Wer ist quellensteuerpflichtig zürich

Ihr Arbeitgeber zieht monatlich den geschuldeten Steuerbetrag von Ihrem Lohn ab. Erhalten Sie Leistungen von einer Versicherung oder Pensionskasse, so wird der Betrag von den Leistungen abgezogen. Der abgezogene Betrag wird der kantonalen Steuerverwaltung überwiesen. Er umfasst die Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. Wenn Sie an der Quelle besteuert werden, müssen Sie keine Steuererklärung ausfüllen.

Quellensteuerpflichtig sind folgende Personen gemäss QVO I (kantonale Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 21. Oktober 2020):

  • Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder die Niederlassungsbewilligung C besitzen noch mit Personen verheiratet sind, die die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht haben;
  • Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland, die als Grenzgänger bzw. Wochenaufenthalter in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die im internationalen Verkehr bei einer schweizerischen Unternehmung angestellt sind.

Formulare, Merkblätter und rechtliche Grundlagen finden Sie auf der Internetseite des Kantonalen Steueramts.

Die Quellensteuer ist eine Steuer, welche nicht vom Steuerpflichtigen selbst entrichtet wird, sondern direkt vom Arbeitgebenden, vom Veranstalter, vom Versicherer etc. vor der Auszahlung des geschuldeten Betrages in Abzug gebracht und dem Gemeinwesen abgeliefert wird.

Im Kanton Zürich unterliegen zwei Personengruppen der Quellenbesteuerung: ausländische Arbeitnehmende und Personen mit Wohnsitz im Ausland. 

Bei französischen Grenzgängern finden die allgemeinen Regeln über die Zuteilung des Er­werbseinkommens Anwendung. Französische Grenzgänger, die an der Quelle besteuert werden, sind von der ordentlichen französischen Einkommenssteuer nicht befreit, sondern erhalten eine Gutschrift an ihre Steuerschuld in der Höhe des Steuerbetrages, zu dem die schweizerischen Einkünfte in Frankreich besteuert worden wären.

Zu beachten gilt es, dass die meisten Grenzkantone (BL, BS, SO, VD, VS, NE, JU und BE) mit Frankreich eine Sondervereinbarung über die Besteuerung von Grenzgängern abgeschlossen haben. Diese Sondervereinbarung weist die Steuerhoheit Frankreich zu und beinhaltet zu Gunsten der Kantone eine Ausgleichszahlung von 4,5 % der gesamten an diese Grenzgänger bezahlten Bruttolöhne.

Da der Kanton Zürich keine Sondervereinbarung mit Frankreich abgeschlossen hat, sind französische Grenzgänger für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich erzielen, nach den ordentlichen Tarifen (A, B, C, H) quellensteuerpflichtig.

Grenzgänger aus Österreich

Seit dem 1. Januar 2006 gilt bezüglich der Besteuerung von Grenzgängern im Verhältnis Österreich-Schweiz eine Neuregelung. Diese besagt, dass der Arbeitsortsstaat gegenüber Grenzgängern das volle Besteuerungsrecht hat. Das heisst, österreichische Grenzgänger sind für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich erzielen, nach den ordentlichen Tarifen (A, B, C, H) quellensteuerpflichtig.

Während die Schweiz auf solchen Vergütungen die Befreiungsmethode anwendet, besteuert Österreich die Löhne der österreichischen Arbeitnehmer und rechnet die in der Schweiz in Abzug gebrachte Quellensteuer an. Wegen der sich aus dem Systemwechsel (bisherige beschränkte Besteuerung von 3 % des Bruttolohns) für Österreich ergebenden Mindereinnahmen leistet die Schweiz einen Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 % ihres Steueraufkommens aus den Vergütungen für unselbstständige Arbeit von in Österreich ansässigen Personen. Auf Grund der geringen Anzahl von schweizerischen Grenzgängern wird vorderhand auf einen Fiskalausgleich durch Österreich verzichtet.

Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein

Am 1. Januar 2017 ist das Doppelbesteuerungsabkommen vom 1. Juli 2015 mit Liechten­stein in Kraft getreten. Gemäss Art. 15 Abs. 4 DBA CH-FL sind Grenzgänger unverändert im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig. Kann der Grenzgänger an mehr als 45 Tagen während eines Kalenderjahres aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren, so fällt das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu.

Als berufliche Gründe gelten Übernachtungen auf Geschäftsreisen, Pikettdienst, Übernachtungen zufolge beruflicher Weiterbildung sowie Übernachtungen in der Nähe des Arbeitsortes, weil für die Heimreise eine Fahrzeit von 45 Minuten überschritten wird. Diese Nichtrückkehrtage sind mit offiziellem Formular zu bescheinigen und das Formular muss bis spätestens Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt, Division Quellensteuer, eingereicht werden.

Herr Meier wohnt mit seiner Familie in Deutschland, ca. 1 Stunde von der Schweizer Grenze entfernt. Er nimmt eine neue Arbeitsstelle in Zürich an. Da der Arbeitsweg zumutbar ist, beschliesst Herr Meier täglich zu pendeln.

Damit gilt Herr Meier als deutscher Grenzgänger, denn sein Wohnsitz befindet sich weiterhin in Deutschland, obwohl er Arbeitnehmer in der Schweiz ist. Im Falle eines deutschen Grenzgängers wie Herr Meier einer ist, steht der Schweiz ein Quellensteuerabzug von 4.5% des Bruttogehalts zu. Da Herr Meier seinen steuerlichen Wohnsitz weiterhin in Deutschland hat, gilt zudem nicht das Wohnortprinzip, sondern das Arbeitsortprinzip. Demnach muss sein Arbeitgeber die Quellensteuer von 4.5% regelmässig an das Kantonale Steueramt des Arbeitsortes abführen.

Da zwischen der Schweiz und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt, wird die in der Schweiz erhobene Grenzgänger-Steuer vom deutschen Finanzamt angerechnet, sodass Herr Meier nicht doppelt besteuert wird.

Wer ist in der Schweiz Quellensteuerpflichtig?

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird. Personen, die zwar in der Schweiz wohnhaft sind, aber noch keine Niederlassungsbewilligung besitzen, sind quellensteuerpflichtig. Dasselbe gilt für Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkommen haben.

Welche Arbeitnehmer sind Quellensteuerpflichtig?

Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz..
unselbstständiger, erwerbstätiger, ausländischer Arbeitnehmer..
Aufenthalt vorübergehend oder dauernd in der Schweiz (Grenzgänger Bewilligung EG/EFTA G).

Welche Einkünfte sind Quellensteuerpflichtig?

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte. Als Ersatzeinkünfte gelten grundsätzlich alle Entschädigungen, die für eine vorübergehend eingeschränkte oder unterbrochene Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden.

Ist man mit Aufenthaltsbewilligung B Quellensteuerpflichtig?

Wer muss in der Schweiz Quellensteuer bezahlen? In der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer bezahlen Quellensteuer, wenn sie die Aufenthaltsbewilligungen B und L haben. Wer hingegen mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet ist oder eine Niederlassungsbewilligung C hat, wird «ordentlich» besteuert.