Wer ist schuldner der einfuhrumsatzsteuer

BFH 21.03.2007 V R 32/05, StuB 15/2007 S. 595

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG 1993 ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 steuerbar, aber gem. § 5 UStG 1993 steuerfrei sind (Bezug: § 3 Abs. 8 UStG 1993; Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: Grundlage für § 3 Abs. 8 UStG 1993 (Leistungsort im Inland) ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wonach gem. Art. 21 derjenige die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr schuldet, der als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird. Das tatsächliche Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie.

– erl –

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Die Einfuhrumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren in den deutschen Teil des Zollgebiets regelm��ig dann erhoben wird, wenn eine Zollschuld entsteht. Das ist bei �berf�hrung in den freien Verkehr oder bei Unregelm��igkeiten der Fall, die zur Zollschuldentstehung f�hren. Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), welche derzeit bei 19 Prozent liegt, wird auf die eingef�hrten Waren erhoben, um diese wettbewerbsm��ig mit im Inland hergestellten bzw. verkauften Waren gleichzustellen.

Die Bedeutung der Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich des Verk�rzungsbetrages bei der Hinterziehung von Einfuhrabgaben liegt regelm��ig �ber der der Z�lle, da der Zollsatz zumeist deutlich unter 19 Prozent liegt.

1. Zeitpunkt und Ort der Entstehung

Die Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entsteht im Normalfall bei der �berf�hrung in den steuerrechtlich freien Verkehr, � 21 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Unionszollkodex [Art. 201 Abs. 1 lit. a Zollkodex]. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht dabei im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Auch die Erhebung dieses Abgabenbetrages richtet sich nach den einschl�gigen Zollvorschriften.

Einzelheiten zu Steuerstraftaten betreffend die Einfuhrumsatzsteuer sind daher auf der Seite Schmuggel dargestellt.

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht daneben zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem die Waren

  • entweder bei der ersten Zollstelle im Zollgebiet der Union nicht gestellt wurden, obwohl eine Gestellungspflicht bestand, oder
  • sich nicht mehr in vor�bergehender Verwahrung, in einer Freizone befinden
  • oder nicht mehr einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, sofern die Waren sich zu diesem Zeitpunkt noch im EU-Steuergebiet befinden.

Bei einer regul�ren Einfuhr unterliegen Waren nicht mehr einer dieser Nichterhebungsregelungen, wenn die Waren als Folge einer Anmeldung zur �berf�hrung in den zollrechtlich freien Verkehr zum freien Verkehr �berlassen werden (Art. 201 Unionszollkodex [Art. 71 Zollkodex]).

Beispiel: Waren, die in den Niederlanden in die EU verbracht wurden, werden im externen Versandverfahren nach Deutschland verbracht. Einfuhrort ist demnach Deutschland, wenn sich keine weitere der oben genannten Regelungen anschlie�t, d. h. wenn die Waren im Anschluss an das Versandverfahren in Deutschland in den freien Verkehr �bergef�hrt werden oder auf irregul�re Weise auf den Markt gelangen, oder die Nichterhebungsregelung durch Zahlung des Zolls erledigt worden ist.

Bei der irregul�ren Einfuhr entsteht die Einfuhrumsatzsteuer in dem Ort und zu dem Zeitpunkt, an dem gegen die Zollvorschriften versto�en wird, sofern dies zur Folge hat, dass die Waren nicht mehr der betreffenden zollrechtlichen Nichterhebungsregelung unterliegen und sofern dieser Ort sich im Steuergebiet der Union befindet.

Durch eine Lagerung in einem Steuerlager kann die Entstehung einer Einfuhrumsatzsteuerschuld aufgeschoben werden (Art. 157 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL).

2. Einfuhrumsatzsteuerschuldner

Aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass �die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet wird, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt� (Art. 201 MwStSystRL). Demnach k�nnen die Mitgliedstaaten den Kreis der Steuerschuldner f�r den in Art. 30 MwStSystRL geregelten Fall der Einfuhr selbst regeln. Dabei nutzen die Mitgliedstaaten grunds�tzlich folgende Alternative:

- Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollschuldner und somit der Anmelder

- Zollschuldner ist der Empf�nger der Ware

Deutschland hat von der ersten Variante Gebrauch gemacht, wonach der Zollschuldner auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

3. Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer

Art. 211 MwStSystRL bestimmt: �Die Mitgliedsstaaten legen die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer f�r die Einfuhr von Gegenst�nden fest. Insbesondere k�nnen die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die f�r die Einfuhr von Gegenst�nden durch Steuerpflichtige oder Steuerschuldner oder bestimmte Gruppen derselben geschuldete Mehrwertsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten ist, sofern sie als solche in der [regul�ren] Mehrwertsteuererkl�rung angegeben wird.�

In Deutschland entsteht die Einfuhrumsatzsteuer immer zusammen mit dem Zoll, wobei Zollschuldner auch der Einfuhrumsatzsteuerschuldner ist. Wurde gem. Art. 111 Abs. 6 Unionszollkodex [Art. 227 Abs. 3 Zollkodex] Zahlungsaufschub gew�hrt, so erstreckt sich dieser auch auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn � wie in Deutschland � beide Abgabenarten zusammen erhoben werden. In Deutschland darf aber die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs bereits in dem Monat geltend gemacht werden, in dem sie entstanden ist (Abschn. 16.1 Abs. 2 UStAE).

Wer ist schuldner der einfuhrumsatzsteuer

Wer zahlt Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland?

Laut Gesetz ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchersteuer (und Einfuhrabgabe), die Unternehmen und Privatpersonen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern zahlen müssen.

Wer prüft Einfuhrumsatzsteuer?

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist mit der Einfuhr von Waren verknüpft und wird nicht von den Finanzbehörden von Bund und Ländern, sondern von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer ist nach §21 I UStG (Umsatzsteuergesetz) eine Verbrauchsteuer.

Was gehört alles zur Einfuhrumsatzsteuer?

Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben. Ihr Aufkommen beträgt jährlich rund 60 Milliarden Euro.

Wo ist Lieferung steuerbar?

Eine Lieferung ist nur dann steuerbar, wenn sich der Ort der Lieferung im Inland (§ 1a Abs. 2 UStG) befindet. Der Ort wird grundsätzlich danach bestimmt, wo die Versendung oder Beförderung beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG).