Wer ist adressat des 108 sgb iii

(1) � 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.

(2) 1F�r die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. 2Die Abtretung oder Verpf�ndung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gl�ubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.

(3) 1Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in � 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. 2Sind die zu Unrecht geleisteten Betr�ge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.

(4) Wird �ber das Verm�gen eines Arbeitgebers, der von der Agentur f�r Arbeit Betr�ge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren er�ffnet, so kann die Agentur f�r Arbeit diese Betr�ge als Insolvenzgl�ubigerin zur�ckverlangen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.

(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.

(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.

(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.

(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.

(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.

Hat der Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bezeichnete Handlung bewirkt, dass Kug zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu erstatten, Abs. 3 Satz 1. Der Anspruch der Agentur für Arbeit gegen den Arbeitgeber auf Ersatz des in der unberechtigten Gewährung von Kug bestehenden Schadens ist in § 108 Abs. 3 SGB III abschließend geregelt (BSG, Urteil v. 25.6.1998, SozR 3-4100 § 71 Nr. 2). Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht nicht im Ermessen der Arbeitsverwaltung (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 108 Rz. 7; Mutschler, in: NK-SGB III, § 108 Rz. 21). Die Agentur für Arbeit macht den Ersatzanspruch durch Verwaltungsakt geltend (Krodel, in a. a. O.; Mutschler, a. a. O., Rz. 29; Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 108 SGB III, Stand: 06/2013). Gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit ist Widerspruch und Klage möglich.

 

Rz. 10

Bewirkt haben muss die Handlung der Arbeitgeber oder eine vom ihm bestellte Person. Unter "Arbeitgeber" i. S. v. Abs. 3 ist der Arbeitgeber zu verstehen, in dessen Betrieb Kug gewährt worden ist. "Bestellt" ist eine Person vom Arbeitgeber nur dann, wenn sie ausdrücklich von ihm mit der Abwicklung des Kug beauftragt wurde (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 108 Rz. 8). Der Arbeitgeber haftet gemäß § 278 BGB für das Verschulden der von ihm bestellten Personen wie für eigenes Verschulden, d. h. er kann im Gegensatz zu § 831 BGB keinen Entlastungsbeweis führen.

 

Rz. 11

Eine nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bezeichnete Handlung liegt vor, wenn der Arbeitgeber oder die von ihm bestellte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

 

Rz. 12

Die Erstattung der Beträge nach § 102 Abs. 4 wird von § 108 Abs. 3 nicht erfasst. Die Erstattungspflicht richtet sich insoweit nach § 330 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 50 und §§ 45 bzw. 48 SGB X (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 108 SGB III, Stand 06/2013). Der Erstattungsbetrag umfasst nur das geleistete Kug, nicht aber Verwaltungskosten und Zinsen (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 108 Rz. 7).

 

Rz. 13

Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch vom Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner, Abs. 3 Satz 2. Dies betrifft den Fall, dass der Leistungsbescheid aufgehoben wird und eine Erstattung nach § 50 SGB X verlangt wird. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass beide Schuldner – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – jeweils in voller Höhe in Anspruch genommen werden können, die Agentur für Arbeit als Gläubigerin jedoch die Leistung nur einmal fordern kann. Die Arbeitsverwaltung kann also frei entscheiden, ob sie den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer in Anspruch nimmt. In der Rechtspraxis der Bundesagentur für Arbeit werden mit Rücksicht auf die i. d. R. wirtschaftlich stärkere Position des Arbeitgebers zu Unrecht geleistete Beiträge zunächst bei diesem geltend gemacht (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 108, Stand: 06/2013).

Was ist ein geschütztes arbeitszeitguthaben?

Arbeitszeitguthaben, die länger als ein Jahr unverändert bestehen, sind geschützt. Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann nicht verlangt werden, soweit es länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. Unverändert bedeutet nicht, dass das Guthaben keinerlei Schwankungen aufweisen darf.

Ist Kurzarbeitergeld Arbeitseinkommen?

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld und stockt so das Gehalt der Beschäftigten auf, gehört diese Summe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und kann ebenfalls gepfändet werden.

Kann Kurzarbeitergeld gepfändet werden?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), die vom Arbeitgeber ausbezahlt wird. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird daher von einem Lohnpfändungsbeschluss nicht erfasst. Kurzarbeitergeld kann aber als solches nach Maßgabe des § 54 SGB I ausdrücklich (gesondert) gepfändet werden.

Was bedeutet Ersatztatbestand?

Der Abbau von Zeitguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit gilt als Ersatztatbestand zur Erfüllung der Mindesterfordernisse. Der AG ist auch während der Kurzarbeit flexibel in seiner Arbeitssteuerung. Überstunden können bei plötzlichem Auftragseingang auch während der Kurzarbeit anfallen.