Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Show
EntgeltDer Arbeitgeber darf Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten grundsätzlich nicht schlechter behandeln. Die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind für dienstzeitabhängige Ansprüche ungekürzt anzurechnen. Teilzeitbeschäftigte haben somit Anspruch auf
Vorsicht! EinstufungTeilzeitbeschäftigte sind wie Vollzeitbeschäftigte ordnungsgemäß aufgrund
in die Lohn- bzw. Gehaltstafel des jeweiligen Branchenkollektivvertrages einzustufen. Die sich aus dieser Einstufung für Vollzeitbeschäftigte ergebende Entlohnung ist auf der Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten aliquot zu berechnen. Den Teilzeitbeschäftigten gebührt somit in der Regel der anteilsmäßige Kollektivvertragsbezug von Vollzeitbeschäftigten. Beispiel: SonderzahlungenSoweit Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit bei der Bemessung dieser Ansprüchen, insbesondere bei der Bemessung von Sonderzahlung, zu berücksichtigen. MehrarbeitMehrarbeit ist Arbeitsleistung, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist. Für Mehrarbeitsstunden gebührt grundsätzlich ein gesetzlicher Zuschlag von 25 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normallohnes.
|