Rund 18 Millionen Beschäftigte in Deutschland arbeiten täglich im Büro. Auch wenn dort die Gefährdungen weniger unmittelbar erkennbar sind als auf der… Show So ermitteln Sie den Stand der Technik für Arbeitsmittel
Urheber: BillionPhotos.com | Fotolia Erstellt: 06.01.2020 Mit der Bekanntmachung (BekBS) 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ hat der Ausschuss für Betriebssicherheit bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) definiert, wie der Stand der Technik für Arbeitsmittel zu ermitteln ist. Nachfolgend das Wichtigste für Sie zusammengefasst. Stand der Technik zum Zeitpunkt des erstmaligen VerwendensGemäß § 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitsmittel zum Zeitpunkt ihres erst- maligen Verwendens den für sie geltenden Rechtsvorschriften, wie beispielsweise der BetrSichV und dem Produktsicherheitsgesetz, sowie den Verordnungen dazu, entsprechen. Gibt es zum Zeitpunkt der Beschaffung keine Rechtsvorschriften für die Bereitstellung des Arbeitsmittels, richten sich die Mindestanforderungen nach der BetrSichV, insbesondere den §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anhang 1. § 10 BetrSichV legt Folgendes fest, das Sie beachten sollten: Der Unternehmer muss durch Instandhaltungsmaßnahmen sicherstellen, dass das Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den Anforderungen zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs entspricht. Ändert sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau während der Verwendung, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob zusätzliche oder sogar neue Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Ermittlung des Stands der TechnikStand der Technik ist
Bei der Bestimmung des Stands der Technik soll der Unternehmer insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranziehen, die bereits mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Für die Bestimmung des Stands der Technik beim Verwenden von Arbeitsmitteln hat sich der Unternehmer vorrangig an den Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) zu orientieren. Weitere Erkenntnisquellen über den Stand der Technik sind gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, wie sie beispielsweise den Regeln der DGUV oder Veröffentlichungen der BAuA entnommen werden können. Außerdem können Fachveröffentlichungen von Branchenverbänden solche Informationen liefern. Wann müssen Sie den Stand der Technik überprüfen?§ 3 Abs. 7 BetrSichV nennt Anlässe für eine Überprüfung der Schutzmaßnahmen eines Arbeitsmittels:
Weitere Anlässe finden Sie in der TRBS 1111. Insgesamt soll eine regelmäßige Wirksamkeitsprüfung in definierten Zeitabständen stattfinden. Anpassung an den Stand der TechnikWenn Sie die bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels überprüfen, müssen Sie einen Vergleich mit dem Stand der Technik für die Verwendung von Arbeitsmitteln anstellen, wie er zum Zeitpunkt der Überprüfung existiert. Durch die fachgerechte Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder des Betriebsarztes gewährleisten Sie, dass Arbeitsmittel für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren Verwendung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet sind. Aus dieser Überprüfung der Schutzmaßnahmen können sich folgende Möglichkeiten ergeben:
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Zwischen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Stand der Technik und dem Stand von Wissenschaft und Technik besteht nach der Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Drei-Stufen-Verhältnis.
Was bedeutet Stand der Wissenschaft und Technik?Die strengste Technikklausel ist der Stand von Wissenschaft und Technik. Das Anforderungsprofil stellt auf die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse ab. Dagegen setzen die anerkannten Regeln der Technik die Einhaltung des allgemein wissenschaftlich Anerkannten und praktisch Bewährten voraus.
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