Werden FFP2 Masken von der Krankenkasse bezahlt?

Die ersten Voucher für den ersten Sechser-Pack Schutzmasken werden in Kürze die Apotheken erreichen. Vergangene Woche erklärten schon DAK und TK, dass sie nun beginnen, Berechtigungsscheine zu versenden. Am vergangenen Montag vermeldete auch die Knappschaft den Versand der ersten 450.000 Coupons an Versicherte über 75 Jahren. Neu in der zweiten Phase der Schutzmaskenausgabe ist die Eigenbeteiligung der Patient:innen in Höhe von zwei Euro pro sechs Masken. Schon jetzt stellen sich viele Versicherte die Frage: Müssen sie diese zwei Euro auch dann zahlen, wenn sie im Hinblick auf Arzneimittel und Hilfsmittel von der Zuzahlung befreit sind? 

Die Antwort ist klar: Jede:r muss die zwei Euro für ein Sechser-Set FFP2-Masken in der Apotheke bezahlen. Das gilt unabhängig davon, ob der oder die Anspruchsberechtigte gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Ebenso wenig ist von Belang, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung zu Arznei- und Hilfsmitteln vorliegt oder nicht. Diese Aussage findet sich auch in der Begründung des Entwurfs zur Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung: „Die Eigenbeteiligung soll zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen. Die Eigenbeteiligung stellt keine Zuzahlung im Sinne des § 61 SGB V dar und ist auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V nicht anzurechnen“, heißt es dort.

Während ab 60-Jährige und weitere Anspruchsberechtigte in der ersten Tranche drei FFP2-Masken kostenfrei erhalten konnten, sieht die Schutzmaskenverordnung ab 1. Januar 2021 vor, dass Versicherte nun zu den von den Krankenkassen verschickten Berechtigungsscheinen 1 und 2 für je sechs Masken je zwei Euro Eigenanteil leisten müssen. Die Gutscheine stammen von der Bundesdruckerei der Bundesregierung, die Krankenkassen verschicken diese lediglich. Berechtigungsschein 1 gilt von 1. Januar bis 28. Februar, Berechtigungsschein 2 gilt vom 16. Februar bis 15. April 2021.

Auch der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) weist in seinem Rundschreiben vom 8. Januar 2021 seine Mitgliedsapotheken explizit darauf hin, dass jede:r Anspruchsberechtigte seinen Eigenanteil leisten muss: „Die Schutzmaskenverordnung des BMG enthält keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen Anspruchsberechtigte die Eigenbeteiligung nicht leisten müssen“. Im Umkehrschluss bedeute das dem Erachten des LAV zufolge, dass „ausnahmslos alle Anspruchsberechtigten die Eigenbeteiligung nach § 6 Satz 1 SchutzmV zu leisten haben“. Da die Eigenbeteiligung nach der Ansicht des Verordnungsgebers keine Zuzahlung im Sinne des § 61 SGB V sei, komme auch eine etwaige Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V nicht zum Tragen.

15.12.2020 - Um Ansteckungsrisiken mit dem Coronavirus in besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu reduzieren, erhalten Risikopatienten ab heute erste kostenfreie FFP2-Masken. Die Abgabe erfolgt durch die Apotheken.

Grundlage bildet die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums, die am Dienstag in Kraft getreten ist. Anspruch haben demnach gesetzlich Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei denen eine bestimmte Erkrankung beziehungsweise ein bestimmter Risikofaktor vorliegt (siehe Infokasten).

In der Apotheke: Personalausweis oder Eigenauskunft

Um noch in diesem Jahr möglichst viele Risikopatienten mit den Schutzmasken auszustatten, erfolgt die Abgabe der ersten drei Masken pro Person in einem vereinfachten Verfahren. Demnach legen über 60-Jährige in der Apotheke ihren Personalausweis vor, Jüngere mit Vorerkrankungen geben eine sogenannte Eigenauskunft. Dies kann durch eine Eigenerklärung erfolgen, die zu unterschreiben ist.

Ab Januar: Bescheinigung der Krankenkasse

Ab Januar können Risikopatienten weitere zwölf Schutzmasken bekommen. Für den Bezug erhalten sie von ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung, die sie in der Apotheke vorlegen.

Die Eigenbeteiligung beträgt zwei Euro je sechs Masken. Versicherten zahlen diesen Betrag, wie bei der Zuzahlung für Arzneimittel, direkt in der Apotheke.

Apotheken warnen vor Ansturm

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände e.V. appelliert an die Patienten, nicht alle sofort in die Apotheken zu kommen. Es könnten nicht alle Berechtigten an einem Tag versorgt werden, zumal die benötigten Masken erst nach und nach in die Apotheken geliefert würden. Die Patienten hätten Zeit bis 6. Januar, sich die Masken abzuholen. Die Apotheken blieben auch im Lockdown geöffnet.

Diese Versicherten haben Anspruch auf FFP-2-Schutzmasken

  • Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Versicherte mit folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren:
    • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
    • chronische Herzinsuffizienz
    • chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4
    • Demenz oder Schlaganfall
    • Diabetes mellitus Typ 2
    • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
    • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
    • Trisomie 21
    • Risikoschwangerschaft

Quelle: Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV)“, Stand 13. Dezember 2020

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