Wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich HGB?

Lasiportal-Berater Christopher Richter gibt praktische Tipps

Wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich HGB?

Christopher Richter – Berater im Lasiportal, Europajurist und Spezialist im Transport- und Speditionsrecht

Vor dem Grundsatz des § 412 HGB stellt unser Lasiportal-Berater, Rechtsanwalt Christopher Richter aus Würzburg fest, dass Ladungs- und Beförderungssicherheit auch weiterhin im Fokus der Aufmerksamkeit der Gerichte stehen. Immer wieder stehen die Begriffe Verlader/Versender/Absender auf der einen und Frachtführer/Fahrzeuglenker/Fahrzeughalter auf der anderen Seite auf dem Prüfstand bei der Rechts- und Urteilsfindung – und das sowohl im Hinblick auf evtl. Schadensersatzansprüche als auch bzgl bußgeldrechtlicher wie strafrechtlicher Folgen.

Lasiportal stellt zunächst fest:
Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Pflichtenverteilung ist die Zuordnung, die
§ 412 Abs. 1 HGB trifft: „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.

Der Absender hat das Transportgut so zu verstauen bzw. zu befestigen, dass es im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung gegen Verschieben, Umfallen und Herabfallen vom Fahrzeug geschützt ist. Zu einer normalen Beförderung gehören neben den üblichen Erschütterungen auch Situationen wie plötzliches Notbremsen und Ausweichmanöver.

Der Absender ist verantwortlich für die beförderungssichere Verladung;
Zweck: Schutz der Ware vor den Gefahren der Reise (des Transportes)

Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
Betriebssichere Verladung bedeutet für den Frachtführer:
Er hat dafür zu sorgen, dass die Betriebessicherheit im Sinne des § 22 der StVO nicht leidet, der ordnungsgemäße Ablauf der Fahrzeugfunktionen nicht behindert wird, insbesondere einseitige Stauung, kopflastige Ladung, Überschreitung der Lademaße und Ladegewichte vermieden werden.

Der Frachtführer ist verantwortlich für die betriebssichere Verladung;
Zweck: keine Beeinträchtigung der Betriebessicherheit des Fahrzeugs und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

RA Richter verweist in diesem Zusammenhang auf zwei aktuelle OLG-Gerichtsurteile, die sich wegweisend mit den Verantwortlichkeiten in der Betriebs- und Beförderungssicherheitbefassen.

Seine Erkenntnis: Viele Dinge können im Vorfeld des Transportes zwischen Versender und Frachtführer abgeklärt werden. Klare Absprachen bzgl. Art und Form der Verpackung (Ladeeinheiten etc) und dem eingesetzten Beförderungsmittel (geeignet !) sowie der erforderlichen Sicherungsmittel sind die wichtigsten Voraussetzungen für einen betriebessicheren und verkehrssicheren Transport.

Herrn Rechtsanwalt und Europajurist Christopher Richter können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link kontaktieren:
>> Berater ID 1589 im Lasiportal

Wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich HGB?

Veranstaltungshinweis

>> Ladungs- und Beförderungssicherheit

Quelle: RA Christopher Richter / Newsletter

>> Aktuelle Fragen des Transportrechts

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.V.

>> Aus der Praxis für die Praxis

Quelle: Hessische Polizei, Fernfahrerstammtisch

Güterverkehr / Logistik

Nach § 412 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (zu verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer (Transportunternehmer) hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Dies bedeutet in der Praxis, dass für die Ladungssicherung der Absender (Auftraggeber) und der Frachtführer (Transportunternehmer) die gemeinsame Verantwortung tragen.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung im "normalen Güterkraftverkehr" geben lediglich einen recht allgemeinen Rahmen vor, der nicht mit Vorschriften darüber ausgefüllt ist, welche Maßnahmen konkret zu einer "verkehrssicheren" Sicherung der Ladung führen. In der Praxis haben sich jedoch eine Vielzahl von Regeln herausgebildet, die eine rechtliche Bindungswirkung haben (DIN-Normen)

Den rechtlichen Rahmen gibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor:

  • Fahrer: § 22 StVO „Die Ladung ... so zu verstauen, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen...” und § 23 StVO „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht ... nicht durch die ... Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung ... vorschriftsmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung ... nicht leidet.”
  • Fahrzeughalter: § 30 Abs. 1 StVZO „Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, ...” und § 31 Absatz 2 StVZO „Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ... die Ladung ... nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung ... leidet.”
  • Absender: § 412 Abs. 1 HGB „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. ...” und § 22 StVO „Die Ladung ...ist verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen ... besonders zu sichern.

Wer ist nach HGB für die Entladung zuständig?

Grundsätzlich hat der Absender nach § 412, Abs. 1, Satz 1 Handelsgesetzbuch ( HGB ) das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen.

Wer ist für die sichere Verladung verantwortlich?

Eine betriebssichere und beförderungssichere Verladung ist abhängig von einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung. Die Verantwortung für eine beförderungssichere Verladung im Fahrzeug trägt der Verlader / Absender (§ 412 Abs. 1 HGB). Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Kann der Absender die Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Ladungssicherung gemäß HGB auf den Frachtführer übertragen?

Ladungssicherung: Ein Teil der Verantwortung kann übertragen werden. Auch wenn der Frachtführer für das betriebssichere Laden verantwortlich ist, obliegt die Verantwortung für das Gut beziehungsweise die Ladung, das heißt ihre ordnungsgemäße Verpackung, dem Absender. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.

Wer ist für das Verladen und Entladen des Transportmittels verantwortlich?

Verantwortlich für die Verladung ist soweit sich das aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht anders ergibt der Verlader/Absender. Der Frachtführer (Spedition) hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Aber auch Lagermitarbeiter, der Fahrer oder spezielles Verladepersonal können beteiligt sein.