NEWSLETTER Show Neue Transparenzregisterpflichten ab dem 1. August 2021Mit dem Transparenz- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Vernetzung des Transparenzregisters mit anderen öffentlich zugänglichen Registern, insbesondere dem Handelsregister, verworfen. Stattdessen werden den Unternehmen doppelte, unverbunden nebeneinanderstehende Mitteilungspflichten auferlegt. Die Änderungen gelten ab dem 1. August 2021. Sie werden bei den Unternehmen einen nicht zu unterschätzenden Handlungsbedarf auslösen. Durch den Wegfall der sog. „Mitteilungsfiktion“ müssen die Registereintragungen parallel vorgenommen werden. Dabei ist auf einen strikten Gleichlauf der Inhalte zu achten. Zum 1. Januar 2024 wird außerdem das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Es erlaubt die Eintragung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in ein neu zu schaffendes „Gesellschaftsregister“ und setzt sie für bestimmte Rechtsgeschäfte auch voraus. Damit wird die GbR in der Form der „eGbR“ künftig zu den eingetragenen Personengesellschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GwG gehören und als solche in das Transparenzregister einzutragen sein. I. Vom Auffangregister zum Doppelregister: Erweiterung des Anwendungsbereichs des Transparenzregisters und flächendeckende MitteilungspflichtenDas Transparenzregister wurde 2017 eingerichtet, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, wozu der Gesetzgeber auch die „Zivilgesellschaft“ und damit die Öffentlichkeit einbinden will.[1] Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23. Juni 2017.In das Transparenzregister sind die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen einzutragen. Damit sind diejenigen natürlichen Personen gemeint, in deren Eigentum eine Gesellschaft steht oder die einen Rechtsträger auf vergleichbare Weise kontrollieren. Bei Beteiligungsketten ist für jede einzelne Gesellschaft zu prüfen, wer ihre wirtschaftlich Berechtigten sind. Folgende Angaben werden verlangt:[2]
Der Kontrollbegriff des GwG[4] ist weit gefasst. Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mehr als 25% der Kapitalanteile an einer Gesellschaft hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert. Darüber hinaus ist wirtschaftlich Berechtigter, wer „auf vergleichbare Weise“ Kontrolle ausübt, was eine Vielzahl von Fallgestaltungen beinhalten kann. Um den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft zu bestimmen, ist daher stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Wenn trotz umfassender Prüfungen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, beispielsweise bei Streubesitzgesellschaften, gelten die gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner als fiktive wirtschaftlich Berechtigte. Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen zur treuhänderischen Vermögensverwaltung werden gegenüber Stiftungen nicht mehr privilegiert: Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt künftig jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handelt oder die als Begünstigte der Rechtsgestaltung bestimmt worden ist.[5] Durch die Änderungen des TraFinG müssen künftig alle juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten machen. Die sogenannte „Mitteilungsfiktion“ entfällt (zu den Hintergründen siehe unter 3.). Für viele Unternehmen entsteht hierdurch eine erstmalige Eintragungspflicht, wenngleich sie schon zuvor verpflichtet waren, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Für manche Unternehmen stellt sich das Thema Transparenzregister ganz neu. Dazu gehören (1.) ausländische Gesellschaften, die Anteile an einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz im Inland erwerben, und (2.) ab dem 1. Januar 2024 Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sofern diese in das noch zu errichtende Gesellschaftsregister eingetragen werden. Für eine dritte große Fallgruppe, die der börsennotierten Gesellschaften (3.), war zunächst ebenfalls eine Mitteilungspflicht vorgesehen, die jedoch im Gesetzgebungsprozess in letzter Minute wieder gestrichen wurde. 1. Ausländische Gesellschaften mit Immobilienbesitz im Inland 2. Eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts („eGbR“) Ein Bestandteil der Reform ist die Einrichtung eines Gesellschaftsregisters, in das Gesellschaften des bürgerlichen Rechts eingetragen werden können, um ihnen Publizität zu geben. Zwar sollen die Anmeldung zum Gesellschaftsregister grundsätzlich freiwillig und die Eintragung nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft sein.[9] Für bestimmte Rechtsgeschäfte besteht jedoch ein Voreintragungserfordernis. Dazu zählt insbesondere der Erwerb eines Rechts an einem Grundstück.[10] Mit Inkrafttreten des MoPeG werden eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts („eGbR“) künftig verpflichtet sein, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu machen. § 20 Abs. 1 S. 1 GwG erfasst unverändert alle eingetragenen Personengesellschaften, darunter die eGbR, nicht aber die GbR. 3. Weitergeltung der Bereichsausnahme für börsennotierte Gesellschaften? Der Finanzausschuss des Bundestages intervenierte jedoch in letzter Minute und verhinderte die Streichung der sog. Bereichsausnahme in § 3 Abs. 2 S. 1 GwG, die sich etwas systemwidrig in der Definition des wirtschaftlich Berechtigten findet. Zur Begründung wird auf den Gleichlauf mit Art. 3 Abs. 6 lit. a Richtlinie (EG) 2005/60 verwiesen. Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten solle erst abhängig von der Fortentwicklung der unionsrechtlichen Vorgaben erneut überprüft werden.[13] Etwas unglücklich ist allerdings, dass die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 S. 2 GwG a.F. dennoch gestrichen wurde.[14] Fraglich ist, ob der Gesetzgeber börsennotierte Gesellschaften vollständig von den Transparenzregisterpflichten der §§ 18 ff. GwG befreien wollte. Gesetzeswortlaut und Systematik lassen Deutungen in beide Richtungen zu. Der Gesetzgebungsprozess zeigt jedoch, dass die bisherige Praxis beibehalten werden soll und börsennotierte Gesellschaften wegen der bereits bestehenden, unionsrechtlichen Transparenzanforderungen[15] keine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen müssen.[16] Eine Klarstellung in den Anwendungsempfehlungen der Aufsichtsbehörden bzw. den FAQ des Bundesverwaltungsamtes (siehe auch unten Ziffer VI.) wäre insofern für die Praxis hilfreich. II. Warum doppelte Registerführung und -publizität?Die Einrichtung des Transparenzregisters erfolgte in Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie.[17] Deutschland wählte dabei zunächst einen Weg, der den Unternehmen viel Bürokratie ersparte. So galt die Pflicht zur Mitteilung stets als erfüllt und war keine gesonderte Eintragung in das Transparenzregister erforderlich (Mitteilungsfiktion), wenn (i) sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem anderen öffentlich zugänglichen Register, wie beispielsweise dem Handelsregister, ergaben oder (ii) über die einschlägigen kapitalmarktrechtlichen Mitteilungspflichten bereits hinreichende Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit bestand.[18] Mit der Fünften Geldwäscherichtlinie[19] sollten die unterschiedlichen Transparenzregister der Mitgliedstaaten – eigentlich schon bis zum 10. März 2021 – über die zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. In Deutschland entstand insofern Handlungsbedarf, als das Transparenzregister wegen der Mitteilungsfiktion oft gar keine Informationen enthält (sog. Negativauskunft). Damit fehlte die Datengrundlage für eine Vernetzung. Der wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft ließ sich in diesen Fällen nur durch eine Gesamtschau von teils mehreren Registereintragungen bestimmen. Aus diesem Grund wird das Transparenzregister nun von einem sog. „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“ aufgewertet. Die Mitteilungsfiktion entfällt. Eine Modernisierung der übrigen Register mit dem Ziel einer Interoperabilität von zum Beispiel Handelsregister und Transparenzregister wurde wegen angeblich zu hohen Verwaltungsaufwands verworfen.[20] Daher müssen die Unternehmen künftig selbst Sorge dafür tragen, dass sie – parallel zu den üblichen Eintragungen im Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister – auch die erforderlichen Eintragungen im Transparenzregister vornehmen und diese auf dem aktuellen Stand halten. Hatten früher die Verpflichteten das Nachsehen, wenn die zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten benötigten Informationen sich nicht aus dem Transparenzregister ergaben, wird die Beibringungslast nun auf die eintragungspflichtigen Gesellschaften verlagert. Gleichzeitig stellt der Gesetzgeber klar, dass Verpflichtete bei der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten die Identifizierungsmerkmale bei dem Vertragspartner oder einer für den Vertragspartner auftretenden Person erheben müssen; eine Erhebung der Angaben über das Transparenzregister ist nicht ausreichend.[21] Lediglich gegenüber eingetragenen Vereinen wurde im Gesetzgebungsverfahren in letzter Minute ein Zugeständnis gemacht: Für sie wird die registerführende Stelle[22] anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister vornehmen. Die so übernommenen Daten gelten als Angaben des Vereins, soweit der Verein keine abweichenden Angaben mitgeteilt hat.[23] Der Gesetzgeber schätzt, dass etwa 2,3 Millionen Rechtseinheiten eine Mitteilung zum Transparenzregister vornehmen müssen.[24] Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion und die Erweiterungen des Transparenzregisters entsteht in einer Vielzahl von Fällen ein erstmaliger Handlungs- und kontinuierlicher Prüfungsbedarf. Zudem ist auf einen strikten Gleichlauf der Registereintragungen zu achten, um Unstimmigkeitsmeldungen und Geldbußen zu vermeiden. Denn anders als etwa eine fehlerhafte Eintragung im Handelsregister, die Publizitätswirkung zugunsten Dritter entfaltet,[25] können fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Eintragungen im Transparenzregister als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.[26] III. Übergangsregelungen für Bestandsgesellschaften und sofortiger Handlungsbedarf für Gesellschaften, die ab dem 1. August 2021 errichtet werdenDas TraFinG tritt am 1. August 2021 in Kraft. Für Gesellschaften, die sich nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Gesetzeslage auf eine Mitteilungsfiktion berufen konnten, sieht das TraFinG – abhängig von der Rechtsform – relativ großzügige Übergangsregelungen vor. Dies gilt sowohl für die Transparenzpflichten (Einholung, Mitteilung, Dokumentation) als auch die Bußgeldbewährung: Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Gesellschaften, die ab dem 1. August 2021 errichtet werden, ihren Transparenzpflichten unmittelbar genügen müssen. Stellen Verpflichtete im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Unstimmigkeiten fest, haben sie diese unverzüglich der registerführenden Stelle zu melden. Bei Unstimmigkeiten in Bezug auf Gesellschaften, die sich bislang auf eine Mitteilungsfiktion berufen konnten, gilt die Meldepflicht – pauschal für alle Rechtsformen – erst ab dem 1. April 2023. Damit soll „unnötiger Compliance-Aufwand“ vermieden werden.[27] Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch diese Übergangsregelung nicht für neu errichtete Gesellschaften gilt. IV. EinsichtnahmeDas Transparenzregister ist für bestimmte Behörden, Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sowie alle Mitglieder der Öffentlichkeit einsehbar. Das TraFinG stellt nunmehr – aus datenschutzrechtlichen Gründen – klar, dass behördliche Einsichtnahmen nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erfolgen dürfen und die Einsichtnahme durch Verpflichtete ausschließlich zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten erfolgt.[28] Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme auf Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten beschränkt werden kann. Dazu muss der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 S. 2 GwG vortragen. Er kann ferner Auskunft darüber verlangen, welche Mitglieder der Öffentlichkeit Einsicht genommen haben.[29] V. BußgeldvorschriftenDie Bußgeldvorschriften erfahren durch das TraFinG keine substantiellen Änderungen. Es bleibt dabei, dass Verstöße gegen Transparenzpflichten bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 EUR und im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden können. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind auch Geldbußen bis zu 1 Mio. EUR oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils möglich. Werden derartige Verstöße von bestimmten Verpflichteten begangen (z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen), können diese mit Geldbußen bis zu 5 Mio. EUR oder bis zu 10% des Gesamtumsatzes geahndet werden. VI. Die FAQ des BundesverwaltungsamtsDas Bundesverwaltungsamt veröffentlicht regelmäßig Hinweise zum Transparenzregister.[30] Auch wenn sie nicht rechtsverbindlich sind, orientiert sich die Praxis fast immer an ihnen. Zuletzt stifteten diese einige Verwirrung in Bezug auf mittelbare Beteiligungsverhältnisse. Mittlerweile dürfte jedoch (wieder) klar sein, dass ein mittelbar wirtschaftlich Berechtigter grundsätzlich[31] erst dann Kontrolle im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 GwG ausübt, wenn er mehr als 50% an der Zwischengesellschaft (B) hält und diese mehr als 25% an der Gesellschaft (A). Das TraFinG sieht hierzu keine Änderungen vor. VII. ZusammenfassungTransparenzpflichten zu beachten ist seit jeher Teil der Compliance von Unternehmen. Mit Inkrafttreten des TraFinG wächst deren Bedeutung sprunghaft: Ab dem 1. August 2021 werden sehr viele Rechtseinheiten erstmals eine Mitteilung vornehmen müssen. In Gruppen mit einer Vielzahl von Gesellschaften wird dies einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz kann die Gesetzesänderung hingegen die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erleichtern. Parallel hat Deutschland im März 2021 auch die Sechste Geldwäscherichtlinie umgesetzt.[32] Sie sieht keine Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister vor, sondern betrifft den Straftatbestand der Geldwäsche. Ohne hierzu unionsrechtlich verpflichtet zu sein,[33] hat der Gesetzgeber den Geldwäschetatbestand deutlich ausgedehnt. Nach dem neuen § 261 StGB kann nicht mehr bloß ein selektiver Vortatenkatalog, sondern jede rechtswidrige Tat Anknüpfungspunkt für eine geldwäscherelevante Handlung (sog. „all crimes“-Ansatz). Für Verpflichtete nach § 2 GwG vergrößert sich mit der Verschärfung des Straftatbestands auch die Reichweite der Meldepflichten nach § 43 GwG, wenngleich der Gesetzgeber den tatsächlichen Erfüllungsaufwand für gering hält.[34] [1] Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23. Juni 2017. [2] § 19 Abs. 1 GwG. [3] BT-Drs. 19/28164, S. 48. [4] § 19 Abs. 2 i.V.m. § 3 GwG. [5] § 3 Abs. 3 Nr. 6 GwG-E. [6] § 20 Abs.1 S. 2 GwG-E. [7] § 20 Abs. 1 S. 3 GwG. [8] § 10 Abs. 9 S. 4 GwG; BT Drs. 19/28164, S. 49. [9] BT Drs. 19/27635, S. 2 f. [10] § 47 Abs. 2 GBO-E; BT Drs. 19/27635, S. 206 f. [11] Vgl. § 3 Abs. 2 GwG; § 20 Abs. 2 S. 2 GwG a.F. [12] BT-Drs. 19/28164, S. 49 f. [13] BT-Drs. 19/30443, S. 73. [14] BT-Drs. 19/28164, S. 49 f. [15] Vgl. Richtlinie (EG) 2004/109 v. 15. Dezember 2004. [16] Dahingehend auch die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf des TraFinG v. 18. Januar 2021, S. 5 ff., https://die-dk.de/media/files/210118_DK_Stellungnahme_zu_TraFinG_Gw.pdf (abgerufen 20. Juli 2021). [17] Richtlinie (EU) 2015/849 v. 20. Mai 2015. [18] § 20 Abs. 2 in der Fassung vor dem TraFinG. [19] Richtlinie (EU) 2018/843 v. 30. Mai 2018. [20] BT-Drs. 19/28164, S. 3 f. [21] § 11 Abs. 5 GwG-E. [22] Registerführende Stelle des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH, vgl. § 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung v. 27. Juni 2017. [23] BT-Drs. 19/30443, S. 24 f.; § 20a GwG-E. [24] BT-Drs. 19/28164, S. 33. Hier werden die börsennotierten Gesellschaften allerdings mit eingerechnet sein, siehe oben unter Ziffer I.3. [25] § 15 HGB. [26] § 56 Abs. 1 Nr. 55-66. [27] BT-Drs. 19/28164, S. 58. [28] § 23 Abs. 6 GwG-E. [29] § 23 Abs. 6 GwG = § 23 Abs. 8 GwG-E. [30] https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.html (abgerufen: 20. Juli 2021). [31] Im Einzelfall können jedoch Veto- oder Widerspruchsrechte zu einem beherrschenden Einfluss führen, vgl. BVA, Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG), Stand: 9. Februar 2021, S. 13 f. [32] Richtlinie (EU) 2018/1673 v. 23. Oktober 2018. [33] Die Richtlinie enthielt nur Mindestvorschriften, vgl. Art. 1 Abs.1 Richtlinie (EU) 2018/1673. [34] BT-Drs. 19/24180, S. 25 f. Wer ist eine berechtigte Person?Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, vgl.
Wie trage ich mich in das Transparenzregister ein?Eintragungen in das Transparenzregister sind ausschließlich über www.transparenzregister.de möglich. Die Eintragung ist kostenlos. Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt.
Welche Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten?Folgende Angaben sind zu dem wirtschaftlich Berechtigten zu melden:. Vor- und Nachname,. Geburtsdatum,. Wohnort,. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und.. alle Staatsangehörigkeiten (§ 19 Abs. 1 GwG).. Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?Demnach ist als wirtschaftlich Berechtigte/-r die natürliche Person an- zusehen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vertragspartei steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbezie- hung begründet wird.
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