Wie lange dauert es bis gesundheitsamt sich meldet

Für Ärzte gilt eine Meldepflicht zu COVID-19 bzw. SARS-CoV-2, die im Infektionsschutzgesetz verankert ist. Der Arzt, der bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus stellt, muss dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben unverzüglich melden. Auch das Labor, das das Coronavirus bei einem Menschen nachweist oder ausschließt, ist zur Meldung verpflichtet. 

Das Gesundheitsamt stellt ab heute, Mittwoch, 1. Dezember 2021, sein Verfahren der Fallbearbeitung um. Hintergrund sind die nach wie vor immensen Falleingänge, die eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt nicht mehr möglich machen.

Was ändert sich für Personen, die ab Mittwoch, 1. Dezember 2021 einen PCR-Test machen und dessen Ergebnis positiv ist?

Der Befund des positiven Testergebnisses wird automatisch an das Gesundheitsamt übermittelt. Eine Kontaktaufnahme der positiv getesteten Person mit dem Gesundheitsamt ist nicht nötig. Jedoch muss sich die Person zusammen mit den ungeimpften oder nicht genesenen Hausstandsangehörigen sofort in Quarantäne begeben. Der Tag des Tests oder des Symptombeginns beim Indexfall ist Tag Null. Ab dem darauffolgenden Tag zählt die Quarantäne. Für die positive getestete Person 14 Tage und für die ungeimpften oder nicht genesenen Kontaktperson zehn Tage. Kontaktpersonen können die Quarantäne ab Tag sieben der Quarantäne mittels PCR- oder professionellem Antigenschnelltest beenden, sofern dieser ein negatives Testergebnis zeigt.
Sollte der Verdacht oder die Bestätigung der Omikron-Variante beim Indexfall gegeben sein, müssen sich auch genesene oder geimpfte Kontaktpersonen im Hausstand unverzüglich absondern.
Sobald der Befund im Gesundheitsamt eingegangen ist, erhält die positiv getestete Person automatisch ein Anschreiben. Dieses gilt als Absonderungsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber aber auch als Testnachweis, sofern die Kontaktpersonen eine PCR-Testung in Anspruch nehmen wollen. Zudem sind alle Informationen in deutscher und englischer Sprache enthalten.


Was gilt für Personen, deren Test vor dem 1. Dezember 2021 lag?

Auch hier erfolgt keine Kontaktaufnahme seitens des Gesundheitsamtes mehr. Sollte eine Absonderungsbescheinigung dringend benötigt werden, ist diese per E-Mail anzufordern unter [email protected] Dabei sind folgende Daten anzugeben:
Tag der Erkrankung; Symptomatik; berufliche Tätigkeit; Telefonnummer für Rückfragen; Impfstatus (bei Impfung bitte um Angabe der Anzahl der Impfdosen sowie des Impfstoffs und das Datum der letzten Impfung); Datum, seit wann man sich in Isolation befindet; Ort oder ggf. Veranstaltung wo man sich wahrscheinlich angesteckt hat.
Zudem werden die Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum) der mit in Quarantäne befindlichen Hausstandsangehörigen benötigt, sofern auch hier eine Absonderungsbescheinigung erforderlich ist.
Die Ausstellung der Bescheinigung wird je nach Menge der Anfragen einige Zeit in Anspruch nehmen. Es wird jede Anfrage bearbeitet und insofern bitten wir um einmalige Anforderung.

Benötige ich eine amtliche Bestätigung für einen Genesenen-Nachweis?

Nein. Eine amtliche Bescheinigung ist nicht erforderlich. Als Nachweis der Genesung gilt das positive Testergebnis des PCR-Tests. Mit diesem kann, z. B. in Apotheken, auch ein digitales Genesenen-Zertifikat ausgestellt werden.

Wie muss ich mich als Verdachtsperson, positiv getestete Person oder Kontaktperson verhalten?

Hierfür hat das Gesundheitsamt in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nochmals einen Handzettel (Deutsch, Englisch) zusammengestellt. Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass nach einem positiven Schnelltest die Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests besteht. 

Corona-Dashboard

Das Corona-Dashboard bildet nun wieder das aktuelle Infektionsgeschehen in der Landeshauptstadt Dresden ab. Im Bereich der Einrichtungen sind wir bemüht, auch diese Eintragungen fortlaufend zu pflegen. Vereinzelt kann es aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens hier aber noch zu Verzögerungen kommen. Wir sind bemüht, die Informationen hier fortlaufend einzustellen und zu aktualisieren, sodass die Darstellung wieder durchweg belastbar ist.

Bereits auf den Laboreinsendescheinen (OEGD/Muster 10 C) bzw. spätestens auf den Meldebögen sollen bitte neben Name, Anschrift und Geburtsdatum der betroffenen Personen unter weiteren Kontaktdaten neben der Telefonnummer, sofern vorhanden, auch Handynummern der Patienten sowie das Abstrichdatum angegeben werden. Die Gesundheitsämter bitten darum, damit über eine SMS-Benachrichtigung die Kontaktaufnahme mit dem Getesteten erleichtert und beschleunigt werden kann.

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Sie wurden positiv auf Corona getestet? Hier finden Sie alle Informationen rund um Isolation und Kontaktpersonen.

Seiteninhalt

  • Isolationspflicht entfällt ab 16. November
  • Das Wichtigste in Kürze
  • Regelungen für positiv Getestete
  • Krankschreibung und Isolationsbestätigung
  • Was kann ich tun, wenn es mir schlecht geht?
  • Weitere Informationen

Wichtiger Hinweis

Isolationspflicht entfällt ab 16. November

Ab Mittwoch, den 16. November gilt in Bayern aufgrund der veränderten Pandemie-Lage keine generelle Isolationspflicht mehr für positiv auf SARS-CoV-2 Getestete. Jedoch müssen positiv Getestete künftig außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske tragen, es gelten u.a. Betretungs- und Tätigkeitsverbote für medizinische Einrichtungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einhalten der Hygieneregeln
  • Hausarzt kontaktieren bei Symptomen, die behandelt werden müssen
  • Im Notfall: 112
  • Beachten Sie die Regelungen zur Maskenpflicht sowie Betretungs- und Tätigkeitsverboten

Soll ich Kontakt zum Gesundheitsamt aufnehmen?

  • Positive Testbefunde werden dem Gesundheitsamt direkt von den Teststellen bzw. den Laboren übermittelt. Sie werden jedoch gebeten, dem Gesundheitsamt ergänzend weitere Angaben zu Ihrer Person (> muenchen.de/ipdaten) zukommen zu lassen.
  • Gerne senden wir Ihnen eine Bestätigung über den Isolationszeitraum nach Ablauf der Isolation zu. Füllen Sie hierzu bitte das Online-Formular zur Anforderung einer Isolationsbestätigung aus.

    Bitte beachten Sie: Die Isolationspflicht wurde am 15. November 2022 gesetzlich beendet. Daher können Sie keine Isolationsbestätigung erhalten, die über dieses Datum hinausreicht. Für die Anordnung der Isolation bis einschließlich 15.11.2022 reicht bereits - auch zur Vorlage beim Arbeitgeber - der Nachweis des positiven Testergebnisses (PoC-Antigen-Schnelltest* oder PCR-Test), der Ihnen von der Teststelle ausgehändigt oder zugeschickt wurde.

*PoC (= Point of Care) -Antigen-Schnelltest: Ein durch medizinisch geschultes Personal abgenommener Antigen-Schnelltest (> Teststellen in München )

Das Gesundheitsreferat München ist nur für Personen zuständig, die in München wohnen (Postleitzahl der Wohnadresse: 80000-81999).

Hier können Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden (PLZ-Suche): https://tools.rki.de/plztool

Wen muss ich noch informieren?

Bitte informieren Sie Ihre Haushaltsangehörigen und andere enge Kontakte der letzten zwei Tage vor der Abnahme des positiven Tests oder Symptombeginn im privaten wie auch beruflichen Umfeld über Ihre Infektion.

Regelungen für positiv Getestete

Betretungs- und Tätigkeitsverbot in best. Einrichtungen & Unterkünften

Wenn Sie in einer medizinischen Einrichtung oder in Massenunterkünften tätig sind, nehmen Sie bitte Kontakt zu ihrem Arbeitgeber auf, um zu besprechen, ob das Tätigkeitsverbot für Ihren Arbeitsbereich gilt.
Als Besucher einer medizinischen Einrichtung oder in Massenunterkünften dürfen Sie diese erst wieder betreten, wenn mindesten 5 Tage seit ihrem positiven Test vergangen sind und Sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Bitte setzen Sie sich für die konkreten Vorgaben mit der jeweiligen Einrichtung in Verbindung.

Hinweis: Die Begleitung sterbender Personen ist jederzeit zulässig.

Maskenpflicht

Positiv getestete Personen ab 6 Jahren müssen außerhalb der eigenen Wohnung (dazu zählen der eigene Garten, Terrasse und Balkon) eine medizinische oder FFP2-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht in der eigenen Wohnung, sie gilt nicht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, oder in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten. Sie gilt auch nicht für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen. Zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung kann die Maske abgenommen werden. Auch Personen, die ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das ihnen attestiert, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Bei mittels PCR positiv getesteten Personen endet die Maskenpflicht bei 48-stündiger Symptomfreiheit frühestens nach Ablauf von 5 Tagen nach Erstnachweis des Erregers. Sollten an Tag 5 noch Symptome bestehen, gilt die Maskenpflicht weiter bis eine 48-stündige Symptomfreiheit besteht, diese endet jedoch spätestens nach Ablauf von 10 Tagen.

Bei Personen, die mittels Antigentest positiv getestet wurden, endet die Maskenpflicht - falls der erste nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene Nukleinsäuretest ein negatives Ergebnis aufweist - mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Ist das PCR-Testergebnis positiv, endet die Maskenpflicht wie oben beschrieben, wobei hier als Erstnachweis des Erregers der positive Antigentest gilt.

Verhaltensempfehlung

Positiv getesteten Personen wird empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen freiwillig in Selbstisolation zu begeben und ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen. Darüber hinaus wird empfohlen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.

Wie bei anderen akuten Atemwegserkrankungen gilt auch bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 grundsätzlich die Empfehlung: Wer krank ist, bleibt am besten daheim, um andere nicht anzustecken. Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.

  • Weitere Verhaltensempfehlungen des Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Krankschreibung und Isolationsbestätigung

Infizierte Personen, die am 15. November 2022 oder früher positiv getestet wurden, können für den Zeitraum bis zum 15. November 2022 eine Bescheinigung vom Gesundheitsreferat erhalten.

Wenn Sie COVID-19 Krankheitszeichen wie bei einem grippalen Infekt haben, dann sollten Sie sich vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) besorgen als Krankschreibung für den Arbeitgeber. Wer positiv getestet wurde und keine Krankheitszeichen hat, der erhält keine AU vom Arzt. Er sollte mit dem Arbeitgeber klären, ob er im Homeoffice weiterarbeiten kann.

Die Isolationspflicht wurde am 15. November 2022 beendet. Daher können Sie keine Isolationsbestätigung erhalten, die über dieses Datum hinausreicht. Wenn Sie bis einschließlich 15. November 2022 der Isolationspflicht unterlegen haben, haben Sie als betroffene Person die Möglichkeit, eine Isolationsbestätigung vom Gesundheitsamt zu erhalten. Diese Mitteilung gilt als Nachweis Ihrer Isolation. Bitte füllen Sie hierfür das Online-Formular zur Anforderung einer Isolationsbestätigung aus.

Bitte beachten Sie, dass es derzeit zu Wartezeiten kommen kann. Ein nochmaliges Senden Ihrer Daten ist nicht erforderlich.

Bestätigung der Genesung

Zum Nachweis der Genesung genügt das positive PCR-Testergebnis. Wenn Sie einen entsprechenden QR-Code zum Einlesen in eine App benötigen, wenden Sie sich bitte mit Ihrem positiven PCR-Testergebnis an eine Apotheke.

Information

Was kann ich tun, wenn es mir schlecht geht?

Ansprechpartner*in ist telefonisch zunächst der Hausarzt. Falls dieser nicht erreichbar ist, wenden Sie sich bitte zur Beratung an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter 089-116117. Bei Notfällen können Sie auch den Notarzt rufen unter 112. Bitte sagen Sie den gerufenen Ärzt*innen bereits am Telefon, dass Sie positiv auf das Corona-Virus getestet wurden.

Weitere Informationen

Kontakt

Für Fragen besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsreferat

  • per E-Mail an [email protected] oder
  • telefonisch an 089-233 96650 (von Montag bis Freitag 8.00 bis 18.00 Uhr).

Corona-Infoportal für München

Auf muenchen.de/corona finden Sie alle Informationen zu aktuellen Fallzahlen, zu Impfungen, Teststationen sowie aktuell geltenden Regelungen.

Rechtsgrundlage

Die entsprechende Allgemeinverfügung finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter "Rechtsgrundlagen".

Wie lange ist Omikron ansteckend?

Das Ansteckungsrisiko ist in der Zeit kurz vor und nach Symptombeginn am größten und wird im Laufe der Erkrankung geringer. Bei milder bis moderater Erkrankung geht die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Beginn der Krankheitszeichen deutlich zurück.

Wie lange dauert Omikron Erkrankung?

Untersuchungen zu den derzeit in Deutschland vorherrschenden Omikron-Virusvarianten weisen auf eine kürzere Inkubationszeit hin (Median drei Tage).

Wie lange ist man mit Corona ansteckend für andere?

Bei milder bis moderater Erkrankung ist die Möglichkeit einer Ansteckung anderer nach mehr als zehn Tagen seit Beginn der Krankheitszeichen erheblich reduziert. Bei schweren Erkrankungen und bei Vorliegen einer Immunschwäche können die Betroffenen auch noch deutlich länger ansteckend sein.