Wer ist der nächste Erbe wenn das Kind stirbt?

Der Erbe verstirbt vor dem Erblasser

Gemäß § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erblasser verstirbt, einen anderen als Erben einsetzen - den sog. "Ersatzerben". 

Die Einsetzung eines Ersatzerben kann ausdrücklich erfolgen oder aber auch stillschweigend. Ob bei einer nicht ausdrücklichen Anordnung die Einsetzung eines Ersatzerben anzunehmen ist, ist durch Auslegung des Willens des Erblassers zu ermitteln. Wird z.B. ein Verwandter eingesetzt und stirbt er vor dem Erblasser, kann der Wille des Erblassers dahin gehen, dass dessen Kinder an seiner/ihrer Stelle erben. Wesentliches Auslegungskriterium ist dabei, ob die Zuwendung dem erstrangig Bedachten als erstem seines Stammes oder ihm persönlich galt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287 (1288); OLG Schleswig FamRZ 2014, 693).  

Hilfsweise ist auf gesetzliche Auslegungsregeln zurück zu greifen: So wird vermutet, dass, wenn der zunächst Bedachte ein Abkömmling des Erblassers ist und nach der Testamentserrichtung verstirbt, dessen Erben zu Ersatzerben berufen sein sollen (§ 2069 BGB).

Gibt es keinen Ersatzerben und tritt auch keine Anwachsung ein, erben die gesetzlichen Erben. 

Der Vermächtnisnehmer verstirbt vor dem Erblasser

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt (§ 2160 BGB). 

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt (z.B. weil er vor dem Erblasser verstorben ist), den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung (§ 2190 BGB).

Die gesetzliche Erbfolge gilt in Österreich immer dann, wenn von einem Erblasser keine letztwillige Verfügung zum Beispiel in Form eines Testaments hinterlassen wurde und somit keine gewillkürte Erbfolge vorgenommen wurde. Im nun folgenden Artikel erklären wir Ihnen das gesetzliche Erbrecht, die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge und die verschiedenen Erbquoten innerhalb der vier Parentelen. Außerdem widmen wir Sie der Erbrechtsreform und deren Änderungen die mit dem 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist.

  • Lesezeit: 9 Min
  • Stand: 2018
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  • Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament / Erbvertrag hinterlassen wurde.
  • Eingetragene Lebenspartner sind Eheleuten gleichgestellt.
  • Erbberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers.
  • Es gibt vier Erblinien (Parentele) die den Erbanspruch der Erben regeln.
  • Die gesetzliche Erbfolge gibt auch die Erbquote der einzelnen Erben vor.
  • Mit 1. Jänner 2017 trat die Erbrechtsreform in Kraft
  • Seither erhalten erhalten Lebensgefährten unter gewissen Bedingungen, ein außerordentliches Erbrecht

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge ist in Österreich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert. Sie regelt, wie eine Verlassenschaft nach dem Tod des Erblassers unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird, wenn es keine gewillkürte Erbfolge gibt. Anders ausgedrückt wird durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer nach dem Tod des Erblassers einen Anspruch auf ein Erbe hat. Wenn es mehrere gesetzliche Erben für den Pflichtteil gibt, wird die Verlassenschaft nach der sogenannten Erbquote verteilt. Hinterlässt ein Erblasser beispielsweise eine Ehefrau und drei Kinder, erhält die Ehefrau gemäß der gesetzlichen Erbfolge ein Drittel der Verlassenschaft. Die anderen zwei Drittel werden unter den drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?

Die gesetzliche Erbfolge kommt in Österreich immer nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine gewillkürte Erbfolge verfasst hat. Andersrum kann die Erbfolge in Österreich nur durch eine gewillkürte Erbfolge abgeändert werden. Gesetzliche Grundlage für die Fälle der gesetzlichen Erbfolge in Österreich bildet § 727 ABGB.

Wer ist der nächste Erbe wenn das Kind stirbt?

§727 Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) besagt:

Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt, nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.

Der Gesetzgeber regelt somit eindeutig, dass die gesetzliche Erbfolge nur dann eintritt, wenn nicht durch eine letztwillige Verfügung (z.B. Testament oder Erbvertrag) die gewillkürte Erbfolge in Kraft gesetzt wird. Will man also die gesetzliche Erbfolge umgehen, so muss der Erblasser noch zu Lebzeiten ein gültiges Testament oder ähnliche Verfügungen verfassen. Zudem gilt es hierbei zwingend darauf zu achten, dass der im österreichischen Erbrecht definierte Pflichtteil gesetzlicher Erben berücksichtigt wird.

Wer erbt bei der gesetzlichen Erbfolge?

§ 731 ABGB regelt die gesetzliche Familienerbfolge beziehungsweise die gesetzliche Erbfolge der Verwandten. Der österreichische Gesetzgeber folgt im gesetzlichen Erbrecht dem Parentelsystem. Hier wird zwischen vier Linien unterschieden, die nacheinander an der Reihe sind. Die nächste Linie erbt immer nur dann, wenn aus der vorherigen Linie niemand mehr vorhanden ist. Hier gilt also das Prinzip „jung vor alt“, während innerhalb der einzelnen Linien nach dem Prinzip „alt vor jung“ vererbt wird. Diese einzelnen Linien werden fachsprachlich Parentelen genannt.

Übersicht des Parentelensystem

Erben der 1. Ordnung (1.Parentel)

Die Erben erster Ordnung sind diejenigen, die direkt vom Erblasser abstammen. Erbberechtigt sind die Kinder, Enkelkinder und Urenkel des Erblassers. Adoptivkinder und deren Nachkommen zählen ebenfalls zu der ersten Parentel. Zudem zählen Ehegatten und eingetragene Partner ebenso zu diesem Parentel. Nach dem Prinzip „alt vor jung“ innerhalb der Parentel gilt, dass die Erbschaft zunächst unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Sind ein oder mehrere gesetzliche Erben (Kinder) des Erblassers bereits vor diesem verstorben, gilt:

  • Ist ein Kind verstorben, erben dessen Nachkommen seinen Anteil zu gleichen Teilen.
  • Ist ein kinderloses Kind bereits verstorben, erben die übrigen Geschwister zu gleichen Teilen.
  • Lebt in der ersten Parentel niemand mehr, ist die zweite Parentel erbberechtigt.

Erben der 2. Ordnung (2.Parentel)

Zu der zweiten Parentel der gesetzlichen Erbfolge zählen die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen. Erhalten Erben dieses Parentel einen Erbanspruch so sind neben den Eltern auch die Geschwister des Erblassers sowie deren Nachkommen (Nichten und Neffen des Erblassers) grundsätzlich im Zuge der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt. Auch hier gilt der Grundsatz “alt vor jung”. Entsprechend gestaltet sich der Erbanspruch im zweiten Parentel wie folgt:

  • Die Eltern des Erblassers erben zu gleichen Teilen.
  • Lebt nur noch ein Elternteil, erbt dieses die Hälfte der Verlassenschaft.
  • Der Rest wird unter den Nachkommen des verstorbenen Elternteils aufgeteilt.
  • Gibt es keine Nachkommen, erbt der noch lebende Elternteil die gesamte Verlassenschaft.
  • Lebt in der zweiten Parentel niemand mehr, wird die dritte Parentel erbberechtigt.

Erben der 3. Ordnung (3.Parentel)

Zu den Erben der dritten Ordnung zählen die Großeltern des Verstorbenen sowie deren Nachkommen. Im Zuge des zweiten Parentel der gesetzlichen Erbfolge sind somit die Onkel und Tanten des Erblassers sowie deren Nachkommen erbberechtigt. Somit erhalten Cousins und Cousinen des Erblassers einen Erbanspruch. Auch hier gilt wie “alt vor jung” wodurch sich folgende Erbenkonstellation ergibt:

  • Die Erbschaft wird unter den Großeltern aufgeteilt; jeder erbt also ein Viertel.
  • An die Stelle bereits verstorbener Großeltern treten deren Kinder bzw. Kindeskinder.
  • Hat ein verstorbenes Großelternteil keine Kinder, geht dessen Teil auf das ihm verbundene Großelternteil über.
  • Ist ein Großelternpaar bereits verstorben, erbt das verbleibende Großelternpaar die gesamte Verlassenschaft.
  • Ist niemand mehr am Leben, werden die Erben vierter Ordnung erbberechtigt.

Erben der 4. Ordnung (4.Parentel)

Zu den Erben der vierten Ordnung zählen nur noch die Urgroßeltern des Erblassers, aber nicht mehr deren Nachkommen. Obgleich es sich in der Rechtspraxis zeigt, dass dieses Parentel der gesetzlichen Erbfolge nur in Ausnahmefällen einen Erbanspruch erhält, hat der Gesetzgeber für diese Erblinie besondere Regelungen vorgesehen. Es gelten für das 4. Parentel daher folgende Regelungen:

  • Ist ein Urgroßelternteile bereits verstorben, gehen die Anteile auf den jeweils verbundenen Teil über.
  • Ist ein Urgroßelternpaar bereits tot, erbt das andere dessen Teil zusätzlich.
  • Nachkommen der Urgroßelternteile haben kein Erbrecht.

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Erbfolge bei eingetragener Partnerschaft

Eingetragene Partner sind in der gesetzlichen Erbfolge Ehegatten gleichgestellt. Das bedeutet: Hat der Erblasser kein gültiges Testament beschlossen, wird das gesetzliche Erbrecht angewendet. Diese sieht eingetragene Partner und Partnerinnen genau wie Ehemänner und Ehefrauen als gesetzliche Erben der 1. Ordnung (1. Parentel) vor. Geschiedene Partner und Partnerinnen haben jedoch kein gesetzliches Erbrecht. Sie können allerdings, wenn gewünscht, im Testament bedacht werden. Eingetragene Partner haben über das gesetzliche Erbrecht hinaus das Recht, bis auf Weiteres in der gemeinsam bewohnten Wohnung oder dem Haus zu verbleiben. Dieses sogenannte Vorvermächtnis tritt mit dem Tod des Erblassers automatisch in Kraft.

Erbfolge bei Lebenspartner

Lebenspartner und unverheiratet zusammenlebende Paare haben kein gegenseitiges Erbrecht. Das heißt: Im Todesfall des Lebenspartners geht der hinterbliebene Partner leer aus und erhält nichts; nicht einmal einen Pflichtteil. Wenn ein Lebensgefährte möchte, dass dem Partner nach dem eigenen Tod etwas aus der Verlassenschaft zukommt, muss er dies ausdrücklich durch ein Testament verfügen.

Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz aus dem Jahre 2015, das mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist, werden Lebenspartner allerdings in einem Fall auch ohne testamentarische Regelung bedacht: Wenn aus keiner der vier Parentelen gesetzliche Erbfolger vorhanden sind, geht die Verlassenschaft an den Lebenspartner. Allerdings nur, wenn dieser mit dem Erblasser für mindestens drei Jahre und bis zum Todeszeitpunkt in einer aufrechten Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Wann ist man erbunwürdig?

In besonderen und begründeten Fällen ist es möglich, gesetzlichen Erben ihren Pflichtteil zu entziehen und sie für erbunwürdig zu erklären. Diese sogenannten Enterbungsgründe wurden mit der im Januar 2017 in Kraft getretenen Erbrechtsreform erweitert. Gründe für Erbunwürdigkeit sind seither beispielsweise:

  • Begehung strafbarer Handlungen gegen den Erblasser
  • Begehung strafbarer Handlungen gegen die Verlassenschaft

Zu ersten zählen beispielsweise die Testamentsfälschung oder die vorsätzliche Tötung oder der Versuch der vorsätzlichen Tötung des Erblassers. Ebenfalls strafbar ist es, den Erblasser vorsätzlich in einen geistigen und / oder körperlichen Zustand zu versetzen, der es ihm unmöglich macht, ein Testament zu erstellen, zu ändern oder zu widerrufen. Werden Kinder für erbunwürdig erklärt, gehen deren Ansprüche auf die Enkel und Großenkel über.

Änderungen durch die Erbrechtsreform

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz aus dem Jahre 2015, wurden grundlegende Änderungen am österreichischen Erbrecht vorgenommen. Einige dieser Anpassungen im Zuge der Reform, nehmen auch Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge und gilt dies für alle Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Im Zuge der Erbrechtsreform wurde das bereits oben angesprochene außerordentliche Erbrecht von Lebensgefährten definiert, welches immer dann in Kraft tritt, wenn aus keinem der vier Parentelen noch Erben vorhanden sind. Der Lebensgefährte muss für einen Erbanspruch jedoch mindestens drei Jahre und bis zum Tod des Erblassers mit diesem in einer aufrechten Lebensgemeinschaft gelebt haben.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Mit der Erbrechtsreform wurden auch die Gründe für eine Erbunwürdigkeit oder Enterbung ergänzt. Seit 01. Jänner 2017 können auch Straftaten gegen Angehörige des Erblassers zur Enterbung führen. Diese Straftaten müssen, um als Grund zu gelten, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein und für den Erblasser als unverzeihlich angesehen werden können. Zudem muss der erbunwürdige Erbe straffähig sein.

Einführung des Pflege Vermächtnisses

Das Pflegevermächtnis honoriert die Pflegeleistung beim Erblasser durch nahe Angehörige. Wenn ein naher Angehöriger den Erblasser innerhalb der letzten drei Jahre seines Lebens mindestens sechs Monate lang mit durchschnittlich mehr als 20 Stunden monatlich unentgeltlich und ohne Gegenleistung gepflegt hat, steht ihm gemäß der Erbrechtsreform im Jahre 2017 ein Pflegevermächtnis zu. Hierfür ist somit seit der Reform keine letztwillige Verfügung mehr nötig.

Erben im EU-Ausland

Beim Erben im EU-Ausland ist nun nicht mehr die Staatsbürgerschaft entscheidend, sondern der Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Todes. Lebt und stirbt ein Österreicher beispielsweise in Italien, wird auf die Verlassenschaft italienisches Erbrecht angewendet. Wenn Sie möchten, dass das Erbrecht von Ihrer Staatsangehörigkeit abhängt, müssen Sie dies im Testament durch die sogenannte Rechtswahl ausdrücklich bestimmen.

So unterstützt Sie ein Anwalt bei der gesetzlichen Erbfolge!

Das österreichische Erbrecht ist ein komplexer Rechtsbereich, der allem voran für Laien oftmals schwer nachvollziehbar erscheinen kann. Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht informiert Sie über die aktuelle Gesetzeslage, bewertet für Sie ihre individuelle Rechtslage und kann für Sie einen möglichen Erbanspruch aufgrund der gesetzlichen Erbfolge prüfen. Zudem erhalten Sie von Ihrem Anwalt alle wichtigen und relevanten Informationen, die mit ihrem Anspruch als gesetzlicher Erbe oder mit einer künftigen Aufteilung ihres Vermögens einher gehen.

Ein Anwalt für Erbrecht kann somit nicht nur beraten, sondern auch Ansprüche gesetzlicher Erben prüfen, bewerten oder einfordern. Zudem kann Ihr Anwalt Sie als künftigen Erblasser über die Möglichkeiten der Erbunwürdigkeit oder Enterbung informieren und Sie zudem dahingehend beraten, welche Vorteile eine gewillkürte Erbfolge im direkten Vergleich mit der gesetzlichen Erbfolge hat.

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Wer bekommt das Erbe wenn das Kind stirbt?

Ist ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten an dessen Stelle die Abkömmlinge dieses Kindes (Enkel des Erblassers). Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben sie zu gleichen Teilen. Der Anteil des vorverstorbenen Kindes geht auf seine Abkömmlinge über.

Wer erbt von den Kindern?

Die Erben erster Ordnung Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die eigenen Abkömmlinge. Dazu zählen sowohl alle leiblichen Kinder – eheliche wie nichteheliche –, Enkel, Urenkel und Adoptierte. Ein Einzelkind erbt allein, mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen.

Kann Mutter von Sohn Erben?

Max Braeuer: Eltern sind die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, wenn dieser selbst keine Kinder hinterlassen hat. Die Eltern erben also von ihrem verstorbenen Kind alles. War das verstorbene Kind verheiratet, erben die Eltern die Hälfte. Das Erbe verteilt sich auf beide Eltern.

Wann Erben die Eltern des Erblassers?

Ihre Eltern bzw. Ihre Geschwister kommen dann zum Zuge, wenn keine Erben der ersten Ordnung (z.B. Kinder, Enkel) vorhanden sind. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern, so erben sie alle zu gleichen Teilen.