Wie lange ist die 2. covid impfung gültig

Was sind die wichtigsten Elemente des digitalen COVID-Zertifikats der EU?

  • Das digitale COVID-Zertifikatsystem der EU umfasst drei verschiedene COVID-19-Zertifikate:
    • Impfnachweise
    • Testzertifikate
    • Genesungszertifikate
  • Die digitalen EU-Zertifikate können in allen Mitgliedstaaten sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz ausgestellt und vorgelegt werden, um während der Corona-Pandemie die Freizügigkeit innerhalb dieser Länder zu erleichtern.
  • Alle EU-Bürger/innen, ihre Familienangehörigen und Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten oder hier wohnen und das Recht haben, in andere Mitgliedstaaten zu reisen, erhalten das Zertifikat.
  • Die Zertifikate sind kostenlos.
  • Das EU-Zertifikat enthält nur die Informationen, die erforderlich sind, um den Impf-, Test- oder Genesungsstatus der Inhaber/innen nachzuweisen oder zu prüfen.
  • Eine Impfung ist keine Voraussetzung für das Reisen. Alle EU-Bürger/innen haben das Grundrecht auf Freizügigkeit in der EU – unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht.
  • Die Mitgliedstaaten können das digitale COVID-Zertifikat der EU für nationale Zwecke verwenden, beispielsweise für den Zugang zu kulturellen Veranstaltungen, Restaurants oder zum Arbeitsplatz. Dies fällt nicht unter EU-Recht und ist Sache der EU-Mitgliedstaaten.

Welche Informationen enthält das digitale COVID-Zertifikat der EU?

Das digitale COVID-Zertifikat der EU enthält lediglich notwendige Informationen: Name, Geburtsdatum, ausstellende Stelle und eine eindeutige Zertifikatskennung. Zusätzliche Angaben:

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  • Impfzertifikat: Impfstoff und Hersteller, Anzahl der verabreichten Dosen, Datum der Impfung
  • Testzertifikat: Art des Tests, Datum und Uhrzeit des Tests, Testzentrum und Ergebnis
  • Genesungszertifikat: Datum des positiven Testergebnisses, Geltungsdauer

Wie lange wird es das digitale COVID-Zertifikat der EU geben?

Die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU sollte ursprünglich für zwölf Monate gelten (1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022).

Am 29. Juni 2022 verlängerten das Europäische Parlament und der Rat die Gültigkeit der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU bis zum 30. Juni 2023.

Warum hat die Kommission vorgeschlagen, das digitale COVID-Zertifikat der EU bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern?

Das digitale COVID-Zertifikat der EU wurde als kurzfristige Maßnahme eingeführt, um sicheres Reisen während der Corona-Krise zu gewährleisten. 

Die Entwicklung der Infektionslage im zweiten Halbjahr 2022 lässt sich derzeit jedoch nicht vorhersagen und hängt auch vom Auftreten neuer Varianten ab.

Die Verlängerung ermöglicht die Weiterverwendung des Zertifikats bei Reisen innerhalb der EU, falls es aufgrund des Infektionsanstiegs erforderlich ist, dass die EU-Mitgliedstaaten im zweiten Halbjahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 wieder vorübergehend Reisebeschränkungen einführen. Ohne die Verlängerung besteht die Gefahr, dass viele unterschiedliche nationale Systeme zu Verwirrung und Komplikationen führen.

In ihrem Bericht vom 15. März 2022 hat die Kommission die bisherige Anwendung des digitalen COVID-Zertifikats der EU bewertet und die Gründe für die Verlängerung dargelegt.

Diese Verlängerung bedeutet jedoch nicht, dass die EU-Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die nationale Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufheben, Reisebeschränkungen beibehalten oder einführen müssen. Alle Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb der EU, die zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeführt wurden, unter anderem das digitale COVID-Zertifikat der EU, sollten aufgehoben werden, sobald die epidemiologische Lage dies zulässt.

Aus diesem Grund ist die Verlängerung befristet und gilt bis zum 30. Juni 2023. Darüber hinaus wird die Kommission bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über das digitale COVID-Zertifikat der EU veröffentlichen, dem ein Vorschlag zur Verkürzung der Geltungsdauer der Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Lage beigefügt werden kann.

Welche zusätzlichen Änderungen enthält die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU neben ihrer Verlängerung?

Zusätzlich zur Verlängerung einigten sich das Europäische Parlament und der Rat darauf, einige weitere Änderungen am System des digitalen COVID-Zertifikats der EU vorzunehmen, um es für die Bürger/innen noch besser zugänglich zu machen.

Insbesondere können die EU-Mitgliedstaaten Impfzertifikate für Teilnehmer/innen an klinischen COVID-19-Impfstoffstudien ausstellen. Personen, die an klinischen COVID-19-Impfstoffstudien in EU-Mitgliedstaaten teilnehmen, können ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten (unabhängig davon, ob sie den COVID-19-Impfstoffkandidat oder die der Kontrollgruppe verabreichte Dosis erhalten haben). Auch solche Zertifikate können für die Aufhebung von Reisebeschränkungen verwendet werden.

Darüber hinaus können die EU-Mitgliedstaaten Test- und Genesungszertifikate auf der Grundlage zusätzlicher Arten von Antigentests ausstellen. Neben den bereits erfassten Antigen-Schnelltests können diese Zertifikate nun auch auf der Grundlage von Labor-Antigentests ausgestellt werden. Dafür müssen die Antigentests in die vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarte gemeinsame EU-Liste von COVID-19-Antigentests aufgenommen und von Gesundheitspersonal oder qualifiziertem Testpersonal durchgeführt werden.

Bedeutet die Verlängerung des digitalen COVID-Zertifikats der EU, dass die Mitgliedstaaten Reisebeschränkungen beibehalten oder einführen müssen (insbesondere die Pflicht, im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU zu sein)?

Nein. Alle Reisebeschränkungen innerhalb der EU, die als Reaktion auf die Corona-Pandemie eingeführt wurden, unter anderem das digitale COVID-Zertifikat der EU, sollten aufgehoben werden, sobald die epidemiologische Lage dies zulässt.

Sollte es jedoch aufgrund des Infektionsanstiegs erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten wieder Beschränkungen der Freizügigkeit einführen, wird durch die Verlängerung sichergestellt, dass die EU-Bürger/innen weiterhin das digitale COVID-Zertifikat der EU verwenden können.

2. Inwiefern erleichtert das digitale COVID-Zertifikat der EU das Reisen in der EU während der COVID-19-Pandemie?

Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Inhaber/innen von digitalen EU-COVID-Zertifikaten mit zusätzlichen Reisebeschränkungen zu belegen, es sei denn, diese sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig und verhältnismäßig. In solchen Fällen muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und alle anderen EU-Länder so schnell wie möglich darüber informieren und die Gründe hierfür angeben.

Das digitale COVID-Zertifikat der EU dient als Nachweis für Impfungen, Tests und Genesung und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in den EWR-Ländern Island, Norwegen und Liechtenstein sowie der Schweiz. Inhaber/innen des Zertifikats haben in dem Land, in das sie einreisen, die gleichen Rechte wie geimpfte/getestete/genesene Staatsangehörige des Landes.

Am 25. Januar 2022 hat der Rat eine neue Empfehlung für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie angenommen, in der von einem „regionalen“ Ansatz zu einem „personenbasierten“ Ansatz übergegangen wird.

Die Mitgliedstaaten haben vereinbart, dass Inhaber/innen von digitalen COVID-Zertifikaten, die innerhalb der EU reisen, grundsätzlich keinen zusätzlichen Beschränkungen wie Test- oder Quarantänepflichten unterliegen sollten.

Personen, die nicht im Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU sind, könnten verpflichtet werden, sich vor dem Reiseantritt oder binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft einem Coronatest zu unterziehen.

Wo finde ich Informationen über nationale Reisebestimmungen in den EU-Ländern?

Auf Re-open EU finden Sie von der Kommission zusammengestellte Informationen über die verschiedenen Maßnahmen in den EU-Ländern.

Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert und stehen in 24 Sprachen zur Verfügung.

So können Sie Ihre Reise in Europa unter sicheren Vorzeichen planen.

Wie wird sichergestellt, dass Ungeimpfte bei der Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts nicht diskriminiert werden?

Das digitale COVID-Zertifikat der EU umfasst nicht nur Impfzertifikate, sondern auch Test- und Genesungszertifikate. So können möglichst viele Personen bei Reisen von dem digitalen COVID-Zertifikat der EU profitieren.

Das Zertifikat soll das Reisen innerhalb der EU erleichtern – es handelt sich dabei aber weder um ein Reisedokument noch um eine Voraussetzung für das Reisen.

Ungeimpfte müssen ihr Recht auf Freizügigkeit genauso ausüben können wie Geimpfte, gegebenenfalls aber mit notwendigen und verhältnismäßigen Einschränkungen wie Testpflicht oder Quarantäne/Selbstisolierung.

3. Ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten (allgemein)

Wer stellt das digitale COVID-Zertifikat der EU aus?

  • Impfzertifikate werden von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem die Impfung erfolgte.
    Nach jeder erhaltenen Dosis sollte ein neues Zertifikat ausgestellt werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die früheren Dosen verabreicht wurden.
  • Testzertifikate werden von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Test durchgeführt wurde.
  • Genesungszertifikate werden von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem sich die genesene Person aufhält.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Zertifikate mühelos bekommen können.

Sie haben Probleme, ein digitales COVID-Zertifikat der EU zu erhalten? Dann wenden Sie sich an die nationalen Behörden des Landes, dessen Staatsangehörige Sie sind oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

Wer kann ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten?

Alle EU-Bürger/innen und deren Familienangehörige sind berechtigt, ein digitales EU-Zertifikat zu erhalten, das belegt, dass sie gegen SARS-CoV-2 geimpft sind, negativ darauf getestet wurden oder nach einem positiven Test genesen sind.

Nicht-EU-Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und das Recht haben, in andere Mitgliedstaaten zu reisen, haben ebenfalls Anspruch auf ein solches Zertifikat.

Ich erhalte kein digitales COVID-Zertifikat der EU, da ich keine Krankenversicherungskarte habe (z. B. weil ich in dem Land nicht gemeldet bin).

Der Anspruch auf ein EU-konformes COVID-Zertifikat kann nicht an zusätzliche Verwaltungsanforderungen geknüpft werden, die nicht im EU-Recht über das digitale COVID-Zertifikat der EU festgelegt sind.

Das EU-Recht schreibt insbesondere für Impfzertifikate nicht vor, dass die betreffende Person vor Ausstellung des EU-Zertifikats im Gesundheitssystem des Landes, in dem der Impfstoff verabreicht wurde, registriert sein oder die Chargennummer früherer Dosen angeben muss.

Sie haben Probleme, ein digitales COVID-Zertifikat der EU zu erhalten? Dann wenden Sie sich an die nationalen Behörden des Landes, dessen Staatsangehörige Sie sind oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

Die Kommission wird weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Probleme bestmöglich zu beheben.

Der Name auf meinem digitalen COVID-Zertifikat und der Name auf meinem Ausweis stimmen nicht überein. Was soll ich tun?

Das digitale COVID-Zertifikat der EU muss Name(n) und Vorname(n) des Inhabers enthalten. Diese sollten mit dem am Reisedokument wie Personalausweis oder Reisepass angegebenen Namen übereinstimmen.

In einigen EU-Mitgliedstaaten gab es Probleme, wenn der am Ausweis angegebene Name nicht mit dem Namen am EU-Zertifikat übereinstimmte. Am 26. Juli 2021 wurde eine Berichtigung der französischen Fassung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU veröffentlicht: Das Zertifikat sollte anstelle von „nom(s) de famille et prénom(s)“ (Familienname/n und Vorname/n) „nom(s) et prénom(s)“ (Name/n und Vorname/n) enthalten.

Bei fehlerhaften Zertifikaten sollten Sie sich an die nationalen Behörden wenden.

Können auch Kinder ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten?

Ja, das ist möglich.

Die Europäische Arzneimittelagentur hat infolge einer wissenschaftlichen Bewertung grünes Licht für die Verabreichung von drei Corona-Impfstoffen an Kinder gegeben:

  • BioNTech/Pfizer-Impfstoff Comirnaty für Kinder zwischen 5 und 17 Jahren
  • Moderna-Impfstoff Spikevax für Kinder zwischen 6 und 17 Jahren
  • Novavax-Impfstoff Nuvaxovid für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren

Die Europäische Arzneimittelagentur prüft derzeit den Einsatz des Moderna-Impfstoffs Spikevax bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahren.

Kindern kann auch ein Test- oder ein Genesungszertifikat ausgestellt werden. Diese Zertifikate können von ihren Eltern entgegengenommen und in der mobilen App der Eltern gespeichert werden.

Wie viel kostet ein digitales COVID-Zertifikat der EU?

Die digitalen COVID-Zertifikate der EU sind kostenlos.

Welche COVID-19-Tests können als Grundlage für die Ausstellung von Test- und Genesungszertifikaten dienen?

Folgende Arten von Tests können als Grundlage für ein Test- oder Genesungszertifikat dienen, sofern sie von Gesundheitspersonal oder qualifiziertem Testpersonal durchgeführt werden:

  • NAAT-Tests (einschließlich RT-PCR-Tests)
  • Antigentests (einschließlich Antigen-Schnelltests und laborbasierte Antigentests), die in der gemeinsamen EU-Liste aufgeführt sind.

Im Einklang mit der von allen Mitgliedstaaten angenommenen Empfehlung für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie sollten beide Arten von Tests für Reisezwecke akzeptiert werden.

Wie wird die gemeinsame EU-Liste der Antigentests erstellt?

Im Mai 2021 setzte der Gesundheitssicherheitsausschuss eine Fachgruppe zu COVID-19-Diagnosetests ein. Ihr gehören Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und Norwegen sowie Vertreter der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) an.

Die Hauptaufgabe der Gruppe besteht darin, die Vorschläge der EU-Länder und der Hersteller für eine Aufnahme von Corona-Antigentest-Produkten in die gemeinsame EU-Liste der Antigentests zu überprüfen. Die Fachgruppe bewertet diese Vorschläge anhand der in der Empfehlung (EU) 2021/C 24/01 des Rates festgelegten Kriterien und auch anhand von zusätzlichen, am 21. September 2021 festgelegten Kriterien. Zunächst hat die Fachgruppe lediglich die Vorschläge für COVID-19-Antigen-Schnelltests bewertet. Seit Juli 2021 prüft sie aber auch Vorschläge für laborbasierte Antigentests. Diese Vorschläge werden anhand derselben Kriterien bewertet wie bei Antigen-Schnelltests (wie sie am 21. September 2021 vereinbart wurden).

Die gemeinsame EU-Liste enthält Antigentests mit CE-Kennzeichnung, die in mindestens einem Mitgliedstaat verwendet und validiert wurden. Sie umfasst nur Antigentests, die von geschultem (medizinischem) Personal durchgeführt werden, nicht aber Antigen-Selbsttests. Sind die Sachverständigen der Fachgruppe der Auffassung, dass die gemeinsame EU-Liste aktualisiert werden muss, legen sie dem Gesundheitssicherheitsausschuss einen entsprechenden Vorschlag zur Zustimmung vor. Die Fachgruppe hat somit ein strukturiertes, kohärentes und zügiges Verfahren zur Bewertung der klinischen Leistung von Antigentests eingeführt, die durch unabhängige Bewertungsstudien validiert wurden, was zu einer Aktualisierung der gemeinsamen EU-Liste mindestens einmal im Monat geführt hat.

Weitere Informationen zur Fachgruppe und zur gemeinsamen EU-Liste finden Sie hier.

Warum werden Selbsttests nicht berücksichtigt?

Selbsttests werden nicht unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt und sind daher nicht ausreichend zuverlässig.

4. Ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten (Genesung)

Kann ich nach einem Antikörpertest ein Genesungszertifikat erhalten?

Nein.

Gemäß den EU-Rechtsvorschriften über das digitale COVID-Zertifikat der EU dürfen Genesungszertifikate (die darauf hinweisen, dass eine Person von COVID-19 genesen ist) nur auf der Grundlage von Corona-Tests ausgestellt werden.

Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse dürfen Genesungszertifikate nicht auf der Grundlage von Antikörpertests ausgestellt werden. Der Nachweis und die Bestimmung von Antikörpern sind kein direkter Hinweis auf eine Schutzimmunität. EU-weit gibt es keine einheitlichen Referenzwerte oder Vergleiche zwischen verschiedenen Antikörpertests.

Auch wenn ein positiver Antikörpertest eine frühere Infektion nachweisen kann, liefert er keinen Hinweis auf den Zeitpunkt der Infektion. Daher kann die Geltungsdauer der Genesungszertifikate nicht festgelegt werden.

Antikörpertests liefern zwar einige Hinweise auf eine Immunreaktion, es ist jedoch nicht bekannt, ob die Antikörper einen ausreichenden Schutz bieten oder wie lange ein solcher Schutz andauern würde. Es kann vorkommen, dass kurz nach einem positiven Antikörpertest die Antikörper nicht mehr nachweisbar sind.

Zudem ist noch nicht bekannt, ob die Antikörper, die bei den derzeit verkauften Tests nachgewiesen werden, eine Infektion mit neuen SARS-CoV-2-Varianten verhindern würden. Es gibt eine Vielzahl von Antikörpertests; ein Vergleich der Ergebnisse ist äußerst schwierig.

Wenn Sie genesen sind, aber zum Zeitpunkt der Infektion keinen PCR-Test oder Antigentest durchgeführt haben, können Sie dennoch reisen. Wenn Sie im Zielland ein digitales COVID-Zertifikat der EU benötigen, um Quarantäne- oder Testanforderungen bei Ankunft zu vermeiden, können Sie entweder ein Impfzertifikat oder ein negatives Testzertifikat vorlegen.

Kann ich nach einem Antigentest ein Genesungszertifikat erhalten?

Ja, das ist möglich.

Am 22. Februar nahm die Kommission einen delegierten Rechtsakt an, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Genesungszertifikate auf der Grundlage hochwertiger Antigen-Schnelltests auszustellen. Darüber hinaus können mit der Ausweitung des EU-Rechts über das digitale COVID-Zertifikat auch laborbasierte Antigentests als Grundlage für die Ausstellung eines Genesungszertifikats herangezogen werden.

Um die Genauigkeit des Ergebnisses zu gewährleisten, muss der verwendete Antigentest in der gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt sein und von Gesundheitspersonal oder qualifiziertem Testpersonal durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht dazu verpflichtet, Genesungszertifikate auf der Grundlage von Antigentests auszustellen. Wenn es die Testkapazitäten erlauben, können die Mitgliedstaaten weiterhin nur Genesungszertifikate auf der Grundlage von PCR-Tests ausstellen. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bürger/innen Genesungszertifikate erhalten können (entweder durch PCR-Tests oder Antigentests).

5. Ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten (erste Impfserie)

Welche Impfstoffe werden anerkannt? Ich wurde mit einem Corona-Impfstoff geimpft, der von der EU noch nicht genehmigt wurde. Was nun?

Egal, ob der Impfstoff, den Sie erhalten, auf EU-Ebene oder von einem EU-Land zugelassen wurde – Sie sollten ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten, wenn Sie dafür infrage kommen und in der EU geimpft worden sind.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Impfzertifikate für Impfstoffe anzuerkennen, die auf EU-Ebene zugelassen wurden, und zwar derzeit von:

  • BioNTech und Pfizer
  • Moderna
  • AstraZeneca
  • Janssen Pharmaceutica N.V.
  • Novavax
  • Valneva Austria GmbH

Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Reisebeschränkungen für Personen aufzuheben, die mit einem anderen Impfstoff geimpft wurden, z. B. die in einigen Mitgliedstaaten oder von der WHO notfallzugelassen wurden.

Diese Tabelle enthält Informationen über weltweit verabreichte Impfstoffe, die in der EU nicht zugelassen sind, und darüber, ob diese in den EU-Mitgliedstaaten für die Aufhebung von Reisebeschränkungen gelten.

Die Anerkennung von Impfstoffen ohne EU-Zulassung ist demnach von Land zu Land unterschiedlich. Vergewissern Sie sich stets bei den nationalen Behörden.

Kann das digitale COVID-Zertifikat der EU bereits nach Erhalt der ersten Impfdosis ausgestellt werden?

Ja, das ist möglich.

Sind im Impfplan des Mitgliedstaats Zwei-Dosen-Impfstoffe vorgesehen, wird der erste Impfnachweis mit „1/2“ und der zweite mit „2/2“ gekennzeichnet. Nur das zweite Zertifikat gilt dann als Nachweis.  

Für Corona-Genesene wie mich bietet mein Mitgliedstaat nur eine Dosis einer Zwei-Dosen-Impfung an. Wird mir trotzdem ein digitales COVID-Zertifikat ausgestellt?

Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Genesenen (Personen, die vor oder nach der ersten Dosis einer Zwei-Dosen-Impfung genesen sind) nur eine Dosis eines Zwei-Dosen-Impfstoffs verabreicht wird.

In diesem Fall sollte auf dem Impfzertifikat angegeben werden, dass die Impfung nach der Verabreichung einer Dosis abgeschlossen ist – und zwar mit dem Vermerk „1/1“.

Einige Mitgliedstaaten verabreichen beide Dosen eines Zwei-Dosen-Impfstoffs an Genesene. In diesem Fall sind das dieselben Zertifikate, die nicht-genesene Geimpfte erhalten.

In der Empfehlung des Rates zur Freizügigkeit während der Pandemie heißt es, dass die digitalen COVID-Zertifikate der EU für Genesene, die eine Dosis eines Zwei-Dosen-Impfstoffs erhalten haben (im Einklang mit der Impfstrategie des Impfmitgliedstaats), für Reisezwecke akzeptiert werden sollten.

Ich habe meine beiden Impfdosen in zwei verschiedenen EU-Ländern erhalten – bekomme ich das COVID-Zertifikat der EU trotzdem?

Impfzertifikate werden von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem die Impfung erfolgte.

Bei Zwei-Dosen-Impfstoffen, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten verabreicht werden, gilt Folgendes:

  • Der Mitgliedstaat, in dem die erste Dosis verabreicht wurde, muss ein digitales COVID-Zertifikat der EU ausstellen.
  • Der Mitgliedstaat, in dem die zweite Dosis verabreicht wurde, stellt ein digitales COVID-Zertifikat der EU aus (mit dem Vermerk „2/2“).

Vor der zweiten Impfung sind den Behörden des zweiten Mitgliedstaats Informationen über die erste Dosis, die Sie in dem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, zu übermitteln. Die Vorlage Ihres COVID-Zertifikats über die erste Impfung sollte dafür ausreichen.

Ist das Zertifikat fehlerhaft, sollten Sie sich an die nationalen Behörden wenden, um es berichtigen zu lassen – gemäß den EU-Rechtsvorschriften über das digitale COVID-Zertifikat der EU haben Sie Anspruch auf ein neues, korrigiertes Zertifikat.

Die Kommission arbeitet weiterhin mit den EU-Regierungen zusammen, um Probleme bestmöglich zu beheben.

Ich habe zwei verschiedene Impfstoffe erhalten. Erhalte ich trotzdem ein digitales COVID-Zertifikat der EU?

Ja.

Jede Person, der eine Corona-Impfung verabreicht wurde, sollte das digitale COVID-Zertifikat der EU erhalten.

Das Zertifikat sollte den Namen des Impfstoffes und die Anzahl der verabreichten Dosen enthalten. Ihr erstes Zertifikat enthält den Namen des ersten verabreichten Impfstoffs, das zweite Zertifikat enthält den Namen des zweiten Impfstoffs (nicht aber des ersten Impfstoffs).

Ich habe an einer klinischen COVID-19-Impfstoffstudie teilgenommen. Erhalte ich trotzdem ein digitales COVID-Zertifikat der EU?

Die EU-Mitgliedstaaten können Teilnehmer(inne)n klinischer COVID-19-Impfstoffstudien digitale COVID-Zertifikate der EU ausstellen – unabhängig davon, ob sie den COVID-19-Impfstoffkandidat oder die der Kontrollgruppe verabreichte Dosis erhalten haben (Placebo oder bereits zugelassene Impfstoffe).

Die EU-Mitgliedstaaten können solche Impfzertifikate anerkennen, es sei denn, ihre Gültigkeitsdauer ist abgelaufen oder sie wurden nach Abschluss der klinischen Prüfung widerrufen.

Die Gültigkeitsdauer solcher Impfzertifikate kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob der Impfstoff als Teil der ersten Impfserie oder als Auffrischungsimpfung verabreicht wurde.

6. Ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten (Auffrischungsimpfung)

Nach meiner ersten Impfserie (eine Dosis oder zwei Dosen) habe ich mich mit Corona infiziert. Ich bin nun genesen, mir wird von meinem Mitgliedstaat aber keine Auffrischungsimpfung angeboten. Wird mir trotzdem ein digitales COVID-Zertifikat der EU ausgestellt?

Einige Mitgliedstaaten empfehlen in der Tat, zwischen Genesung und Auffrischungsimpfung eine gewisse Zeit zu warten.

In den meisten Fällen bedeutet das, dass die betreffende Person bis zur Auffrischungsimpfung in der Zwischenzeit das digitale COVID-Zertifikat der EU für die erste Impfserie oder die Genesung verwenden kann.

Meine erste Impfserie (eine Dosis oder zwei Dosen) und die Auffrischungsimpfung erfolgten in zwei unterschiedlichen EU-Ländern – bekomme ich das COVID-Zertifikat der EU trotzdem?

Ja, das ist möglich. Sie sollten Ihr digitales COVID-Zertifikat der EU von dem Mitgliedstaat erhalten, in dem Sie geimpft wurden.

Darin ist „die Anzahl der dem Inhaber verabreichten Dosen“ anzugeben – nicht nur die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat verabreichten Dosen.

Da nach Verabreichung jeder Dosis ein Zertifikat auszustellen ist, sollten Sie in der Regel im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU sein, das einen zuverlässigen Nachweis für die zuvor verabreichten Impfdosen darstellt.

Im Falle eines Fehlers sollten Sie sich für eine Korrektur an die nationale Behörde wenden, die das fehlerhafte Zertifikat ausgestellt hat. Gemäß den EU-Rechtsvorschriften über das digitale COVID-Zertifikat der EU haben Sie Anspruch auf ein neues, korrigiertes Zertifikat.

Sie haben Probleme, ein digitales COVID-Zertifikat der EU zu erhalten? Dann wenden Sie sich an die nationalen Behörden des Landes, dessen Staatsangehörige Sie sind oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

Die Kommission arbeitet weiterhin mit den EU-Regierungen zusammen, um Probleme bestmöglich zu beheben.

Ich wurde im Rahmen der ersten Impfserie mit einem von der EU noch nicht genehmigten Impfstoff geimpft. Meine Auffrischungsimpfung erfolgte mit einem von der EU genehmigten Impfstoff. Was nun?

Wenn Ihre Auffrischungsimpfung mit einem von der EU genehmigten Impfstoff erfolgte, muss Ihr Zertifikat von allen Mitgliedstaaten für Reisezwecke akzeptiert werden – unabhängig davon, mit welchem Impfstoff Sie davor geimpft wurden.

Gibt es eine 14-tägige „Wartefrist“, bevor meine Auffrischungsimpfung akzeptiert wird?

Nein, die für Auffrischungsdosen ausgestellten digitalen COVID-Zertifikate der EU werden ohne 14-tägige Wartezeit sofort anerkannt.

Dies geht aus der Empfehlung des Rates zur Freizügigkeit während der Pandemie hervor.

Warum ist auf einigen Zertifikaten zur Auffrischungsimpfung „3/3“ vermerkt, auf anderen wiederum „2/1“?

Am 21. Dezember 2021 hat die Kommission die Vorschriften zur Kennzeichnung von Impfungen auf den Zertifikaten angepasst.

Dadurch kann sichergestellt werden, dass Impfzertifikate, die den Abschluss der ersten Impfserie belegen, von Impfzertifikaten unterschieden werden können, die nach einer Auffrischungsdosis ausgestellt wurden.

Seit dem 1. Februar 2022 werden Auffrischungsdosen am digitalen COVID-Zertifikat der EU wie folgt gekennzeichnet:

  • 3/3 für eine Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit zwei Einzeldosen
  • 2/1 für eine Auffrischungsdosis nach der Impfung mit einer Einzeldosis oder der Verabreichung einer Dosis eines aus zwei Einzeldosen bestehenden Impfstoffs an eine genesene Person (abhängig vom Mitgliedstaat)

7. Erhalt des digitalen COVID-Zertifikats der EU bei Impfungen außerhalb der EU

Kann ich ein Impfzertifikat erhalten, wenn ich außerhalb der EU geimpft wurde?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1.  „Austausch von Zertifikaten“

Dies gilt nur für:

  • EU-Bürger/innen und ihre Familienangehörigen
  • Drittstaatsangehörige, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder sich rechtmäßig in der EU aufhalten

Wenn Sie in einem Nicht-EU-Land mit einem Impfstoff geimpft wurden, der in der EU verwendet wird, können Sie ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten. Wenden Sie sich hierfür an die Behörden Ihres EU-Landes, dessen Staatsangehörige Sie sind oder in dem Sie ihren Wohnsitz haben, und legen Sie den Impfnachweis vor.

Die Mitgliedstaaten sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bei den Behörden Ihres Landes zu erkundigen, ob und wie dieser Austausch möglich ist.

  1. „Gleichwertigkeitsbeschluss“

COVID-Zertifikate aus einigen Ländern und Gebieten außerhalb der EU werden in der EU anerkannt. Zertifikate eines solchen Landes müssen dann nach denselben Bedingungen anerkannt werden, wie es beim COVID-Zertifikat der EU der Fall ist.

Die Kommission hat einen „Gleichwertigkeitsbeschluss“ für in diesem Land ausgestellte Zertifikate erlassen.

Welche Nicht-EU-Länder stellen COVID-Zertifikate aus, die dem COVID-Zertifikat der EU gleichgestellt sind?

Die Kommission hat eine Liste von Ländern und Gebieten außerhalb der EU veröffentlicht, die an das digitale COVID-Zertifikatsystem der EU angeschlossen sind.

COVID-19-Zertifikate, die in diesen Ländern ausgestellt wurden, werden nach denselben Bedingungen anerkannt, wie es beim digitalen COVID-Zertifikat der EU der Fall ist.

Diese Länder akzeptieren ihrerseits das digitale COVID-Zertifikat der EU.

Ist das digitale COVID-Zertifikat der EU auch bei Reisen außerhalb der EU gültig?

Das digitale COVID-Zertifikat der EU soll Reisen innerhalb der EU während der COVID-19-Pandemie erleichtern.

Die Kommission hat mehrere Gleichwertigkeitsbeschlüsse angenommen, in denen festgelegt ist, dass COVID-19-Zertifikate bestimmter Nicht-EU-Länder nach denselben Bedingungen anerkannt werden, wie es beim digitalen COVID-Zertifikat der EU der Fall ist. Diese Länder akzeptieren ihrerseits das digitale COVID-Zertifikat der EU.

Wenn Sie in ein Land außerhalb der EU reisen, empfehlen wir Ihnen, sich genau über die dortigen Reise- und Einreisebestimmungen zu informieren.

Ich wurde in einem Drittland mit einem dort zugelassenen Impfstoff geimpft. Ist mein Zertifikat in der EU gültig?

Für die beiden folgenden Personengruppen gelten dieselben Vorschriften wie für in der EU geimpfte Personen:

  • Personen, die in einem Nicht-EU-Land geimpft wurden und ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten haben (siehe „Austausch von Zertifikaten“) 
  • Personen, die ein Zertifikat aus einem Drittland erhalten haben, das dem COVID-Zertifikat der EU gleichgestellt ist

Die EU-Mitgliedstaaten müssen zumindest Zertifikate für Impfstoffe akzeptieren, die in der EU zugelassen wurden. Sie können aber auch Zertifikate für andere Impfstoffe anerkennen.

Die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten prüfen kontinuierlich nicht in der EU zugelassene Impfstoffe dahin gehend, ob sie den von der EU zugelassenen Impfstoffen entsprechen. 

Diese Tabelle enthält Informationen über weltweit verabreichte Impfstoffe, die in der EU nicht zugelassen sind, und darüber, ob diese in den EU-Mitgliedstaaten für die Aufhebung von Reisebeschränkungen gelten, sofern sie auf einem digitalen COVID-Zertifikat der EU oder einem gleichwertigen Zertifikat angegeben sind. Die Liste enthält auch Impfstoffe, die AstraZeneca anderen Unternehmen unterlizenziert hat, und die mehrere EU-Länder als gültig akzeptieren würden.

Was ist, wenn ich in einem Nicht-EU-Land geimpft wurde und meine Auffrischungsimpfung in der EU erhalte?

Wenn Sie in einem Nicht-EU-Land geimpft wurden und Ihre Auffrischungsimpfung anschließend in einem EU-Land erhalten, kann der EU-Mitgliedstaat Ihnen ein Impfzertifikat ausstellen, sofern Sie alle erforderlichen Informationen zur ersten Impfserie (eine Dosis oder zwei Dosen) vorlegen können.

Ein Zertifikat aus einem Drittland, das dem COVID-Zertifikat der EU gleichgestellt ist, wäre ein ausreichender Nachweis dafür.

8. Gültigkeit der digitalen COVID-Zertifikate der EU

Gibt es eine Mindest- oder Höchstgeltungsdauer der Zertifikate?

Das Impfzertifikat ist für Reisen innerhalb der EU neun Monate lang (270 Tage) nach Verabreichung der ersten Impfserie (eine Dosis oder zwei Dosen) gültig.

Diese First gilt für Personen ab 18 Jahren. Impfzertifikate für die erste Impfserie von Personen unter 18 Jahren haben seit dem 6. April 2022 keine Höchstgeltungsdauer.

Diese klare und einheitliche Gültigkeitsdauer für Impfzertifikate – die für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist – gewährleistet weiterhin koordinierte Reisevorschriften und bietet den EU-Bürger(inne)n Klarheit darüber, wie sie ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU wahrnehmen können.

Zertifikate, die für eine Auffrischungsdosis ausgestellt wurden, haben keine Höchstgeltungsdauer. Die Kommission überwacht jedoch, ob Anpassungen auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.

Genesungszertifikate gelten nach einem positiven Testergebnis maximal 180 Tage.

Testzertifikate haben keine Höchstgeltungsdauer. Die EU-Mitgliedstaaten können hierzu eigene Vorschriften erlassen. Gemäß der Empfehlung des Rates zur Freizügigkeit während der Pandemie wurde Folgendes vereinbart:

  • PCR/NAAT-Tests sollten akzeptiert werden, wenn sie höchstens 72 Stunden vor Ankunft durchgeführt wurden.
  • Antigentests dürfen höchstens 24 Stunden vor Ankunft durchgeführt werden.

Diese Empfehlung ist jedoch nicht verbindlich. Die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit der Zertifikate obliegt den Mitgliedstaaten.

Warum hat die Kommission eine Höchstgeltungsdauer für Impfzertifikate eingeführt?

Das ursprüngliche EU-Recht über das digitale COVID-Zertifikat der EU enthielt keine Gültigkeitsdauer für Impfzertifikate. Zum Zeitpunkt der Annahme der Vorschriften gab es diesbezüglich keine ausreichenden wissenschaftlichen Nachweise.

Um voneinander abweichende Ansätze der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate zu vermeiden und als Reaktion auf wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf die abnehmende Schutzwirkung nach einem bestimmten Zeitraum hat die Kommission für Reisen innerhalb der EU eine verbindliche Gültigkeitsdauer von 270 Tagen (neun Monate) für Impfzertifikate über die erste Impfserie (eine Dosis oder zwei Dosen) festgelegt.

Was ist mit der Gültigkeit von Impfzertifikaten für Personen unter 18 Jahren? Ist für diese Gruppe keine Auffrischungsimpfung vorgesehen?

Das Impfzertifikat ist für Reisen innerhalb der EU neun Monate lang (270 Tage) nach Verabreichung der ersten Impfserie (eine Dosis oder zwei Dosen) gültig.

Seit dem 6. April 2022 gilt diese Regelung jedoch nicht mehr für Personen unter 18 Jahren – ihre Impfzertifikate über die erste Impfserie haben keine Höchstgeltungsdauer. Auf Reisen können Personen unter 18 Jahren weiterhin das Zertifikat über die erste Impfserie verwenden.

Die Mitgliedstaaten entscheiden darüber, ob und wann dieser Altersgruppe Auffrischungsimpfungen angeboten werden.

Warum sind Impfzertifikate in der EU nach wie vor unterschiedlich lang gültig?

Das digitale COVID-Zertifikat der EU soll das Reisen innerhalb der EU während der COVID-19-Pandemie erleichtern.

Entscheidungen über die Gültigkeit von COVID-Zertifikaten für den weiteren Gebrauch, z. B. Zugang zu Restaurants, fallen jedoch nicht unter dieses EU-Recht. Hierbei handelt es sich vielmehr um nationale Entscheidungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die auf der Grundlage der nationalen epidemiologischen und sozialen Lage des jeweiligen Landes getroffen werden.

Folglich kann die auf EU-Ebene festgelegte verbindliche Gültigkeitsdauer nur den Einsatz der Zertifikate für Reisezwecke abdecken.

Für die inländische Verwendung von Impfzertifikaten ersucht die Kommission die Mitgliedstaaten, ihre Vorschriften an die Frist von 270 Tagen anzupassen, um Unterschiede und Verwirrung für Reisende zu vermeiden.

Wie kann die Gültigkeitsdauer überprüft werden?

Die standardisierte Gültigkeitsdauer ist ausschlaggebend bei der Überprüfung Ihres Zertifikats. Das bedeutet, dass die Verifizierungs-Apps Ihr Zertifikat ablehnen, wenn seit der letzten Dosis Ihrer ersten Impfserie mehr als 270 Tage vergangen sind.

Wenn Sie beispielsweise am 15. November 2021 die zweite Dosis eines Zwei-Dosen-Impfstoffs erhalten haben, ist das Zertifikat ab dem 12. August 2022 ungültig.

Auffrischungsdosen werden am digitalen COVID-Zertifikat der EU wie folgt gekennzeichnet:

  • 3/3 für eine Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit zwei Einzeldosen
  • 2/1 für eine Auffrischungsdosis nach der Impfung mit einer Einzeldosis oder der Verabreichung einer Dosis eines aus zwei Einzeldosen bestehenden Impfstoffs an eine genesenen Person (abhängig vom Mitgliedstaat)

Ich habe meine Auffrischungsimpfung mehr als 270 Tage nach Abschluss meiner ersten Impfserie erhalten. Verliert mein digitales COVID-Zertifikat der EU seine Gültigkeit?

Das Zertifikat für Ihre erste Impfserie verliert nach 270 Tagen seine Gültigkeit. Sie können es nicht mehr für Reisezwecke verwenden.

Wenn Sie jedoch nach diesen 270 Tagen eine Auffrischungsdosis erhalten, wird diese auf Ihrem digitalen COVID-Zertifikat der EU als Auffrischungsimpfung gekennzeichnet. Ihr neues Zertifikat ist sofort gültig und hat bei Reisen keine Höchstgeltungsdauer.

9. Nutzung des digitalen COVID-Zertifikats der EU für Reisen

Funktioniert das digitale COVID-Zertifikat überall in der EU?

Das digitale COVID-Zertifikat der EU enthält einen QR-Code mit elektronischer Signatur zum Schutz vor Fälschung. Bei der Kontrolle werden QR-Code und Signatur überprüft.

Jede ausstellende Stelle (Krankenhaus, Testzentrum oder Gesundheitsbehörde) hat ihren eigenen digitalen Signaturschlüssel. Sämtliche Schlüssel sind EU-weit in einer sicheren Datenbank gespeichert.

Die Kommission verwaltet eine zentrale Schnittstelle, über die alle Zertifikatssignaturen EU-weit geprüft werden können. Hierbei werden keine personenbezogenen Daten des Zertifikat-Inhabers übermittelt, da dies für die Überprüfung der elektronischen Signatur nicht erforderlich ist.

Müssen die Mitgliedstaaten alle Reisenden mit einem PCR-/Antigentest einreisen lassen?

Die Mitgliedstaaten haben vereinbart, sowohl PCR- als auch Antigentests anzuerkennen. Dabei handelt es sich jedoch um eine politische Einigung, die nicht rechtsverbindlich ist. Bitte informieren Sie sich daher auf der Website des Mitgliedstaats, in den Sie einreisen möchten, ob und unter welchen Bedingungen die unterschiedlichen Tests akzeptiert werden.

Warum muss ich einen Corona-Test machen oder in Quarantäne, obwohl ich geimpft oder genesen bin und ein digitales EU-Zertifikat habe?

Heben die Mitgliedstaaten bestimmte Freizügigkeitsbeschränkungen für Personen mit einem Impf-, Test- oder Genesungszertifikat auf, dann gewährleistet das digitale COVID-Zertifikat der EU, dass diese Bürger/innen von diesen Aufhebungen profitieren.

Die Mitgliedstaaten sollten grundsätzlich davon absehen, Inhaber/innen von digitalen EU-COVID-Zertifikaten mit zusätzlichen Reisebeschränkungen zu belegen, es sei denn, diese sind diskriminierungsfrei, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig und verhältnismäßig und im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip.

Darüber hinaus sollten gemäß der Empfehlung des Rates zur Freizügigkeit während der Pandemie Reisende, die im Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU sind, in der Regel keinen zusätzlichen Beschränkungen der Freizügigkeit wie etwa zusätzlichen Tests unterliegen.

Im Rahmen einer besonderen „Notbremse“ können die Mitgliedstaaten jedoch bei neuen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten Beschränkungen auferlegen (Quarantäne/Selbstisolierung, Test usw.), selbst wenn Sie im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU sind.

Die Kommission steht im ständigen Kontakt mit den Mitgliedstaaten, um die Koordinierung der Reisemaßnahmen auf nationaler Ebene zu unterstützen und sicherzustellen, dass zusätzliche Reisebeschränkungen mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.

Wo finde ich Informationen über Reisebeschränkungen?

Informationen finden Sie auf Re-open EU.

Ich bin geimpft und habe das digitale COVID-Zertifikat der EU. Dennoch habe ich Probleme mit der Fluggesellschaft. Was soll ich tun?

Wenn Sie sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden haben, und Ihnen die Beförderung verweigert wird, haben Sie gemäß den EU-Rechtsvorschriften über Fluggastrechte Anspruch auf Entschädigung und Betreuungsleistungen sowie das Recht, zwischen Erstattung oder anderweitiger Beförderung zu wählen.

Die Fluggesellschaften sind jedoch nicht zu diesen Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet, wenn die Beförderung aus vertretbaren Gründen im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und Gefahrenabwehr oder wegen unzureichender Reisedokumente verweigert wird.

Mehr zu Ihren Fluggastrechten und zur Geltendmachung dieser Rechte finden Sie auf Your Europe.

Was soll ich tun, wenn ich bei Flugreisen Probleme habe, z. B. weil nicht klar ist, wer das digitale COVID-Zertifikat der EU wie überprüfen soll, oder es doppelt kontrolliert wird?

Die Mitgliedstaaten entscheiden darüber, ob und wie das digitale COVID-Zertifikat der EU überprüft werden soll.

Die Kommission hat hierzu Leitlinien und Empfehlungen für die Mitgliedstaaten veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten werden beispielsweise dazu angehalten, die Zertifikate nur einmal und vorzugsweise während des Online-Check-ins zu überprüfen, um lange Schlagen auf den Flughäfen zu vermeiden.

10. Schutz personenbezogener Daten

Wie werden meine personenbezogenen Daten geschützt?

Der Schutz personenbezogener Daten ist im Rahmen des digitalen COVID-Zertifikats der EU besonders wichtig.

  • Hinter dem digitalen COVID-Zertifikat steckt ein dezentrales System, das weder eine zentrale EU-Datenbank mit personenbezogenen Daten noch den Austausch personenbezogener Daten unter den Behörden erfordert.
  • Die Daten, die bei der Kontrolle abgerufen werden, dürfen nach der Überprüfung nicht gespeichert werden (z. B. nach dem Boarding).
  • Die ausstellende Behörde (z. B. das Impfzentrum) darf die Daten nur so lange aufbewahren, wie es für den Zweck erforderlich ist, und jedenfalls nur solange das Zertifikat zur Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit genutzt werden darf.
  • Das System erfordert nur die notwendigsten personenbezogenen Daten. Beispielsweise gibt es weniger Datenkategorien als im gelben WHO-Impfpass, der in einigen Mitgliedstaaten zur Aufzeichnung von Impfungen verwendet wird.
  • Die Leitlinien zu den technischen Spezifikationen schreiben vor, dass die Prüfschnittstelle das Ergebnis nur mit den erforderlichen Mindestangaben anzeigt:

    – Bei einer positiven Überprüfung sollten sich die Angaben auf das positive Ergebnis der Überprüfung und die Mindestangaben zum Zertifikat-Inhaber beschränken.

    – Bei einer negativen Überprüfung sollte die Schnittstelle nur anzeigen, warum die Überprüfung negativ ausfällt.

11. Interoperabilität – innerhalb und außerhalb der EU

Ist das digitale COVID-Zertifikat der EU mit anderen auf internationaler Ebene entwickelten Systemen kompatibel?

Die Spezifikationen des digitalen COVID-Zertifikats der EU sind öffentlich einsehbar und frei verfügbar. Die Kommission arbeitet mit internationalen Organisationen und Foren wie der WHO und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zusammen, um sich regelmäßig über die Interoperabilität von Spezifikationen in digitalen Technologien für Impfnachweise auszutauschen.

Gemäß den Vorschriften über das digitale COVID-Zertifikat der EU kann die Kommission per Beschluss Zertifikate anerkennen, die EU-Bürger(inne)n und ihren Familienangehörigen von Nicht-EU-Ländern ausgestellt wurden, sofern diese Zertifikate die Standards und Spezifikationen des digitalen COVID-Zertifikats der EU erfüllen und mit dem EU-Vertrauensrahmen kompatibel sind.

Mehr dazu in der Liste der Drittländer, die an das digitale COVID-Zertifikatsystem der EU angeschlossen sind.

12. Einreise von Drittstaatsangehörigen in die EU

Kann das digitale COVID-Zertifikat der EU die Einreise aus Nicht-EU-Ländern in die EU erleichtern?

Das digitale COVID-Zertifikat der EU dienst als Maßstab für Impfzertifikate aus Nicht-EU-Ländern.

Ist die Kommission davon überzeugt, dass die von einem Nicht-EU-Land im Einklang mit internationalen Standards und Systemen ausgestellten Zertifikate mit dem EU-System kompatibel sind, kann sie einen Beschluss fassen, auf dessen Grundlage diese Zertifikate nach denselben Bedingungen anerkannt werden wie die COVID-Zertifikate der EU.

Gemäß der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates sollen die derzeitigen Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU angesichts der Fortschritte bei den Impfkampagnen und der Entwicklung der epidemiologischen Lage weltweit gelockert werden. Das digitale COVID-Zertifikat der EU oder die von Drittländern ausgestellten gleichwertigen Zertifikate können als Impf-, Test- oder Genesungsnachweise für nicht unbedingt notwendige Reisen in die EU verwendet werden.

13. Einsatz von COVID-Zertifikaten auf nationaler Ebene

Kann mir vorgeschrieben werden, dass ich z. B. für Veranstaltungen, Kinobesuche oder den Arbeitsplatz ein COVID-Zertifikat benötige?

Das digitale COVID-Zertifikat der EU soll das Reisen innerhalb der EU während der COVID-19-Pandemie erleichtern.

Ob die digitalen COVID-Zertifikate der EU für nationale Zwecke verwendet werden, z. B. am Arbeitsplatz, bei Kulturevents oder in Restaurants, entscheiden die EU-Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene. Ein solcher Einsatz des digitalen COVID-Zertifikats der EU ist im EU-Recht weder vorgesehen noch verboten.

Es ist Sache der EU-Mitgliedstaaten, festzulegen, welche gesundheitlichen Schutzmaßnahmen sie für am besten geeignet halten. Wenn ein EU-Mitgliedstaat das digitale COVID-Zertifikat der EU für solche Zwecke verwendet, muss er auf nationaler Ebene eine Rechtsgrundlage dafür schaffen. Dabei muss auf den Schutz personenbezogener Daten und auf andere Anforderungen geachtet werden. Ob solche gesundheitlichen Schutzmaßnahmen rechtmäßig sind oder nicht, ist Sache der nationalen Gerichte.

Das EU-Land muss in solchen Fällen sicherstellen, dass das digitale COVID-Zertifikat der EU dafür verwendet werden kann. So müssen Reisende, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen, kein zusätzliches COVID-Zertifikat für dieses Land beantragen, um Hotels, Restaurants usw. zu besuchen – sie können ihr digitales COVID-Zertifikat der EU verwenden.

Bei Fragen oder Anmerkungen zur Verwendung des digitalen COVID-Zertifikats der EU für andere Zwecke wenden Sie sich bitte an die nationalen Behörden in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige Sie sind oder in dem Sie ihren Wohnsitz haben, oder an Ihre Vertretung auf nationaler oder regionaler Ebene.

Können die EU-Länder für die Anerkennung von COVID-Zertifikaten der EU auf nationaler Ebene andere Parameter festlegen als jene, die zu Reisezwecken gelten?

Während die Bedingungen für die Anerkennung digitaler COVID-Zertifikate der EU für Reisezwecke auf EU-Ebene im Rahmen des EU-Rechts über das digitale COVID-Zertifikat der EU geregelt sind, fallen die Bedingungen für die Anerkennung zu nationalen Zwecken nicht unter dieses EU-Recht. Hierüber entscheiden die Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten können für nationale Zwecke beispielsweise beschließen, nur bestimmte COVID-Zertifikate der EU zu akzeptieren oder die Gültigkeitsdauer, die auf EU-Ebene für Reisezwecke vereinbart wurde, zu verkürzen.

Können Kommission oder Mitgliedstaaten eine Impfpflicht beschließen, insbesondere für bestimmte Berufsgruppen wie Angehörige des Gesundheitswesens?

Die Zuständigkeit für Impf-Rechtsvorschriften, unter anderem in Bezug auf die Frage einer Impfpflicht, liegt bei den Mitgliedstaaten.

Dies gilt insbesondere für Impfstrategien und -programme (auf der Grundlage der nationalen epidemiologischen und sozialen Lage), was wiederum in die allgemeine Zuständigkeit für die Festlegung der Gesundheitspolitik und die Organisation und Erbringung von Gesundheitsdiensten und medizinischer Versorgung fällt.

Etwaige Fragen zu diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten daher an die zuständigen nationalen Behörden gerichtet werden.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates verabschiedete Resolution 2361/2021 „Covid-19 vaccines: ethical, legal and practical considerations“ (COVID-19-Impfstoffe: ethische, rechtliche und praktische Erwägungen) kein Unionsrecht ist, da der Europarat keine EU-Institution ist.

COVID-Zertifikate werden für nationale Zwecke eingesetzt – wie werden meine Grundrechte gewahrt?

Die Verträge, auf die sich die EU gründet, geben der Europäischen Kommission keine allgemeine Handhabe, im Bereich der Grundrechte gegenüber den Mitgliedstaaten einzugreifen. Sie kann nur tätig werden, wenn Fragen des Unionsrechts betroffen sind.

Die EU-Grundrechtecharta findet nicht in allen Fällen mutmaßlicher Grundrechtsverletzungen Anwendung. Konkret ist die Charta gemäß ihrem Artikel 51 Absatz 1 für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung von EU-Recht anwendbar.

Da die Verwendung von COVID-Zertifikaten für inländische Zwecke ausschließlich in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten fällt, findet die EU-Grundrechtecharta keine Anwendung.

Weitere Informationen zur Charta – und wann sie anwendbar ist.

Es ist Sache der EU-Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte im Einklang mit dem nationalen Recht und den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen eingehalten und geschützt werden.

14. Aktualisierung im Zusammenhang mit der Koordinierung von Reisebeschränkungen während der Pandemie

Worum geht es in der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates zur Koordinierung der Reisebeschränkungen?

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, haben die EU-Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen – etwa Quarantäneauflagen oder eine Testpflicht – ergriffen, die sich zum Teil auf das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU ausgewirkt haben.

Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger, haben aber auch schwerwiegende Folgen für Wirtschaft und Bürgerrechte.

Daher ist eine gut abgestimmte, vorhersehbare und transparente Vorgehensweise notwendig – insbesondere für die Millionen von Bürger(inne)n, die täglich auf grenzüberschreitende Reisen angewiesen sind.

Zu diesem Zweck nahmen die Mitgliedstaaten im Oktober 2020 eine Empfehlung des Rates zur Koordinierung der Freizügigkeitsbeschränkungen in der EU an.

Hierin wurde ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf folgende Kernpunkte festgelegt:

  • Anwendung gemeinsamer Kriterien bei der Entscheidung über die Einführung von Beschränkungen der Freizügigkeit
  • Kartierung des COVID‑19-Übertragungsrisikos mithilfe eines vereinbarten Farbcodes durch das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
  • Koordiniertes Konzept für die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, die auf Personen angewandt werden können, die sich von einem Gebiet in ein anderes begeben

Diese Empfehlung wurde seitdem mehrfach aktualisiert. Am 25. Januar 2022 wurde sie durch die Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates zur Einführung eines personenbasierten Ansatzes ersetzt.

Welche wichtigen Änderungen wurden mit der jüngsten Aktualisierung der Empfehlung des Rates eingeführt?

  • „Personenbasierter Ansatz“ – Für Personen mit einem gültigen digitalen COVID-Zertifikat der EU sollten grundsätzlich keine zusätzlichen Beschränkungen wie Test- und Quarantäneauflagen gelten, egal, von welchem Ort in der EU aus sie ihre Reise antreten.
    Gemäß der Empfehlung ist ein Zertifikat gültig, wenn z. B. seit Verabreichung der letzten Dosis der ersten Impfserie nicht mehr als 270 Tage vergangen sind.
  • Die EU-Ampelkarte wird regelmäßig angepasst – im Hinblick auf neue Fälle in Kombination mit der Impfquote einer Region. Die Karte ist hauptsächlich eine Informationsquelle, dient aber auch der Koordinierung von Maßnahmen für Gebiete mit besonders hoher Inzidenz („dunkelrot“).
  • Grenzgänger/innen, Kinder unter 12 Jahren und Personen mit zwingendem Reisegrund werden von bestimmten Reisemaßnahmen ausgenommen.
  • Ein vereinfachtes System der „Notbremse“ umfasst Mitteilungen der EU-Mitgliedstaaten an die Kommission und den Rat sowie Gespräche im Rahmen der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates.

Wo finde ich Informationen über nationale Reisebestimmungen?

Auf Re-open EU finden Sie von der Kommission zusammengestellte Informationen über die verschiedenen Maßnahmen in den EU-Ländern.

Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert und stehen in 24 Sprachen zur Verfügung.

Diese sollten Ihnen helfen, Ihre Reise in Europa zu planen.

Was ist unter „Notbremse“ zu verstehen und wann kann sie verwendet werden?

Die „Notbremse“ soll eine koordinierte Reaktion ermöglichen:

  • auf neue Corona-Varianten, die als „besorgniserregende Varianten“ oder „Varianten unter Beobachtung“ eingestuft werden,
  • auf eine rasche Verschlechterung der epidemiologischen Lage, insbesondere in als „dunkelrot“ eingestuften Gebieten.

Die Notfallbremse kann entweder von einem EU-Mitgliedstaat oder von der Kommission ausgelöst werden.

Daraufhin würde eine Erörterung über die Integrierte Regelung der für die politische Reaktion auf Krisen auf Ebene des Rates stattfinden, bei dem der Mitgliedstaat oder die Kommission den Grund für die Einleitung des Verfahrens darlegen könnte.

Dort könnte beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten bestimmte koordinierte Maßnahmen ergreifen sollten, um insbesondere die Ausbreitung einer neuen Variante einzudämmen.

Für welche Länder gilt die Empfehlung?

Die Empfehlung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten sowie für Island, Liechtenstein und Norwegen.

Können die EU-Mitgliedstaaten Personen, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kommen, die Einreise verweigern?

Die EU-Mitgliedstaaten sollten stets ihre eigenen Staatsangehörigen sowie in ihrem Hoheitsgebiet wohnhafte EU-Bürger/innen und deren Familienangehörige einreisen lassen.

Darüber hinaus sollten die EU-Mitgliedstaaten weiteren Personen, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten einreisen, die Einreise grundsätzlich nicht verweigern und die rasche Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erleichtern.

Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn sie nicht im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU sind.

Jegliche Einschränkung der Grundrechte muss im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, erfolgen.

Daher sollten die getroffenen Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderlich ist. Somit könnte es nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen, wie etwa bei Auftreten einer neuen besorgniserregenden Variante, gerechtfertigt sein, nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnhaften EU-Bürger/innen die Einreise zu verweigern.

Was geschieht, wenn ich (noch) nicht im Besitz des digitalen COVID-Zertifikats der EU bin – oder es nicht mehr gültig ist?

Die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU legt fest, dass ein COVID-Zertifikat der EU keine Voraussetzung für Reisen sein darf.

In der Empfehlung des Rates zur Freizügigkeit während der Pandemie heißt es, dass Personen ohne COVID-Zertifikat der EU nicht daran gehindert werden sollten, zu reisen.

Sie könnten jedoch verpflichtet werden, sich vor oder nach ihrer Ankunft einem COVID-Test zu unterziehen, um das Infektionsrisiko zu verringern. Darüber hinaus könnten sie bei der Ankunft aus besonders betroffenen (dunkelroten) Gebieten verpflichtet werden, sich in Quarantäne/Selbstisolierung zu begeben.

Sieht die Empfehlung Ausnahmen für Personen mit zwingendem Reisegrund oder andere Gruppen vor, die von Reisebeschränkungen besonders betroffen sind?

Folgende Reisende sollten von Reisebeschränkungen ausgenommen werden – auch wenn sie nicht im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU sind:

  • Beschäftigte im Verkehrssektor oder Verkehrsdienstleister sowie Fahrer und Besatzung von Frachtfahrzeugen
  • Patienten, die aus zwingenden medizinischen Gründen reisen
  • Seeleute
  • Personen, die in Grenzregionen leben und aus beruflichen Gründen, für Geschäftstätigkeiten, zu Bildungszwecken, aus familiären Gründen, zur medizinischen Versorgung oder für Pflegedienste täglich oder häufig die Grenze überschreiten
  • Kinder unter zwölf Jahren

Darüber hinaus sollten Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister angesichts der Auswirkungen auf den Binnenmarkt sich auch nicht bei der Einreise aus „dunkelroten“ Gebieten einem Test unterziehen oder in Quarantäne begeben müssen.

Selbst wenn die „Notbremse“ aktiviert wird, sollten Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister nur im Notfall dazu verpflichtet werden, sich einem Antigen-Schnelltest zu unterziehen.

Gibt es besondere Vorschriften für innerhalb der EU reisende Kinder?

Die Empfehlung des Rates zur Freizügigkeit während der Pandemie legt fest:

  • Kinder unter zwölf Jahren, die aus anderen als „dunkelrot“ eingestuften Gebieten einreisen, sollten kein digitales COVID-Zertifikat und kein negatives Testergebnis vorzeigen müssen.
  • Kinder von sechs bis zwölf Jahren, die aus als „dunkelrot“ eingestuften Gebieten einreisen, sollten über ein digitales COVID-Zertifikat der EU oder ein negatives Testergebnis verfügen.
  • Für Kinder unter sechs Jahren, die aus als „dunkelrot“ eingestuften Gebieten einreisen, sollten keine Reisebeschränkungen wie Tests, Quarantäne oder Selbstisolierung gelten.

Ich lebe in einer Grenzregion und muss täglich oder häufig die Grenze überschreiten. Wie wird dies berücksichtigt?

Die EU-Mitgliedstaaten haben vereinbart, dass in Grenzregionen lebende Personen, die aus beruflichen, geschäftlichen, schulischen oder familiären Gründen, zur medizinischen Versorgung oder für Pflegedienste täglich oder häufig die Grenze überschreiten, nicht im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU sein müssen, um von den Reisebeschränkungen befreit zu werden.

Wie lange hält der Impfschutz?

Die Nachbeobachtung des US-Herstellers Moderna etwa zeigt bisher, dass Antikörper mindestens sechs Monate nach der zweiten Dosis bestehen bleiben. Man kann aber nicht pauschalieren: Watzl zufolge bewirken verschiedene Impfstoffarten auch unterschiedliche Immunantworten.

Wie lange ist der grüne Pass gültig?

Die bisher gesetzlich vorgegebene Löschung von Impfzertifikaten ist mit 1. Juli 2022 entfallen. Daher stehen Impfzertifikate vorerst bis 30. Juni 2023 zur Verfügung. Bis Anfang Oktober 2022 werden nun auch bereits gelöschte Impfzertifikate wiederhergestellt.