Wie lange gilt man als genesen in bayern

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Corona: Was gilt aktuell?

Corona: Was gilt aktuell?Dorothee Ott2022-09-08T15:18:11+02:00

  • Wie lange gilt man als genesen in bayern

Aktuelle Regelungen

Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Regelungen. Für die Basisschutzmaßnahmen, die derzeit in bestimmten Bereichen gelten, ist die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnungmaßgeblich. Sie gilt derzeit bis einschließlich 23. September 2022.

Wir bemühen uns um größtmögliche Aktualität, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Übersicht fasst die aus unserer Sicht wichtigsten Regelungen zusammen. Rechtsverbindlich ist die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils gültigen Fassung: www.gesetze-bayern.de.

Einen detaillierten Überblick über die derzeit geltenden Regelungen finden Sie nachstehend. Sie können die Übersicht der aktuellen Regelungen hier auch als PDF herunterladen.

Bearbeitungsstand: 8. September 2022, 15.30 Uhr.

Aktuelle Corona-Maßnahmen in Bayern

Maskenpflicht – gilt in bestimmten Bereichen

In Bussen und Bahnen des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Tragen einer Maske – einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Gesichtsmaske – weiterhin verpflichtend.

In den nachstehend aufgelisteten Bereichen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, eine FFP2-Maske ist dort nicht mehr erforderlich:

  • in Arztpraxen,
  • in Krankenhäusern,
  • in Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • in Dialyseeinrichtungen,
  • in Tageskliniken,
  • im Rettungsdienst
  • sowie in den nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallenden voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder
    vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme heilpädagogischer Tagesstätten.
  • Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

Grundsätzlich wird empfohlen, in geschlossenen Räumlichkeiten weiterhin eine Maske (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske) zu tragen.

Befreiung von der Maskenpflicht

Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag ist eine medizinische Maske ausreichend.

Personen, die nachweisen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, sind unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests ebenfalls von der Maskenpflicht befreit.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen, insbesondere eine Maskenpflicht, treffen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. So können Basisschutzmaßnahmen, auch wenn sie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht mehr unmittelbar vorgeschrieben werden, abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahr als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept festgelegt werden.

Einrichtungsbezogene Testpflicht

Der Zugang zu

  • Krankenhäusern und
  • den oben erwähnten, nicht unter voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen zählenden Einrichtungen und Unternehmen

ist Beschäftigten, Besucherinnen und Besuchern, Betreiberinnen und Betreibern sowie ehrenamtlich Tätigen nur gestattet, wenn diese aktuell negativ getestet sind.

Konkret bedeutet das:

  • Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen müssen auch dann über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen, wenn sie geimpft oder genesen sind.
  • Beschäftigte und Betreiberinnen bzw. Betreiber müssen zwei Mal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen. Beschäftigte, die nicht in Stationen oder Bereichen mit besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten eingesetzt sind, sind von der Testerfordernis ausgenommen.

Schulen und Kinderbetreuung

Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung sind geöffnet.

Schulen

Maskenpflicht
Die Maskenpflicht ist aufgehoben.

Testpflicht
Die Testpflicht ist aufgehoben. Dies gilt sowohl für die bisher erforderlichen regelmäßigen Testungen als auch für die Testungen, die nach einem Infektionsfall in einer Klasse erforderlich waren.

Kinderbetreuung

Die Testpflicht ist aufgehoben. Dies gilt sowohl für die bisher erforderlichen regelmäßigen Testungen als auch für die Testungen, die nach einem Infektionsfall in einer Betreuungsgruppe erforderlich waren.

Coronafahrplan für den Herbst 2022

Um auf eine mögliche neue Corona-Welle im Herbst 2022 bestmöglich vorbereitet zu sein, hat die Bayerische Staatsregierung folgende Maßnahmen und Schritte beschlossen:

  • Die frühzeitige Erkennung von Infektionswellen wird durch ein Frühwarnsystem verstärkt, das unter anderem die Analyse möglicherweise neu auftretender besorgniserregender Virusvarianten verbessert und ein ge-zieltes Abwassermonitoring umfasst.
  • Die Impfzentren bleiben bestehen und können bei Bedarf kurzfristig hochgefahren werden.
  • Die Testungen sollen bedarfsgerecht weitergeführt werden; Bayern setzt sich im Bund dafür ein, die Testverordnung sinnvoll zu verlängern und etwa das Angebot kostenfreier Bürgertests, zumindest für bestimmte Personengruppen, fortzuführen.
  • Die medizinische und pflegerische Versorgung wird gestärkt, neben der Bevorratung entsprechender Medikamente geht es insbesondere darum, die Krankenhaus- und Pflegekapazitäten zu sichern.
  • Zudem soll der öffentliche Gesundheitsdienst weiter ausgebaut und stärker digitalisiert werden.

Detailliertere Informationen zum 5-Punkte-Plan finden Sie in der zugehörigen Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

Fragen und Antworten zu wichtigen Themen

Das Testen ist ein Werkzeug zur Eindämmung der Pandemie – es hilft dabei, Infektionen schnell aufzudecken und Infektionsketten zu unterbrechen.

Seit dem 30. Juni 2022 haben nicht mehr alle Personen Anspruch auf eine anlasslose und kostenfreie Testung (Bürgertests). Kostenfreie und anlasslose Tests werden weiterhin folgenden Personengruppen angeboten:

  • Kindern bis fünf Jahren
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können
  • Besucherinnen und Besuchern von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • pflegenden Angehörigen.

Wenn Sie Veranstaltungen in Innenräumen besuchen möchten, oder eine Warnmeldung in der CoronaWarn-App haben, haben Sie Anspruch auf eine Testung, die Eigenbeteiligung liegt dann bei 3 Euro pro Test.

Wenn Sie Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen, sollten Sie sich bei einer Ärztin oder einem Arzt testen lassen. Die Kosten für die Testung von Personen mit entsprechenden Symptomen übernhemen die Krankenkasse.

Sofern Sie offiziell als enge Kontaktperson eingestuft wurden, haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine Testung, auch auf einen PCR-Test. Ebenso besteht nach einem positiven Antigen-Schnelltest Anspruch auf einen PCR-Test zur Bestätigung der Infektion. Dieser kann bei allen zulässigen Leistungserbringern (Arztpraxen, Apotheken, beauftragten privaten Teststellen) vorgenommen werden.

Ausführliche Informationen zur Bayerischen Teststrategie finden Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

Informationen dazu, wie Sie sich nach einem positiven Coronatest zu verhalten haben, finden Sie online unter: www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/.

Ganz allgemein gilt: Bitte isolieren Sie sich nach einem positiven Test unverzüglich, warten Sie nicht auf eine entsprechende Information durch das Gesundheitsamt. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt wird Sie kontaktieren, informiert Sie über das weitere Vorgehen und trifft alle notwendigen Anordnungen.

Nach einem positiven Antigen-Schnelltest sollten Sie sich schnellstmöglich einen Termin für einen PCR-Test zur Bestätigung des Ergebnisses vereinbaren.

Eine kurze Übersicht zum Vorgehen nach einem positiven Testergebnis finden Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

Isolation nach positivem Coronatest

Es ist zwischen der Quarantäne für Kontaktpersonen und der Isolation von infizierten Personen zu unterscheiden. Die Quarantäne von engen Kontaktpersonen entfällt ab 13. April 2022 vollständig. Über Beginn und Ende der Isolation informiert Sie in aller Regel Ihr Gesundheitsamt. Aufgrund der hohen Inzidenzen kann es hier ggf. zu Verzögerungen kommen. Deshalb ist auch Eigenverantwortung gefragt: Wer ein positives Testergebnis erhält, ist verpflichtet, sich umgehend in Isolation zu begeben; eine Nachricht des Gesundheitsamtes muss nicht abgewartet werden.

Grundsätzlich gilt: Bleiben Sie zuhause, wenn Sie sich erkältet fühlen, wenn Sie Fieber, Husten, Halsschmerzen oder Schnupfen haben oder an Geruchs- oder Geschmacksverlust leiden.

Die Regelungen zur Isolation sind in der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für die Isolation von positiv getesteten Personen festgelegt. Sie finden die so genannte AV Isolation auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, müssen sich isolieren.
Wichtig: Die häusliche Isolation muss sofort mit Erhalt des positiven Testergebnisses angetreten werden. Eine Nachricht des Gesundheitsamtes muss nicht abgewartet werden.

Das positive Testergebnis wird durch das Labor direkt an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt; das Gesundheitsamt setzt sich dann mit der positiv getesteten Person in Verbindung.

Grundsätzlich dauert die Isolation mindestens fünf, maximal zehn Tage. Eine Beendigung der Isolation nach fünf Tagen ist möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr vorhanden sind. Nach zehn Tagen endet die Isolation regulär.

Ein Freitesten ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt: Sie dürfen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn ein PCR-Test oder Antigen-Test, der von einer medizinischen Fachkraft oder einer geschulten Person vorgenommen oder überwacht wurde, ein negatives Ergebnis aufweist. Dies gilt auch, wenn ein PCR-Test einen Ct-Wert von über 30 aufweist.

Ohne Vorlage eines negativen Tests können Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen zehn Tage, nachdem das Virus erstmals nachgewiesen wurde, an ihren Arbeitsplatz zurückkehren – wenn sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Arbeit wieder aufnehmen, seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.

Weitere Informationen dazu, wie mit einem positiven Test umzugehen ist, hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege online in Form von Fragen und Antworten zusammengestellt.

Impfung

Seit 27. Dezember 2020 wird in Bayern gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft. Die Impfung erfolgt freiwillig, es gibt keine Impfpflicht. Die Impfung ist für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Die Impfung ist in Impfzentren, bei Haus- und Fachärzten, Betriebsärzten und in Apotheken möglich.

  • Das nächstgelegene Impfzentrum finden Sie über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
  • Arztpraxen in Ihrer Nähe, in denen Sie sich impfen lassen können, finden Sie über die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB).
  • Apotheken in Ihrer Nähe, in denen Sie sich impfen lassen können, finden Sie über die Internetseite des Deutschen Apothekerverbands e.V.

Das Informationsangebot des Bundesgesundheitsministeriums zur Impfung finden Sie unter www.zusammengegencorona.de/impfen/.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informiert unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung/ über die Covid-19-Schutzimpfung und die Möglichkeiten, sich in Bayern impfen zu lassen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus hat das Robert Koch-Institut in einem laufend aktualisierten FAQ zusammengestellt.

Fragen und Antworten zur Entwicklung und Verteilung von Impfstoffen gegen das SARS-CoV-2-Virus bietet auch das Paul-Ehrlich-Institut an. Es ist als Bundesinstitut für Impfstoffe und Arzneimittel für deren Erforschung, Bewertung und Zulassung zuständig.

Reisen und Risikogebiete

Die Einreise nach Deutschland ist derzeit ohne coronabedingte Beschränkungen möglich – auch aus Drittstaaten.

Bei der Einreise aus Virusvariantengebieten sind auch künftig eine Anmeldung, entsprechende Nachweise über Impfung oder Genesung und ggf. eine Quarantäne erforderlich. Derzeit gibt es jedoch keine Länder, die als Virusvariantengebiete gelten.

Virusvariantengebiete sind Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten. Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht auf seiner Seite eine laufend aktualisierte Liste der ausgewiesenen Risikogebiete. Diese Einstufung kann sich kurzfristig ändern.

Das Bundesgesundheitsministerium hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einreise zusammengefasst.

Eine Einreiseanmeldung ist für alle Reisenden, auch für Kinder, erforderlich, die sich in den zehn Tagen vor ihrer Einreise nach Deutschland in einer als Virusvariantengebiet eingestuften Region aufgehalten haben. Die Anmeldung erfolgt digital über www.einreiseanmeldung.de. Derzeit sind keine Länder als Virusvariantengebiete ausgewiesen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Internetseite die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einreiseanmeldung, zur Nachweispflicht und zur Quarantäne zusammengestellt. Hier finden Sie auch Informationen zu den beispielsweise für Transportpersonal, Grenzpendler und Grenzgänger geltenden Ausnahmen.

Personen ab 12 Jahren müssen, wenn sie aus einem Virusvariantengebeit einreisen, bei der Einreise nach Deutschland über einen aktuellen negativen Coronatest (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden) verfügen. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Derzeit sind keine Länder als Virusvariantengebiete ausgewiesen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Internetseite die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einreiseanmeldung, zur Nachweispflicht und zur Quarantäne zusammengestellt. Hier finden Sie auch Informationen zu den beispielsweise für Transportpersonal, Grenzpendler und Grenzgänger geltenden Ausnahmen.

Wer sich in den zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich nach der Rückkehr unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne dauert 14 Tage. Eine Verkürzung ist grundsätzlich nicht möglich, es besteht auch keine Ausnahme für Genesene oder Geimpfte. Derzeit sind keine Länder als Virusvariantengebiete ausgewiesen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Internetseite die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einreiseanmeldung, zur Nachweispflicht und zur Quarantäne zusammengestellt. Hier finden Sie auch Informationen zu den beispielsweise für Transportpersonal, Grenzpendler und Grenzgänger geltenden Ausnahmen.

Weiterführende Links

  • Detaillierte Informationen zum Coronavirus und den aktuell geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit informiert auf seiner Internetseite www.zusammengegencorona.de.
  • Fragen und Antworten zur Erkrankung, zur Übertragung, zur Vorbeugung, zur Diagnostik oder zur Desinfektion, hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zusammengestellt.
  • Das Robert Koch-Institut (RKI) bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen zum Coronavirus an – zu Fallzahlen, Impfung, Diagnostik, Testung, Schutzmaßnahmen aber auch zu Therapie und Versorgung.

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