe spielt keine Rolle..
Kellerräume, Waschküche, Heizungsräume und Garagen zählen zur Wohnfläche..
Balkone, Terrassen und Loggien werden mit einberechnet..

Welche qm zählen zur Wohnfläche?

Wohnfläche: Das sind Flächen von Räumen, die für Wohnzwecke genutzt werden. Dazu gehören Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Bad usw. Auch die Fläche eines häuslichen Arbeitszimmers zählt als Wohnfläche.